Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0124-Z2L/05
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0124-Z2L/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des G., vom 1. September 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 28. Juli 2005,
Zahl 500/07549/2/2005, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Mai 2005, Zahl 500/15078/2/2004,
setzte das Zollamt Linz gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 fest. Der an die Bf. gerichtete
Vorhalt sei unbeantwortet geblieben und die nicht vertretbare Leistung nicht
erbracht worden.
Dem liegt die Nichterledigung eines gemeinschaftlichen
externen Versandverfahrens (T1) zu Grunde. Die über Aufforderung des
Zollamtes vorgelegten Unterlagen wurden nicht als Alternativnachweis
gemäß Art. 365 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
anerkannt. Zur Abgabenvorschreibung wurde daher die Bekanntgabe
der
Warennummer oder der genauen Warenbeschreibung laut Österreichischem
Gebrauchszolltarif,
die
Höhe der Hinzurechnungskosten
sowie
die Vorlage einer Handelsfaktura oder
Wertnachweises
verlangt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7. Juni 2005
Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Anzeige der
Masseunzulänglichkeit wurde vorgebracht, dass trotz der befristeten
Fortführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens in der Zeit zwischen
Konkurseröffnung am 26. März 2004 und dem 2. Juli 2004 die
tatsächliche administrative Tätigkeit durch die S erfolgt sei. Der
Masseverwalter sei darauf angewiesen gewesen, dass die Mitarbeiter dieser Firma
die entsprechenden Unterlagen beibringen. Seine Kanzlei habe am 23. Mai 2005 bei
der S die Erledigung der Angelegenheit urgiert. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt
worden, dass bereits am 30. November 2004 die Angelegenheit erledigt worden
wäre und demnach der Vorhalt offenbar irrtümlich ergangen sein
müsste.
Nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei
ihm das Schreiben vom 30. November 2004 und die damals übermittelten Kopien
zur Verfügung gestellt worden. Diese würden nunmehr neuerlich
vorgelegt werden. Wäre die Erledigung vom 30. November 2004
unvollständig gewesen, hätte im Vorhalt vom 4. Mai 2005
ausdrücklich erklärt werden müssen, warum die seinerzeitige
Erledigung nicht ausreichend gewesen sei. Die Zwangsstrafe sei daher zu Unrecht
verhängt worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
500/07549/2/2005, vom 28. Juli 2005 (zugestellt am 2. August 2005) als
unbegründet abgewiesen. Das Zollamt führte in seiner Begründung
aus, dass bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der
Zwangsstrafe weder die Bemessungsgrundlagen für die
Eingangsabgabenvorschreibung bekannt gegeben, noch ein gültiger
Alternativnachweis im Sinne des Art. 365 ZK-DVO vorgelegt worden sei. Die
Vorschreibung der Zwangsstrafe sei somit zu Recht erfolgt.
Die Anzeige der Masseunzulänglicheit sei für das
Schicksal der Berufung ohne Belang, da die rechtmäßige
materiellrechtliche Festsetzung der Zwangsstrafe zu prüfen sei.
Dem Vorbringen, dass das Zollamt Linz der Berufungswerberin
nicht vorgehalten habe, weshalb die mit Schreiben vom 30. November 2004
vorgelegten Unterlagen keine geeigneten Nachweise darstellen, sei
entgegenzuhalten, dass dies ohne Belang sei, da vielmehr entscheidungswesentlich
sei, dass die mit Vorhalt vom 4. Mai 2005 eindeutig beschriebene Leistung
seitens der Berufungswerberin nicht erbracht wurde. Dem Berufungsbegehren
könne daher nicht Rechnung getragen werden.
Mit Eingabe vom 1. September 2005 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte die Bf. aus,
dass im angefochtenen Bescheid die Zollbehörde zwar zugeben müsse,
dass mit Schreiben vom 27. Mai 2005 Unterlagen vorgelegt worden sind, warum
diese Unterlagen kein Alternativnachweis im Sinne des Art. 365 ZK-DVO sein
sollen, werde allerdings nicht ausgeführt. Es sei daher für die Bf.
nicht zu erkennen, welche Unterlagen das Zollamt wirklich benötigt
hätte. Wenn allenfalls damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass
irgendwelche Originale erforderlich gewesen wären, so sei das Zollamt auf
die Praxis aller in- und ausländischen Zollbehörden zu verweisen, dass
auch auf Anfragen keine Originale über die Urkunden ausgestellt werden,
sondern nur Kopien.
Im Weiteren wurde auf die Bestimmungen des Art. 96 und 97
Zollkodex (ZK) hingewiesen.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich auch
daraus, dass die vom Zollamt praktizierte unterschiedliche Verwendung von
Geschäftszahlen zu einer Verwirrung der Parteien führe.
Schließlich wurde wiederholend auf die vorliegende
Masseunzulänglichkeit hingewiesen, wodurch der vom Zollamt behauptete
Anspruch nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln sei. Die
Ausführungen des Zollamtes im angefochtenen Bescheid würden an diesen
Überlegungen völlig vorbei gehen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz,
BAO3
§ 111 Tz
1).
Gemäß Art. 96 ZK ist der Hauptverpflichtete
Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Als solcher hat er
die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen bzw. die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Solche
Vorschriften ergeben sich beispielsweise aus den Artikeln 358 und 359
ZK-DVO.
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich für einen
Hauptverpflichteten jedoch keine gesetzliche Verpflichtung eine Handelsrechnung
bzw. sonstige Wertnachweise über alle von ihm eröffneten
Versandverfahren aufzubewahren bzw. zur Verfügung der Zollbehörden zu
halten. Kann der Hauptverpflichtete keine Faktura über die in das
Versandverfahren übergeführten Waren beibringen und auch keine
über die Erklärungen in der Versandanmeldung hinausgehenden Angaben
über die Einreihung der Waren in den Zolltarif machen, hat dies zur Folge,
dass die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe von § 184 BAO in
Verbindung mit Art. 31 ZK zu schätzen sind. Die Leistung kann jedoch
nicht mittels Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
Selbst wenn man die Anforderung der Unterlagen auf die
Auskunftspflicht nach § 143 BAO stützen würde, könnte man im
vorliegenden Fall nicht mit einer Zwangsstrafe vorgehen. Die Pflicht,
Auskünfte wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen zu
erteilen, betrifft nur Tatsachen des Wissenskreises des Befragten. Die
Auskunftsperson muss jedoch nicht Erkundigungen bei Dritten einholen oder sich
Unterlagen von Dritten beschaffen (vgl. Ritz,
BAO3
§ 143
Tz 7). Da nach der Aktenlage die Bf. im vorliegenden Fall weder Verkäuferin
bzw. Rechnungsausstellerin noch Käuferin bzw. Rechnungsempfängerin der
versandten Waren war, müssten die Rechnung(en) bzw. sonstige Wertnachweise
zur Erfüllung der Aufforderung aber von Dritten beschafft
werden.
Daraus ergibt sich, dass es auch an der Voraussetzung
mangelt, dass es sich bei der zu erbringenden Leistung um eine solche handeln
muss, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lässt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber der Bf.
war daher im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senates
rechtswidrig.
Die Verwendung von unterschiedlichen Aktenzahlen für
einzelne Verfahrensschritte vermag hingegen eine Mangelhaftigkeit des
gegenständlichen Verfahrens nicht aufzuzeigen. Der Zusammenhang ist aus den
Erledigungen des Zollamtes durch die Anführung der jeweiligen Vorzahl
durchaus erkennbar.
Die Ausführungen hinsichtlich des Alternativnachweises
in der Beschwerdeschrift gehen insofern ins Leere, als vom Zollamt nicht dessen
Vorlage unter Androhung einer Zwangsstrafe verlangt worden ist. Eine
allfällige rechtswidrige Nichtanerkennung der Unterlagen als
Alternativnachweis wäre gegebenenfalls im Berufungsverfahren betreffend die
Abgabenvorschreibung geltend zu machen. Ein weiteres Eingehen auf diese Frage
erübrigt sich daher.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erübrigt sich
aber auch ein Eingehen auf die Frage der geltend gemachten Auswirkungen der
angezeigten Masseunzulänglichkeit.
Innsbruck, am 23. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0124-Z2L/05
- Stammnummer
- 21564
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF