RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0233-Z3K/02

Tarifierung von Encasing-Bezügen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0233-Z3K/02vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde Bf., vom 17. Mai 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 25. April 2001, GZ. 100/51663/99, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Zollbetrag wird mit € 546,32 (S 7.517,56) festgesetzt. Entscheidungsgründe Am 28. Juni 1999 wurden für die Bf. als Anmelder 27 Packstücke, in der Zollanmeldung als "andere Bettwäsche" bezeichnet, unter WE.Nr. 206/000/917230/01/9 in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Dabei wurde die Ware antragsgemäß in die Warennummer 63023990902 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes mit einer Eingangsabgabenbelastung von 12 % Zoll und 20 % Einfuhrumsatzsteuer eingereiht und der Abgabenbetrag der Bf. mitgeteilt. Gegen diese als Abgabenbescheid geltende Mitteilung der Zollschuld hat die Bf. mit Eingabe vom 15. Juli 1999 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Einreihung der gegenständlichen Bettwäsche (Kopfpolsterüberzüge) als "Medizinische Ware" beantragt. Der Berufung wurden diverse Broschüren und Warenbeschreibungen beigelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2001, GZ. 100/51663/99, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Waren bei unveränderter Abgabenbelastung in die Warennummer 63023190902 eingereiht. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 17. Mai 2001 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und unter Vorlage der unverbindlichen Tarifauskunft des Hauptzollamtes Wien vom 29. August 2000, GZ. 100/51129/2000, die Einreihung in die Warennummer 63079099992 beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gegenstand des Rechtsstreites ist nur die zolltarifarische Einreihung der verfahrensgegenständlichen Kopfpolsterüberzüge. Die Identität der am 28. Juni 1999 zur Abfertigung gestellten und für die Tarifauskunft des Hauptzollamtes Wien vom 29. August 2000 zur Verfügung gestellten Waren ist unstrittig anzunehmen. Demnach handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um "Kopfpolsterüberzüge" mit einer Abmessung von 32 x 32 cm welche einseitig mit einem Kunststoffreißverschluss verschließbar sind. Genäht sind diese Polsterhüllen aus einem weißen Gewebe aus Mischgarnen aus Baumwolle und synthetischen Spinnfasern. Vom Verwendungszweck her werden diese Polsterhüllen über einen vorhandenen Polster gezogen, um dann als so genannte "Allergie- Barriere" zu dienen. Darüber wird üblicherweise ein weiterer Polsterüberzug gezogen. Nach einer unverbindlichen Tarifauskunft des Hauptzollamtes Wien vom 29. August 2000 sind diese "Kopfpolsterüberzüge" nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (AV 1 und 6) in die Warenposition 63079099992 einzureihen. Dies entspricht auch einem Tarifierungsvorschlag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, mit der Einreihung solcher Waren in die Unterposition 63079099 der Kombinierten Nomenklatur. Der Drittlandszollsatz dieser Warennummer betrug zum Abfertigungszeitpunkt 6,3 % und war daher bei der Abgabenberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Die Änderung der buchmäßig erfassten Einfuhrumsatzsteuer hatte gemäß § 72a ZollR-DG zu unterbleiben, da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 7. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

zolltarifarische EinreihungAllergie-BarriereEncasing-Bezüge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0233-Z3K/02
Stammnummer
37200
Gültig
07.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF