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UZKArtikel 61 Ursprungsnachweis
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 61 Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei…

ZT-250520.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinien28.01.2021

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission den Zollbehörden ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Dabei gilt: a)hat die…

UP-43008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien26.09.2025

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von…

UZK-IAAnhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

…müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung "Durchschrift" aufweisen. Die Zollbehörden in der Union nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen. 3.Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf…

UZK-IAKapitel 2 Warenursprung
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex) (1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern…

UZKArtikel 60 Ursprungserwerb
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 60 Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets…

UZK-IAArtikel 116 Vorlage der Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 116 Vorlage der Ursprungsnachweise (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des…

UP-6500Anhang 7 Muster Ursprungszeugnis nach ANHANG 3-D (ABl. Reihe L 2026/875 vom 17.04.2026)
geltende FassungRichtlinien01.05.2026

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UZK-IAArtikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen…

UZK-IAAnhang 22-08 Ursprungszeugnis nach Formblatt A
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen. 2.Das Ursprungszeugnis hat das Format 210…

UZK-IAUnterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
geltende FassungRichtlinien13.04.2017

Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat Artikel 113 Allgemeine Anforderungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel…

UZK-IAArtikel 59 Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob…

UZK-IAArtikel 76 Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…c)bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09; d)bei erweiterter Kumulierung…

UZK-IAArtikel 98 Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 98 Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den…

UZK-IAArtikel 110 Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

…3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben. (2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung…

UZK-IAArtikel 96 Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 96 Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI…

UZK-IAArtikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
geltende FassungRichtlinien14.06.2017

…dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden. …

UZK-IAArtikel 97 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt…

UZK-DATitel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
geltende FassungRichtlinien07.07.2023

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex) Als Waren…

UZK-IAArtikel 71 Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 71 Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher: a)die Ursprungsregeln für die auszuführenden…