Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0048-Z2L/04
Mitteilung eines für aus Litauen importierte Stahldrahtseil ukrainischen Ursprungs nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls und Festsetzung von Abgabenerhöhung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0048-Z2L/04vom 13.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 20.2.2013, also erst nach Schluss des Beweisverfahrens (nachdem die Bef erklärt hatte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen) und nach Beendigung der mündlichen Verhandlung (in dem der Berufungssenat gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 287 Abs.4 BAO den Beschluss fasste, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde), legte die Bf die (oben bereits erwähnte) gutachtliche Stellungnahme von Herrn Univ. Prof. Dr. Obwexer vom 23.1.2013 bzw. 13.2.2013 dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Darin werde, so die Bf, bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für Antidumpingzoll für Waren mit "Ursprung von der Fa. Ä" in den Jahren 2000 bis 2002 nicht gegolten habe, wobei dies auch für Einfuhren aus einem Drittland (insbes. Bulgarien) gelte. ("Rechtsfolgen für den Ausgangsfall: Aus alledem folgt, dass das Unternehmen Ä in der Zeit vom 18.8.1999 bis zum 17.11.2005 unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen. Dem folgend kann dieser Zoll- in Ermangelung einer Rechtsgrundlage - nicht nachgefordert werden....Der mit der VO 1796/1999 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine erfasste vor dem 17.11.2005 nicht auch Einfuhren dieser Waren aus einem Drittstaat. Daraus folgt, dass Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl auch Bulgarien... in den Jahren 2000 bis 2002 nicht dem Antidumpingzoll der VO 1796/1999 unterlagen, selbst wenn sie ihren Ursprung in der Ukraine hatten. Ob der tatsächliche Warenursprung für den Importeur erkennbar war, ist für die Zollschuld unerheblich.....Für die Geltung des Antidumpingzolls bei Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus Bulgarien...in die Gemeinschaft hätte es einer eigenen Verordnung des Rates bedurft... Diese wurde zwar im Jahr 2005... erlassen, erstreckt den Antidumpingzoll jedoch nur auf Einfuhren aus dem Drittland Moldau, nicht aber aus Bulgarien, das am 1.1.2007 EU-Mitglied wurde...."). Obwohl es, so die Bf weiter, nicht einmal darauf ankomme, ob K RB "einen Ursprung bei der Fa. Ä" hätte kennen müssen, sei hinlänglich bewiesen, dass er tatsächlich einen solchen nicht gekannt habe. Sohin fielen die Verdächtigungen des Zollamtes Wien in sich zusammen, weil ein wirtschaftliches Motiv für die "Umgehung" fehle, zumal die Bf bei den gegenständlichen Käufen stets marktangemessene Preise bezahlt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft.
Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex).
Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex).
Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im Einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 24.1.2013, in deren Verlauf die Bf den ukrainische Ursprung (iSd Art. 23, 24 Zollkodex) der in Rede stehenden Waren ausdrücklich außer Streit gestellt hat, folgende rechtsrelevante Sachlage:
Im Zeitraum vom 16.8.2001 bis 11.4.2002 wurden zunächst mittels Eisenbahnwaggon die von der Fa. Ä erzeugten Rollen Stahldrahtseile vom genannten Herstellungsbetrieb, einem in Khartsyzsk, Ukraine, ansässigen Stahldraht- und Seilwerk, zur Fa. UAB TA in Klaipedos, Litauen, versandt. Auf den Eisenbahnfrachtbriefen sowie auf den sich darauf beziehenden Rechnungen, ausgestellt von der Fa. Ä in der Ukraine (Verkäufer) an die Fa. W Business Ltd . in British Virgin Islands (Käufer) bzw. an die Fa. TA in Litauen (als Warenempfänger), wurde jeweils auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom 5.2.2001 Bezug genommen. Über diese Lieferungen der Fa. Ä an die Fa. TA gibt es auch CMR-Frachtbriefe, in denen ebenfalls die erwähnten Rechnungen sowie auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom 5.2.2001 Bezug genommen wird. Weiters liegen hierüber von der genannten Erzeugerin (Fa. Ä) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen vor, in welchen ausdrücklich bescheinigt wird, dass die darin genannten (mit den Rechnungsnummern sowie der angeführten Brutto- und Nettogewichten identifizierbaren) Rollen Stahldrahtseile, exportiert aus der Ukraine nach Litauen, ihren Ursprung in der Ukraine haben. Sodann wurden die Stahldrahtseile mit Einlagerungspapieren (mit Verfahrenscode IM 7/ 7171) in das Zolllager UAB KL eingelagert. Auf diesen Zollpapieren, in welchen auch die erwähnten Eisenbahnwaggons aufscheinen und dadurch ein weiterer objektiver Zusammenhang zwischen den seinerzeitigen Ausfuhrlieferungen der in Rede stehenden, von der Fa. Ä erzeugten Stahldrahtseile aus der Ukraine und deren Einlangen in Kaipeda bzw. im Zolllager UAB KL in Litauen herstellbar ist, wird ebenfalls ausdrücklich "Ukraine" als Ursprungsland genannt. Daraufhin wurde ein Teil der wie oben beschrieben eingelagerten Waren mittels (ebenfalls in Spalte 16 "Ukraine" als Ursprungsland nennenden) Ausfuhrerklärungen (Verfahrenscode: EU 3/3171) der UAB KL , in denen die Bf (mit Sitz in Österreich) als Empfänger aufscheint, aus dem erwähnten Zolllager bei Klaipeda ausgelagert und in ein anderes Zollverfahren (Ausfuhr- bzw. Carnet-TIR-Verfahren) überführt. (Dass es sich bei diesen Stahldrahtseilen mit Sicherheit um einen Teil der vorerwähnten eingelagerten Waren gehandelt hat, geht - neben der festzustellenden exakten Übereinstimmung bezüglich Laufmeter, Querschnittsabmessungen, Brutto- und Nettogewichten- eindeutig aus den darin zitierten Einlagerungspapieren (sog. "Vorpapiere" in Spalte 40 der Ausfuhrerklärung angeführt) hervor. Die auf diesem Weg in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangten und beim Zollamt Wiener Neustadt bzw. Wien über Antrag der Speditionen T, G und YX (als Anmelder/indirekter Vertreter) zu den o.a. 14 WE-Nrn. wurde in der Folge nach ordnungsgemäßer Beendigung der erwähnten Carnet-TIR-Verfahren zum freien Verkehr für die Bf als Empfängerin abgefertigt, wobei in den erwähnten Warenanmeldungen als Ursprungsland jeweils "Litauen" erklärt sowie die Anwendung des Regelzollsatzes beantragt wurde. Den Warenanmeldungen sind lediglich die (auch schon in den vorerwähnten Ausfuhrerklärungen vermerkten) Rechnungen, ausgestellt von der Fa. U an die Bf zugrunde gelegen; über eine allfällige Vorlage eines Ursprungszeugnisses (im Zuge der Einfuhrabfertigungen beim Zollamt) ist aus den vorliegenden Zollpapieren hingegen nichts zu entnehmen.
Allein schon diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetze nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden für die Bf aus Litauen importierten Stahlseile nicht solche litauischen Ursprungs sind (wie dies in deren Berufung von ihr ursprünglich behauptet worden ist), sondern diese zur Gänze von der Fa. Ä in der Ukraine erzeugt wurden (wie dies die Bf in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2013 schließlich auch eingeräumt hat) und auch in Litauen keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die in den bekämpften Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien (zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) sonst noch herangezogenen Beweise zu stützen und bedürfen weder die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen der Bf noch deren weiteres Rechtsbehelfsvorbringen, soweit es sich auf die sich mit der Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, Art.236 und 239 Zollkodex im Zusammenhang stehende Sachumstände bezieht, keiner weiteren Erörterung, zumal alleiniger Streitpunkt dabei ist, ob die Bf den behaupteten Irrtum der Zollbehörde erkennen hätte können bzw. ob sie gutgläubig gehandelt hat oder nicht.
Es kommt in den vorliegenden Fällen in Bezug auf die Frage, ob die Vorschreibung (Nachforderung) des Differenzbetrages an Zoll (Antidumpingzoll) zu Recht erfolgt ist oder nicht, nämlich hierauf gar nicht an, und zwar aus nachstehendem Grund: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann- und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt; jedoch liegt, wie laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht, im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls auf Grund der Erklärung des Ursprungs "Litauen" (anstatt "Ukraine") im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis" vor, sondern eine unrichtig angemeldete Tatsache. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf der schriftlichen Warenanmeldung- feststeht, die betreffende Zollanmeldung ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein einziges Indiz deutet darauf hin, dass ein ("Litauen" als Ursprungsland bestätigendes) Ursprungszeugnis mit der in Rede stehenden Warenanmeldung vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wäre. Somit ist auch die Feststellung des Umstandes unerheblich, ob ein derartiges (noch dazu- wie sich herausgestellt hat- zum Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Ware gänzlich ungeeignetes) Dokument erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf "ins Spiel gebracht" oder bereits im Zuge der bei ihr am 28.2.2003 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung keinesfalls erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch näher auf das Vorliegen der sonstigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen hin zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das sich hierauf beziehende Vorbringen der Bf eingegangen zu werden.
Rechtsirrig und demnach nicht stichhältig ist im Übrigen die (in der Beschwerde geäußerte) Rechtsauffassung der Bf, die (in Kopie) vorliegenden Ursprungszeugnisse seien, obwohl nicht von einer "staatlichen Stelle" ausgestellt bzw. bestätigt, dennoch als Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile geeignet: Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln finden sich in den Art.22 bis 26 Zollkodex. Diese werden durch besondere Bestimmungen in den Artikeln 35 bis 65 sowie den Anhängen 9 bis 11, 12 und 13 der ZK-DVO ergänzt bzw. näher ausgeführt. Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln kommen für mehrere Maßnahmen zur Anwendung, die in Art.22 Zollkodex allgemein zusammengefasst werden (und die nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen), wie u.a. bei Antidumpingmaßnahmen. Laut (auf Grundlage des Art.47 ZK-DVO, worin ausdrücklich normiert ist, dass, wenn der Ursprung von Waren durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachgewiesen wird, dieses Zeugnis von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein muss, erstellten) Liste der ausländischen Stellen, die für die Ausstellung von nichtpräferentiellen Ursprungszeugnissen befugt bzw. zuständig sind, ist in Litauen nur das "Customs Department of the Republic of Lithuania (Lietuvos Respublikos Muitines Deparamentas)" in Vilnius sowie die "Regional Chambers of Commerce, Industry and Handicrafts", u.a. in Klaipeda, hiefür zuständig: Da die dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Ursprungszeugnisse nicht von einer dieser Stellen ausgestellt sind, sind sie demnach auch nicht gültig, d.h. zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahldrahtseile untauglich. In Ansehung dessen erübrigt sich sohin jedwede weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema und braucht auch vom Unabhängigen Finanzsenat auf das übrige, sich hierauf beziehende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden, zumal, wie bereits oben dargelegt, auch dem Aspekt, ob die Bf gutgläubig gewesen ist, im Hinblick auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex in gegenständlicher Entscheidung nicht mehr weiter nachgegangen werden muss.
Bezüglich des Einwandes der Bf, sie hätte sich als unerfahrener Importeur ohnehin eines erfahrenen Spediteurs bedient, sodass nunmehr in erster Linie dieser die (zollrechtlichen) Folgen einer allfällig festgestellten Zollunregelmäßigkeit zu tragen habe, wird zum einen auf den ausdrücklichen Wortlaut des Art. 201 Abs.3 Zollkodex hingewiesen, wonach Zollschuldner zwar der Anmelder geworden ist, im Falle der (auch in den gegenständlichen Fällen zutreffenden) indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner ist, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird: Dies war laut Aktenlage eindeutig die Bf. Daraus ergibt sich somit, dass die Bf jedenfalls (auch) Schuldnerin des (nachzuerhebenden) Antidumpingzolls geworden ist und es demnach rechtmäßig bzw. von der Gesetzeslage gedeckt gewesen ist, dass das Hauptzollamt Wien den Differenzbetrag an Zoll von der Bf iSd Art.201 Abs. 3, 221 Zollkodex gefordert hat. Diesbezüglich wird aber auch auf die Bestimmung des Art.213 Zollkodex hingewiesen, wonach für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind, sodass an der Zollschuldnerschaft der Bf aus den zitierten Rechtsgründen jedenfalls kein Zweifel bestehen kann. Lediglich bezüglich der Entscheidung, welcher der (von mehreren) in Frage kommenden Zollschuldnern tatsächlich zur Zahlung herangezogen werden soll, ist seitens der Zollbehörde (begründetes) Auswahlermessen zu üben (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.4 bis 7 zu Art.213). Da bereits in den (erstinstanzlichen) Abgabenbescheiden das Hauptzollamt Wien seine getroffene Ermessensentscheidung, die Bf (und nicht die erwähnte Spedition als Anmelderin) zur Zahlung heranzuziehen, ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet hat, dass die in der Warenanmeldung als Warenempfängerin genannte Bf der Zollschuld allein schon deshalb näher steht als die Anmelderin, weil die betroffene Ware ja zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist, braucht dazu seitens des Unabhängigen Finanzsenates nichts mehr weiter ausgeführt zu werden und geht das sich gegen diese Begründung wendende Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen somit zur Gänze ins Leere. (Im Übrigen finden die diesbezüglichen Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidungen (Seite 9) im Anhang zur Zollanmeldungs-VO des Bundesministers für Finanzen ihre Entsprechung und wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- nunmehr auf diese als rechtsrichtig anzusehenden Feststellungen verwiesen.)
Zum Einwand der Bf, es seien andere LKW-Sattelschlepper in Österreich angekommen als in Litauen weggefahren seien bzw. seien in Österreich lediglich LKW-Zugmaschinen, welche mangels Ladefläche gar keine Ladung mit sich führen hätten können, "verzollt" worden, wird auf die vorliegenden Zollpapiere (und damit auf die Aktenlage) verwiesen: Für die Behauptung der Bf, dass lediglich "Zugmaschinen" "verzollt" worden seien bzw. lediglich Zugmaschinen (ohne Sattelauflieger) die Waren befördert hätten, findet sich in den Zollunterlagen kein stichhältiger Hinweis, da aus den in den Warenanmeldungen zum einen eindeutig hervorgeht, dass nicht ein Fahrzeug, sondern Waren der Warennummer 7312 ("Seile aus Eisen und Stahl") zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, und zum anderen in den jeweiligen Feldern 18 und 21 der Warenanmeldungen -übereinstimmend mit den Carnet-TIR-Papieren- genau diejenigen Sattelzugmaschinen (d.h. deren Kennzeichen) angeführt sind, die die jeweiligen Trailer (mit deren Ladung) beim Grenzübertritt bzw. bei der Ankunft gezogen haben. (Dazu wird auf den Anhang zur Zollanmeldungs-VO verwiesen, wonach bei mehreren Beförderungsmitteln jeweils das Fahrzeug des ziehenden Beförderungsmittels anzugeben ist; handelt es sich also um einen "Huckepackverkehr" oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist das (hier anzugebende) aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt, also im Fall "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.) Die diesbezüglichen Angaben in der zollbehördliche angenommenen und geprüften Warenanmeldung entsprechen sohin sowohl den vorgelegten "Vorpapieren" (Carnet-TIR-Abschnitten) als auch den (obzitierten) rechtlichen Vorgaben und kann den Zollbehörden diesbezüglich sohin weder der (von der Bf in ihren Rechtsbehelfseingaben gemachte) Vorwurf der "Schlampigkeit" noch der der "langjährigen gesetzwidrigen Abfertigungspraxis" gemacht werden. Insofern haben sich die diesbezüglichen Behauptungen der Bf also als gänzlich aktenwidrig und somit nicht stichhältig herausgestellt.
Dem Verlangen der Bf auf Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ., betreffend die Strafsache gegen K RB wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, ist der Unabhängige Finanzsenat aus nachstehenden Erwägungen nicht nachgekommen: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO allein auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn sie dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom 13.6.2005 (zu GZ.) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (= K RB ), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. Ä noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten DB ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. Ä zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.6.2005 zu AZ. das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigen Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116).
Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerden vom 31.5.2004 und ihren (später an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten) ergänzenden Stellungnahmen wird Nachstehendes festgestellt:
Wenn die Bf vermeint, der Unabhängige Finanzsenat sei im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Behandlung bzw. "Mitbehandlung" der in der Berufung erstmalig gestellten (und sodann in der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung wiederholten) Anträge auf Zollerlass nach Art.236 bzw. 239 Zollkodex zuständig, wozu er -allein schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie- sogar verpflichtet sei, so muss dieser aus nachstehenden Gründen als rechtsirrig bzw. als durch die geltende Rechtslage keineswegs gedeckt einzustufenden Auffassung entgegengetreten werden: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in den oberwähnten (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Eingaben ("Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 29./30.10.2003") vom 1.12.2003 gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnte Beschwerde gegen die betreffende Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich")- über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung seines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Verfahren handelt (siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236). Ausdrücklich erwähnt sei dazu, dass das Hauptzollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung (unter "Mitteilung") ohnedies bereits ausdrücklich festgestellt hat, dass über die von der Bf in seiner Berufung enthaltenen Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex erst nach rechtskräftigem Abschluss über das gegenständliche Rechtsmittelverfahren abgesprochen werden wird.
Zusammengefasst erweist sich also dieses Vorbringen der Bf zum Teil als mit den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln in Widerspruch stehend und daher als aktenwidrig, zum Teil als nicht mit der geltenden Rechtlage und der dazu herrschenden, aus oberstgerichtlicher Judikatur und Lehre hergeleiteter Rechtsmeinung in Einklang stehend und sohin als nicht stichhaltig, zum Teil aber auch als für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren nicht relevant.
Dem (erstmals in der Stellungnahme vom 18.3.2009 eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. In den gegenständlichen Fällen fanden die betreffenden 14 Einfuhrabfertigungen der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) im Zeitraum vom 16.8.2001 bis 11.4.2002 statt, also zu Zeitpunkten (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu denen die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am 18.8.1999) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen.
Wenn die Bf in ihren (weiteren) Eingaben vom 29.10.2010, vom 19.11.2012, vom 21.1.2013 und vom 15.2.2103 -weiterhin- behauptet, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Antidumpingzolls hinsichtlich der betreffenden Stahldrahtseile, nunmehr allerdings mit der Begründung, dass die von der Zollbehörde herangezogene VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 hierauf nicht anzuwenden sei (und sich dazu im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr am 20.2.2013 vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" des Herrn Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer vom 23.1.2013 und 13.2.2013 beruft), so ist diesem Vorbringen Nachstehendes entgegenzuhalten:
Mit VO (EG) Nr. 362/1999 der Kommission vom 18.2.1999 wurde (in Anwendung des Art.7 der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern (= sog. "Grundverordnung")) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; dieser Zoll galt für einen Zeitraum von 6 Monaten (ab 20.2.1999). Vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; diese VO ist am 18.8.1999 in Kraft getreten. Von diesem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen wurden gem. Art. 2 der VO die Einfuhren der dem Zoll unterworfenen Waren, die von bestimmten (in Abs.3 leg.cit. aufgezählten) Unternehmen (u.a. Ä), deren Preisverpflichtungen von der Kommission mit Beschluss 1999/572/EG angenommen worden waren, hergestellt, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und einem und einem einführenden Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die diesbezügliche Bestimmung der VO- Art.2 Abs.2 lautet: "Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung ist die Zollbefreiung von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungserklärung, die von einem der in Abs.3 genannten Unternehmen ausgestellt wurde, bei den zuständigen einzelstaatliche Zollstellen abhängig. Im Falle des ukrainischen Herstellers muss die Verpflichtungsrechnung zusammen mit einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz vorgelegt werden."
In den gegenständlichen 14 Fällen treffen diese Voraussetzungen -laut dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage- allerdings nicht zu: Es sind anlässlich der Einfuhrabfertigungen (Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft) weder (von der Fa. Ä ausgestellte) Verpflichtungsrechnungen noch (von einer ukrainischen Behörde ausgestellte) Exportlizenzen vorgelegt worden, sodass die Zollbefreiung gem. Art.2 Abs.1 der VO (EG) Nr. 1796/1999 auf die rechtsbehelfsgegenständlichen Fälle nicht zutrifft, sondern es ist- vom Zollamt Wien in seinen angefochtenen Abgabenbescheiden rechtsrichtig vorgegangen- in Entsprechung des Abs.1 leg.cit. auf die in Rede stehenden Waren (Kabeln und Seile aus Stahl der dort angeführten KN-Codes) mit Ursprung u.a. in der Ukraine vorgesehene Zollsatz von 51,8 % anzuwenden. Die Tatsache, dass die Kommission (mit VO (EG) Nr.1678/2003 vom 26.8.2003) die Annahme der von Ä unterbreiteten Verpflichtungsangebote schließlich widerrufen hat, betrifft einen späteren Zeitpunkt und berührt schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Einfuhrabfertigungen aus den Jahren 2001 und 2002 nicht; dazu kommt, dass sich die Vorschreibungen des Antidumpingzolls für diese ohnehin nicht auf jene VO (EG) Nr. 362/1999 gründeten, sondern -wie bereits oben festgehalten- ausschließlich auf die VO Nr. 1796/1999. Dass mit VO (EG) Nr.1858/2005 des Rates vom 8.11.2005, in Kraft getreten am 17.11.2005, erneut ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt wurde, berührt die in Rede stehenden Einfuhrabfertigungen ebenfalls nicht, zumal eine rückwirkende Anwendung (insbes. auf die Einfuhren aus den Jahren 2001 und 2002) darin nicht vorgesehen ist. Es steht sohin fest (und wird dies übrigens auch im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. Obwexer vom 23.1.2013 so bestätigt), dass die VO 1796/1999 des Rates durch die VO 1678/2003 der Kommission nicht geändert wurde. Dahingestellt kann indes bleiben, ob die vom Antidumpingzoll ausgenommenen Unternehmen bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen dem in Art. 1 der VO Nr.1796/1999 normierten Zoll (endgültiger Antidumpingzoll) unterfallen, weil, wie oben bereits dargetan, in den gegenständlichen 14 Einfuhrfällen der Art.2 (Befreiung vom Antidumpingzoll) mangels Vorliegens der im Abs. 2 leg.cit. normierten (formellen) Voraussetzungen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt ist. Den (weiteren) Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, wonach (sowohl vorläufige als auch endgültige) Antidumpingzölle dem Art. 10 Abs.1 der "Grund-VO" folgend nur auf Waren angewendet werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden VO in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist jedenfalls zu folgen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um in den Jahren 2000 und 2001 und somit zu einem Zeitpunkt (Art. 201 Abs.2 iVm 214 Abs.1 Zollkodex), in dem die VO 1796/1999, die einen (endgültigen) Antidumpingzoll iHv 51,8 % auf Kabeln und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine vorsah, in Geltung stand, in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführte Waren. Zwar ist auch den weiteren Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, soweit es den Umkehrschluss, dass nach der vor dem 20.3.2004 (Widerruf der Verpflichtungserklärungen der Ä durch die Kommission) geltende Regelung nicht ex lege zur Wiederanwendung des vorgesehenen Antidumpingzolls führte, zieht, zuzustimmen, jedoch vermag die Bf daraus nichts für sich gewinnen, da- wie oben bereits ausgeführt- sich die gegenständlichen Zollnachforderungen nicht auf den Widerruf der Verpflichtungserklärung (bzw. die diesbezügliche VO Nr. 1687/2003) gründen, sondern auf die zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Annahme der Einfuhranmeldung in Geltung stehende (und auch durch später erlassene Verordnungen nicht geänderte) VO Nr.1796/1999. Insofern ist auch die im erwähnten Rechtsgutachten "für den Anlassfall" gezogene Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen Ä in der Zeit vom 18.8.1999 bis 17.11.2005 unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen, nicht falsch, jedoch für die gegenständliche Sachlage unerheblich, ist doch in diesen Fällen nicht die Fa. Ä Zollschuldner und kann daher selbstverständlich nicht zur Zahlung von Antidumpingzoll verpflichtet werden, sondern trifft diese Verpflichtung vielmehr die Bf, was allein schon darin zum Ausdruck kommt, dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Zollamtes Wien mit den darin enthaltenen Leistungsgeboten iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex - zu Recht- an die Bf (und nicht an die Fa. Ä) gerichtet wurden.
Den (mit 13.2.2013 datierten) ergänzenden rechtsgutachtlichen Ausführungen von Univ. Prof. Obwexer ist allerdings in einem Punkt entgegenzutreten (in allen anderen Punkten erweisen sie sich als für die gegenständlichen Fälle irrelevant): Wenn in Pkt. II ("Antidumpingzoll bei Einfuhren aus einem Drittland") ausgeführt wird, dass aus dem Wortlaut Art. 1 der VO 1796/1999 nicht hervorgehe, ob der darin verordnete Antidumpingzoll auch anzuwenden ist, wenn die davon betroffenen Ursprungswaren in einem Drittland gekauft und sodann in die EU importiert werden, so ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als dabei offenbar nicht darauf Bedacht genommen wird, dass es bei der Anwendung des Art. 1 der VO Nr. 1796/1999 nicht darum geht, ob die betreffende in die Gemeinschaft eingeführten Stahlseile aus der Ukraine zunächst in ein Drittland (wie zB im vorliegenden Fall Litauen bzw. Zypern) verbracht wurden (bzw. welche Handelsgeschäfte mit der Ware abgewickelt wurden) und erst von dort (zB unter Einschaltung eines "Zwischenhändlers") in die EU importiert wurden, sondern ausschließlich der (im vorliegenden Fall mit "Ukraine" feststehende) Ursprung der in Rede stehenden Waren dafür ausschlaggebend dafür ist, ob der im Art. 1 der VO 1796/1999 normierte Antidumpingzoll - bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des Art. 2 leg.cit.- anfällt oder nicht. Irrelevant und gegenständlichenfalls nicht näher zu prüfen sind unter diesem Aspekt hingegen die Ausführungen im betreffenden Rechtsgutachten vom 13.2.2013 zur "Umgehungsproblematik".
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass -entgegen der diesbezüglichen Auffassung der Bf (insbesondere in deren Eingabe vom 21.1.2013) -mit Art. 1 der VO 1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 sehr wohl eine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehenden, vom 16.8.2001 bis 11.4.2002 mit 14 Warenanmeldungen aus Litauen für die Bf als Warenempfängerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine besteht, wobei es -wegen Nichtanwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des Art.2 leg. cit. (infolge Nichterfüllung der darin normierten Voraussetzungen)- nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Waren nicht direkt vom ukrainischen Hersteller (im gegenständlichen Fall: Fa. Ä ), sondern von einem "Zwischenhändler" aus einem Drittland gekauft und erst von dort aus in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind. Insofern erübrigt es sich auch, die von der Bf in deren Eingabe vom 21.1.2013 aufgeworfenen Fragen dem EuGH vorzulegen, zumal - wie eben festgestellt- der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel an der Anwendbarkeit der herangezogenen VO Nr.1796/1999 auf den gegenständlichen Sachverhalt hat.
Dem (weiteren) Argument der Bf, es habe ihr ein wirtschaftliches Motiv für eine "Umgehung der der geltenden Maßnahmen" (hier: Festsetzung eines Antidumpingzolls für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine) gefehlt, ist zu entgegnen, dass ein derartiges "wirtschaftliches Motiv" für den Importeur im gegenständlichen Verfahren, bei dem es ausschließlich darum geht, ob die von Art. 1 der VO 1796/1999 erfassten Waren ukrainischen Ursprungs im Geltungszeitraum dieser Maßnahme (Verordnung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind, gänzlich irrelevant und demnach auch nicht weiter zu prüfen ist. Insofern braucht auf den Inhalt des von der Bf im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegte "Gutachten" des DI Erhard Krenn vom 25.9.2009 über die Frage, ob die Bf "marktübliche" Preise für die betreffenden für sie eingeführten Stahldrahtseile gezahlt hat, auch nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls könnte die Bf daraus für sich schon deshalb nichts gewinnen, da es im gegenständlichen Verfahren- gegebenenfalls im Unterschied zu einem Finanzstrafverfahren- ja nicht um die Prüfung geht, ob allenfalls subjektive Tatbestandsmerkmale (wie Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit) vorliegen, sondern -wie oben bereits dargelegt- ausschließlich darum, ob der angeführte Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wird oder nicht; keineswegs kommt es dabei auf etwaige (Preis-) Motive an, die die Verfahrenspartei möglicherweise bewogen haben könnten, bei einem bestimmten (drittländischen) Vertragspartner eine bestimmte Ware zu bestellen bzw. zu kaufen. Insofern ist es für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren letztlich auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Seile über einen "Zwischenhändler" in Litauen bzw. Zypern bezogen oder diese (allenfalls sogar direkt) bei der Fa. Ä in der Ukraine bestellt hat: Entscheidend für die Anwendung des "Antidumpingzollsatzes" auf die bestellten Waren ist lediglich, dass deren (nichtpräferentieller) Ursprung in der Ukraine gelegen ist. Ob beim Bezug dieser Waren beim Empfänger "Gutgläubigkeit" vorgelegen hat, d.h. ob dieser gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es sich dabei um ukrainische Ursprungsware handelt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Zum in der Eingabe der Bf vom 21.1.2013 enthaltenen Einwand hinsichtlich "Irrtümer der Zollbehörden betreffend den Österreichischen Gebrauchszolltarif" wird festgestellt: Die (sinngemäße) Behauptung der Bf, es sei im Österreichischen Gebrauchszolltarif bei der maßgeblichen Zolltarifnummer kein Hinweis "Dump" aufgeschienen und insoweit ein zollbehördlicher Irrtum vorgelegen, entbehrt jedweder Grundlage, zumal -wie die diesbezügliche Recherche des unabhängigen Finanzsenates ergeben hat- dies sehr wohl -bezogen auf den rechtsrelevanten Zeitraum- der Fall war: Die Behauptung der Bf bezieht sich hingegen auf den 1.1.1996 und hat somit für den auf die gegenständlichen Fälle maßgeblichen Zeitraum (24.11.2000 bis 15.10.2001) keine Relevanz. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass die richtige hier anzuwendende Rechtslage, insbesondere in Bezug auf den anzuwendenden Zollsatz, jedenfalls aus den jeweiligen Amtsblättern der EU hervorgeht, aus denen die erforderlichen Informationen zu entnehmen jedem Wirtschaftsteilnehmer aus eigenem obliegt.
Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom 30.11.2003 erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinen Abgabenbescheiden ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind.
Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 217 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 218 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Einfuhrzollschuldeinfuhrabgabenpflichtige Warenzollrechtlich freier VerkehrZollanmeldungZollschuldnerAnmelderAbgabenbetragbuchmäßige Erfassungnachträgliche buchmäßige ErfassungNacherhebungIrrtum der ZollbehördegutgläubigUrsprungswarenBe- oder Verarbeitungnachvollziehbare BeweisketteStahldrahtseilenichtpräferentieller UrsprungAntidumpingzollLitauenUkraineUrsprungszeugnisAntidumpingmaßnahmenZollunregelmäßigkeitenExportlizenzVerpflichungserklärungVerpflichtungsrechnungZwischenhändlerÖsterreichischer GebrauchszolltarifAuswahlermessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0048-Z2L/04
- Stammnummer
- 68095
- Gültig
- 13.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF