Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0066-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0066-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff der Entziehung gemäß § 24 Abs. 1 TabStG ist in sinngemäßer Anwendung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 1.2.2001, Rs C-66/99, so zu verstehen, dass eine Entziehung jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter Steueraussetzung stehenden Ware und der Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Prüfungen gehindert wird.
Eine Entziehung würde damit auch dann vorliegen, wenn Ware (unter Steueraussetzung stehender Tabakfeinschnitt) im Anwendungsgebiet ohne die Mitwirkung von Zollbehörden in andere Beförderungsmittel (LKW, Anhänger, Auflieger) umgeladen wird, um sozusagen in neuen Beförderungsmitteln weiter befördert zu werden, um das Anwendungsgebiet zu verlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 44, vom 14. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Dieter Spiegl, vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer 1995 nach der am 11. April 2012 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, Zl. 800/bbb/2005, eine für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß
§ 24 Abs. 1 und Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) gesamtschuldnerisch in der Zeit vom 16. Juni 2004 bis zum 1. September 2004 für 65.204,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge ausgemessen und dem Bf die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zur Entrichtung aufgetragen.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am 12. Dezember 2007 eingebrachte Berufung vom 7. Dezember 2007.
Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum richtet sich die form- und fristgerecht beim Zollamt Innsbruck am 14. Jänner 2009 eingebrachte Beschwerde vom 14. Jänner 2009. In dieser hat der Bf zur Sache vorgetragen und beantragt, es möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser mögen diverse Zeugen einvernommen und über die Beschwerde in Senatsbesetzung entschieden werden. Es möge der bekämpfte Bescheid wegen Nichtigkeit in eventu inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden. Darüber hinaus hat der Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge gemäß
§ 212a BAO gestellt, weil das Rechtsmittel erfolgversprechend sei.
Am 16. Oktober 2009 wurde die Sache vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Anwesenheit des Vertreters des Zollamtes Innsbruck erörtert. Der Bf selbst bzw. dessen Vertreter waren nicht anwesend.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 wurde dem Bf mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von Personen als Zeugen sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Probleme gebe.
Die mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck aufgenommenen Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009, der den Bf betreffende Inhalt der Erörterung der Sache mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck dem Bf mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls vom 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Jänner 2010 wurde der Bf ausgehend von der Erörterung der Sache und vom Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009 ersucht, im Sinne der Anregungen und Überlegungen anlässlich der Erörterung der Sache sein Vorbringen bzw. seine Anträge zu ergänzen, zu erweitern bzw. zu konkretisieren.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 hat der Bf Vollmachtwechsel angezeigt, sich geäußert, Unterlagen zur weiteren Verwendung übersendet, die Einvernahme namhaft gemachter Zeugen im Wege der Amtshilfe beantragt, um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß
§ 281 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren ersucht und einen Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO gestellt. Der Aussetzungsantrag wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben vom 1. März 2010 zur Erledigung übermittelt.
Dem Zollamt Innsbruck wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. April 2010 vor allem zur Eingabe des Bf samt Beilagen vom 22. Februar 2010 Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe um genau beschriebene ergänzende Ermittlungen durch die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien zu ersuchen.
Das Zollamt Innsbruck hat mit Ersuchen vom 3. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Ersuchen vom 4. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Griechenland um Amtshilfe gebeten.
Der Inhalt des Schreibens des Bf vom 26. Mai 2010 war gemäß den Ausführungen des Vertreters des Bf vom 30. Juni 2010 für den Unabhängigen Finanzsenat nicht von Relevanz.
Mit Fax bzw. Schreiben vom 7. Juni 2010 wurden Vollmachtauflösung und Vollmachtwechsel angezeigt.
Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom 20. Juli 2010 bzw. vom 26. Jänner 2011 berichtet.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates jeweils vom 8. März 2011 wurden dem Bf und dem Zollamt Innsbruck die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht.
Der Bf wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. Juni 2011 eingeladen, die Gelegenheit, in die Akten des Verwaltungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Einsicht zu nehmen, wahrzunehmen.
Dem Zollamt Innsbruck wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2011 unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, auf die Erörterung der Sache am 16. Oktober 2009, auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom 22. Februar 2010 und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.
Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom 16. Juni 2011 mit Schreiben vom 29. August 2011 berichtet.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf dazu das Parteiengehör gegeben und das Zollamt Innsbruck um eine Stellungnahme zur Auswertung der Mautdaten ersucht.
Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom 9. Jänner 2012 berichtet, der Bf hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 geäußert und mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 einen Antrag um Fristerstreckung und ein Vertagungsersuchen gestellt.
Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde entsprochen, dem Vertagungsersuchen hingegen zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Bf einen Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Mitglieder des Berufungssenates eingebracht.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Bf zum Vorhalt vom 16. Jänner 2012 Stellung genommen.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Februar 2012, der Antrag auf Ablehnung der weiteren Mitglieder des Berufungssenates mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 17. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit jeweils Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.
Am 11. April 2012 wurde die vom Bf beantragte mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, Zl. 800/bbb/2005, die für den Bf gemäß
§ 24 Abs. 1 und Abs. 5 TabStG gesamtschuldnerisch in der Zeit vom 16. Juni 2004 bis zum 1. September 2004 für insgesamt 65.204,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO in der Höhe von € 2.283.118,00 festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge in der Höhe von € 45.662,36 ausgemessen und den Bf aufgefordert, die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zu entrichten. Nach dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen hat das Zollamt Innsbruck im Wesentlichen ausgeführt, auf welche Ermittlungsergebnisse es den unterstellten Sachverhalt gestützt hat. Es stehe demnach fest, eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe habe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse2, sowie in Adresse3, betrieben. Die Auswertung der Beweismittel habe ergeben, dass dort insgesamt 1.088.597,00 kg Tabakfeinschnitt (American Blend und Argentinia Crop) zu Zigaretten verarbeitet worden sind. Durch die getätigten Ermittlungen sei belegt, dass zwischen dem 16. Juni 2004 und dem 1. September 2004 bei insgesamt fünf LKW-Transporten (Anlage 2) insgesamt 65.204,00 kg Rauchtabak (Feinschnitt), die im innergemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 18 TabStG) unter Steueraussetzung (§ 23 TabStG) aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollten, in die Fabrikhalle in Adresse3, angeliefert und dort nachweislich zu Zigaretten verarbeitet und dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden. Der Bf sei verantwortlicher Disponent der Spedition SpeI, Adresse4 (im Folgenden: SpI) als Beförderer gewesen. Über seinen Auftrag seien die Sendungen Tabakfeinschnitt von beauftragten Subfrächtern nicht zur Empfängerfirma A, Adresse5 (im Folgenden: Fa. A), verbracht worden. Der Bf habe die Begleitenden Verwaltungsdokumente (BVD) entgegengenommen und deren Erledigung zu Unrecht veranlasst. Der Bf habe konspirativ den Tabakfeinschnitt als Fahrer und Begleiter sowie Disponent der jeweiligen LKW-Transporte zur Entladung in die Fabrikhalle übergeben und nicht unverzüglich, wie in den BVD angeführt, nach Kroatien zur Fa. A verbracht. Durch diese Vorgangsweise habe er den abgabenrechtlichen Tatbestand des § 24 Abs. 1 TabStG verwirklicht und sei als Entzieher Steuerschuldner gemäß
§ 24 Abs. 5 4. Absatz (richtig: § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz) TabStG geworden. Da er seiner Verpflichtung gemäß
§ 24 Abs. 5 TabStG zur unverzüglichen Anmeldung und Selbstberechnung nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen zu einer Abgabenfestsetzung gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO vorgelegen. Die Abgabenfestsetzung hatte nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse zu erfolgen. Da der Bf bei sämtlichen Transporten an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt habe, werde er als Gesamtschuldner gemäß
§ 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen. Auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien sei der Tabak in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tabaksteuer sei gemäß
§ 5 TabStG der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichte niedrigste Kleinverkaufspreis für American Blend mit € 74,50 pro kg herangezogen worden (Anlage 1). Die Bemessungsgrundlage sei dabei nach § 5 Abs. 2 TabStG ermittelt worden. Der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 20. Dezember 2001 veröffentlichte Kleinverkaufspreis für Zigarettentabak der Sorte Brookfield Mild "American Blend" in Höhe von € 74,50 pro kg stelle den für den gegenständlichen Tabakfeinschnitt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis im Sinne des § 5 Abs. 2 TabStG iVm § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz dar.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 7. Dezember 2007. Der Berufungswerber (Bw) hat den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
1.) Der bekämpfte Bescheid sei nichtig, da es ihm an einem konstitutiven Bescheidmerkmal fehle. Weder aus dem Spruch noch aus der Unterschrift sei die ausstellende Behörde erkennbar. Nach der Judikatur sei es nicht ausreichend, dass die Behörde im Adressfeld genannt sei; daraus könne nur auf den behördlichen Hilfsapparat geschlossen werden, jedoch nicht auf die tatsächlich den Bescheid erlassende Behörde, weswegen der Bescheid absolut nichtig sei, weil der Mangel auch nicht einer Korrektur bzw. Heilung durch die Berufungsbehörde zugänglich sei und deshalb wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos zu beheben wäre.
2.) Es sei das Ermittlungsverfahren insgesamt mangelhaft geblieben, weil die Behörde von Schätzungen und Mutmaßungen ausgegangen sei, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Transporte und transportierten Mengen. Die Annahmen der Behörde seien unrichtig, weil sie es verabsäumt habe, der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen und diese Ermittlungen in die Begründung einfließen zu lassen. Es hätte der Nachweis für jeden einzelnen Transport geführt werden müssen, insbesondere dass tatsächlich der Bw gefahren und welche Menge transportiert worden sei. Der Bw hat die Fahr- und Beförderungseigenschaft im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG für jeden dieser Transporte sowie die jeweiligen angenommenen Mengen bestritten. Da kein objektiver Nachweis vorliege, liege es an der Behörde, hierfür jeweils den Nachweis zu erbringen. Solange eine solcher nicht vorliege, könne er nicht zur Haftung nach § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG herangezogen werden. Der Bescheid sei in diesem Punkt auch widersprüchlich bzw. unschlüssig, da ein Begleiter eines Transportes nicht gleichzeitig Fahrer oder Beförderer sein könne, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei. Die beanspruchte Rechtsfolge im Spruch (Haftung) könne daher aus der Begründung nicht abgeleitet werden und sei der Bescheid damit unschlüssig und inhaltlich rechtswidrig. Auch sonst würden die Voraussetzungen für die Haftung des Bw nach dem TabStG nicht vorliegen, der Bescheid sei damit mangelhaft begründet und mit Rechtswidrigkeit belastet.
3.) Es würden die Voraussetzungen für die Ermittlung der Steuerschuld gemäß
§ 5 Abs. 2 TabStG nicht vorliegen. Die angenommenen Preise seien gänzlich falsch, die Berechnungen unrichtig. Die Berechnungsmethode führe im Ergebnis zu einer Mehrfachbesteuerung. Der Kleinverkaufspreis sei hier in keiner Weise maßgebend bzw. anzuwenden, weshalb der Bescheid infolge mangelhafter Ermittlung und Begründung auch der Höhe nach inhaltlich rechtswidrig sei.
4.) Die Erstbehörde habe zu Unrecht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht. Er als Transportbegleiter sei nicht erklärungspflichtig gewesen, weshalb § 201 Abs. 1 BAO auf ihn nicht anwendbar wäre. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO seien nicht erfüllt, der Bescheid hätte damit nicht auf dieser Grundlage erlassen werden dürfen. Im Spruch des Bescheides habe die Behörde nicht ausgeführt, welcher Fall des § 201 Abs. 2 oder Abs. 3 zur Anwendung gelangt sei. Es sei damit die angewendete Norm im Bescheid nicht angeführt. Die Bescheidbegründung sei in diesem Zusammenhang widersprüchlich und unschlüssig, da auf eine gesamtschuldnerische Haftung, die nicht vorliege, hingewiesen werde. Die Anwendung des § 6 BAO sei rechtlich absolut unmöglich, da diese Bestimmung ausschließlich die Frage der Haftung für eine bereits bestehende bzw. festgesetzte Steuerschuld betreffe, § 201 BAO hingegen die Befugnis zur Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe im Falle der Verletzung einer Erklärungspflicht beinhalte, sodass der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig sei.
5.) Die Behörde habe es verabsäumt nachzuweisen, dass die beförderten Waren nicht nach Kroatien bzw. ins EU-Ausland verbracht wurden. Da ein solcher Nachweis - und zwar für jede Stange - fehle, sei die Bescheiderlassung unzulässig gewesen. Der Bescheid finde in vorliegenden Beweisergebnissen keine Deckung und werde auf nicht erwiesene Behauptungen gestützt. Der jeweils konkrete Sachverhalt pro Transport bzw. zur Erzeugung habe nicht angegeben werden können, der Bescheid sei damit insgesamt mangelhaft. Solange dieser Nachweis fehle, würden schon die Grundvoraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Tabaksteuer nicht vorliegen.
6.) Da keine Haftungsschuld des Bw bestehe, sei der Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden.
Der Bw hat abschließend die Anträge gestellt, es möge(n) - über die Berufung der gesamte Berufungssenat entscheiden; - eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden; - im Rahmen der Berufungsverhandlung MiZ, KlB, BoS, RiS und SlD als Zeugen einvernommen werden; - der angefochten Bescheid wegen Nichtigkeit in eventu inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden; - die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt werden.
Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit der nun bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Jänner 2009. In dieser hat der Bf mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt.
Am 16. Oktober 2009 wurde die Sache des Bf erörtert. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck war bei der Erörterung der Sache betreffend RiS nicht anwesend. Bei der Erörterung der Sache des Bf hingegen waren weder der Bf noch dessen Vertreter anwesend.
Bei der Erörterung der Sache des Bf mit dem Zollamt Innsbruck wurden daher auch die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend RiS mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck mit erörtert, weshalb eine Übermittlung der diesbezüglichen Niederschrift nicht möglich war.
Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Dem Bf hingegen wurde mit Schreiben vom 12. November 2009 der nur sein Verfahren betreffende Inhalt der Erörterung der Sachen zur Kenntnis gebracht.
Dieses Schreiben hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass hinsichtlich des Bf beim Unabhängigen Finanzsenat zwei Rechtmittel anhängig sind. Beide betreffen die Entziehung von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren in Abhängigkeit davon, von wem der Tabakfeinschnitt zugekauft worden ist.
Vom Bf wurden im Beschwerdeverfahren Anträge eingebracht. Diese Anträge wären aus der Sicht der Erörterung der Sache abzuklären bzw. zu präzisieren. Die Einvernahme von Zeugen sollte auf der Basis eines vom Bf erstellten Fragenkataloges im Wege der Amtshilfe über das Zollamt Innsbruck durch die zuständigen Behörden in Slowenien und Griechenland durchgeführt werden.
Das Zollamt Innsbruck wird vom Unabhängigen Finanzsenat eine Liste erhalten, aus der sich ergeben wird, welche Zeugen zu welchen Tatsachen im Amtshilfeweg (ergänzend) vernommen werden sollen. Als Zeugen können lediglich MiZ, KlB, BoS und SlD befragt werden.
Bezüglich der Einvernahme der Zollbeamten bzw. zu deren (ergänzender) Einvernahme wurde angemerkt, dass seinerzeit in Griechenland, in Kroatien bzw. im Kosovo und in Mazedonien eine OLAF-Mission ermittelt hat.
Das Zollamt Innsbruck wird detailliert darstellen, worauf es die Vorschreibungen in Österreich auch noch nach der Verlegung der Produktion nach Deutschland gestützt hat.
Erörtert wurde auch die Ermittlung des Wertes des Tabakfeinschnitts.
Das Zollamt Innsbruck wird die Zeugen über ein entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates im Wege der Amtshilfe vernehmen lassen. Da es zu den angeblichen Zollbeamten in den Akten keine ladungsfähigen Anschriften gibt, wurde der Bf angehalten, sollten diese Personen vernommen werden, zu diesen Personen ladungsfähige Anschriften und den Nachweis zu erbringen, dass es diese Personen tatsächlich gibt. Darüber hinaus sollte der Bf Beweisthemen zu Personen, die bereits einvernommen wurden, dahingehend konkretisieren, was über die bisherige Einvernahme hinausgehend erfragt werden soll.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Jänner 2010 wurde der Bf ausgehend von der Erörterung der Sache und vom Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009 ersucht, im Sinne der Anregungen und Überlegungen anlässlich der Erörterung der Sache seine Anträge und Beweisthemen zu ergänzen, zu erweitern bzw. zu konkretisieren.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 hat der Bf Vollmachtswechsel angezeigt, sich zum Inhalt des Schreibens vom 22. Jänner 2010 geäußert und einen Aussetzungsantrag gestellt.
Unter A.) führt der Bf im Wesentlichen aus: Bereits im Rahmen der Beschwerde habe er darauf verwiesen, dass er selbst im Falle des tatsächlichen Entzuges von Tabakwaren aus dem Versandverfahren unter Steueraussetzung als Haftungsadressat nicht in Frage komme. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kämen taxativ als potentielle Steuerschuldner in Betracht: - der Versender (dies seien ausschließlich die Fa. C. aus Aalst und die Fa. D aus Lübeck gewesen); - neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt habe. Sollten tatsächlich Tabakwaren bestimmungswidrig nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt worden sein, müsste er an diesen Tabakwaren vor dem Entstehen der Steuerschuld Gewahrsame (körperliche Innehabung) erlangt haben. Wenn entsprechend der Meinung der Zollbehörden von vorne herein die Absicht bestanden habe, die Tabakwaren nicht aus der EU auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der EU zuzuführen, so manifestiere sich das Entziehen bereits in der Erstellung inhaltlich unrichtiger Begleitpapiere durch Angabe eines fingierten Bestimmungsortes. Konsequenterweise wäre demgemäß die jeweils nationale Tabaksteuer in Belgien bzw. der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Ein allfälliges Verschulden bzw. Nichtverschulden des Versenders sei hierbei unmaßgeblich. Gehe man andererseits davon aus, dass sich das Entziehen im Entladen in Österreich manifestiere und unterstelle man gleichzeitig der Bf sei Empfänger, so müsste er vor dem Entladen körperliche Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt haben, was schon nach der Aktenlage widerlegt sei. Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG sei als Haftungsgrundlage auszuschließen, zumal der Bf weder Versender, Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren war und keine Sicherheit im Versandverfahren geleistet wurde.
Unter B.) führt der Bf im Wesentlichen aus: Er habe in der Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte aus der BRD, Lieferant und Versender Fa. E, fünf LKW-Transporte aus Belgien, Lieferant und Versender Fa. F) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt wurden. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass die österreichische und die deutsche Zollbehörde einander hinsichtlich der Wahrannahmen weitgehend widersprechen. Während die österreichische Zollbehörde im Verfahren von insgesamt dreiundachtzig Tabaklieferungen ausgeht, die sowohl den angefochtenen Bescheiden als auch der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 zugrunde gelegt wurden, gelange die deutsche Zollbehörde zu einem völlig anderen Ermittlungsergebnis. Nach Maßgabe des Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom 1. Februar 2008 werden in dem gegen den Bf in der Bundesrepublik anhängigen gerichtlichen Strafverfahren (hierauf aufbauend die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits in Kopie vorliegende Anklageschrift vom 15. Juni 2009) sowohl der Entzug als auch die folgende Produktion (Koblenz und Köln) der innerstaatlich deutschen Tabaksteuer insgesamt siebzehn im Schreiben vom 22. Februar 2010 näher beschriebenen Transporte zugerechnet. Weitere im Schreiben näher bezeichnete siebzehn Transporte könnten nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (Koblenz/Köln oder G / H) zugeordnet werden.
Es sei daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen.
Unter C.) führt der Bf im Wesentlichen aus: In dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15. Mai 2009, AZ ccc, in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf betreffe u.a. siebzehn Tabaklieferungen im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Oktober 2004, wonach hinsichtlich dieser Lieferungen der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren bereits in der BRD mit nachfolgender Produktion gefälschter Zigaretten in Köln/Koblenz erfolgt sei. In dem zur GZ. ddd beim Landesgericht Innsbruck gegen den Bf behängenden gerichtlichen Strafverfahren sei die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz zur GZ. eee am 9. Juli 2009 eingebracht worden. Diese Anklage beinhalte - aufbauend auf der Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2008, GZ. 800/fff/2005 - den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer, wobei sich die Vorwürfe überschneiden.
In beiden gerichtlichen Strafverfahren werden nach Ansicht des Bf im Wesentlichen folgende Fragen, deren Ausgang auch von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden sei, zu klären sein:
1.) In beiden Verfahren wird zu prüfen sein, ob und wenn ja welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Bundesrepublik Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden.
2.) Selbst wenn sich dem Grunde nach ein Entzug österreichischer Tabaksteuer herauskristallisieren sollte, wird auch deren Höhe als Bemessungsgrundlage bzw. als strafbestimmender Wertbetrag zu hinterfragen sein, nachdem für gefälschte Waren kein Kleinverkaufspreis existiere.
Unter D.) führt der Bf im Wesentlichen aus:
Er beantragt in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge die Einvernahme näher bezeichneter Personen im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom 29. Oktober 2007 angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen im Amtshilfeweg über das Zollamt Innsbruck die von ihm vorweg formulierten Fragen gestellt werden.
Seitens des Bf wurden dem Unabhängigen Finanzsenat der Schlussbericht des Zollamtes Frankfurt/Main vom 1. Februar 2008, die Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Juli 2009 vorgelegt.
Der Bf hat daraufhin den Antrag auf Aussetzung der Beschwerdeverfahren gemäß
§ 281 BAO bis zu rechtskräftigen Beendigung der oben angeführten gerichtlichen Strafverfahren gestellt.
Unter Verweis auf sein obiges Vorbringen hat er insbesondere in Hinblick auf die fragliche Beweislage schließlich noch den Antrag gestellt, es möge gemäß
§ 212a BAO die Einhebung (der Tabaksteuer im Betrage) von € 2.283.118,00 sowie des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt werden, da das gegenständliche Rechtsmittel erfolgversprechend sei und auch sonst alle Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung vorliegen würden.
Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. April 2010 Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen zu ersuchen.
Das Zollamt Innsbruck ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat mit Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Amtshilfeersuchen vom 4. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Griechenland um gegenseitige Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ersucht.
Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 7. April 2010 (vor allem Ersuchen um ergänzende Ermittlungen im Wege der Amtshilfe), das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Slowenien vom 3. Mai 2010 und das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Griechenland vom 4. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht.
Mit Fax und Schreiben vom 7. Juni 2010 wurden Vollmachtauflösung und Vollmachtwechsel angezeigt.
Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom 20. Juli 2010 bzw. vom 26. Jänner 2011 berichtet.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2011 wurden dem Bf die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom 20. Juli 2010 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die vom Bf beantragten Zeugen im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011 ergibt sich, dass die vom Bf beantragten Zeugen durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden.
Der Bf wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. Juni 2011 eingeladen, die Gelegenheit wahrzunehmen, in die umfangreichen der Entscheidung des Zollamtes Innsbruck und der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zugrunde liegenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Einsicht zu nehmen.
Dem Zollamt Innsbruck wiederum wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2011 unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, auf die Erörterung am 16. Oktober 2009, auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom 22. Februar 2010 und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland und Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.
Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom 16. Juni 2011 mit Schreiben vom 29. August 2011 berichtet.
Mit Schreiben jeweils vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf Parteiengehör gegeben und das Zollamt Innsbruck um eine Stellungnahme zur Auswertung der Mautdaten ersucht.
Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom 9. Jänner 2012 berichtet, der Bf hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 geäußert und mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 einen Antrag um Fristerstreckung gestellt und ein Vertagungsersuchen gestellt.
Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde entsprochen, dem Vertagungsersuchen hingegen zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Bf einen Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Mitglieder des Berufungssenates eingebracht.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat der Bf zum Vorhalt vom 16. Jänner 2012 Stellung genommen. Im Wesentlichen bestreitet der Bf jegliche Teilnahme an irgendwelchen Handlungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Februar 2012, der Antrag auf Ablehnung der weiteren Mitglieder des Berufungssenates mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 17. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit jeweils Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.
In der am 11. April 2012 über Antrag des Bf abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien des Verfahrens kontradiktorisch Streit- und Standpunkte ausgetauscht.
Zunächst wurde die Stellungnahme des Bf vom 7. Februar erörtert. Der Bf hat dazu ausgeführt, er sei zu den inkriminierten Zeiträumen 2001 bis 2004 Angestellter der SpI gewesen. Sein Vater sei damals Geschäftsführer und Inhaber der SpI gewesen. Es sei nicht so, dass er sich frei beweisen müsse, sondern es sei schon so, dass man ihm im Fall eine Handlung, die dazu führen würde, dass auch eine Steuer einzuheben ist, vorwerfen müsste, ob er eine strafbare Handlung begangen hat oder nicht.
Bei den Mautdatenauswertungen sei nirgends gesagt worden, dass er es war, der mit diesen Fahrzeugen gefahren ist. Dies seien Mutmaßungen, die man anstelle. Der Bf kenne weder WoH noch KuW.
Er sei mit dem Tabak nicht bei den Zigarettenherstellungsbetrieben gewesen.
Die Zigarettenherstellungsbetriebe in G und in H kenne er nicht.
Die Zugmaschinen seien getauscht worden, weil es damals Kontingente gegeben habe.
Der Austausch der Zugmaschinen sei weder in den Zollpapieren noch in den Verbrauchsteuerdokumenten vermerkt worden und es sei darüber auch nicht die Zollbehörde informiert worden. Dies sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, sondern jene seines Chefs gewesen.
Der Bf kenne DeK nicht. Der Bf kenne RiS nicht und habe auch nicht die von den Kraftfahrern erhaltenen Zollpapiere an RiS zur Erledigung übergeben und dafür Geld bekommen. Der Bf bestreitet seine eigenen Ausführungen vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main vom 8. November 2006.
Der Bf kenne die in den Zollpapieren erfassten Empfängerfirmen in Kosovo nicht. Als Angestellter eines damaligen Speditionsunternehmens habe er nicht kontrollieren können, ob diese Empfänger tatsächlich existieren oder nicht. Er sei davon ausgegangen, dass es diese Empfängerunternehmen gibt, zumal er auch Zollpapiere bekommen habe, die darauf hingewiesen hätten, dass die Ware ordnungsgemäß abgeliefert worden ist.
Der Bf sei niemals in G und auch niemals in H gewesen.
Ob er jemals in Wörgl bei der Fa. J war, wisse er nicht.
Der Bf kenne auch nicht FrF.
Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten verfahrensrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dazu ist im allgemeinen zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143).
§ 201 BAO in der geltenden Fassung:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3.wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder
4) ...
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde ofenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zum Beweisverfahren ist allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten -z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 29.4.2010, 2007/15/0277).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165).
Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 24.2.2011, 2010/15/0204 oder 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 23.2.1994, 92/15/0159).
§ 21 BAO:
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Frage ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Von Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 116 BAO:
(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
§ 184 BAO:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 1 TabStG:
(1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne diese Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
§ 2 TabStG:
Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).
§ 3 TabStG:
(1) .....
(2) .....
(3) Rauchtabak sind
1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.
§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG:
Die Tabaksteuer beträgt für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises.
Zu § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der als GM4 spezifizierte Tabak als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist.
§ 5 TabStG:
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
(2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß
§ 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
§ 13 TabStG:
(1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.
§ 18 Abs. 1 Z 3 TabStG:
Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren durch das Steuergebiet befördert werden.
§ 24 TabStG:
(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichkommt.
(3) .....
(4) .....
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender, 2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat, 3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
In Fällen des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck. Wird für .....
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie: (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom 25.2.1992; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36)
Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach den zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Versandes oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird.
Zum Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde vom 14. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/07607/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:
Dem Vorbringen in 1.) der Beschwerde wird das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2001, GZ. 99/16/0081, entgegen gehalten. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, die Bestimmung des § 96 BAO sehe vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genüge es aber, wenn sich die den Bescheid erlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lasse. Sogar der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 957; VwGH 29.1.1991, 90/14/0112).
Ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde im Kopf des Erstbescheides und der angefochtenen Berufungsvorentscheidung entspricht damit den Erfordernissen des § 96 BAO.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z3K/09
- Stammnummer
- 60367
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF