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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0047-Z2L/04

Nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 Abs. 1 ZK) von Antidumpingzoll für Stahlseile aus der Ukraine.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0047-Z2L/04vom 16.07.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und Amtsdirektor Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerinnen Elisabeth Schreiner und Marija Schistek über die Beschwerde der RD GesmbH, Firmensitz, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom 31. Mai 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des (durch Hofrat Mag. Dr. Ernst Lettner vertetenen) Hauptzollamtes Wien vom 23. April 2004, Zl. 100/40441/2003-87, mit welcher die Berufung der RD GesmbH vom 1.12.2003 gegen den auf Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex gestützten Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30.10.2003, GZ.100/90089/16/2003-StrI-Ref 2 (= Mitteilung einer gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Abgabenschuld (Differenzbetrag) iHv € 8.359,94, davon € 7.599,37 an Zoll und € 760,57 an Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG, iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex), betreffend die für mit Zollanmeldung zu WE-Nr.226/000/810142/10/2 am 10.1.2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Stahldrahtseile gem. Art.201 Abs.1 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld, nach der am 30. April 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe In dem an die RD GesmbH, Firmensitz, gerichteten Abgabenbescheid vom 30.10.2003, GZ.100/90089/16/2003-StrI-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (im folgenden: Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit Warenanmeldung der TDSGesmbH., P (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) zu WE-Nr.226/000/810142/10/2 am 10.1.2002 beim Zollamt Wiener Neustadt/Zweigstelle Wr. Neudorf erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich 33 Trommeln Stahldrahtseile (63.540 Laufmeter, Rohmasse: 20.338 kg) der Warennrn.7312108210 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm", Eigenmasse: 15.731,00 kg) und 7312108410 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm", Eigenmasse: 2.573,00 kg) gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv € 12.247,01, davon € 161,37 an Zoll(Z1), € 7.599,37 an Zoll(Z3) und € 4.486,27 an Einfuhrumsatzsteuer(EU), sowie gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung(ZN) von € 760,57, entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben von € 3.222,24 (€ 161,37 an Zoll(Z1), € 3.060,87 an Einfuhrumsatzsteuer(EU)) iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass der Differenzbetrag iHv € 9.785,34 (€ 7.599,37 an Zoll, € 1.425,40 an Einfuhrumsatzsteuer) an gegenüber dem tatsächlich geschuldetem Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex als weiterhin gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die Abgabenerhöhung von € 760,57 festzusetzen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer iHv € 1.425,40 wegen der bestehenden Berechtigung der Abgabenschuldnerin zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der Abgabenbetrag von € 8.359,94 (nachträglich) buchmäßig erfasst worden und werde dieser hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt. In der obbezeichneten Warenanmeldung scheine als Versender/Ausführer (= Feld 2) die Fa. U Trading Ltd., CY 1305 Nicosia (im folgenden: "U" genannt), auf, im Feld 16 sei als Ursprungsland "Litauen" (LT) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in der Anmeldung sei die beigeschlossene Faktura der Fa. U Nr.02/01/07/02 vom 7.1.2002 zugrunde gelegen. In dieser seien insgesamt 63.540 m Stahlseile zum Preis von € 15.142,98 angeführt. Das Zollamt habe die Anmeldung angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG iHv € 161,37 (Z1) und € 3.060,87 (EU) antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am 10.1.2002 durch Überlassung an den Anmelder in den freien Verkehr überführt (Art.79 Zollkodex). Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien im September 2003 von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Litauen Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung der aus Litauen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahlseile der HS-Pos. 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, das jene Waren, welche in den von der Fa. U erstellten Handelspapieren als aus Litauen bzw. aus Zypern (als Handelsland) ausgeführt genannt gewesen seien, ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine hätten, weil ermittelt habe werden können, dass die betreffenden Stahlseile von der Fa. JSCS in Khartsyzsk, Ukraine (im folgenden "S") bezogen worden seien. Und zwar habe die Beförderung der Stahlseile vom Firmensitz des genannten Herstellers (Khartsyzsk, Ukraine) in Richtung Litauen zunächst mittels Eisenahnwaggon begonnen. Am Bestimmungsbahnhof in Klaipeda, Litauen, einer Hafenstadt an der Ostsee, seien die Waggons entladen und die Waren vorübergehend in ein Zolllager in Kalnuineia, einem Dorf nahe Klaipeda, verbracht worden; in diesem Lager seien an den in der Ukraine erzeugten Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen vorgenommen worden, die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die Waren kurz darauf aus dem Zolllager wieder ausgelagert und - auf LKW verladen- mittels Fähre (im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich) über den deutschen Ostseehafen Kiel nach Österreich verbracht worden. Diese Tatsache ergebe sich im Übrigen auch aus der schriftlichen Mitteilung der litauischen Zollbehörden vom 19.9.2003 an das Europäische Betrugsbekämpfungsamt. Dass die von der WE-Nr.226/000/810142/10/2 (sowie von der WE-Nr.226/000/810142/09/2 vom 10.1.2002) erfassten (55.380 Laufmeter) Stahlseile ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine hätten bzw. von der dort ansässigen Fa. S erzeugt worden seien, ergebe sich aus den Eisenbahnfrachtbriefen vom 26.12.2001 (Versenderin: S, Empfängerin: TR in Klaipeda, Litauen), zwei CMR-Frachtbriefen vom 4.1.2002 (Versender: Silur, Empfänger: TR , unter Zitierung der Rechnungen Nrn.1962 und 1963), dem zollamtlich bestätigten Zolllagerschein vom 7.1.2002 (mit angeführten Gesamtgewicht von 82.539 kg und Hinweis auf die Rechnungen vom 19.und 20.12.2001 Nrn. 1970,1971, 1962 und 1963 der Fa. S an die Fa. QBL, Versender: S), den Rechnungen Nrn.1962 und 1963 der Fa. S an die Fa. QBL (unter Anführung von insgesamt 118.920 Laufmeter Stahldrahtseilen im Durchmesser von 4,0 mm bis 24,0 mm), der Rechnung vom 7.1.2002 der Fa. T an die Fa. U (über 118.920 Laufmeter Stahldrahtseile im Durchmesser von 4,0 bis 24,0 mm) sowie einer litauischen Zollausfuhrerklärung vom 7.1.2002 Nr.2LG14300004 (mit der dieser beigeschlossen gewesenen Faktura Nr.02/01/07/02 vom 7.1.2002 unter Anführung des Ursprungslandes "Ukraine" in Feld 16 und Nennung der Bf als Empfängerin). Die in der Ausfuhrerklärung genannte Versenderin habe also von sich aus erklärt, dass der Warenursprung in der Ukraine (und nicht in Litauen) gelegen sei. Zudem sei die der Zollabfertigung in Litauen (Ausfuhr) beigelegene Rechnung mit jener Faktura (Nr.02/01/07/02 vom 7.1.2002 über 63.540 Laufmeter Stahlseile im Durchmesser von 4 bis 22 mm) ident, welche sodann zur (österreichischen) Einfuhrzollabfertigung vorgelegt worden sei. Exakt diese Mengen (nämlich insgesamt 118.920 Laufmeter Stahldrahtseile mit Durchmessern von 4 bis 24 mm) mit den angeführten Durchmessern sei von der Fa. U an die Bf mit Rechnung Nr.02/01/07/02 vom 7.1.2002 (sowie mit (weiterer) Rechnung 01/01/07/02 vom 7.1.2002 über 55.380 Laufmeter, eingangsabgefertigt unter WE-Nr.226/000/810142/09/2) weiterfakturiert worden. Damit sei der Warenursprung Ukraine (bzw. der Hersteller "S ") eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung Litauen hingegen sei unrichtig. Zum nicht-präferentiellen Ursprung werde auf die Art.23 und 24 Zollkodex sowie die in den Art.35 bis 40 ZK-DVO (und den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO) normierten Durchführungsregeln dazu verwiesen, woraus hervorgehe, dass u.a. für Waren der Pos. HS 7312 die Generalklausel des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Danach gelte Umpacken oder Verladen bzw. Umladen einer Ware jedenfalls nicht als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Zur Erhebung des Antidumpingszolls werde auf die Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 12.8.1999 Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm oder mehr mit Ursprung Ukraine verwiesen, wonach bei Einfuhren derartiger Waren in die Gemeinschaft für alle in der Ukraine ansässigen Hersteller ein Antidumpingzoll iHv 51,8% eingehoben werde: Nach den vorliegenden Unterlagen handle es sich bei den in Rede stehenden Waren um Stahldrahtseile im Durchmesser zwischen 4 und 22 mm, welche zum einen iSd Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (VO 2658/87 des Rates vom 23.7.1987) unter die angemeldeten Warennummern (für "Kabel und Seile (einschließlich verschlossener Seile), nicht überzogen oder verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, aus Stahl") einzureihen seien, und zum anderen nach den vorliegenden zollbehördlichen Ermittlungsergebnissen von der Fa. S, Khartsyzsk, Ukraine, stammten. Zur Entstehung der Zollschuld und zur Zollschuldnerschaft der Bf werde auf Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.2 Zollkodex verwiesen. In der Warenanmeldung angeführte falsche Angaben hätten dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Tatsächlich sei am 10.1.2002 eine Zollschuld iHv € 12.247,01 gem. Art.201 Zollkodex entstanden. Nach Art.220 Zollkodex sei der unerhoben gebliebene Abgabenbetrag iHv € 7.599,37 (Z3) sowie die gem. § 108 ZollR-DG entstandene Abgabenerhöhung von € 760,57 nachzuerheben, buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen gewesen, wobei im Fall der indirekten Vertretung zufolge Art.201 Abs.3 Zollkodex auch die Person Zollschuldner sei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde. Da im vorliegenden Fall die Bf als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe, weil die betreffende Ware zu ihrem Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sei, sei sie im Rahmen des im Art.213 Zollkodex normierten Auswahlermessens als Zollschuldnerin herangezogen worden. Bezüglich der Festsetzung der Abgabenerhöhung werde auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen verwiesen. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom 1.12.2003 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher er diesen in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die gegenständliche Ware sei litauischen Ursprungs. Entgegen der Darstellung "des Zolls" wiesen die die Lieferung von S an U und die Lieferung von U an die Bf betreffenden Unterlagen erhebliche Differenzen auf. Auch bleibe die Tatsache, dass U Zoll-Freilager und "gewöhnliche Lager" zum gemeinsamen Abtransport nebeneinander führe und für den Empfänger nicht erkennbar gewesen sei, welche Ware er aus welchem Lager erhalten habe. Außerdem seien bezüglich des durchgeführten Carnet-TIR-Verfahrens anzumerken, dass in Litauen "andere Fahrzeuge mit anderen Kennzeichen" versiegelt ausgefahren seien als in Österreich mit der übernommenen Ware eingefahren seien. Aber selbst im Fall, dass die verfahrensgegenständliche Ware nicht litauischen, sondern tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein sollte, habe die Bf gutgläubig gehandelt und die Zollbehörde geirrt, wobei dieser Irrtum der Zollbehörde für die Bf nicht erkennbar gewesen und alle geltenden Vorschriften der Zollanmeldung eingehalten worden seien (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Es fehle außerdem jedwedes Motiv für das der Bf vorgeworfene Handeln, da sie die gegenständliche Ware zu marktüblichen Preisen gekauft habe. Sie könne solche Norm-Waren in derart geringen Mengen jederzeit in von Antidumpingzöllen nicht betroffenen Ländern kaufen. Daher hätte es für die Bf auch keinen Sinn gemacht, "heiße" (d.h. mit Antidumpingzoll belastete) Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise einzuführen, wenn sie zum selben Preis "ungefährliche" Ware kaufen und legal ohne Antidumpingzoll importieren hätte können. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Erlassung der nachträglichen Zollvorschreibung gem. Art. 236, 239 Zollkodex erfüllt. Zunächst werde weiters auf das "zusätzliche" Vorbringen und die weiteren, im Anhang "Beschwerde" vom 30.11.2003 (gegen die Gzln. 100/40441/2003 und 100/40441/-1 bis -7/2003) angeführten Beweismittel verwiesen. (Jenes Vorbringen bezieht sich zum Teil sowohl auf Stahlseilimporte der Bf aus Bulgarien und aus Litauen, zum Teil nur auf die Importe aus Bulgarien und zum Teil nur auf Importe aus Litauen: Zusammenfassend wiedergegeben wird hier daher nur das allgemeine sowie jenes Vorbringen, welches sich ausdrücklich auf die Stahlseilimporte aus Litauen bezieht: Es werde das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren gerügt, bei welcher die Gefahr bestehe, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle "Entlastungsbeweise", berücksichtigen könne. Gerade zum Bereich "U", zu dem mittlerweile am 30.10.2003 15 Abgabenbescheide (zu den Zln. 100/90089/-09 bis 23/2003) ergangen seien, würde die entlastende Beweisführung für die Bf dadurch erschwert, dass aus den von der Zollbehörde beschlagnahmten Unterlagen alle 15 Originale der Ursprungszeugnisse "verschwunden" seien und laut Auskunft der Finanzstrafbehörde auch dort nicht auffindbar seien. Das Vorhandensein gerade dieser Zeugnisse sei aber gerade im Zusammenhang mit der Gutgläubigkeit der Bf (im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, 236 und 239 Zollkodex) von Relevanz. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme von Frau R und des Herrn RB beantragt. In Sorge, dass seitens des Zollamtes nicht alle von der Bf vorgebrachten Argumente, Erklärungen und Entlastungsbeweise dem Zollsenat vorgelegt würden, werde nunmehr ausdrücklich die Beischaffung der 15 Bescheide vom 30.10.2003 und der Berufungen gegen diese Bescheide beantragt. Weiters werde Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Abgabeschuldnerin erhoben, zumal sie sich wegen ihrer damaligen Unerfahrenheit in Zollangelegenheiten eines externen Spediteurs für die Abwicklung ihrer Zollgeschäfte bedient habe, der dann als unmittelbar Handelnder die gesamte Abwicklung übernommen und somit auch alle Unterlagen selbst ausgefüllt habe, sodass- sofern überhaupt ein relevanter Tatbestand verwirklicht worden sei- dieser wohl von der Anmelderin verwirklicht worden sei und daher auch diese zuerst hiefür hafte. Sofern die Spedition eine erhöhte Rechtspflicht getroffen habe, so sei deren Handlung der Bf nicht zurechenbar. Wie übrigens die "ungewöhnlichen" Carnet-TIR-Unterlagen im Bereich der "U -Lieferungen" zeigten, sei nicht einmal sicher, dass in Österreich dieselben Waren eingeführt worden seien, die vom Absender ausgeführt worden seien, denn diese seien von anderen (versiegelten) Fahrzeugen (d.h. mit Fahrzeugen mit anderen Kennzeichen) als den vom Absender abgegangenen angeliefert worden; offensichtlich sei dies aber nicht einmal "dem Zoll" aufgefallen. Weitere Irrtümer "des Zolls" in Bezug auf die "U-Lieferungen" beträfen die Spedition TD, welche in Spalte 16 der Warenanmeldung ohne Rücksprache mit der Bf das Ursprungsland "Litauen" eingetragen habe, offenbar weil zum einen für sie aus der Rechnung mit dem Vermerk "Departure: Klaipedos raj., Lithuania" Litauen (als Versenderland) und zum anderen darauf ein litauischer Zollstempel erkennbar gewesen sei; zudem sei die Sendung mit einem "Certificate of Origin" begleitet gewesen sei. Dieses habe "der Zoll in Wien" aber offenbar nicht geprüft bzw. nicht zu seinen Unterlagen genommen. Dadurch, das "der Zoll" die Einfuhrpapiere als "konform" bestätigt habe, habe er fahrlässig gehandelt, weil ihm auffallen hätte müssen, dass das "Certificate of Origin" nicht von der (litauischen) Handelskammer abgestempelt gewesen sei. Jedenfalls hätte dieser Umstand auch dem Spediteur auffallen müssen und wäre ein allfälliges sich daraus ergebende Verschulden bei der zollbehördlichen Ermessensübung entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Aus den litauischen Ausfuhrpapieren ergebe sich zwar tatsächlich das Ursprungsland Ukraine; allerdings habe diese weder der österreichische Spediteur noch die Bf zu Gesicht bekommen, wohl aber die Spedition im Versenderland. Neben der unterschiedlichen Angabe des Ursprungslandes und sogar der (im Carnet-TIR-Verfahren ja verschlossenen) Transportfahrzeuge würden aber auch die Nettogewichte differieren. Es sei nicht verständlich, dass ein verschlossener LKW in einem Land mit völlig anderen Daten ausreise als er im nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichsche Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis darstelle, die den Tatbestand des Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfülle. Demgegenüber gebe es lediglich untaugliche Versuche des "Zolls", die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des gegen Karlheinz Ruhrberg geführten Zollstrafverfahrens in Frage zu stellen, insbesondere mittels der Preisvergleichsliste "H-S", durch Befragung des Herrn TA (Fa. TB) als Auskunftsperson, durch behauptete Verbindungen zur A GmbH, zur Fa. Q und zu Herrn PY sowie durch die Zeugenaussage des Herrn B: Außer Mutmaßungen und unbegründeten Unterstellungen gäbe es aber keinen nachvollziehbaren glaubwürdigen Hinweis, dass die Bf Ware von U gekauft habe, von der sie gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass diese tatsächlich von der Fa. S stamme und nicht litauischen Ursprungs sei. Fest stehe, dass die Bf im Jahr 2001 mit der Fa. U einen Liefervertrag über Normseile abgeschlossen habe; die Fa. U habe ihren Sitz in Zypern, einem nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Land. Die Lieferungen sollten jeweils aus dem Zentrallager im (ebenfalls nicht von Antidumpingmaßnahmen nicht betroffenen) Litauen erfolgen. Die Seile seien dann von U tatsächlich geliefert worden, und zwar mit einem Zertifikat, aus dem zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass diese ihren Ursprung in keinem Land hätten, das von Antidumpingmaßnahmen betroffen sei. Zu den der Bf von der Zollbehörde zur Einsichtnahme übergebenen Unterlagen werde bemerkt, dass die Zoll-Unterlagen jeder einzelnen Sendung gravierende Unstimmigkeiten aufwiesen, wie insbesondere Rechnungen der Fa. T an die Fa. U , in denen Seile angeführt seien, die die Bf nachweislich weder bestellt noch jemals erhalten habe; ansonsten seien darauf Seile in Standardmengen angeführt, wie sie praktisch von allen Seilhändlern weltweit gekauft werden können. Dazu komme, dass die Kennzeichen der LKW bzw. der Trailer nicht übereinstimmten. So hätten LKW mit anderen Kennzeichen Litauen verlassen als in Österreich angekommen seien, ohne dass ein Fahrzeugwechsel auf den Papieren vermerkt worden wäre bzw. sei die "Verzollung" überhaupt nur mit einer Zugmaschine durchgeführt, da laut österreichischer Zollpapiere kein Auflieger mit Ware mehr vorhanden gewesen sei. Die (von den litauischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungspapiere bestätigten die Einfuhr von Seilen aus der Ukraine mit einem Durchmesser von größer als 12 bis 24 mm nach Litauen, hingegen bestätigten die (von den österreichischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungen die Einfuhr von Seilen mit einem Durchmesser von weniger als 3 mm bis größer als 36 mm, sohin Seile von 3 bis 12 mm, von 12 bis 24 mm und von 24 bis 36 mm. Unter dem Aspekt, dass nur die Angabe der Nettogewichte in den Zollpapieren die aus Litauen aus- und in Österreich eingeführten Waren eindeutig spezifiziere, falle auf, dass Seile bei gleicher Länge unterschiedliche Nettogewichte aufwiesen; d.h. es hätten aus der Ukraine nach Litauen gelieferte Seile bei gleicher Länge ein anderes Gewicht gehabt als jene von Litauen nach Österreich gelieferten. Diese Tatsache widerspreche indes der Behauptung der Zollbehörde, die Seile seien ohne Veränderung oder Verarbeitung von S in der Ukraine über Litauen nach Österreich geliefert worden. Es stimme auch nicht, dass die involvierten Zollbehörden sorgfältig gearbeitet hätten. Vielmehr hätten sie in mehrfacher Hinsicht bei allen Lieferungen geirrt. Selbst der "österreichische Zoll" testiere, dass er Ware verzollt habe, die auf einer "Zugmaschine" transportiert worden sei, obwohl eine Zugmaschine gar keine Ladefläche aufweise. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Verzollung zu bestätigen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfüllt seien und daher eine nachträgliche Abgabenerhöhung nicht zu erfolgen habe, in eventu von einer nachträglichen Abgabenerhöhung gem. Art.236 bzw. 239 Zollkodex abzusehen. Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung in seiner (am 3.5.2004 dem obgenannten Bevollmächtigten der Bf zugestellten) Berufungsvorentscheidung vom 23.4.2004, Zl.100/40441/2003-87, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit.a, Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und 2 Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, 213 Zollkodex, Art.23 Avs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, VO (EG) Nr.1796/99)- und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: Nach den vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf Grund der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im September 2003 in der Ukraine aufgefundenen und dem Hauptzollamt Wien übermittelten Unterlagen, stehe fest, dass die in den von der U erstellten Handelspapieren angeführten Stahldrahtseile der Position HS 7312 von der ukrainischen Fa. S in Khartsyzsk, Ukraine, erzeugt worden seien und daher dort ihren Ursprung hätten. Gegenständliche, als Waren litauischen Ursprungs nach Österreich eingeführten Stahldrahtseile seien vom ukrainischen Unternehmen "S " zunächst per Eisenbahn nach Klaipeda, Litauen, versandt und dort über Veranlassung der in den Transportunterlagen der Fa. S als Empfängerin angegebenen TR , LT-5852 Klapeida, auf zwei LKW aufgeteilt und im Rahmen eines Versandverfahrens (T1LT) zum Zolllager UAB Kalnuvenai gebracht worden. Die Versandpapiere des Zollamtes in Klaipeda seien im erwähnten Zolllager durch Ausfertigung eines Lagerscheins IM 7 erledigt worden. Nach kurzem Verbleib im genannten Zolllager seien sodann neue Ausfuhr-Zolldokumente (Formblatt EU 3 für Wiederausfuhr) sowie ein Carnet-TIR-Zollpapier ausgestellt worden. Daraufhin seien die Stahldrahtseile von Klaipeda aus mit einer Fähre im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich über das Hauptzollamt Kiel (Eintritt der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft) auf 2 LKW-Sattelzüge nach Österreich transportiert worden, wo sie mit den Anmeldungen zu den WE-Nrn.226/000/810142/09/2 und 226/000/810142/10/2 durch Verzollung in den freien Verkehr überführt worden seien. Dass die mit diesen Warenanmeldungen einfuhrabgefertigten Stahldrahtseile ihren Ursprung in der Ukraine hätten, weil sie von der dort ansässigen Fa. S erzeugt worden seien, ergebe sich aus zwei CMR-Frachtbriefen LA 675 und 708 vom 4.1.2002 (Versender: S, Empfänger: T) über 66 Packstücke im Bruttogewicht von 41.327 kg (zu Rechnungen Nrn.1962, 1963), aus zwei Rechnungen der Fa. S an die Fa. QBL . vom 19.12.2001 (zu Vertrag Nr.92-50-1-06-1947) über insgesamt 118.920 Laufmeter im Bruttogewicht von 41.327 kg (netto 38.684 kg), aus dem (von Fa. S für die Fa. T erstellten) Ursprungsnachweis EUR.1 Nr.031864 (mit Anführung der Rechnungen Nrn.1962, 1963, der Brutto- und Nettogewichte, der Packstückanzahl und des Ursprungslandes "Ukraine" im Feld 11), durch einen (zollamtlich bestätigten) Lagerschein vom 7.1.2001 Nr.2LG1470004 (über die Einlagerung von 123 Packstücken Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 82.539 kg /netto 76.682 kg, betreffend die Rechnungen der Fa. S Nrn.1970, 1971 und 1972 an Abnehmer in Deutschland sowie Nrn 1962 u.1963 an die Bf), durch eine Rechnung der Fa. T an die Fa. U vom 7.1.2001 Nr.5776165 über 118.920 Laufmeter Stahldrahtseile im Nettogewicht von 38.684 kg sowie durch die litauische Wiederausfuhrerklärung vom 7.1.2002 Nr.2LG14300004 (samt angeschlossener Rechnung der Fa. U an die Bf Nr.02/01/07/02 vom 7.1.2002) mit Angabe des Ursprungslandes "Ukraine" (in Feld 16) und der Bf (als Empfänger). Aus dieser Wiederausfuhrerklärung sowie der darauf bezughabenden (mit der der österreichischen Einfuhr zugrunde liegenden Faktura identen) Rechnung gehe hervor, dass 33 Packstücke mit 63.540 Laufmeter Stahldrahtseile (Durchmesser: 4 bis 22 mm) im Bruttogewicht von 20.338 kg/netto 19.026 kg ausgelagert worden seien. (33 weitere Packstücke mit 55.380 Laufmeter Stahldrahtseile mit Durchmesser von 4 bis 24 mm im Bruttogewicht von 20.989 kg /netto 19.658 kg, welche am 7.1.2002 in das Zolllager UAB Kalnuvenai eingelagert worden seien, seien mit (sich auf die Rechnung Nr.01/01/07/02 vom 7.1.2002 beziehenden) Ausfuhrerklärung vom 7.1.2002 Nr.1LG14300005 ausgelagert und sodann am 10.1.2002 unter der WE-Nr.226/000/810142/09/2 in den freien Verkehr übergeführt worden.) Genau diese Menge an Stahldrahtseilen (33 Packstücke, 63.540 Laufmeter im Durchmesser von 4 bis 22 mm, brutto 20.338 kg/netto 19.026 kg) sei sodann mit Anmeldung zu WE-Nr.226/000/810142/10/2 in den zollrechtliche freien Verkehr überführt worden. Die unter den WE-Nrn. 226/000/810142/09/2 und 226/000/810142/10/2 angemeldeten Waren ergäben zusammen 118.920 Laufmeter Stahldrahtseile mit einem Durchmesser von 4 bis 24 mm im Bruttogewicht von 41.327 kg (netto 38.684 kg), letzteres ersichtlich auch aus den Packlisten Nrn.2218, 2219 der Fa. U . Daraus ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen, in den freien Verkehr überführten Stahldrahtseile ident seien mit jenen, die auf den 2 CMR-Frachtbriefen vom 4.1.2002 und auf den Rechnungen der Fa. S vom 19.12.2001 Nrn.1962, 1963 angeführt gewesen seien und einen Teil der (laut zollamtlich bestätigtem Lagerschein vom 7.1.2002) in das Zolllager UAB Kalnuvenai vorübergehend eingelagert gewesenen Waren bildeten. Zum Ursprung dieser Waren werde ergänzend festgestellt, dass sowohl laut Mitteilung des litauischen Zoll-Kriminal-Amtes als auch laut Missionsbericht der OLAF für sämtliche Sendungen von Stahlseilen und Kabeln aus den Jahren 2001 und 2002 der Fa. S, Ukraine, zur Fa. T in Litauen, ein Zolllagerverfahren vorgesehen gewesen sei und in diesem Zollverfahren (d.h. während der Lagerung) keine Verarbeitungen durchgeführt worden seien. Somit sei die Parteibehauptung, die Stahldrahtseile seien litauischen Ursprungs, eindeutig widerlegt. Nicht richtig sei auch die weitere Parteibehauptung, die Zollunterlagen wiesen hinsichtlich der Lieferung von S an U und der Lieferung von U an die Bf erhebliche Differenzen auf: Dazu werde auf die obigen Ausführungen, an Hand derer die Warenidentität nachvollziehbar sei, verwiesen. Richtig sei hingegen die Parteibehauptung, in den Rechnungen der Fa. T an die Fa. U seien Seile angeführt, die die Bf nie bestellt bzw. erhalten habe. Dies finde allerdings seine Erklärung in der Tatsache, dass jene Drahtseile für Abnehmer in Deutschland bestimmt gewesen und daher auch nicht verfahrensgegenständlich seien. Hinsichtlich des von der Bf vorgebrachten Einwandes, das durchgeführte Carnet-TIR-Verfahren sei mangelhaft abgewickelt worden, werde entgegnet, dass auf dem Sattelschlepper ein Verschluss (Plombe) angebracht und dieser auch am Carnet vermerkt) gewesen sei, der dann bei der Bestimmungszollstelle Wiener Neustadt (im Zuge der Überführung der Ware in den freien Verkehr) ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Aktenkundig sei dabei, dass das auf dem Carnet vermerkte Kennzeichen mit dem auf der (von der U an die Bf ausgestellten) Import-Faktura angeführten Kennzeichen sehr wohl übereinstimme, die Anführung des Zugfahrzeuges sei ohnehin unmaßgeblich. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die in Rede stehenden Waren mit dem selben verplombten Sattelschlepper von der Abgangszollstelle in Litauen zur Bestimmungszollstelle in Österreich gelangt seien. Das sich hierauf beziehende Parteivorbringen entbehre daher jedweder Grundlage und gehe deren Einwand, der österreichischen Zollbehörde hätten die Unstimmigkeiten auffallen müssen, gänzlich ins Leere. Zum von der Bf ebenfalls ins Treffen geführten (nicht bereits bei der Einfuhrabfertigung, sondern erst im Zuge des Berufungsverfahrens dem Hauptzollamt Wien vorgelegten) "Ursprungszeugnis" sei zu bemerken, dass dieses von der Fa. T, sohin nicht von einer (befugten) staatlichen Behörde, ausgestellt und bestätigt worden sei. Es sei daher ungültig und zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile gänzlich untauglich. Zum Berufungsvorbringen, die von der Bf beauftragte Spedition habe das Ursprungsland Litauen ohne Rücksprache mit ihr erklärt und wäre deshalb wohl eher jene (anstatt der Bf) in Anspruch zu nehmen gewesen, werde festgehalten, dass zum einen nach der vorliegenden Aktenlage die Spedition zu Recht so gehandelt habe, weil die Sendung nicht von einem ordnungsgemäßen Präferenznachweis begleitet gewesen sei, sodass anstelle des (der Spedition nicht bekannten) Ursprungslandes zulässigerweise das für sie ersichtliche Versendungs-/Ausfuhrland (= Litauen) angegeben worden sei; zum anderen träfen die Rechtswirkungen der als indirekter Vertreter auftretenden Spedition bei der Abgabe der Warenanmeldung ohnehin auch den indirekt Vertretenen. Nicht den Tatsachen entspreche auch die Behauptung der Bf, es hätte ihr jedwedes Motiv für ihr vorgeworfenes Handeln gefehlt: Anlässlich der am 28.2.2003 von Organen des Hauptzollamtes Wien vorgenommenen Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der Bf sei eine Tabelle aufgefunden worden, aus der zu ersehen sei, dass die Bf die Preise für Stahldrahtseile zwischen der Fa. S in der Ukraine und der Fa. H in Deutschland verglichen habe und dabei feststellen habe können, dass die von der Fa. S beziehbaren Seile um ca. 37 % billiger seien. Dass die Erzeugnisse der Fa. S wesentlich günstiger seien als die anderer Anbieter in der EU und in anderen nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern, sei aber allein schon aus der Tatsache erkennbar, dass diese mit einem Antidumpingzollsatz von 51,8% belastet worden seien. (Diesbezüglich werde auf die VO (EG) Nr.384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren verwiesen.) Zusätzlich werde noch auf die Aussage der Auskunftsperson Richard TA , Verkaufsleiter der Fa. TB Seil GesmbH in Wels, vom 10.9.2003 hingewiesen, wonach die von der Fa. S angebotenen Preise keineswegs marktüblich seien. Zum Parteianbringen im Zusammenhang mit Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex werde auf die Rechtsprechung des EuGH (insbes. vom 22.10.1987, 314/85,Rz.13-15, und vom 9.12.1999, C-299/98, Rz.22) hingewiesen, wonach es sich u.a. beim Irrtum der Zollbehörde jedenfalls um einen "aktiven" Irrtum handeln müsse, d.h. dass die Zollbehörde diesen Irrtum begehen müsse und ihm nicht bloß unterliegen dürfe; so könne demnach mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen, wenn von dieser Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen würden (lt. EuGH-Rechtsprechung, insbes. 27.6.1991, C-384/89,Rz.23, vom 14.5.1996, C-153/96 und C-204/96, Rz.91, 9.12.1999, C-299/98, Rz.32): Der EuGH verlange darin ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Lägen, wie im gegenständlichen Fall, der zu niedrigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen, nämlich die Angabe eines falschen Warenursprungs ("Litauen" anstatt richtig "Ukraine") zugrunde, setze der nach Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erhebliche Irrtum tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt habe; insoweit genüge die bloße Annahme der Warenanmeldung also nicht, da in einem derartigen Fall allein der Zollschuldner das Risiko der Richtigkeit der Erklärung trage und sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen könne (EuGH vom 27.6.1991, C-248/89, Rz.24). Allein schon wegen Nichtvorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörde könne daher im vorliegenden Fall nicht von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des (mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 eingeführten endgültigen) Antidumpingzolls iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex abgesehen werden. Aber selbst wenn ein solcher Irrtum der Zollbehörden vorliegen würde, könne daraus allein für die Bf nichts gewonnen werden, weil im gegenständlichen Fall die weitere Voraussetzung für eine Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex, nämlich die Gutgläubigkeit des Zollschuldners, nicht gegeben sei. (Nähere Ausführungen dazu finden sich auf den Seiten 13 bis 19 der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, von deren Wiedergabe aus Gründen der Verwaltungsökonomie- dazu wird auf die noch folgenden Begründungsausführungen in gegenständlicher Berufungsentscheidung verwiesen- abgesehen wird.) Die unerhoben gebliebene (und sodann gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfasste) Eingangsabgabenschuld sei übrigens mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex der Bf mitgeteilt und damit zur Entrichtung vorgeschrieben worden, da hier in Entsprechung des § 20 BAO (freies Ermessen) auf die bösgläubige Verhaltensweise der Bf Bedacht zu nehmen gewesen sei, während die in indirekter Vertretung handelnde Spedition kein Verschulden treffe. Die Heranziehung der Spedition wäre daher unbillig gewesen. Außerdem seien die in Rede stehenden Waren bereits zum Vorteil der Bf in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, sodass auch aus diesem Grunde das im Art.213 Zollkodex normierte Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt worden sei. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die am 31.5.2004 (und damit rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachte) Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welcher die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich angefochten wird und dazu auch, und zwar (in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (iSd Abs.4 leg.cit.), beantragt wird. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen lägen nicht vor, da die gegenständliche Ware aus Litauen und nicht von "S " stamme. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 Zollkodex vor, nach dem eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht zulässig sei. Hilfsweise würden auch Anträge auf Erlassung der Abgaben gem. Art.236 und 239 Zollkodex und "nach jeder sonstigen denkbaren Rechtsgrundlage" gestellt. Die Bf beantrage sohin ausdrücklich, von einer nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betreffende Einfuhr Abstand zu nehmen (Art.220 Zollkodex) bzw. solche Erhebungen zu erlassen (Art.236 und 239 Zollkodex), die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zoll nicht zu erheben sei bzw. eine solche Erhebung hiermit erlassen sei, in eventu die Berufungsvorentscheidung unter Rückverweisung "in die untere Instanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens" zu beheben. Um dem "unfair trial" entgegenzuwirken, werde weiters beantragt, über sämtliche (bereits vorliegenden und noch einzubringenden) Beschwerden in einem zu entscheiden, und zwar erst, wenn der Bf endlich alle Vorhalte der strafuntersuchenden Behörden und alle (vermeintlichen) Beweise vorgehalten worden seien und sie ausreichend Zeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Entlastungsbeweise vorzulegen, in eventu, vor endgültiger Entscheidung der Unterinstanz die gesetzliche Ergänzung des Verfahrens und Berücksichtigung vorliegender Vorbringen und Beweise aufzutragen. Gerügt werde diesbezüglich das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren "wie bisher", mit dem Zusatz, dass die Zollbehörde als vom Untersuchungsrichter beauftragte Behörde es sogar unterlassen habe, diesem im Strafverfahren die Entlastungsbeweise vorzulegen. Im übrigen wiederhole die Bf hiermit ausdrücklich sämtliche bisher von ihr vorgetragenen Einwände in den zu verbindenden Verfahren. Ergänzend dazu werde noch Nachstehendes vorgebracht: Die Seile seien nicht von S; der "Beschuldigte" (gemeint ist damit offenbar die Bf) hätte "dies" nicht wissen können; vieles in den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen, nach denen die Seile doch von "S" seien, sei widersprüchlich und unvollständig. Selbst wenn die Seile von "S" stammten, so hätte die Bf jedenfalls keine Kenntnis hievon gehabt. Es fehle übrigens am finanziellen Motiv. Auch befände sich die Bf nicht in einer wirtschaftlichen Notsituation. Im Strafverfahren habe "der Zoll" sämtliche Entlastungsbeweise und Vorbringen der Bf, welche die Vorwürfe des Zolls widerlegten, dem Gericht nicht vorgelegt, jedoch seien Vorwürfe im Schlussbericht aufrechterhalten worden, und zwar sogar als vom Strafgericht beauftragte Untersuchungsbehörde. Leider sei nicht nur die "Vorgehensweise des Herrn PH" erstaunlich, sondern auch die Vorgangsweise und Argumentation der die Zölle nachträglich vorschreibenden Zollbehörde. Wenn dem Zoll die Argumente ausgingen und Beweise fehlten, stütze er sich offenbar auf die vermeintlichen Ermittlungsergebnisse der EU-Behörde OLAF, deren Funktion man zwar nicht näher bekannt gebe, die aber als EU-Behörde offensichtlich großen Respekt einflössen solle; deren Vorgehen und Argumentation sei freilich in ihrer Widersprüchlichkeit noch verblüffender. Die nachträgliche Vorschreibung von Antidumpingzöllen sei zum einen deshalb unbillig, weil, nachdem die Behörden gegen die A GmbH in Wien bereits im Jahr 2000 Ermittlungen angestellt hätten, nichts über ein Risiko für EU-Betriebe bei Importen von Stahlseilen aus Osteuropa verlautbart hätten, und zum anderen deshalb, weil dem Zoll auf Grund der ihm bei der Verzollung vorgelegten und daher von ihm zu prüfenden Unterlagen, die die Bf aber nicht zur Verfügung gehabt habe, Ungewöhnliches hätte auffallen müssen, sodass entweder von vornherein von einer nachträglichen Zollvorschreibung abzusehen gewesen wäre oder die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen im Vorabentscheidungsverfahren an die EU vorzulegen seien. Dazu werde auch auf die Antidumping-Grundverordnung der EU Nr.384/96, auf die von der EU bereits (offiziell) angekündigte Aufhebung dieser Antidumpingzölle sowie auf die "neue" Verordnung Nr.461/2004 vom 8.3.2004 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren hingewiesen. Das mit "Zu den einzelnen Argumenten des Herrn DL" - gemeint sind offenbar die Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung - überschriebene (in 10 Punkte gegliederte) Beschwerdevorbringen wird nur insoweit- nämlich die Punkte 4. ("Ursprungszeugnis zählt nicht bzw. hat es nie gegeben") und 7. ("Warenidentität gegeben/Frachtbriefe?") - wiedergegeben, als es auf die oben zusammengefasst dargestellten Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung Bezug nimmt. (Hinsichtlich der hier nicht wiedergegebenen Punkte gelten im übrigen dieselben verwaltungsökonomischen Erwägungen: Der Unabhängige Finanzsenat verzichtet aus im Folgenden noch darzulegenden Erwägungen auf ein näheres Eingehen darauf.). Wenn die Behörde bemängle, die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse seien nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden, werde dem entgegnet, dass nach Auffassung der Bf diese sehr wohl geeignet seien, den nichtpräferentiellen Ursprung nachzuweisen, da diese eben nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt zu werden brauchten. Tatsächlich seien die Zeugnisse nicht von einer Handelskammer, sondern von der Fa. T ausgestellt worden; dass dies keine Behörde sei, habe die Bf nicht gewusst. Bezüglich "Warenidentität" werde seitens des Zollamtes versucht, durch Angaben von Metern und Gewichten den Eindruck zu vermitteln, als ob es völlig klar wäre, dass die Ware zur Gänze von der Ukraine über Litauen nach Österreich gelangt sei, es übersehe dabei aber einige gegen seine Annahme sprechenden Punkte, wie insbesondere nicht zusammenpassende Durchmesser und Gewichte, aber auch den Umstand, dass im vorliegenden Fall nach den Zollpapieren lediglich die Zugmaschine verzollt worden sei, nicht aber der Auflieger, in welchem sich die Ware befunden haben müsse. Es sei daher unmöglich, nachzuvollziehen, dass die betreffende Ware überhaupt eingeführt worden sei, da nach den österreichischen Zollpapieren überhaupt kein Auflieger mit Seilen angekommen sei. Nicht die Bf habe jemanden getäuscht, sondern habe dies entweder die beauftragte Spedition oder die Zollbehörde in der Ukraine oder in Litauen getan. Aber auch die Zollbeamten in Österreich hätten "unglaublich unsorgfältig" gearbeitet. Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie man Zollplomben von Aufliegern entfernen könne, die laut amtlichen Zollpapieren überhaupt nicht ausgewiesen seien bzw. wie man Zollplomben von Zugmaschinen entfernen könne, in denen keine Waren transportiert worden seien. Vom Zollamt werde ein Bild einer sorgfältig und fehlerfrei arbeitenden Behörde und eines grob fahrlässigen oder gar kriminellen Herrn RB gezeichnet: Tatsächlich seien die LKW aber wohl gar nicht geöffnet, die Ware nicht kontrolliert und die Zollplomben gar nicht abgenommen worden. Die Gewichte stimmten nicht, die Zollbehörde "verzolle" 20 Tonnen Stahlseil, die sich laut Zollpapieren im Führerhaus der Zugmaschine oder auf deren Dach hätten befinden müssen. In der am 30. Juni 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung blieb die Bf bei ihrem bisherigen Vorbringen bzw. hielt diese unverändert aufrecht. Ergänzend dazu führte sie im Wesentlichen noch Nachstehendes aus: Abgesehen von den Gewichten stimmten hier auch die Zolltarifnummern nicht überein und sei im Carnet-TIR-Verfahren ein Fahrzeug nach Österreich gelangt, welches erstens nur eine Zugmaschine darstelle, also mangels Laderaum gar keine Ware mit sich geführt haben könne und zweitens ein anderes Kennzeichen gehabt habe als jene Zugmaschine mit Anhänger, die in Litauen verplombt abgesandt worden sei. Bezüglich Beweismitteln sei der Bf der Missionsbericht der OLAF vom 31.10.2003 nicht bekannt, die im Beweisverfahren erwähnten Beilagen lägen nicht in Übersetzung vor und seien nicht nachvollziehbar. Im übrigen sei die OLAF keine Strafbehörde iSd österreichischen Gesetze. Zu den unterschiedlichen Tarifnummern werde eingewendet, dass in der litauischen Einlagerungs- und Ausfuhrerklärung Seile mit einem Durchmesser von 12 bis 24 mm angeführt seien, während in der österreichischen Einfuhrerklärung Tarifnummern für Seile im Querschnitt von 3 bis 12 mm als auch solche von 12 bis 24 mm angeführt seien, sodass sich die Frage stelle, woher die dünneren Seile kämen. Weiters gehe die litauische Exporterklärung von einem Nettogewicht von 19.026 kg aus, wogegen sich das Eigengewicht bei der Einfuhr in Österreich auf lediglich 18.304 kg belaufe. Zu den Kennzeichen der Transportfahrzeuge werde bemerkt, dass die Änderung des Kennzeichens lediglich die Zugmaschine, nicht aber den Sattelauflieger betreffe. Zum Kaufvertrag zwischen den Firmen Q und T werde gerügt, dass der nunmehr vorgelegte Vertrag vom 5.2.2001 bislang nicht vorgelegen sei, außerdem liege nur eine Übersetzung ohne Urschrift in der fremdländischen Sprache vor. Zusammenfassend habe auch in der mündlichen Verhandlung der Nachweis der Identität der angeblich von der Fa. S an die Bf gelieferten Waren nicht lückenlos erbracht werden können. Auch habe die Verhandlung gezeigt, dass der Bf kein Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gemacht werden könne, zumal dies die Komplexität des Verfahrensgegenstandes nicht zulasse und schon deshalb die nachträgliche Vorschreibung unzulässig sei. Nachdem die Kommission bereits im Jahr 2000 von den Vorgängen gewusst, aber weder eine Warnung hinausgegeben noch Kontrollen durchgeführt habe, könne auch der Bf kein Vorwurf gemacht werden, zumal diesen Vorgängen eine langjährige kriminelle Praxis ausländischer Behörden und Lieferanten zugrunde liege. Auch die österreichische Behörde habe den Fall bereits Anfang 2002 untersucht, die Bf aber nicht gewarnt, sondern bis 2003 ungehindert importieren lassen. Außerdem gebe es zollrechtlich keine ausreichenden Regelungen und Auskünfte, wie sich ein Importeur in einem derartigen Fall verhalten solle, um solche Vorwürfe und Haftungen zu vermeiden. Die Bf sei jedenfalls völlig unerfahren gewesen. Aber selbst ein erfahrener Importeur hätte sich gegen derartige Umgehungen wohl kaum erfolgreich schützen können, vor allem deshalb nicht, weil die bestehenden Zollvorschriften eine Kontrolle der Übereinstimmung von Ursprungsangaben beim Export (aus Litauen) und Ursprungsangaben beim Import (in Österreich) nicht vorsähen. Die Bf habe keinen Anlass gesehen, am Ursprung Litauen zu zweifeln bzw. einen Ursprung "Ukraine" zu vermuten. Die einschlägigen EU-Vorschriften und Kontrollen seien jedenfalls unzureichend gewesen. Demgegenüber habe die Bf alles ihr Zumutbare unternommen, um eine korrekte Einfuhr zu gewährleisten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft. Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für den Unabhängigen Finanzsenat steht auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere des Ergebnisses des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.4.2009 vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgeführten Beweisverfahrens folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:

Normen und Schlagworte

Entstehung der EinfuhrzollschuldAnnahme der ZollanmeldungZollschuldnerGesamtschuldnernachträgliche buchmäßige ErfassungIrrtum der ZollbehördeUrsprungswarenichtpräferentieller UrsprungUrsprungszeugnisAntidumpingzollBeweismittelnachvollziehbare BeweisketteWahrscheinlichkeitAnwendung logischer DenkgesetzeGrundsatz der freien BeweiswürdigungTatsacheaktives Handeln der Zollbehördelangjährige unrichtige AbfertigungspraxisBeweisaufnahmemündliche VerhandlungAuswahlermessenAntrag auf ZollerlassSachentscheidungSacheZollanmeldungsverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0047-Z2L/04
Stammnummer
41841
Gültig
16.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF