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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0048-Z2L/04

Mitteilung eines für aus Litauen importierte Stahldrahtseil ukrainischen Ursprungs nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls und Festsetzung von Abgabenerhöhung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0048-Z2L/04vom 13.12.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die 14 Beschwerden der RD GesmbH, BJK, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom 31. Mai 2004 gegen die 14 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom 23. April 2004, Zln. 100/40441/2003-80 bis 94, betreffend Eingangsabgaben (Vorschreibung eines für Stahldrahtseile ukrainischen Ursprungs gem.Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex entstandenen und gem. Art. 220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls) und Nebenansprüche (Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG) nach der am 24. Jänner 2013 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide (Berufungsvorentscheidungen vom 23.4.2004) bleiben unverändert. Entscheidungsgründe In den an die RD GesmbH (seinerzeit in BG, nunmehr situiert in BK) gerichteten 14 Abgabenbescheiden vom 29.10.2003 und 30.10.2003, GZln.100/90089/09 bis 15+17 bis 23/2003-StrI-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (im Folgenden: Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit den 14 Warenanmeldungen zu 226/0007813673/13/90/2001 vom 16.8.2001, 226/000/813688/04/1 vom 17.8.2001, 226/0007814997/21/1 vom 12.11.2001, 226/000/815018701/1 vom 12.11.2001, 226/000/815625/0871 vom 17.12.2001, 226/000/810106/0872 vom 9.1.2002, 226/000/810142709/2002 vom 10.1.2002, 226/000/810655/1672 vom 13.2.2002, 226/000/810714716/2 vom 18.2.2002, 226/000/810964/05/2 vom 5.3.2002, 226/000/811025/1972 vom 8.3.2002, 109/000/917718/01/02 vom 28.3.2002, 226/000/811482/17/2 vom 8.4.2002 und 226/0007811558/1272 vom 11.4.2002 der Speditionen T und G in Ü sowie YX in Wien (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) bei den Zollämtern Wiener Neustadt/Zweigstelle Wr. Neudorf und Wien erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich (auf Trommeln gewickelter) Stahldrahtseile der Warennrn.7312108210 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm) und 7312108410 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm") gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten (in der in den bezeichneten 14 Abgabenbescheiden jeweils angegebenen Höhe), und zwar Zoll(Z1), Zoll (Z3/Antidumpingzoll) und Einfuhrumsatzsteuer(EU), sowie gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung (ZN) entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben (Zoll/Z12, EUSt) in geringerer Höhe iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass u.a ein Differenzbetrag iHv (insgesamt) € 108.293,20 (an Zoll(Z3)/Antidumpingzoll) gegenüber dem tatsächlich geschuldetem Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex als weiterhin gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die Abgabenerhöhung von insgesamt € 10.794,99 festzusetzen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer wegen der bestehenden Berechtigung der Abgabenschuldnerin zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der (aus allen 14 Abgabenbescheiden resultierende) Abgabenbetrag von zusammen € 119.088,19 (nachträglich) buchmäßig erfasst worden und werde dieser hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt. In den obbezeichneten 14 Warenanmeldungen scheine als Versender/Ausführer (= Feld 2) die Fa. UTL., CY 1305 Nicosia (im Folgenden: "U" genannt), auf, im Feld 16 sei als Ursprungsland "Litauen" (LT) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in den Anmeldungen seien die jeweils beigeschlossenen Fakturen der Fa. U zugrunde gelegen. Das Zollamt habe die Anmeldungen angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG, nämlich Zoll (Z1) und Eifuhrumsatzsteuer (EU) antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am selben Tag durch Überlassung an den Anmelder in den freien Verkehr überführt (Art.79 Zollkodex). Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien später, u.zw. im September 2003, von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Litauen Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung der aus Litauen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahlseile der HS-Pos. 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, das jene Waren, welche in den von der Fa. U erstellten Handelspapieren als aus Litauen bzw. aus Zypern (als Handelsland) ausgeführt genannt gewesen seien, ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine hätten, weil ermittelt habe werden können, dass die betreffenden Stahlseile von der Fa. XY Ä in Khartsyzsk, Ukraine (im folgenden "Ä") bezogen worden seien. Und zwar habe die Beförderung der Stahlseile vom Firmensitz des genannten Herstellers (Khartsyzsk, Ukraine) in Richtung Litauen zunächst mittels Eisenbahnwaggon begonnen. Am Bestimmungsbahnhof in Klaipeda, Litauen, einer Hafenstadt an der Ostsee, seien die Waggons entladen und die Waren vorübergehend in ein Zolllager in Kalnuineia, einem Dorf nahe Klaipeda, verbracht worden; in diesem Lager seien an den in der Ukraine erzeugten Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen vorgenommen worden, die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die Waren kurz darauf aus dem Zolllager wieder ausgelagert und - auf LKW verladen- mittels Fähre (im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich) über den deutschen Ostseehafen Kiel nach Österreich verbracht worden. Diese Tatsache ergebe sich im Übrigen auch aus der schriftlichen Mitteilung der litauischen Zollbehörden vom 19.9.2003 an das Europäische Betrugsbekämpfungsamt. Dass die von den oben angeführten (im Zeitraum vom 16.8.2001 bis 11.4.2002 erstellten und von der Zollstelle angenommenen) Warenanmeldungen erfassten Stahlseile ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine gehabt hätten bzw. von der dort ansässigen Fa. Ä erzeugt worden seien, ergebe sich aus den Eisenbahnfrachtbriefen (Versenderin: Ä, Empfängerin: UAB TA in Klaipeda, Litauen), CMR-Frachtbriefen (Versender: Ä, Empfänger: UAB TA , unter Zitierung der Rechnungen), den zollamtlich bestätigten Zolllagerscheinen (mit angeführten Gesamtgewicht und Hinweis auf die Rechnungen der Fa. Ä an die Fa. W Business Ltd, Versender: Ä), den Rechnungen der Fa. Ä an die Fa. W Business Ltd (unter Anführung der jeweiligen Laufmeteranzahl Stahldrahtseilen), der Rechnung der Fa. TA an die Fa. U (über Stahldrahtseile) sowie litauischen Zollausfuhrerklärungen (mit diesen beigeschlossen gewesenen Fakturen unter Anführung des Ursprungslandes "Ukraine" in Feld 16 und Nennung der Bf als Empfängerin). Die in den Ausfuhrerklärungen genannte Versenderin habe also von sich aus erklärt, dass der Warenursprung in der Ukraine (und nicht in Litauen) gelegen sei. Zudem sei die der jeweiligen Zollabfertigung in Litauen (Ausfuhr) beigelegene Rechnung mit jener Faktura ident, welche sodann zur (österreichischen) Einfuhrzollabfertigung vorgelegt worden sei. Exakt diese Mengen mit den angeführten Durchmessern sei von der Fa. U an die Bf mit Rechnung weiterfakturiert worden. Damit sei der Warenursprung Ukraine (bzw. der Hersteller "Ä") eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung Litauen hingegen sei unrichtig. Zum nicht-präferentiellen Ursprung werde auf die Art.23 und 24 Zollkodex sowie die in den Art.35 bis 40 ZK-DVO (und den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO) normierten Durchführungsregeln dazu verwiesen, woraus hervorgehe, dass u.a. für Waren der Pos. HS 7312 die Generalklausel des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Danach gelte Umpacken oder Verladen bzw. Umladen einer Ware jedenfalls nicht als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Zur Erhebung des Antidumpingszolls werde auf die Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 12.8.1999 Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm oder mehr mit Ursprung Ukraine verwiesen, wonach bei Einfuhren derartiger Waren in die Gemeinschaft für alle in der Ukraine ansässigen Hersteller ein Antidumpingzoll iHv 51,8% eingehoben werde: Nach den vorliegenden Unterlagen handle es sich bei den in Rede stehenden Waren um Stahldrahtseile, welche zum einen iSd Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (VO 2658/87 des Rates vom 23.7.1987) unter die angemeldeten Warennummern (für "Kabel und Seile (einschließlich verschlossener Seile), nicht überzogen oder verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, aus Stahl") einzureihen seien, und zum anderen nach den vorliegenden zollbehördlichen Ermittlungsergebnissen von der Fa. Ä, Khartsyzsk, Ukraine, stammten. Zur Entstehung der Zollschuld und zur Zollschuldnerschaft der Bf werde auf Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.2 Zollkodex verwiesen. In der Warenanmeldung angeführte falsche Angaben hätten dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Tatsächlich seien die in den Abgabenbescheiden errechneten Zollschulden gem. Art.201 Zollkodex entstanden. Nach Art.220 Zollkodex sei der jeweils unerhoben gebliebene Abgabenbetrag ( Antidumpingzoll/Z3) sowie die jeweils gem. § 108 ZollR-DG entstandene Abgabenerhöhung nachzuerheben, buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen gewesen, wobei im Fall der indirekten Vertretung zufolge Art.201 Abs.3 Zollkodex auch die Person Zollschuldner sei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde. Da im vorliegenden Fall die Bf als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe, weil die betreffende Ware zu ihrem Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sei, sei sie im Rahmen des im Art.213 Zollkodex normierten Auswahlermessens als Zollschuldnerin herangezogen worden. Bezüglich der Festsetzung der Abgabenerhöhung werde auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen verwiesen. Gegen diese Abgabenbescheide erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom 1.12.2003 fristgerecht Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher sie diese in ihrem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die gegenständliche Ware sei litauischen Ursprungs. Entgegen der Darstellung "des Zolls" wiesen die die Lieferung von Ä an U und die Lieferung von U an die Bf betreffenden Unterlagen erhebliche Differenzen auf. Auch bleibe die Tatsache, dass U Zoll-Freilager und "gewöhnliche Lager" zum gemeinsamen Abtransport nebeneinander führe und für den Empfänger nicht erkennbar gewesen sei, welche Ware er aus welchem Lager erhalten habe. Außerdem seien bezüglich des durchgeführten Carnet-TIR-Verfahrens anzumerken, dass in Litauen "andere Fahrzeuge mit anderen Kennzeichen" versiegelt ausgefahren seien als in Österreich mit der übernommenen Ware eingefahren seien. Aber selbst im Fall, dass die verfahrensgegenständliche Ware nicht litauischen, sondern tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein sollte, habe die Bf gutgläubig gehandelt und die Zollbehörde geirrt, wobei dieser Irrtum der Zollbehörde für die Bf nicht erkennbar gewesen und alle geltenden Vorschriften der Zollanmeldung eingehalten worden seien (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Es fehle außerdem jedwedes Motiv für das der Bf vorgeworfene Handeln, da sie die gegenständliche Ware zu marktüblichen Preisen gekauft habe. Sie könne solche Norm-Waren in derart geringen Mengen jederzeit in von Antidumpingzöllen nicht betroffenen Ländern kaufen. Daher hätte es für die Bf auch keinen Sinn gemacht, "heiße" (d.h. mit Antidumpingzoll belastete) Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise einzuführen, wenn sie zum selben Preis "ungefährliche" Ware kaufen und legal ohne Antidumpingzoll importieren hätte können. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Erlassung der nachträglichen Zollvorschreibung gem. Art. 236, 239 Zollkodex erfüllt. Zunächst werde weiters auf das "zusätzliche" Vorbringen und die weiteren, im Anhang "Beschwerde" vom 30.11.2003 (gegen die Gzln. 100/40441/2003 und 100/40441/-1 bis -7/2003) angeführten Beweismittel verwiesen. (Jenes Vorbringen bezieht sich zum Teil sowohl auf Stahlseilimporte der Bf aus Bulgarien und aus Litauen, zum Teil nur auf die Importe aus Bulgarien und zum Teil nur auf Importe aus Litauen: Zusammenfassend wiedergegeben wird hier daher nur das allgemeine sowie jenes Vorbringen, welches sich ausdrücklich auf die Stahlseilimporte aus Litauen bezieht: Es werde das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren gerügt, bei welcher die Gefahr bestehe, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle "Entlastungsbeweise", berücksichtigen könne. Gerade zum Bereich "U ", zu dem mittlerweile am 30.10.2003 15 Abgabenbescheide (zu den Zln. 100/90089/-09 bis 23/2003) ergangen seien, würde die entlastende Beweisführung für die Bf dadurch erschwert, dass aus den von der Zollbehörde beschlagnahmten Unterlagen alle 15 Originale der Ursprungszeugnisse "verschwunden" seien und laut Auskunft der Finanzstrafbehörde auch dort nicht auffindbar seien. Das Vorhandensein gerade dieser Zeugnisse sei aber gerade im Zusammenhang mit der Gutgläubigkeit der Bf (im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, 236 und 239 Zollkodex) von Relevanz. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme von Frau R und des Herrn RB beantragt. In Sorge, dass seitens des Zollamtes nicht alle von der Bf vorgebrachten Argumente, Erklärungen und Entlastungsbeweise dem Zollsenat vorgelegt würden, werde nunmehr ausdrücklich die Beischaffung der 15 Bescheide vom 30.10.2003 und der Berufungen gegen diese Bescheide beantragt. Weiters werde Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Abgabeschuldnerin erhoben, zumal sie sich wegen ihrer damaligen Unerfahrenheit in Zollangelegenheiten eines externen Spediteurs für die Abwicklung ihrer Zollgeschäfte bedient habe, der dann als unmittelbar Handelnder die gesamte Abwicklung übernommen und somit auch alle Unterlagen selbst ausgefüllt habe, sodass- sofern überhaupt ein relevanter Tatbestand verwirklicht worden sei- dieser wohl von der Anmelderin verwirklicht worden sei und daher auch diese zuerst hiefür hafte. Sofern die Spedition eine erhöhte Rechtspflicht getroffen habe, so sei deren Handlung der Bf nicht zurechenbar. Wie übrigens die "ungewöhnlichen" Carnet-TIR-Unterlagen im Bereich der "U -Lieferungen" zeigten, sei nicht einmal sicher, dass in Österreich dieselben Waren eingeführt worden seien, die vom Absender ausgeführt worden seien, denn diese seien von anderen (versiegelten) Fahrzeugen (d.h. mit Fahrzeugen mit anderen Kennzeichen) als den vom Absender abgegangenen angeliefert worden; offensichtlich sei dies aber nicht einmal "dem Zoll" aufgefallen. Weitere Irrtümer "des Zolls" in Bezug auf die "U -Lieferungen" beträfen die Speditionen, welche in Spalte 16 der Warenanmeldung ohne Rücksprache mit der Bf das Ursprungsland "Litauen" eingetragen habe, offenbar weil zum einen für sie aus der Rechnung mit dem Vermerk "Departure: Klaipedos raj., Lithuania" Litauen (als Versenderland) und zum anderen darauf ein litauischer Zollstempel erkennbar gewesen sei; zudem sei die Sendung mit einem "Certificate of Origin" begleitet gewesen sei. Dieses habe "der Zoll in Wien" aber offenbar nicht geprüft bzw. nicht zu seinen Unterlagen genommen. Dadurch, das "der Zoll" die Einfuhrpapiere als "konform" bestätigt habe, habe er fahrlässig gehandelt, weil ihm auffallen hätte müssen, dass das "Certificate of Origin" nicht von der (litauischen) Handelskammer abgestempelt gewesen sei. Jedenfalls hätte dieser Umstand auch dem Spediteur auffallen müssen und wäre ein allfälliges sich daraus ergebende Verschulden bei der zollbehördlichen Ermessensübung entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Aus den litauischen Ausfuhrpapieren ergebe sich zwar tatsächlich das Ursprungsland Ukraine; allerdings habe diese weder der österreichische Spediteur noch die Bf zu Gesicht bekommen, wohl aber die Spedition im Versenderland. Neben der unterschiedlichen Angabe des Ursprungslandes und sogar der (im Carnet-TIR-Verfahren ja verschlossenen) Transportfahrzeuge würden aber auch die Nettogewichte differieren. Es sei nicht verständlich, dass ein verschlossener LKW in einem Land mit völlig anderen Daten ausreise als er im nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichische Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis darstelle, die den Tatbestand des Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfülle. Demgegenüber gebe es lediglich untaugliche Versuche des "Zolls", die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des gegen K RB geführten Zollstrafverfahrens in Frage zu stellen, insbesondere mittels der Preisvergleichsliste "H-Ä", durch Befragung des Herrn TR (Fa. Ö) als Auskunftsperson, durch behauptete Verbindungen zur A GmbH, zur Fa. W und zu Herrn P sowie durch die Zeugenaussage des Herrn B: Außer Mutmaßungen und unbegründeten Unterstellungen gäbe es aber keinen nachvollziehbaren glaubwürdigen Hinweis, dass die Bf Ware von U gekauft habe, von der sie gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass diese tatsächlich von der Fa. Ä stamme und nicht litauischen Ursprungs sei. Fest stehe, dass die Bf im Jahr 2001 mit der Fa. U einen Liefervertrag über Normseile abgeschlossen habe; die Fa. U habe ihren Sitz in Zypern, einem nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Land. Die Lieferungen sollten jeweils aus dem Zentrallager im (ebenfalls nicht von Antidumpingmaßnahmen nicht betroffenen) Litauen erfolgen. Die Seile seien dann von U tatsächlich geliefert worden, und zwar mit einem Zertifikat, aus dem zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass diese ihren Ursprung in keinem Land hätten, das von Antidumpingmaßnahmen betroffen sei. Zu den der Bf von der Zollbehörde zur Einsichtnahme übergebenen Unterlagen werde bemerkt, dass die Zoll-Unterlagen jeder einzelnen Sendung gravierende Unstimmigkeiten aufwiesen, wie insbesondere Rechnungen der Fa. TA an die Fa. U, in denen Seile angeführt seien, die die Bf nachweislich weder bestellt noch jemals erhalten habe; ansonsten seien darauf Seile in Standardmengen angeführt, wie sie praktisch von allen Seilhändlern weltweit gekauft werden können. Dazu komme, dass die Kennzeichen der LKW bzw. der Trailer nicht übereinstimmten. So hätten LKW mit anderen Kennzeichen Litauen verlassen als in Österreich angekommen seien, ohne dass ein Fahrzeugwechsel auf den Papieren vermerkt worden wäre bzw. sei die "Verzollung" überhaupt nur mit einer Zugmaschine durchgeführt, da laut österreichischer Zollpapiere kein Auflieger mit Ware mehr vorhanden gewesen sei. Die (von den litauischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungspapiere bestätigten die Einfuhr von Seilen aus der Ukraine mit einem Durchmesser von größer als 12 bis 24 mm nach Litauen, hingegen bestätigten die (von den österreichischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungen die Einfuhr von Seilen mit einem Durchmesser von weniger als 3 mm bis größer als 36 mm, sohin Seile von 3 bis 12 mm, von 12 bis 24 mm und von 24 bis 36 mm. Unter dem Aspekt, dass nur die Angabe der Nettogewichte in den Zollpapieren die aus Litauen aus- und in Österreich eingeführten Waren eindeutig spezifiziere, falle auf, dass Seile bei gleicher Länge unterschiedliche Nettogewichte aufwiesen; d.h. es hätten aus der Ukraine nach Litauen gelieferte Seile bei gleicher Länge ein anderes Gewicht gehabt als jene von Litauen nach Österreich gelieferten. Diese Tatsache widerspreche indes der Behauptung der Zollbehörde, die Seile seien ohne Veränderung oder Verarbeitung von Ä in der Ukraine über Litauen nach Österreich geliefert worden. Es stimme auch nicht, dass die involvierten Zollbehörden sorgfältig gearbeitet hätten. Vielmehr hätten sie in mehrfacher Hinsicht bei allen Lieferungen geirrt. Selbst der "österreichische Zoll" testiere, dass er Ware verzollt habe, die auf einer "Zugmaschine" transportiert worden sei, obwohl eine Zugmaschine gar keine Ladefläche aufweise. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Verzollung zu bestätigen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfüllt seien und daher eine nachträgliche Abgabenerhöhung nicht zu erfolgen habe, in eventu von einer nachträglichen Abgabenerhöhung gem. Art.236 bzw. 239 Zollkodex abzusehen. Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufungen in seinen (am 3.5.2004 dem obgenannten Bevollmächtigten der Bf zugestellten) Berufungsvorentscheidungen vom 23.4.2004, Zl.100/40441/2003-80 bis 94, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit.a, Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und 2 Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, 213 Zollkodex, Art.23 Avs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, VO (EG) Nr.1796/99)- und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: Nach den vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf Grund der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im September 2003 in der Ukraine aufgefundenen und dem Hauptzollamt Wien übermittelten Unterlagen, stehe fest, dass die in den von der U erstellten Handelspapieren angeführten Stahldrahtseile der Position HS 7312 von der ukrainischen Fa. Ä in Khartsyzsk, Ukraine, erzeugt worden seien und daher dort ihren Ursprung hätten. Gegenständliche, als Waren litauischen Ursprungs nach Österreich eingeführten Stahldrahtseile seien vom ukrainischen Unternehmen "Ä" zunächst per Eisenbahn nach Klaipeda, Litauen, versandt und dort über Veranlassung der in den Transportunterlagen der Fa. Ä als Empfängerin angegebenen UAB TA, LT-5852 Klapeida, auf zwei LKW aufgeteilt und im Rahmen eines Versandverfahrens (T1LT) zum Zolllager UAB KL gebracht worden. Die Versandpapiere des Zollamtes in Klaipeda seien im erwähnten Zolllager durch Ausfertigung eines Lagerscheins IM 7 erledigt worden. Nach kurzem Verbleib im genannten Zolllager seien sodann neue Ausfuhr-Zolldokumente (Formblatt EU 3 für Wiederausfuhr) sowie ein Carnet-TIR-Zollpapier ausgestellt worden. Daraufhin seien die Stahldrahtseile von Klaipeda aus mit einer Fähre im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich über das Hauptzollamt Kiel (Eintritt der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft) auf LKW-Sattelzüge nach Österreich transportiert worden, wo sie durch Verzollung in den freien Verkehr überführt worden seien. Dass die mit diesen Warenanmeldungen einfuhrabgefertigten Stahldrahtseile ihren Ursprung in der Ukraine hätten, weil sie von der dort ansässigen Fa. Ä erzeugt worden seien, ergebe sich aus den in den angefochtenen Erstbescheiden bereits angeführten Unterlagen und Beweismitteln.. Zum Ursprung dieser Waren werde ergänzend festgestellt, dass sowohl laut Mitteilung des litauischen Zoll-Kriminal-Amtes als auch laut Missionsbericht der OLAF für sämtliche Sendungen von Stahlseilen und Kabeln aus den Jahren 2001 und 2002 der Fa. Ä, Ukraine, zur Fa. TA in Litauen, ein Zolllagerverfahren vorgesehen gewesen sei und in diesem Zollverfahren (d.h. während der Lagerung) keine Verarbeitungen durchgeführt worden seien. Somit sei die Parteibehauptung, die Stahldrahtseile seien litauischen Ursprungs, eindeutig widerlegt. Nicht richtig sei auch die weitere Parteibehauptung, die Zollunterlagen wiesen hinsichtlich der Lieferung von Ä an U und der Lieferung von U an die Bf erhebliche Differenzen auf: Dazu werde auf die obigen Ausführungen, an Hand derer die Warenidentität nachvollziehbar sei, verwiesen. Richtig sei hingegen die Parteibehauptung, in den Rechnungen der Fa. TA an die Fa. U seien Seile angeführt, die die Bf nie bestellt bzw. erhalten habe. Dies finde allerdings seine Erklärung in der Tatsache, dass jene Drahtseile für Abnehmer in Deutschland bestimmt gewesen und daher auch nicht verfahrensgegenständlich seien. Hinsichtlich des von der Bf vorgebrachten Einwandes, die durchgeführten Carnet-TIR-Verfahren seien mangelhaft abgewickelt worden, werde entgegnet, dass auf dem jeweiligen Sattelschlepper ein Verschluss (Plombe) angebracht und dieser auch am Carnet vermerkt) gewesen sei, der dann bei der Bestimmungszollstelle (im Zuge der Überführung der Ware in den freien Verkehr) ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Aktenkundig sei dabei, dass das auf dem Carnet vermerkte Kennzeichen mit dem auf der (von der U an die Bf ausgestellten) Import-Faktura angeführten Kennzeichen sehr wohl übereinstimme, die Anführung des Zugfahrzeuges sei ohnehin unmaßgeblich. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die in Rede stehenden Waren mit demselben verplombten Sattelschlepper von der Abgangszollstelle in Litauen zur Bestimmungszollstelle in Österreich gelangt seien. Das sich hierauf beziehende Parteivorbringen entbehre daher jedweder Grundlage und gehe deren Einwand, der österreichischen Zollbehörde hätten die Unstimmigkeiten auffallen müssen, gänzlich ins Leere. Zum von der Bf ebenfalls ins Treffen geführten (nicht bereits bei der jeweiligen Einfuhrabfertigung, sondern erst im Zuge des Berufungsverfahrens dem Hauptzollamt Wien vorgelegten) "Ursprungszeugnisse" sei zu bemerken, dass diese von der Fa. TA, sohin nicht von einer (befugten) staatlichen Behörde, ausgestellt und bestätigt worden seien. Es sei daher ungültig und zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile gänzlich untauglich. Zum Berufungsvorbringen, die von der Bf beauftragte Spedition habe das Ursprungsland Litauen ohne Rücksprache mit ihr erklärt und wäre deshalb wohl eher jene (anstatt der Bf) in Anspruch zu nehmen gewesen, werde festgehalten, dass zum einen nach der vorliegenden Aktenlage die Spedition zu Recht so gehandelt habe, weil die Sendung nicht von einem ordnungsgemäßen Präferenznachweis begleitet gewesen sei, sodass anstelle des (der Spedition nicht bekannten) Ursprungslandes zulässigerweise das für sie ersichtliche Versendungs-/Ausfuhrland (= Litauen) angegeben worden sei; zum anderen träfen die Rechtswirkungen der als indirekter Vertreter auftretenden Spedition bei der Abgabe der Warenanmeldung ohnehin auch den indirekt Vertretenen. Nicht den Tatsachen entspreche auch die Behauptung der Bf, es hätte ihr jedwedes Motiv für ihr vorgeworfenes Handeln gefehlt: Anlässlich der am 28.2.2003 von Organen des Hauptzollamtes Wien vorgenommenen Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der Bf sei eine Tabelle aufgefunden worden, aus der zu ersehen sei, dass die Bf die Preise für Stahldrahtseile zwischen der Fa. Ä in der Ukraine und der Fa. H in Deutschland verglichen habe und dabei feststellen habe können, dass die von der Fa. Ä beziehbaren Seile um ca. 37 % billiger seien. Dass die Erzeugnisse der Fa. Ä wesentlich günstiger seien als die anderer Anbieter in der EU und in anderen nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern, sei aber allein schon aus der Tatsache erkennbar, dass diese mit einem Antidumpingzollsatz von 51,8% belastet worden seien. (Diesbezüglich werde auf die VO (EG) Nr.384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren verwiesen.) Zusätzlich werde noch auf die Aussage der Auskunftsperson Richard TR , Verkaufsleiter der Fa. Ö Seil GesmbH in Wels, vom 10.9.2003 hingewiesen, wonach die von der Fa. Ä angebotenen Preise keineswegs marktüblich seien. Zum Parteianbringen im Zusammenhang mit Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex werde auf die Rechtsprechung des EuGH (insbes. vom 22.10.1987, 314/85,Rz.13-15, und vom 9.12.1999, C-299/98, Rz.22) hingewiesen, wonach es sich u.a. beim Irrtum der Zollbehörde jedenfalls um einen "aktiven" Irrtum handeln müsse, d.h. dass die Zollbehörde diesen Irrtum begehen müsse und ihm nicht bloß unterliegen dürfe; so könne demnach mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen, wenn von dieser Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen würden (lt. EuGH-Rechtsprechung, insbes. 27.6.1991, C-384/89,Rz.23, vom 14.5.1996, C-153/96 und C-204/96, Rz.91, 9.12.1999, C-299/98, Rz.32): Der EuGH verlange darin ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Lägen, wie im gegenständlichen Fall, der zu niedrigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen, nämlich die Angabe eines falschen Warenursprungs ("Litauen" anstatt richtig "Ukraine") zugrunde, setze der nach Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erhebliche Irrtum tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt habe; insoweit genüge die bloße Annahme der Warenanmeldung also nicht, da in einem derartigen Fall allein der Zollschuldner das Risiko der Richtigkeit der Erklärung trage und sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen könne (EuGH vom 27.6.1991, C-248/89, Rz.24). Allein schon wegen Nichtvorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörde könne daher im vorliegenden Fall nicht von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des (mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 eingeführten endgültigen) Antidumpingzolls iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex abgesehen werden. Aber selbst wenn ein solcher Irrtum der Zollbehörden vorliegen würde, könne daraus allein für die Bf nichts gewonnen werden, weil im gegenständlichen Fall die weitere Voraussetzung für eine Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex, nämlich die Gutgläubigkeit des Zollschuldners, nicht gegeben sei. (Nähere Ausführungen dazu finden sich auf den Seiten 13 bis 19 der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, von deren Wiedergabe aus Gründen der Verwaltungsökonomie- dazu wird auf die noch folgenden Begründungsausführungen in gegenständlicher Berufungsentscheidung verwiesen- abgesehen wird.) Die jeweils unerhoben gebliebene (und sodann gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfasste) Eingangsabgabenschuld sei übrigens mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex der Bf mitgeteilt und damit zur Entrichtung vorgeschrieben worden, da hier in Entsprechung des § 20 BAO (freies Ermessen) auf die bösgläubige Verhaltensweise der Bf Bedacht zu nehmen gewesen sei, während die in indirekter Vertretung handelnde Spedition kein Verschulden treffe. Die Heranziehung der Spedition wäre daher unbillig gewesen. Außerdem seien die in Rede stehenden Waren bereits zum Vorteil der Bf in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, sodass auch aus diesem Grunde das im Art.213 Zollkodex normierte Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt worden sei. Gegen diese 14 Berufungsvorentscheidungen richtent sich die am 31.5.2004 (und damit rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachte) Beschwerden iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welchen die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich angefochten wurden und dazu auch, und zwar (in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (iSd Abs.4 leg.cit.), beantragt wurde. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen lägen nicht vor, da die gegenständliche Ware aus Litauen und nicht von Ä stamme. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 Zollkodex vor, nach dem eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht zulässig sei. Hilfsweise würden auch Anträge auf Erlassung der Abgaben gem. Art.236 und 239 Zollkodex und "nach jeder sonstigen denkbaren Rechtsgrundlage" gestellt. Die Bf beantrage sohin ausdrücklich, von einer nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betreffende Einfuhr Abstand zu nehmen (Art.220 Zollkodex) bzw. solche Erhebungen zu erlassen (Art.236 und 239 Zollkodex), die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zoll nicht zu erheben sei bzw. eine solche Erhebung hiermit erlassen sei, in eventu die Berufungsvorentscheidung unter Rückverweisung "in die untere Instanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens" zu beheben. Um dem "unfair trial" entgegenzuwirken, werde weiters beantragt, über sämtliche (bereits vorliegenden und noch einzubringenden) Beschwerden in einem zu entscheiden, und zwar erst, wenn der Bf endlich alle Vorhalte der strafuntersuchenden Behörden und alle (vermeintlichen) Beweise vorgehalten worden seien und sie ausreichend Zeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Entlastungsbeweise vorzulegen, in eventu, vor endgültiger Entscheidung der Unterinstanz die gesetzliche Ergänzung des Verfahrens und Berücksichtigung vorliegender Vorbringen und Beweise aufzutragen. Gerügt werde diesbezüglich das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren "wie bisher", mit dem Zusatz, dass die Zollbehörde als vom Untersuchungsrichter beauftragte Behörde es sogar unterlassen habe, diesem im Strafverfahren die Entlastungsbeweise vorzulegen. Im Übrigen wiederhole die Bf hiermit ausdrücklich sämtliche bisher von ihr vorgetragenen Einwände in den zu verbindenden Verfahren. Ergänzend dazu werde noch Nachstehendes vorgebracht: Die Seile seien nicht von Ä; der "Beschuldigte" (gemeint ist damit offenbar die Bf) hätte "dies" nicht wissen können; vieles in den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen, nach denen die Seile doch von Ä seien, sei widersprüchlich und unvollständig. Selbst wenn die Seile von Ä stammten, so hätte die Bf jedenfalls keine Kenntnis hievon gehabt. Es fehle übrigens am finanziellen Motiv. Auch befände sich die Bf nicht in einer wirtschaftlichen Notsituation. Im Strafverfahren habe "der Zoll" sämtliche Entlastungsbeweise und Vorbringen der Bf, welche die Vorwürfe des Zolls widerlegten, dem Gericht nicht vorgelegt, jedoch seien Vorwürfe im Schlussbericht aufrechterhalten worden, und zwar sogar als vom Strafgericht beauftragte Untersuchungsbehörde. Leider sei nicht nur die "Vorgehensweise des Herrn Pöchhacker" erstaunlich, sondern auch die Vorgangsweise und Argumentation der die Zölle nachträglich vorschreibenden Zollbehörde. Wenn dem Zoll die Argumente ausgingen und Beweise fehlten, stütze er sich offenbar auf die vermeintlichen Ermittlungsergebnisse der EU-Behörde OLAF, deren Funktion man zwar nicht näher bekannt gebe, die aber als EU-Behörde offensichtlich großen Respekt einflössen solle; deren Vorgehen und Argumentation sei freilich in ihrer Widersprüchlichkeit noch verblüffender. Die nachträgliche Vorschreibung von Antidumpingzöllen sei zum einen deshalb unbillig, weil, nachdem die Behörden gegen die A GmbH in Wien bereits im Jahr 2000 Ermittlungen angestellt hätten, nichts über ein Risiko für EU-Betriebe bei Importen von Stahlseilen aus Osteuropa verlautbart hätten, und zum anderen deshalb, weil dem Zoll auf Grund der ihm bei der Verzollung vorgelegten und daher von ihm zu prüfenden Unterlagen, die die Bf aber nicht zur Verfügung gehabt habe, Ungewöhnliches hätte auffallen müssen, sodass entweder von vornherein von einer nachträglichen Zollvorschreibung abzusehen gewesen wäre oder die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen im Vorabentscheidungsverfahren an die EU vorzulegen seien. Dazu werde auch auf die Antidumping-Grundverordnung der EU Nr.384/96, auf die von der EU bereits (offiziell) angekündigte Aufhebung dieser Antidumpingzölle sowie auf die "neue" Verordnung Nr.461/2004 vom 8.3.2004 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren hingewiesen. Das mit "Zu den einzelnen Argumenten des Herrn Dr. Lettner" -gemeint sind offenbar die Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidungen- überschriebene (in 10 Punkte gegliederte) Beschwerdevorbringen wird nur insoweit- nämlich die Punkte 4.("Ursprungszeugnis zählt nicht bzw. hat es nie gegeben") und 7. ("Warenidentität gegeben/Frachtbriefe?")- wiedergegeben, als es auf die oben zusammengefasst dargestellten Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung Bezug nimmt. (Hinsichtlich der hier nicht wiedergegebenen Punkte gelten im Übrigen dieselben verwaltungsökonomischen Erwägungen: Der Unabhängige Finanzsenat verzichtet aus im Folgenden noch darzulegenden Erwägungen auf ein näheres Eingehen darauf.). Wenn die Behörde bemängle, die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse seien nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden, werde dem entgegnet, dass nach Auffassung der Bf diese sehr wohl geeignet seien, den nichtpräferentiellen Ursprung nachzuweisen, da diese eben nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt zu werden brauchten. Tatsächlich seien die Zeugnisse nicht von einer Handelskammer, sondern von der Fa. TA ausgestellt worden; dass dies keine Behörde sei, habe die Bf nicht gewusst. Bezüglich "Warenidentität" werde seitens des Zollamtes versucht, durch Angaben von Metern und Gewichten den Eindruck zu vermitteln, als ob es völlig klar wäre, dass die Ware zur Gänze von der Ukraine über Litauen nach Österreich gelangt sei, es übersehe dabei aber einige gegen seine Annahme sprechenden Punkte, wie insbesondere nicht zusammenpassende Durchmesser und Gewichte, aber auch den Umstand, dass im vorliegenden Fall nach den Zollpapieren lediglich die Zugmaschine verzollt worden sei, nicht aber der Auflieger, in welchem sich die Ware befunden haben müsse. Es sei daher unmöglich, nachzuvollziehen, dass die betreffende Ware überhaupt eingeführt worden sei, da nach den österreichischen Zollpapieren überhaupt kein Auflieger mit Seilen angekommen sei. Nicht die Bf habe jemanden getäuscht, sondern habe dies entweder die beauftragte Spedition oder die Zollbehörde in der Ukraine oder in Litauen getan. Aber auch die Zollbeamten in Österreich hätten "unglaublich unsorgfältig" gearbeitet. Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie man Zollplomben von Aufliegern entfernen könne, die laut amtlichen Zollpapieren überhaupt nicht ausgewiesen seien bzw. wie man Zollplomben von Zugmaschinen entfernen könne, in denen keine Waren transportiert worden seien. Vom Zollamt werde ein Bild einer sorgfältig und fehlerfrei arbeitenden Behörde und eines grob fahrlässigen oder gar kriminellen Herrn RB gezeichnet: Tatsächlich seien die LKW aber wohl gar nicht geöffnet, die Ware nicht kontrolliert und die Zollplomben gar nicht abgenommen worden. Die Gewichte stimmten nicht, die Zollbehörde "verzolle" 20 Tonnen Stahlseil, die sich laut Zollpapieren im Führerhaus der Zugmaschine oder auf deren Dach hätten befinden müssen. Nachdem die gegenständlichen 14 Rechtsbehelfsverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2009/16/0209 anhängigen, gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.7.2009, GZ. ZRV/0047-Z2L/04, gerichteten Beschwerdeverfahrens gem. 131 Abs.1 Z.1 B-VG, bei dem es (ebenfalls) um die Frage ging, ob eine nachträgliche Zollvorschreibung zu unterbleiben hat, ob ein Tatbestand iSd Art.220 Abs.2 lit.b, 236 oder 239 Zollkodex vorliegt, ob die Voraussetzungen des § 83 ZollR-DG gegeben sind, ob der richtige Warenursprung in Litauen gelegen ist und in der Ukraine eine bloße "Minimalbehandlung" stattgefunden hat, ob die vollständige "Stoffsammlung" bei sorgfältiger Beachtung aller vorliegender Beweise für einen litauischen Ursprung sprechen, ob begründete nachvollziehbare Feststellungen zur Beurteilung des tatsächlichen Warenursprungs getroffen worden sind, ob überprüfbare "Belastungsbeweise" in deutscher Sprache und Übersetzung und Schrift vorgelegen sind, ob die von der OLAF vorgelegten Beweise hinsichtlich Herkunft und Glaubwürdigkeit kritisch überprüft worden sind, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig gewesen ist, ob es "Irrtümer der Zollbehörden" (als Voraussetzung für den Erlass der "Verzollung" nach Art. 220 Abs.2 lit.b, 236 Zollkodex) gegeben hat, ob "besondere Umstände" iSd Art.239 Zollkodex vorliegen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Verfahren, insbesondere mangelhafter "Stoffsammlung" und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gegeben sind, durch den Unabhängigen Finanzsenat am 9.10.2009 gem. § 281 Abs.1 BAO ausgesetzt worden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2.7.2012, Zl. 2009/16/0209-9 gem. § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren waren daher sodann gem. § 281 Abs.2 BAO wieder fortzusetzen, wobei im fortgesetzten Verfahren sowohl das von der Bf inzwischen in deren Eingaben vom 8.10.2009 und vom 29.10.2010 ergänzend Vorgebrachte entsprechend zu berücksichtigen war. In diesen hat die Bf zum Einen im Wesentlichen (abermals, d.h. großteils in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens) auf ihre Gutgläubigkeit, die schließlich auch zur Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Geschäftsführer K RB geführt hätte, auf die Marktüblichkeit der Seilpreise, auf Grund der sich kein finanzielles Motiv für eine vermeintliche "Antidumping-Zoll-Umgehung" ableiten lasse, auf die besonders sorgfältige Vorgangsweise der Bf sowie die Einhaltung der Vorschriften bei der Zollanmeldung, auf die Irrtümer der Behörden sowie die "besonderen Umstände" hingewiesen (und dazu eine schriftliche "Stellungnahme" des beeideten Zivilingenieurs f. Maschinenbau DI Erhard Krenn, Wien, vom 25.9.2009, über die Seilpreise in den Jahren 2001 bis 2003 beigebracht) und zum Anderen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Antidumpingzolls vor dem Jahr 2005 -wozu von der Bf später, nämlich am 20.2.2013, eine mit 23.1.2013 bzw. 13.2.2013 datierte "gutachtliche Stellungnahme" von Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck, über die Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen bei Verletzung eines Verpflichtungsangebots dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat- sowie "Nachlässigkeiten" der Europäischen Kommission behauptet. In Beantwortung des (im fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren am 24.10.2012 ergangenen) Parteivorhaltes brachte die Bf am 19.11.2012 insbesondere vor, sie habe mit ihren Schriftsätzen und Beweisen belegt, dass ihr keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, und zwar sogar für den Fall, dass die Waren tatsächlich aus der Ukraine stammten, sondern dass vielmehr sowohl der Zollbehörde als auch der Europäischen Union mehrere im Rahmen des Art.220 bzw. 236 Zollkodex zu beachtende Irrtümer unterlaufen seien. Weiters habe der Unabhängige Finanzsenat bisher nicht beachtet, dass ein Motiv für die behauptete Umgehung von Anitdumpingzöllen nicht vorliege und die Bf nicht fahrlässig gehandelt habe. Gerade das vorgelegte Gutachten von Di Krenn würde beweisen, dass die von der Bf gezahlten Preise durchaus marktangemessen gewesen seien und es daher an einem finanziellen Vorteil für die von der Behörde unterstellten Umgehung durch die Bf fehle, ebenso übrigens wie an der Erkennbarkeit des tatsächlichen Warenursprungs. In einem weiteren Schriftsatz vom 21.1.2013 beantragte die Bf mit dem Hinweis auf weiter bestehende Zweifel über die Rechtslage dem EuGH vorab die Fragen vorzulegen, ob die VO des Rates (EG) Nr.1796/1999 vom 12.8.1999 eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für Warenlieferungen der Fa. Ä, Ukraine, im Zeitraum von 2000 bis 2004 darstelle, ob diese Verordnung auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll darstelle, wenn diese Waren in einem Drittland gekauft und in die EU importiert worden seien, und ob eine sonstige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für gegenständliche Lieferungen bestünde. Nach Auffassung der Bf fehle nämlich die Rechtsgrundlage, weil Art. 2 der VO (EG) Nr.1796/1999 vom 12.8.1999 Antidumpingzoll für Drähte und Seile der Fa. Ä ausdrücklich ausnehme; zudem könne die in Rede stehende Verordnung nicht für Fälle von Käufen in Drittländern angewendet werden. Dazu kämen Irrtümer der Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex: So stelle die nachträgliche Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand 1.1.1996) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten beweise die Marktüblichkeit der Preise, sodass für die Bf kein wirtschaftliches Interesse an einer Umgehung von Antidumpingzöllen vorhanden gewesen sein könne, ihr könne man daher Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfen. Für sie seien zudem weder die Behördenirrtümer noch die Irrtümer bezüglich der Ursprungszeugnisse erkennbar gewesen. In der am 24.1.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (§ 85c Abs.5 ZollR-DG) brachte die Bf -ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- zunächst vor, in ihrer VwGH-Beschwerde seien ihre Schriftsätze vom 28.10.2009, vom 29.10.2010, vom 19.11.2012 und vom 21.1.2013 noch nicht enthalten gewesen, sodass sich der VwGH bei Beschlussfassung vom 2.7.2012 (noch) nicht mit deren Inhalt, insbesondere mit ihren Rechtsausführungen hinsichtlich Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Antidumpingzoll, sowie mit dem Sachverständigengutachten des DI Krenn bezüglich Marktangemessenheit der Preise, auseinandersetzen habe können; ergänzend werde nunmehr auf die Irrtümer der Zollbehörde, insbesondere betreffend die Verwendung des österreichischen Gebrauchszolltarif, hingewiesen. Seitens der Bf werde allerdings nunmehr in Ansehung der ihr vorgehaltenen Beweiskette (Unterlagen, insbesondere betreffend den Transportweg von Ä, Ukraine, bis zu ihr nach Österreich) der Ursprung der in Rede stehenden, von ihr eingeführten Waren (Stahldrahtseile) in der Ukraine außer Streit gestellt und somit als richtig anerkannt, ausdrücklich werde in diesem Zusammenhang allerdings festgehalten, dass ihr Vorbringen, soweit es die von ihr bereits aufgezeigten Irrtümern der Zollbehörden betrifft, weiterhin aufrecht bleibe, insbesondere ihre Behauptung, dass die Ursprungszeugnisse bei den jeweiligen Einfuhrverzollungen sehr wohl vorgelegen seien, diese Tatsache in den Zollformularen aber nicht vermerkt worden seien. Nochmals werde bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf das Gutachten des DI Krenn verwiesen, welches bestätige, dass die gekauften Stahlseile von ihr zu marktkonformen Preisen erstanden worden seien, sodass es für sie unsinnig und unwirtschaftlich gewesen sei, "heiße" Ware von der Fa. Ä wissentlich zu kaufen, wenn sie zu gleichem Preis vom Antidumpingzoll unbelastete Ware erhalten hätte können.

Normen und Schlagworte

Einfuhrzollschuldeinfuhrabgabenpflichtige Warenzollrechtlich freier VerkehrZollanmeldungZollschuldnerAnmelderAbgabenbetragbuchmäßige Erfassungnachträgliche buchmäßige ErfassungNacherhebungIrrtum der ZollbehördegutgläubigUrsprungswarenBe- oder Verarbeitungnachvollziehbare BeweisketteStahldrahtseilenichtpräferentieller UrsprungAntidumpingzollLitauenUkraineUrsprungszeugnisAntidumpingmaßnahmenZollunregelmäßigkeitenExportlizenzVerpflichungserklärungVerpflichtungsrechnungZwischenhändlerÖsterreichischer GebrauchszolltarifAuswahlermessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0048-Z2L/04
Stammnummer
68095
Gültig
13.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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