Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0169-Z3K/06
Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0169-Z3K/06vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 28. Februar 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes X. vom
30. Jänner 2006, Zl. a., betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), die Firma Bf. , ist ein
Metall verarbeitendes Unternehmen und stellt Produkte der Seil- und Hebetechnik
her.
Am 27. Juni 2005 war durch die norwegische Firma A.,
als Hauptverpflichteter ein externes Versandverfahren zum Zwecke der
Beförderung einer Sendung Nichtgemeinschaftsware bestehend aus 5 Kolli
Aluminium der Zolltarifnummer 76149000 (Warennummer des Österreichischen
Gebrauchszolltarifes 7614 9000 002) mit der Rohmasse von
21.304 Kilogramm zur Bestimmungszollstelle Graz (Zollamt Graz)
eröffnet worden. Die Ware wurde nicht innerhalb der Gestellungsfrist, die
am 30. Juni 2005 geendet hatte, der Bestimmungszollstelle gestellt, weshalb
das Suchverfahren eingeleitet und der im Versandschein T1 als
Warenempfängerin genannten Bf. vom Zollamt X. mit Schreiben vom
9. November 2005, Zl. b., aufgefordert wurde bekannt zu geben, ob und
gegebenenfalls bei welchem Zollamt die zollamtliche Abfertigung der
gegenständlichen Nichtgemeinschaftsware veranlasst wurde. Die Bf. teilte
hierauf dem Zollamt X. im Schreiben vom 1. Dezember 2005 mit, aufgrund des
Ausforschungsschreibens des Zollamtes sei festgestellt worden, dass die Ware
anscheinend nicht verzollt worden sei, da sich bei ihren Unterlagen zum
betreffenden LKW außer der Rechnung und des (Frachtbriefes) CMR auch (der
Versandschein) T1 befand. Die Sendung sei Teil einer Gesamtlieferung bestehend
aus 14 Komplett-LKW`s, die mit Lieferbedingung "frei Haus verzollt - DDP"
bestellt worden seien. Lediglich bei einer Lieferung sei auf dem (Frachtbrief)
CMR ein "VERZOLLT"-Stempel angebracht gewesen, ansonsten habe es bei keiner
Lieferung einen Hinweis dafür gegeben, dass es sich um "Zollgut" gehandelt
hätte. Mit der Verzollung sei die Bf. nie befasst gewesen, mit dem Absender
sei vereinbart gewesen, dass alle 14 LKW-Ladungen ordnungsgemäß
verzollt geliefert würden. Da sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass
sich die gegenständliche Sendung im externen Versandverfahren befunden
hatte, habe sie auch angenommen, dass die Waren Gemeinschaftscharakter
besaßen.
Mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2005, Zl. c.,
hat das Zollamt X. gem. Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK)
iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), die auf das deklarierte
Versandscheingut entfallenden Eingangsabgaben an Zoll in Höhe von €
2.580,26 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 9.116,92 sowie
gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in
Höhe von € 241,94 festgesetzt und der Bf. mit der Begründung
zur Entrichtung vorgeschrieben, sie habe die gegenständliche
Versandscheinware samt dem Versanddokument vor Ablauf der Gestellungsfrist
übernommen, eine Gestellung innerhalb der Gestellungsfrist unterlassen und
die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom
21. Dezember 2005 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht,
darin zum Sachverhalt im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 1. Dezember 2005
wiederholt und ergänzend dargetan, dass sie sicherlich die Ware rechtzeitig
gestellt und unter Vorlage entsprechender Präferenznachweise für eine
Präferenzzollbehandlung für das EFTA Ursprungsland Norwegen dem
zollrechtlich freien Verkehr zugeführt hätte, wenn erkannt werden
hätte können, dass es sich um Zollgut gehandelt hat. Die
Berufungswerberin sei der Meinung, dass die Zollschuld nicht nach
Artikel 203 ZK sondern nach Artikel 204 ZK entstanden ist.
Beantragt werde, dass die Präferenzbegünstigung (Zollfreiheit)
zuerkannt und der angefochtene Bescheid insoferne berichtigt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2006,
Zl. a. , hat das Zollamt X. die Berufung als unbegründet abgewiesen
und bei Zitierung einschlägiger zollrechtlicher Bestimmungen
zusammengefasst begründend festgestellt, dass die
verfahrensgegenständliche Ware im Betrieb der Bf. nicht der
Bestimmungszollstelle innerhalb der Gestellungsfrist gestellt sondern entweder
inzwischen verarbeitet, allenfalls weiterverkauft oder zumindest in ein
Betriebslager einsortiert worden war, sodass eine (zollamtliche) Kontrolle der
Ware nicht mehr möglich sei. Die Bf. habe die Vorführung der Ware
nicht angeboten. Sie habe sohin die Nichtgemeinschaftware der zollamtlichen
Überwachung entzogen. Für die Entziehung der Ware aus der
zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK
sei das Vorliegen eines subjektiven Elementes nicht erforderlich. Die
Erfüllung objektiver Voraussetzungen wie das Fehlen der Ware am
Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau der
Ware vornehmen möchte, sei ausreichend. Im gegebenen Zusammenhang verwies
das Zollamt auf die Entscheidung des (deutschen) Bundesfinanzhofes vom
13. Juli 2000 (Zl. VII B 78/00, ZfZ 2000, 419) und
zitierte dieselbe auszugsweise wie folgt: "
....ist die zollamtliche Überwachung ihrem Wesen nach eine fortdauernde
Maßnahme zur umfassenden Kontrolle über das Zollgut. ... Zur
Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über Waren, die sich im
Versandverfahren befinden, ist es demnach grundsätzlich erforderlich, dass
diese nur in einer mit dem Versandverfahren vereinbarenden Weise behandelt
werden. Eine Zollschuld begründende Entziehung iSd § 57 ZG
liegt danach zumindest dann vor, wenn die Waren im Anschluss an ihre
Beförderung im Versandverfahren ohne sie zu gestellen, in einen Betrieb
aufgenommen werden, ohne dass deutlich sichtbar ist, dass diese Vorgehensweise
noch in irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung oder der erneuten
Gestellung des Zollguts steht. Das Entziehen ist eine Tathandlung, die zwar von
einem entsprechenden Handlungswillen getragen sein muss, aber das Wissen um die
Rechtsfolgen dieser Handlung nicht voraussetzt. Diese treten vielmehr kraft
Gesetzes ein. ..." Die Berufungswerberin sei - so die weiten
Ausführungen der Berufungsbehörde - vor Ablauf der
Gestellungsfrist in den Besitz der Ware und des Versanddokumentes gelangt,
weshalb objektiv der Tatbestand der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen
Überwachung erfüllt worden sei. Die Berufungswerberin sei nicht in
Folge einer Pflichtverletzung, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben, nach Art. 203 Abs. 3 ZK 4. Anstrich
sondern nach Art. 203 Abs. 3 ZK 1. Anstrich als die Person,
welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, in Anspruch
genommen worden. Die Berufungswerberin habe nicht aus eigenen Stücken den
Sachverhalt der Zollbehörde mitgeteilt, um allfällige Rechtsfolgen zu
vermeiden. Die behauptete Unwissenheit schütze nicht vor dem Eintritt der
Rechtsfolgen. Schließlich bemerkte die Berufungsbehörde, der Umstand,
dass das Fehlen von Speditionsabrechnungen mit Verzollungen betriebsintern nicht
aufgefallen ist, deute nicht auf eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung hin.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der
fristgerecht eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde vom 28. Februar 2006.
Zunächst bemängelt die Bf., dass die angefochtene
Berufungsvorentscheidung eine Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofes
zitiert, die sich auf § 57 des deutschen Zollgesetzes bezieht. In
Österreich gelten zwar die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften,
nicht jedoch deutsche Rechtsnormen. Sodann verweist die Beschwerde auf die
Ausführungen in der Berufungsschrift. Auch zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, die Verpflichtung der Gestellung der Ware gehe auf den
Warenempfänger über, wenn ihm bekannt ist, dass es sich um ein
Versandgut handelt bzw. der Umstand nicht unbekannt sein konnte, dass es sich um
ein Importgeschäft gehandelt habe, weil er damit die Möglichkeit habe,
eine bestehende allfällige Zollhängigkeit zu beachten und zu
prüfen, verweist die Bf. auf die Berufungsschrift. Dort sei dargetan
worden, dass die Bf. Gemeinschaftsware bestellt und mit den ersten Lieferungen
auch so erhalten habe. Es sei ihrem Lieferanten unbenommen geblieben, die Ware
in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in
Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft
überführen zu lassen. Die Zustellung einer Gemeinschaftsware
könne nicht als Import im zolltechnischen Sinn betrachtet
werden. Die Bf. beurteile den Sachverhalt nicht als Entziehung der Ware
aus der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 203 ZK sondern als
Pflichtverletzung nach Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK,
weshalb in der Berufungsschrift nicht darauf eingegangen worden sei, ob sie als
Zollschuldner nach dem ersten oder vierten Anstrich des Artikels 203 ZK
anzusehen wäre. Art. 204 ZK sehe eine Heilungsmöglichkeit vor, weil
die Ware in den Büchern der Bf. ordnungsgemäß ausgewiesen werde
und durch Vorlage der dazugehörenden Präferenznachweise zollfrei in
den freien Verkehr übergeführt werden hätte können. Auf
Grund der firmeninternen Aufzeichnungen sei auch jederzeit nachvollziehbar, wie
und in welcher Art und Weise die Ware gelagert bzw. weiterverarbeitet wurde. Das
Schreiben des Zollamtes im Rahmen des Suchverfahrens sei 4 Monate nach
Einleitung des Versandverfahrens erstellt worden. Im laufenden
Geschäftsbetrieb würden Standard-Vormaterialien schon aus
betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht derart lange im Betrieb
getrennt gelagert. Dem Vorwurf des Zollamtes, dass (das Fehlen der Verzollung)
in den Speditionsabrechnungen betriebsintern nicht aufgefallen sei, begegnet die
Bf. mit dem Hinweis, dass die Speditionsabrechnungen nicht Einzellieferungen
sondern mehrere, über einen längeren Zeitraum angefallene Lieferungen
erfasst hätten. Die Bf. habe aber diese Fälle zum Anlass genommen, im
Rahmen ihrer internen Geschäftsabläufe zusätzliche
Kontrollmechanismen in der Buchhaltung einzubauen und ihr Übernahmepersonal
entsprechend angewiesen und geschult, bei der Übernahme verstärkt auf
allfällige Zollpapiere zu achten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können
Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben
oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im externen
Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
gelegenen Orten befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a dieser
Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Verfahrensinhaber im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ist gem. Art. 96 Abs. 1
ZK der Hauptverpflichtete. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist
unter Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren
einzuhalten. Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Art. 96 Abs. 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der
die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Behörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen (Abs. 2). Gem. Art. 92
Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des
Verfahrens- bzw. Pflichteninhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren
befindlichen Waren und die dazugehörigen Dokumente entsprechend den
Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen
Zollstelle gestellt werden. Gem. Art. 361 Abs. 1 ZK-DVO sind
die Waren der Bestimmungszollstelle unter Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der
Versandanmeldung zu gestellen.
Die Nichtgestellung stellt eine Zollzuwiderhandlung dar,
wodurch die Versandscheinware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gem. Art. 203 Abs. 3 ZK erster und letzter Anstrich bewirkt sie
eine Zollschuldentstehung nach Art 203 Abs. 1 ZK sowohl für jene
Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, als
auch für den Pflichteninhaber als jene Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus dem betreffenden Zollverfahren
ergeben. Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens nicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst der
Begriff der Entziehung iSd Art. 203 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die
dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am
Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der
Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen
gehindert wird (EuGH vom 1.2.2001, Rs C-66/99; 11.7.2002, Rs C-371/99;
12.2.2004, Rs C-337/01). Das Entziehen ist eine reine Tathandlung.
Es kommt allein auf die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen durch den
Entziehenden an (BFH vom 24.4.2001, VII R1/00,
ZfZ 2001). Gleiches gilt für den Pflichteninhaber. Auch
für dessen Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden an, noch
auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein
die Pflichteninhaberschaft. Er hat dafür einzustehen, dass Waren, die sich
in seinem Verantwortungsbereich befinden, in den unmittelbaren
Wirtschaftskreislauf eingegangen sind (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex,
Art. 203, Rz 20).
Wenn auch die Berufungsbehörde - wie auch Witte in
Rz 3 zu Art. 203 ZK in seinem Kommentar zum Zollkodex,
3. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2002 - eine Entscheidung
des deutschen Bundesfinanzhofes zum deutschen Zollgesetz zitiert hat, ist deren
Inhalt gleichermaßen für Enziehungshandlungen im Sinne der in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anwendbaren
Bestimmung des Art. 203 Abs. 1 ZK umlegbar.
Im Beschwerdefall wurden die
verfahrensgegenständlichen Waren vom Zollamt Y. am 27. Juni 2005 mit
Versandschein T1 Nr. d. an das Zollamt X. als Bestimmungszollstelle
angewiesen. Nach dem Ergebnis des Suchverfahrens ist die Versandscheinware weder
bei der Bestimmungszollstelle noch bei einer anderen Zollstelle gestellt und
auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden. Gleichwohl
hat die Bf. als Warenempfängerin den Versandschein und das Versandscheingut
übernommen. Dies ergibt sich aus der Empfangsbestätigung am
CMR-Frachtbrief und der diesbezüglichen Darlegung der Bf. im
Verfahren.
Für die Bf. ist die Zollschuld gem. Art. 203
Abs. 1 ZK entstanden, weil sie diese Versandscheinwaren dadurch der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat, dass sie in ihrem
Verantwortungsbereich ohne weitere Zollbehandlung in den unmittelbaren
Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Im Zusammenhang mit dem Versandverfahren
- wie im gegegständlichen Fall - ist Art. 203 Abs. 1 ZK ein
typischer Zollschuldentstehungstatbestand. Werden im Versandverfahren
befindliche Waren bei einer Person abgeladen, die nicht zugelassener
Empfänger ist, liegt regelmäßig ein Entziehen vor. Nur
ausnahmsweise kann ein unverzügliches Informieren der zuständigen
Bestimmungszollstelle und die Vorlage des Versandscheines die stete
Zugriffsmöglichkeit der Zollstellen sichern und damit ein Entziehen
verhindern. Unbestritten erscheint der Sachverhalt, dass die Bf. die
verfahrensgegenständliche, sich im Versandverfahren befindliche
Nichtgemeinschaftsware noch innerhalb der Gestellungsfrist übernommen und
in der Folge Handlungen gesetzt hat, die bewirkten, dass sie sich entweder mit
Gemeinschaftwaren vermengten oder der Verarbeitungsproduktion zugeführt
wurden, ohne dass zuvor unverzüglich nach Übernahme die
Bestimmungszollstelle informiert worden wäre. Ein Entziehen liegt auch vor,
wenn der Beteiligte in der Lage und bereit wäre, den Ort, an dem sich die
unveränderten Waren befinden, unverzüglich und genau anzugeben, und
die Waren an diesem Ort zollamtlich überprüft werden könnten
(Witte, Kommentar, Zollkodex, Rz 11 zu Art. 203).
Die Bf. ist als die im Entziehen Handelnde nach
Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK Zollschuldnerin geworden. Dies
ist jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass
zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind.
Zollschuldnerin kann hiernach auch eine juristische Person werden (Art. 4
Nr. 1 Anstrich 2 ZK), die mit ihrem Verhalten den Grund für
das Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung gesetzt hat (vgl.
EuGH-Urteil vom 23.9.2004, Rs. C-414/02). Der zollrechtliche Status
(Art. 4 Nummer 6 ZK) der Ware (als Gemeinschaftsware im Sinne des
Art. 4 Nummer 7 ZK oder Nichtgemeinschaftsware im Sinne des
Art. 4 Nummer 8 ZK) braucht dem Handelnden nicht bekannt
sein.
Kommen für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner in
Betracht, so liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an
einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an
alle Gesamtschuldner richten will. Eine solche Ermessensentscheidung ist gem.
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH
vom 14.9.1996, Zl. 95/16/0082). Maßgebend für die
Inanspruchnahme der Bf. als Zollschuldnerin war jedenfalls ihre Verantwortung
für die Tatsache, dass die Versandscheinwaren in ihrem
Verfügungsbereich der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und
von ihr auch keine Veranlassung getroffen wurde, den aus der dokumentierten
Übernahme des Versandscheingutes als Warenempfängerin erwachsenen
zollrechtlichen Pflichten Rechnung zu tragen.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK hat das Entziehen einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung zur Folge,
dass die Zollschuld nach den abgabenrechtlichen Vorschriften entsteht.
Die belangte Behörde hat aber - im Bewusstsein der
Zollschuldentstehung bei der Bf. als Handelnde im Sinne des Art. 203
Abs. 3 Anstrich 1 ZK - festgehalten, dass die Bf. -
subsidiär - als Pflichteninhaberin aus dem externen Versandverfahren auch
zusätzlich Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 4.
Anstrich ZK werden hätte können, wenn auf sie - als
Warenempfängerin - nach Art. 96 Abs. 2 ZK die Waren im
Bewusstsein angenommen hätte, dass sie sich im gemeinschaftlichen
Versandverfahren befanden. Einer Beleuchtung der Voraussetzungen der
Zollschuldnereigenschaft nach dem 4. Anstrich des Art. 203 Abs. 3
ZK bedurfte es aber infolge der festgestellten Schuldnereigenschaft der Bf. nach
Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK nicht.
Eine "Heilung" der
Abgabenschuldentstehung nach Art. 204 Abs. 1 ZK i.V.m. Art 859
Nr. 5 ZK-DVO kommt nicht in Betracht. Denn der
Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK kann nur
Anwendung finden, wenn der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 203
Abs. 1 ZK nicht eingreift. Nur wenn kein Entziehen vorliegt, kann es zur
Zollschuld nach Art. 204 ZK und zur Prüfung der
Heilungsmöglichkeiten des Art. 859 ZK-DVO kommen.
Die Anwendung eines Präferenzzollsatzes bei der
Einfuhr kommt nur dann in Betracht, wenn die Waren ordnungsgemäß in
den freien Verkehr übergeführt werden. Dem liegt der Gedanke zu
Grunde, dass die Präferenzgewährung eine Vorzugsbehandlung für
den Einführer darstellt, die nur im Rahmen einer Zollanmeldung
eingeräumt wird, weil die Zollbehörden nur bei
ordnungsgemäßer Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Präferenzbegünstigung in Bezug auf die konkret gestellte Ware
prüfen können. Entsteht daher eine Zollschuld durch Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung, ist eine Präferenzgewährung im
Abgabenfestsetzungsverfahren nicht mehr zulässig und die Zollschuld in
Höhe des Regelzollsatzes entstanden (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex,
Art. 27, Rz 3).
Selbst Art. 212a ZK ist für die Gewährung
einer Präferenzbegünstigung nicht geeignet. Danach findet eine
zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise
Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach
den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 ZK Anwendung, wenn das Zollfrecht eine
zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung
einer Ware Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von
den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82 145 oder
184 bis 187 ZK vorsieht, sofern im Verhalten des Beteiligten weder
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und
dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die
Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung
erfüllt sind. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass
Art. 212a ZK auf die von der Bf. angestrebte präferenzielle
Abgabenfreiheit sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem gesetzgeberischen
Willen des Rates nicht anwendbar ist.
Es war daher und aus den in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung dargestellten Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0169-Z3K/06
- Stammnummer
- 22127
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF