Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0139-Z3K/03
Zollrechtliche Tarifierung von Schwarzkümmelöl, Anwendung von Präferenzmaßnahmen u.a. nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z3K/03vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der zusätzlichen Anmerkung 1 a) zu Kapitel 15 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für die Anwendung der Unterpositionen u.a. 1515 9040 bis 1515 9059 durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, als “roh”, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen, Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur "mechanische"”Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung nur dann, wenn - abgesehen von den hier nicht anwendbaren Fällen der Erklärung auf der Rechnung - ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgelegt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 29. Juli
2003, GZ. 500/03705/3/2003/51, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Zoll wird wie folgt festgesetzt:
|
Bemessungsgrundlage in
€
|
Satz
|
Betrag in €
|
12.375,00
|
2,9 %
|
358,88
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 20. Jänner 2003 wurden für die
Beschwerdeführerin (Bf.) als Anmelder und für die Firma R., als
Empfänger beim Zollamt Wels zur schriftlichen Warenanmeldung WE-Nr. xy
11 Trommeln mit 550 kg Eigenmasse Schwarzkümmelöl in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. Zufolge der
Parteierklärung in der Warenanmeldung hatte die Ware ihren Ursprung in
Ägypten, für die zolltarifarische Einreihung wurde der Ware die
Warennummer 1515 90 99 10 zugewiesen, eine
präfenzbegünstigte Zollbehandlung wurde nicht in Anspruch genommen
(Code 100 in Feld 36). Bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung
gelangte antragsgemäß der Regelzollsatz von 9,6 von Hundert zum
Ansatz.
In der Folge erhob die Bf. in der Eingabe vom
19. Februar 2003 fristgerecht gegen den Abgabenbescheid Berufung und wandte
sich darin zum Einen gegen die zolltarifarische Einreihung des eingeführten
Schwarzkümmelöls und schlug zunächst die Einreihung in die
Warennummer 3301 2991 vor. Zudem wurde unter Anschluss eines
Präferenzursprungszeugnisses "Form A" die Anwendung des begünstigten
Präferenzzollsatzes begehrt. In einem ergänzenden Berufungsschriftsatz
vom 28. März 2003 änderte die Bf. ihr Berufungsbegehren
bezüglich der zolltarifarischen Einreihung. Nunmehr begehrte sie die
Zuordnung zur Warennummer 1515 90 59 99. Nachdem die Bf. vom
Hauptzollamt Linz in der Verfügung vom 7. April 2003,
GZ. 500/03705/2003/51, zu ihrem die Einreihung der Ware in den Zolltarif
berührenden Berufungsvorbringen Beschreibungen, aus denen die für die
Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizubringen, und
im Vorhalt vom 7. April 2003, GZ. 500/03705/1/2003/51, gegen
Rückschluss des bereits beigebrachten Formblattes einen gültigen
Präferenznachweis beizubringen, eingeladen worden war, zog sie im
Schriftsatz vom 6. Mai 2003 ihr Berufungsbegehren um Änderung der
zolltarifarischen Einreihung der Ware zunächst zurück. Für die
Nachreichung des Präferenzzeugnisses ersuchte die Bf. um
Fristverlängerung. Schließlich teilte sie der Zollbehörde im
Schreiben vom 20. Mai 2003 mit, dass das angeforderte Formblatt nicht
beigebracht werden könne, worauf das Hauptzollamt Linz - ohne auf die Frage
der Einreihung der Ware in den Zolltarif einzugehen - mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003, GZ. 500/03705/3/2003/51,
die Berufung mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen
Präferenznachweises für die Anwendung des Präferenzzollsatzes als
unbegründet abwies.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wandte sich
die Bf. in der als Beschwerde zu wertenden Eingabe vom 18. August 2003 mit
dem Begehren, das bereits vorgelegte "alte Form A" als
Präferenznachweis anzuerkennen. Im Schreiben vom 26. August 2003
beantragte die Bf. neuerlich die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen
Ware zur Warennummer 1515 90 59 99.
Nachdem die Beschwerde dem unabhängigen Finanzsenat
als Rechtsbehelfsbehörde zweiter Rechtsstufe vorgelegt worden war, reichte
die Bf. im Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 ein die
verfahrensgegenständliche Sendung betreffendes Präferenzzeugnis
FORM A Nr. SS 664081 nach. Zudem stellte der Warenempfänger
mit Schreiben vom 27. November 2003 ein Analysezertifikat des
ägyptischen Herstellers der Waren vom 9. Dezember 2002, ein
Untersuchungsgutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der
Bundesfinanzverwaltung bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (TUA) vom 5. März 1998,
Zahl 1269/1998, hinsichtlich der Untersuchung der gleichen Ware samt
zugehöriger Warenanmeldung sowie die Warenanmeldung eines weiteren
Einfuhrvorganges zur Verfügung.
Der Hersteller bezeichnet die Ware mit "Egyptian Natural
Black Cumin Seed Oil, 100% Pure". Im Untersuchungsbefund der TUA wird die Ware
als anderes rohes pflanzliches Öl (Schwarzkümmelöl) in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von weniger als 1000 kg,
zum menschlichen Genuss geeignet, beschrieben. Sowohl im Tarifierungsvorschlag
der TUA als auch in den Vergleichswarenanmeldungen wurde die Einreihung der Ware
in die Warennummer 1515 90 59 10 vorgenommen. Der
Warenempfänger beteuert in seinem Schreiben vom 27. November 2003,
dass er das in Rede stehende Produkt seit 1997 stets als Ware der Warennummer
1515 90 59 importiere. Das Öl werde durch Kaltpressung aus
"nigella sativa Samen" gewonnen. Der Filterungsvorgang erfolge durch Absetzen,
das Produkt bleibe im rohen Zustand.
In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003,
GZ. 500/14436/2/2003/51, zu den bezeichneten ihm in Kopie zur Kenntnisnahme
zugeleiteten Unterlagen stellte das Hauptzollamt Linz die Richtigkeit der von
der Bf. beantragten zolltarifarischen Einreihung in die Warennummer
1515 90 59 00 außer Streit. Zur Anerkennung des nunmehr
vorliegenden Präferenznachweises FORM A SS 664081
äußerte sich das Zollamt dahingehend, dass hinsichtlich der
Nämlichkeit der Waren und der Annahme der Direktbeförderung keine
Bedenken bestehen. Ob das Zeugnis dem Anhang 17 der ZK-DVO entspreche und
die Stempel darauf von einer zuständigen Stelle angebracht wurden und
gültig sind, könne auf der Kopie nicht festgestellt werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind die Einreihung
der verfahrensgegenständlichen Ware (Schwarzkümmelöl) in den
Zolltarif und die Anwendung des allgemeinen oder eines Präferenz-Zollsatzes
zur Berechnung des auf der Ware lastenden Zolles.
1. Zur Frage der
Einreihung der Waren in den Zolltarif
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) hat
auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
..........
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a)
Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen
Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b)
Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist."
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer
Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen
Vorschriften maßgebend. Nach der AV 6 über die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren
in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen
der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom 28. April 1999 in der
Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen
und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in
ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0169,
20.06.1990, Zl. 90/16/0051, 12.11.1987, Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des
Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs ..... festgelegt sind. Es kommt
bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst
feststellbare objektive Merkmale an.
Der Streit ging - inzwischen hat auch das Zollamt die von
der Bf. begehrte Einreihung der Waren in den Zolltarif anerkannt - darum, ob das
verfahrensgegenständliche Schwarzkümmelkernöl als anderes fettes
Öl wie letztlich von der Bf. angestrebt als "rohes Öl" der Warennummer
1515 90 59 oder wie in der schriftlichen Warenanmeldung erklärt
als anderes fettes Öl anders als rohe Fette in die Warennummer
1515 90 99 einzureihen war. Nach der zusätzlichen
Anmerkung 1 a) zu Kapitel 15 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten
für die Anwendung der Unterpositionen u.a. 1515 9040 bis
1515 9059 durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig
oder fest, als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen, Abschleudern
(Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von
festen Bestandteilen nur "mechanische""Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder
Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere
physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
Wie die Bf. im Rechtsbehelfsverfahren der zweiten
Rechtsstufe glaubhaft dargetan hat, importierte sie stets
Schwarzkümmelkernöl im Rohzustand. Die Gewinnung erfolgte durch
Kaltpressung der Samen, der Filtrierungsvorgang durch Absetzen. Es fanden sich
keine Hinweis für eine darüberhinausgehende Behandlung, die im Sinne
der beschriebenen Zusatzanmerkung einen Zustand der Ware herbeigeführt
hätte, der den als "roh" nicht zulassen würde. Überdies hatte die
Untersuchung einer gleichartigen Warenprobe derselben Beschreibung und desselben
Herstellers durch die TUA ergeben, dass sich die Ware als "anderes rohes
pflanzliches Öl (Schwarzkümmelöl) ...", wie sie von der
Warennummer 1515 9059 erfasst wird, präsentiert hatte, sodass kein
Zweifel darüber besteht, dass in der Warenanmeldung im vorliegenden Fall
unzutreffend die Ware als nicht "roh" im Sinne der Zolltarifanmerkung
erklärt worden war.
2. Zur Frage der
Zulässigkeit der Anwendung eines begünstigten
Präferenzzollsatzes
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 ZK umfasst der
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften neben den Regelzollsätzen
nach Buchstabe c) u.a. nach Buchstabe d) die
Zollpräferenzmaßnahmen auf Grund von Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine
Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist, und nach Buchstabe e) die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zu Gunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden
sind.
Die Europäischen Gemeinschaften haben im Rahmen der so
genannten "Globallösung für den Mittelmeerraum" im Jahr 1978 das
Kooperationsabkommen mit Ägypten beschlossen. Rechtsgrundlage für die
Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen bildet die Verordnung (EG) Nr.
2213 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der arabischen Republik Ägypten (Abl.Nr. L 266 vom 27. September 1978).
Auf eine Ware können die Präferenzzölle
angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss vom Abkommen bezeichneten Abkommen erfasst
sein;
2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der
Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3) die Ware muss von Ägypten direkt in die
EG/Österreich befördert worden sein und
4) die Erfüllung der unter 2) genannten Voraussetzung
muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises
belegt werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen 1) und 3) waren im
Verfahren zu keiner Zeit in Streit gestellt. Das von der Bf. zunächst
vorgelegte Präferenzursprungszeugnis war von der Zollbehörde nicht als
gültiger Präferenznachweis anerkannt worden.
Gemäß Art. 80 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum ZK (Zollkodex-DVO,
ZK-DVO) erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die
Zollpräferenzbehandlung (nach Art. 67), sofern
- abgesehen von den hier nicht anwendbaren Fällen der
Erklärung auf der Rechnung - ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem
Muster in Anhang 17 vorgelegt wird.
Die Überprüfung des im Zuge des
Rechtsbehelfsverfahrens dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin) Form A mit der
Reference-Nr. SS 664081 entspricht den bezüglichen
Formvorschriften. Der Präferenznachweis ist in englischer Sprache verfasst.
Es entspricht dem im Anhang 17 der ZK-DVO wiedergegebenen Muster. Es
enthält eine Seriennummer. Im Feld 12 ist ein Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (Germany) angeführt. Die Felder 6, 7, 9
enthalten die Angabe der nämlichen Ware übereinstimmend mit den
Angaben in der Einfuhrrechnung und der Warenanmeldung. In Feld 10 wird auf
die Einfuhrrechnung durch deren Bezeichnung Bezug genommen. Das
Ursprungskriterium "P" für Waren, die im Ausfuhrland vollständig
erzeugt wurden, ist im Feld 8 ausgewiesen. Feld 11 enthält das
Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses und die handschriftlich geleistete
Unterschrift mit der Dienststampiglie der bescheinigenden Behörde. Die
Erklärung des Exporteurs in Feld 12 ist gleichfalls handschriftlich
gefertigt. Zudem enthält das Formblatt einen Stempelaufdruck der
Bezeichnung "DUPLICATE OF CERTIFICATA" und den Daten des ursprünglich
vorgelegten (von der Zollbehörde nicht anerkannten)
Präferenzzeugnisses "Form A Nr. 146993" vom 10.12.2002. Die
aufgebrachten Stempelabdrucke stimmen mit den amtlichen Stempelabdrucken der
zugelassenen Regierungsstellen Ägyptens überein. Es finden sich weder
Anhaltspunkte auf das Vorliegen gravierender Formfehler noch bestehen
berechtigte Zweifel an der sachlichen und formellen Richtigkeit der Angaben im
Ursprungszeugnis.
Die Voraussetzungen für die
präfenzbegünstigte Zollbehandlung (Anwendung des
Präferenzzollsatzes von 2,9 von Hundert) für Waren der Warennummer
1515 9059 10 mit Ursprung aus Ägypten lagen demnach vor.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem
Beschwerdebegehren vollinhaltlich zu entsprechen und wie im Spruch zu
entscheiden. Die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im
Rechtsbehelfsweg konnte gem. § 72a ZollR-DG
unterbleiben.
Gegenüberstellung:
|
|
Zoll (Z1)
|
vorgeschrieben
wurden
|
€ 1.188,00
|
zu entrichten
sind
|
€ 358,88
|
Differenz (= Gutschrift)
|
- € 829,12
Klagenfurt,
8. Jänner 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 6 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z3K/03
- Stammnummer
- 8909
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF