Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0047-Z2L/04
Nachträgliche buchmäßige Erfassung (Art. 220 Abs. 1 ZK) von Antidumpingzoll für Stahlseile aus der Ukraine.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0047-Z2L/04vom 16.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 21.12.2001 und 26.12.2001 wurden mittels Eisenbahnwaggon (Nr.24253874 bzw. 26243592) 66 Rollen bzw. 57 Rollen Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 41.327 bzw. 41.212 kg von der Fa. S, einem in Khartsyzsk, Ukraine, ansässigen Stahldraht- und Seilwerk (Erzeugungsbetrieb), zur Fa. TR in Klaipedos, Litauen, versandt, wo sie am 4.1.2002 einlangten. Auf den Eisenbahnfrachtbriefen sowie auf den sich darauf beziehenden Rechnungen Nrn.1962 (über 33.437kg/31.269 kg netto; 114.920 Laufmeter;4 bis 12 mm Durchmesser), 1963 (über 7.890 kg/7.415 kg netto;4.000 Laufmeter; 22 bis 24 mm Durchmesser), 1971 (über 16.813 kg/15.525 kg netto; 13.990 Laufmeter; 16 bis 24 mm Durchmesser), 1970 (über 15.969 kg/14.630 kg netto; 51.600 Laufmeter; 5 bis 12 mm Durchmesser) und 1972 (über 8.430 kg/7.843 kg netto; 580 Laufmeter; 26 bis 44 mm Durchmesser), ausgestellt am 19.12. bzw. am 20.12.2001 von der Fa. S in der Ukraine (Verkäufer) an die Fa. QBL . in British Virgin Islands (Käufer) bzw. an die Fa. T in Litauen (als Warenempfänger), wird jeweils auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom 5.2.2001 Bezug genommen. Über die Lieferung der 66 Rollen Stahldrahtseile der Fa. Silur an die Fa. T (je 33 Rollen im Bruttogewicht von 20.664 kg und 20.663 kg, zusammen 41.327 kg) gibt es auch 2 CMR-Frachtbriefe (LA 675 und 708): In diesen wird ebenfalls auf die 2 bereits erwähnten Rechnungen Nrn.1962 und 1963 vom 19.12.2001 sowie auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom 5.2.2001 Bezug genommen. Weiters liegt hierüber eine von der genannten Erzeugerin (Fa. S ) am 19.12.2001 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr.031864, in welcher ausdrücklich bescheinigt wird, dass die darin genannten (mit den Rechnungs-Nrn.1962, 1963 sowie der angeführten Brutto- und Nettogewichten identifizierbaren) 66 Rollen Stahldrahtseile, exportiert aus der Ukraine nach Litauen, ihren Ursprung in der Ukraine haben. Am 7.1.2002 wurden die zusammen 123 Rollen Stahldrahtseile im Bruttogewicht von (insgesamt) 82.539 kg/netto 76.682 kg -dies entspricht exakt der Summe der auf den 5 genannten Rechnungen der Fa. S vom 19.12.2001 bzw. 20.12.2001 Nrn. 1962, 1963, 1970, 1971 und 1972 angegebenen Brutto-/Nettogewichte- mit Einlagerungspapier A IMO 694736 (mit Verfahrenscode IM 7/ 7171) in das Zolllager UAB Kalnuvenai eingelagert. Auf diesem Zollpapier Nr.2 LG14700004 vom 7.1.2002, in welchem auch die beiden obbezeichneten Eisenbahnwaggons aufscheinen und dadurch ein weiterer objektiver Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen Ausfuhrlieferung der in Rede stehenden, von der Fa. S erzeugten Stahldrahtseile aus der Ukraine und deren Einlangen in Kaipeda bzw. im Zolllager UAB Kalnuvenai in Litauen herstellbar ist, wird ebenfalls ausdrücklich "Ukraine" als Ursprungsland genannt. (Weiters scheinen darauf 2 Rechnungen Nrn. LBF 5776165, 5776166 vom 7.1.2002 der Fa. T an die Fa. U , Nicosia, Zypern, über Stahlseile im Nettogewicht von 38.684 kg (118.920 Laufmeter; 4 bis 24 mm) und 37.998 kg (67.170 Laufmeter; 5 bis 44 mm), zusammen also 76.682 kg, auf.) Noch am selben Tag (7.1.2002) wurde ein Teil der wie oben beschrieben eingelagerten Waren (66 Rollen mit einem Bruttogewicht von zusammen 41.327 kg), nämlich 33 Rollen Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 20.338 kg (netto 19.026 kg) sowie 33 Rollen Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 20.989 kg (netto 19.658 kg), mittels zweier (ebenfalls in Spalte 16 "Ukraine" als Ursprungsland nennenden) Ausfuhrerklärungen A EKO 170741, 170742 (Verfahrenscode: EU 3/3171) Nrn. 2 LG 14300004 und 2 LG 14300005 der UAB Kalnuvenai, in denen die Bf (mit Sitz in Österreich) als Empfänger aufscheint, aus dem erwähnten Zolllager bei Klaipeda ausgelagert und in ein anderes Zollverfahren (Ausfuhr- bzw. Carnet-TIR-Verfahren) überführt. (Dass es sich bei diesen Stahldrahtseilen mit Sicherheit um einen Teil der vorerwähnten eingelagerten Waren - der restliche Teil der Lagerwaren im Bruttogewicht von 41.212 kg wurde nach Deutschland exportiert- gehandelt hat, geht - neben der festzustellenden exakten Übereinstimmung bezüglich Laufmeter, Querschnittsabmessungen, Brutto- und Nettogewichten- eindeutig aus dem darin zitierten Einlagerungspapier (als sog. "Vorpapier" in Spalte 40 der Ausfuhrerklärung angeführt) Nr.2 LG14700004 vom 7.1.2002 hervor. Bemerkt wird dazu noch, dass in den beiden oberwähnten CMR-Frachtbriefen über die 2 Sendungen vom Zollamt in Klaipeda zum Zolllager in Kalnuvenai dieselben Sattelzüge 1234 und 5678 (als Transportmittel) vermerkt sind wie in den 2 am 7.1.2002 von der MSK, Klaipedos Raj., am 7.1.erstellten (und von einer litauischen Zollbehörde bestätigten) Ausfuhrerklärungen sowie in den 2 Volet Nr.2-Abschnitten zu den Carnet-TIR-Verfahren SX33934761 und XN33955100 aufscheinen, in welche die betreffenden Stahldrahtseile schließlich zur Beförderung über Kiel (Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft) nach Österreich überführt wurden. Hier sind sie am 10.1.2002 eingelangt und beim Zollamt Wiener Neustadt über Antrag (2 Warenanmeldungen) der Spedition TD (als Anmelder/indirekter Vertreter) zu den WE-Nrn.226/000/810142/09/2 und 226/000/810142/10/2, und zwar je 33 Rollen Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 20.989 kg (18.890 kg netto) bzw. 20.338 kg (18.304 kg netto), nach ordnungsgemäßer Beendigung der erwähnten Carnet-TIR-Verfahren zum freien Verkehr für die Bf als Empfängerin abgefertigt worden. Allerdings ist in diesen beiden genannten Warenanmeldungen als Ursprungsland jeweils "Litauen" erklärt und im übrigen die Anwendung des Regelzollsatzes beantragt worden. Den Warenanmeldungen sind die 2 (auch schon in den 2 vorerwähnten Ausfuhrerklärungen vermerkten) Rechnungen Nrn. 01/01/07/2 und 02/01/07/02, jeweils vom 7.1.2002, ausgestellt von der Fa. U an die Bf über 55.380 Laufmeter (4 bis 24 mm; brutto 20989 kg/ netto 19.658 kg, transportiert auf Trailer RL 839 lt. beigeschlossener Packliste Nr.2219) bzw. über 63.540 Laufmeter (4 bis 22 mm; brutto 20.338 kg/ netto 19.026 kg, transportiert auf Trailer RL 837 lt. beigeschlossener Packliste Nr.2218), zugrunde gelegen. Über eine allfällige Vorlage eines Ursprungszeugnisses (im Zuge der Einfuhrabfertigung beim Zollamt Wiener Neustadt) ist aus den vorliegenden Zollpapieren nichts zu entnehmen.
Diese Unterlagen bilden, abgesehen von geringfügigen (jeweils innerhalb der von der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst genannten Toleranzgrenze von 4 % gelegenen) Gewichtsabweichungen, und zwar nur in der Warenanmeldung selbst, nicht auch in den Begleitpapieren (Rechnung, Packliste), und nur bezüglich der angeführten Nettogewichte; nicht beim Bruttogewicht, in Bezug auf den (oben beschriebenen) Transportverlauf (Warenfluss) eine lückenlose und somit widerspruchsfreie und nachvollziehbare Beweiskette, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetze bezüglich der Identität derjenigen von der Fa. S, Khartsyzsk, Ukraine, erzeugten, von dort am 26.12.2001 nach Kaipeda, Litauen, zur Fa. T versandten Stahldrahtseile mit jenen durch die Bf von der Fa. U gekauften, ihr tatsächlich nach der unter den obgenannten 2 Warenanmeldungen beim Zollamt Wiener Neustadt erfolgten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am 10.1.2002 gelieferten 66 Rollen Stahldrahtseile nur den Schluss zulässt, dass diese aus Litauen importierten Waren nicht solche litauischen Ursprungs waren, wie dies von ihr behauptet wird, sondern diese zur Gänze von der Fa. S in der Ukraine erzeugt worden sind und in Litauen- außer (dem nicht ursprungsbegründendem) Umlanden bzw. Umpacken- keinerlei (diesbezüglich relevante) Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat unter Berücksichtigung sämtlicher ihm vorliegender Beweismittel und insbesondere des Ergebnisses des im Zuge der am 30.4.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung stattgefundenen Beweisverfahrens nur zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahlseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (nichtpräferentieller Ursprung) in der Ukraine haben und demnach die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des auf diesen Waren lastenden Antidumpingzolls im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30.10.2003, GZ. 100790089716/2003-StrI-Ref2, zu Recht erfolgt ist. (Die diesbezüglichen in diesem Eingangsabgabenbescheid sowie in der darauf Bezug nehmenden Berufungsvorentscheidung vom 23.4.2003, Zl.100/40441/2003-87( auf deren Seiten 4 bis 9), enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen finden darin ihre volle Deckung und inhaltliche Bestätigung.)
Ausdrücklich bemerkt wird hiezu, dass der Unabhängige Finanzsenat, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) folgend, allein bereits an Hand der oben angeführten von ihm eingesehenen und in der mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein und unter Mitwirkung der Verfahrensparteien ausführlich erörterten Unterlagen und Beweismittel zu diesem Schluss gelangt ist, ohne dass es hiefür weiterer Beweise bedurfte. Hingewiesen wird dazu auf die ständige Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe dazu Ritz, "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 8 zu § 167 und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); keineswegs braucht die Abgabenbehörde, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH v. 23.2.1994, 92/15/0159).
Für den Unabhängigen Finanzsenat erübrigt es sich daher, in seiner Berufungsentscheidung auch auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung sonst noch enthaltenen-(offensichtlich zur weiteren Untermauerung der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen) Beweise näher einzugehen bzw. bedürfen weder die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen der Bf noch deren weiteres Rechtsbehelfsvorbringen, soweit es sich auf die sich mit der Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, Art.236 und 239 Zollkodex im Zusammenhang stehende Sachumstände bezieht, keiner weiteren Erörterung, zumal alleiniger Streitpunkt dabei ist, ob die Bf den behaupteten Irrtum der Zollbehörde erkennen hätte können bzw. ob sie gutgläubig gehandelt hat oder nicht. Es kommt im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage, ob die Vorschreibung (Nachforderung) des Differenzbetrages an Zoll (Antidumpingzoll) zu Recht erfolgt ist oder nicht, nämlich hierauf gar nicht an, und zwar aus nachstehendem Grund: Es mag zwar - wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt) - zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise" - gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann - und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt; jedoch liegt, wie laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht, im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls auf Grund der Erklärung des Ursprungs "Litauen" (anstatt "Ukraine") im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis" vor, sondern eine unrichtig angemeldete Tatsache. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf der schriftlichen Warenanmeldung- feststeht, die betreffende Zollanmeldung ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein einziges Indiz deutet darauf hin, dass ein ("Litauen" als Ursprungsland bestätigendes) Ursprungszeugnis mit der in Rede stehenden Warenanmeldung vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wäre. Somit ist auch die Feststellung des Umstandes unerheblich, ob ein derartiges (noch dazu- wie sich herausgestellt hat- zum Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Ware gänzlich ungeeignetes) Dokument erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf "ins Spiel gebracht" oder bereits im Zuge der bei ihr am 28.2.2003 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung keinesfalls erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch näher auf das Vorliegen der sonstigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen hin zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das sich hierauf beziehende Vorbringen der Bf eingegangen zu werden.
Rechtsirrig und demnach nicht stichhältig ist im Übrigen die (in der Beschwerde geäußerte) Rechtsauffassung der Bf, die (in Kopie) vorliegenden Ursprungszeugnisse seien, obwohl nicht von einer "staatlichen Stelle" ausgestellt bzw. bestätigt, dennoch als Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile geeignet: Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln finden sich in den Art.22 bis 26 Zollkodex. Diese werden durch besondere Bestimmungen in den Artikeln 35 bis 65 sowie den Anhängen 9 bis 11, 12 und 13 der ZK-DVO ergänzt bzw. näher ausgeführt. Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln kommen für mehrere Maßnahmen zur Anwendung, die in Art.22 Zollkodex allgemein zusammengefasst werden (und die nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen), wie u.a. bei Antidumpingmaßnahmen. Laut (auf Grundlage des Art.47 ZK-DVO, worin ausdrücklich normiert ist, dass, wenn der Ursprung von Waren durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachgewiesen wird, dieses Zeugnis von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein muss, erstellten) Liste der ausländischen Stellen, die für die Ausstellung von nichtpräferentiellen Ursprungszeugnissen befugt bzw. zuständig sind, ist in Litauen nur das "Customs Department of the Republic of Lithuania (Lietuvos Respublikos Muitines Deparamentas)" in Vilnius sowie die "Regional Chambers of Commerce, Industry and Handicrafts", u.a. in Klaipeda, hiefür zuständig: Da die dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Ursprungszeugnisse nicht von einer dieser Stellen ausgestellt sind, sind sie demnach auch nicht gültig, d.h. zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahldrahtseile untauglich. In Ansehung dessen erübrigt sich sohin jedwede weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema und braucht auch vom Unabhängigen Finanzsenat auf das übrige, sich hierauf beziehende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden, zumal, wie bereits oben dargelegt, auch dem Aspekt, ob die Bf gutgläubig gewesen ist, im Hinblick auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex in gegenständlicher Entscheidung nicht mehr weiter nachgegangen werden muss.
Der Behauptung der Bf, es seien ihr die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, steht entgegen, dass spätestens im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung die Bf mit sämtlichen den gegenständlichen Fall betreffenden relevanten Beweismitteln konfrontiert worden ist und ihr dabei Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern, wodurch allfällige in den bisherigen Verfahren möglicherweise tatsächlich vorgekommene derartige Verfahrensmängel jedenfalls als nunmehr geheilt anzusehen sind.
Bezüglich des Einwandes der Bf, sie hätte sich als unerfahrener Importeur ohnehin eines erfahrenen Spediteurs bedient, sodass nunmehr in erster Linie dieser die (zollrechtlichen) Folgen einer allfällig festgestellten Zollunregelmäßigkeit zu tragen habe, wird zum einen auf den ausdrücklichen Wortlaut des Art. 201 Abs.3 Zollkodex hingewiesen, wonach Zollschuldner zwar der Anmelder (im vorliegenden Fall also die Spedition TD ) geworden ist, im Falle der (auch im gegenständlichen Fall zutreffenden) indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner ist, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird: Dies war laut Aktenlage eindeutig die Bf. Daraus ergibt sich somit, dass die Bf jedenfalls (auch) Schuldnerin des (nachzuerhebenden) Antidumpingzolls geworden ist und es demnach rechtmäßig bzw. von der Gesetzeslage gedeckt gewesen ist, dass das Hauptzollamt Wien den Differenzbetrag an Zoll von der Bf iSd Art.201 Abs. 3, 221 Zollkodex gefordert hat. Diesbezüglich wird aber auch auf die Bestimmung des Art.213 Zollkodex hingewiesen, wonach für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind, sodass an der Zollschuldnerschaft der Bf aus den zitierten Rechtsgründen jedenfalls kein Zweifel bestehen kann. Lediglich bezüglich der Entscheidung, welcher der (von mehreren) in Frage kommenden Zollschuldnern tatsächlich zur Zahlung herangezogen werden soll, ist seitens der Zollbehörde (begründetes) Auswahlermessen zu üben (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.4 bis 7 zu Art.213). Da bereits im (erstinstanzlichen) Abgabenbescheid vom 30.10.2003 das Hauptzollamt Wien seine getroffene Ermessensentscheidung, die Bf (und nicht die erwähnte Spedition als Anmelderin) zur Zahlung heranzuziehen, ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet hat, dass die in der Warenanmeldung als Warenempfängerin genannte Bf der Zollschuld allein schon deshalb näher steht als die Anmelderin, weil die betroffene Ware ja zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist, braucht dazu seitens des Unabhängigen Finanzsenates nichts mehr weiter ausgeführt zu werden und geht das sich gegen diese Begründung wendende Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen somit zur Gänze ins Leere. (Im übrigen finden die diesbezüglichen Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung (Seite 9) im Anhang zur Zollanmeldungs-VO des Bundesministers für Finanzen ihre Entsprechung und wird - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - nunmehr auf diese als rechtsrichtig anzusehenden Feststellungen verwiesen.)
Zum Einwand der Bf, es seien andere LKW-Sattelschlepper in Österreich angekommen als in Litauen weggefahren seien bzw. seien in Österreich lediglich LKW-Zugmaschinen, welche mangels Ladefläche gar keine Ladung mit sich führen hätten können, "verzollt" worden, wird auf die vorliegenden Zollpapiere (und damit auf die Aktenlage) verwiesen: Laut Carnet-TIR SX33934761 vom 7.1.2002 wurden die am 10.1.2002 unter der WE-Nr.226/000/810142/10/2 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten 33 Trommeln Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 20.338 kg mit einem Sattelzug mit den polizeilichen Kennzeichen 1234 transportiert, wobei- wie auf dem Carnet-TIR-Abschnitt vermerkt- die Sattelzugmaschine während der Fahrt von Litauen nach Österreich durch die Sattelzugmaschine XXX ausgewechselt wurde, und die am selben Tag unter der WE-Nr.226/000/810142/09/2 angemeldeten weiteren 33 Trommeln Stahldrahtseile im Bruttogewicht von 20.989 kg mit einem Sattelzug mit den polizeilichen Kennzeichen 5678 transportiert wurden, wobei - wie auf dem vorliegenden Carnet-TIR-Abschnitt vermerkt- die genannte Sattelzugmaschine während der Fahrt von Litauen nach Österreich durch die Sattelzugmaschine YYY ausgeswechselt wurde. Für die Behauptung der Bf, dass lediglich "Zugmaschinen" "verzollt" worden seien bzw. lediglich Zugmaschinen (ohne Sattelauflieger) die Waren befördert hätten, findet sich in den Zollunterlagen hingegen kein stichhältiger Hinweis, da aus den in den Warenanmeldungen zum einen eindeutig hervorgeht, dass nicht ein Fahrzeug, sondern Waren der Warennummer 7312 ("Seile aus Eisen und Stahl") zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, und zum anderen in den jeweiligen Feldern 18 und 21 der Warenanmeldungen - übereinstimmend mit den Carnet-TIR-Papieren - genau diejenigen Sattelzugmaschinen (d.h. deren Kennzeichen) angeführt sind, die die jeweiligen Trailer (mit deren Ladung) beim Grenzübertritt bzw. bei der Ankunft gezogen haben. (Dazu wird auf den Anhang zur Zollanmeldungs-VO verwiesen, wonach bei mehreren Beförderungmitteln jeweils das Fahrzeug des ziehenden Beförderungsmittels anzugeben ist; handelt es sich also um einen "Huckepackverkehr" oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist das (hier anzugebende) aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt, also im Fall "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.) Die diesbezüglichen Angaben in der zollbehördliche angenommenen und geprüften Warenanmeldung entsprechen sohin sowohl den vorgelegten "Vorpapieren" (Carnet-TIR-Abschnitten) als auch den (obzitierten) rechtlichen Vorgaben und kann den Zollbehörden diesbezüglich sohin weder der (von der Bf in ihren Rechtsbehelfseingaben gemachte) Vorwurf der "Schlampigkeit" noch der der "langjährigen gesetzwidrigen Abfertigungspraxis" gemacht werden. Insofern haben sich die diesbezüglichen Behauptungen der Bf also als gänzlich aktenwidrig und somit nicht stichhältig herausgestellt.
Dem Verlangen der Bf auf Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ. 31 Ur 47/03h, betreffend die Strafsache gegen Karlheinz RB wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, ist der Unabhängige Finanzsenat aus nachstehenden Erwägungen nicht nachgekommen: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO allein auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn sie dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom 13.6.2005 (zu GZ. 2 St 433/04d) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (=Karlheinz RB ), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. S noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten Detlev B ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. S zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.6.2005 zu Az. 31 Ur 47/03h das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigen Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116).
Von den übrigen von der Bf im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren sonst noch gestellten Anträgen auf Beweisaufnahmen war ebenfalls, soweit ihnen nicht ohnehin im Verlauf der am 30.4.2009 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, in welcher sich die verfahrensbeteiligten Parteien auf die diesbezüglich darin gepflogene Vorgangsweise einvernehmlich geeinigt haben, entsprochen worden ist, als für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich abzusehen (§ 183 Abs.3 BAO).
Wenn die Bf weiters vermeint, der Unabhängige Finanzsenat sei im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Behandlung bzw. "Mitbehandlung" der in der Berufung erstmalig gestellten (und sodann in der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung wiederholten) Anträge auf Zollerlass nach Art.236 bzw. 239 Zollkodex zuständig, wozu er - allein schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie - sogar verpflichtet sei, so muss dieser aus nachstehenden Gründen als rechtsirrig bzw. als durch die geltende Rechtslage keineswegs gedeckt einzustufenden Auffassung entgegengetreten werden: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Ar.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in der oberwähnten (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Eingabe ("Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 30.10.2003") vom 1.12.2003 gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnte Beschwerde gegen die betreffende Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz - bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG) - der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich")- über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw. - was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme - in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung seines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein - gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren) - eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Verfahren handelt (siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236). Ausdrücklich erwähnt sei dazu, dass das Hauptzollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung (unter "Mitteilung") ohnedies bereits ausdrücklich festgestellt hat, dass über die von der Bf in seiner Berufung enthaltenen Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex erst nach rechtskräftigem Abschluss über das gegenständliche Rechtsmittelverfahren abgesprochen werden wird.
Zusammengefasst erweist sich also das Vorbringen der Bf zum Teil als mit den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln in Widerspruch stehend und daher als aktenwidrig, zum Teil als nicht mit der geltenden Rechtlage und der dazu herrschenden, aus oberstgerichtlicher Judikatur und Lehre hergeleiteter Rechtsmeinung in Einklang stehend und sohin als nicht stichhaltig, zum Teil aber auch als für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren nicht relevant.
Über die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. Juli 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 217 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 22 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 47 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Entstehung der EinfuhrzollschuldAnnahme der ZollanmeldungZollschuldnerGesamtschuldnernachträgliche buchmäßige ErfassungIrrtum der ZollbehördeUrsprungswarenichtpräferentieller UrsprungUrsprungszeugnisAntidumpingzollBeweismittelnachvollziehbare BeweisketteWahrscheinlichkeitAnwendung logischer DenkgesetzeGrundsatz der freien BeweiswürdigungTatsacheaktives Handeln der Zollbehördelangjährige unrichtige AbfertigungspraxisBeweisaufnahmemündliche VerhandlungAuswahlermessenAntrag auf ZollerlassSachentscheidungSacheZollanmeldungsverordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0047-Z2L/04
- Stammnummer
- 41841
- Gültig
- 16.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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