Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0233-Z3K/02
Tarifierung von Encasing-Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0233-Z3K/02vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde Bf., vom 17. Mai 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 25. April 2001,
GZ. 100/51663/99, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Zollbetrag wird mit € 546,32 (S 7.517,56)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 28. Juni 1999 wurden für die Bf. als Anmelder 27
Packstücke, in der Zollanmeldung als "andere Bettwäsche" bezeichnet,
unter WE.Nr. 206/000/917230/01/9 in den zollrechtlich freien Verkehr
abgefertigt. Dabei wurde die Ware antragsgemäß in die Warennummer
63023990902 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes mit einer
Eingangsabgabenbelastung von 12 % Zoll und 20 % Einfuhrumsatzsteuer eingereiht
und der Abgabenbetrag der Bf. mitgeteilt.
Gegen diese
als Abgabenbescheid geltende Mitteilung der Zollschuld hat die Bf. mit Eingabe
vom 15. Juli 1999 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die
Einreihung der gegenständlichen Bettwäsche
(Kopfpolsterüberzüge) als "Medizinische Ware" beantragt. Der Berufung
wurden diverse Broschüren und Warenbeschreibungen beigelegt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2001, GZ. 100/51663/99, hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Waren bei
unveränderter Abgabenbelastung in die Warennummer 63023190902
eingereiht.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 17. Mai 2001 binnen offener
Frist Beschwerde erhoben und unter Vorlage der unverbindlichen Tarifauskunft des
Hauptzollamtes Wien vom 29. August 2000, GZ. 100/51129/2000, die Einreihung in
die Warennummer 63079099992 beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Rechtsstreites ist nur die zolltarifarische
Einreihung der verfahrensgegenständlichen Kopfpolsterüberzüge.
Die Identität der am 28. Juni 1999 zur Abfertigung gestellten und für
die Tarifauskunft des Hauptzollamtes Wien vom 29. August 2000 zur Verfügung
gestellten Waren ist unstrittig anzunehmen.
Demnach handelt es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Waren um "Kopfpolsterüberzüge" mit
einer Abmessung von 32 x 32 cm welche einseitig mit einem
Kunststoffreißverschluss verschließbar sind. Genäht sind diese
Polsterhüllen aus einem weißen Gewebe aus Mischgarnen aus Baumwolle
und synthetischen Spinnfasern. Vom Verwendungszweck her werden diese
Polsterhüllen über einen vorhandenen Polster gezogen, um dann als so
genannte "Allergie- Barriere" zu dienen. Darüber wird üblicherweise
ein weiterer Polsterüberzug gezogen.
Nach einer unverbindlichen Tarifauskunft des Hauptzollamtes
Wien vom 29. August 2000 sind diese "Kopfpolsterüberzüge" nach den
Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur des
Harmonisierten Systems (AV 1 und 6) in die Warenposition 63079099992
einzureihen.
Dies entspricht auch einem Tarifierungsvorschlag
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission vom 21. Dezember
1994, mit der Einreihung solcher Waren in die Unterposition 63079099 der
Kombinierten Nomenklatur.
Der Drittlandszollsatz dieser Warennummer betrug zum
Abfertigungszeitpunkt 6,3 % und war daher bei der Abgabenberechnung entsprechend
zu berücksichtigen. Die Änderung der buchmäßig erfassten
Einfuhrumsatzsteuer hatte gemäß
§ 72a ZollR-DG zu unterbleiben,
da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0233-Z3K/02
- Stammnummer
- 37200
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF