Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0066-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0066-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Exporte von Tabak der Versenderin Fa. F wurden durch die kroatische Zollverwaltung dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich aus der Europäischen Gemeinschaft ausgetreten und bei der ausgewiesenen Empfängerin, der Fa. A angekommen sind. Dem unzweifelhaften Ergebnis dieser Ermittlungen nach ist kein einziger der in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Transporte mit Tabak bei der Empfängerin Fa. A angekommen. Ermittlungen der kroatischen Zollverwaltung haben ferner ergeben, dass die Fahrzeuge (LKW und Anhänger), die mit dem Tabakfeinschnitt über slowenische und kroatische Zollstellen das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft hätten verlassen müssen, nicht in Kroatien angekommen sind. Zur Fa. A, die in allen fünf Fällen in den zugehörigen BVD als Empfängerin angeführt ist, haben die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte aus der Europäischen Gemeinschaft erbracht, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI bzw. Gruskovje/SI ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Die kroatische Zollverwaltung bestätigt, dass es in den Jahren 2004 und 2005 mit dem verfahrensgegenständlichen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen YU aa bzw. YU bb und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen YU cc keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen gegeben hat und dass die Fa. A im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und keine Einfuhren Tabakerzeugnissen getätigt hatte.
WoH und KuW haben angegeben, dass den Tabak immer der Bf gebracht hat. RiS war bei den Anlieferungen meist anwesend.
Der Bf hat Ermittlungsergebnissen zufolge die ausgefertigten Transportpapiere anlässlich der Anlieferung RiS zur "Erledigung" übergeben.
Vom Zollamt Innsbruck wurde um eine Abfrage der Mautdaten bei der ASFINAG ersucht, um die Bewegung des verwendeten LKW mit dem behördlich zugelassenen Kennzeichen YU aa bzw. YU bb nachvollziehen zu können.
Die Ausführungen der als Zeugen befragten slowenischen Zollbediensteten sind Ergebnisse, die von den Abgabenbehörden nach den Beweisregeln der BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen sind. Dabei können Zweifel bestehen bleiben, weil in Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt in Abgabenverfahren im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
In sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse haben die bisherigen Ausführungen der slowenischen Zollbediensteten und die im Wege der Amtshilfe eingeholten Aussagen der neuerlich bzw. erstmals als Zeugen einvernommen slowenischen Zollbediensteten, soweit damit die Ausfuhr des Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union erwiesen werden soll, im Vergleich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen zumindest nicht den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich.
Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Februar 2012 und zu den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2012 wird ausgeführt:
Einleitend ist an die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes als einem allgemein anerkannten Grundsatz des Steuerrechts zu erinnern. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, eine Beweiswürdigungsregel (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). Sie dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134). Die Anwendung dieses Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhaltes gibt.
Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich. Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im Schriftsatz vom 7. Februar 2012 bestreitet der Bf im Wesentlichen jegliche Teilnahme an irgendwelchen Handlungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt. Er sei zum Teil als Fahrer und zum Teil als Disponent für die SpI tätig gewesen. In T seien Zugmaschinen getauscht und die Sattelauflieger mit einer anderen Zugmaschine (und auch einem anderen Fahrer) weiter in den Süden gefahren. Dabei sei es von ihm zu keinerlei Manipulationen bei den Sattelaufliegern gekommen und es seien von ihm die Papiere auch ordnungsgemäß verwaltet worden. Zum andern Teil habe der Bf als Disponent die Frachtpapiere entgegen genommen und auch bei diesen Tätigkeiten niemals irgendwelche Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten bemerkt, sondern nur feststellen können, dass die Ware bzw. der Sattelauflieger ordnungsgemäß am angegebenen Empfangsort ausgefolgt wurden. Die Papiere habe er entsprechend weiter geleitet und seine diesbezüglichen Tätigkeiten ordnungsgemäß erbracht. Soweit sich die Behörde auf Mautdatenauswertungen berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Mautdatenauswertung offensichtlich nur von Zugmaschinen ausgehe. Werden nun die Zugmaschinen getauscht, sei klar, dass Zugmaschinen, die über eine nördliche Grenze nach Österreich eingereist sind, nicht auch bei der Ausreise über eine südliche Grenze festgestellt werden konnten.
Dem ist entgegen zu halten, dass es schon sein mag, dass im Hinblick auf von der SpI spediertes Zollgut Zugmaschinen, weil es Kontingente gegeben habe, getauscht wurden und daher andere Frächter weiter gefahren sind.
Gegen die Ausführungen des Bf vom 7. Februar 2012, "auch der verfahrensgegenständliche Tabakfeinschnitt" sei (in T) umgesattelt und weiter in den Süden an die Empfängerfirmen mit getauschten Zugmaschinen verbracht worden, sprechen aber deutliche Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse:
- Neben dafür vorgesehen Feldern in Zollanmeldungen ist Feld 9 eines BVD für etwaige nachfolgende Beförderer, Beförderungsmittel, Kennzeichen der Beförderungsmittel sowie Anzahl, Art und Kennzeichen der verwendeten Plomben vorgesehen. Weder der Bf noch sein Vater als sein Chef haben nach der Aktenlage solche Umstände (je Anlassfall) der zuständigen Zollbehörde gegenüber erklärt noch sonst dokumentiert.Etwaige Änderungen bei Zugmaschinen sind weder in den Ausfuhranmeldungen noch in Feld 9 der verfahrensgegenständlichen BVD`s vermerkt worden.
- Der Bf hat im Auftrag des RiS den Tabak zu den Lagerhallen geliefert (AS 2195).
- Um den "Schreibkram" und die Erledigung der Zollpapiere hat sich nicht der Bf, sondern RiS gekümmert (AS 3610).
- WoH und KuW KuW haben angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat und RiS bei der Anlieferung meistens anwesend war (AS 3657, AS 3667 und AS 3633).
- Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 zwar Importe stattgefunden haben, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f).
- In Kroatien wurden für die fragliche Zeit nicht nur die Kennzeichen von LKW, sondern auch die Kennzeichen von Anhängern/Aufliegern überprüft. Es hat keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben.
- Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264).
- Die Fa. A war in den gegenständlichen Fällen Empfängerin der Tabaktransporte. Sie hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 f und AS 2951).
- Nicht zuletzt zeigt die Mautdatenauswertung in jenen Fällen, in denen die LKW nicht zügig durch das Anwendungsgebiet durchgefahren sind, dass ein Umladen in T als Folge der Entfernung gar nicht möglich gewesen wäre. Die LKW haben die Autobahn im Bereich Salzburg/Thalgau verlassen und sind ca. zweieinhalb Stunden später wieder auf die Autobahn aufgefahren.
Dass es gemäß den Ausführungen des Bf bezüglich der Transporte Zollpapiere gibt, bedeutet nicht, dass der Tabakfeinschnitt auch tatsächlich nach Mazedonien bzw. nach Zagreb verbracht wurde. Hier ist der Bf an die Entscheidung des BFH vom 13. März 1997, GZ. VII R 68/78) zu erinnern, die besagt, dass, sofern feststeht, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der Ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zukommt.
Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei zu den inkriminierten Zeiträumen 2001 bis 2004 Angestellter der SpI gewesen. Sein Vater sei damals Geschäftsführer und Inhaber der SpI gewesen. Er selbst sei mit nichts anderem beschäftigt gewesen, als damit, teilweise Ware bis nach T an den Standort der SpI zu verbringen. Von dort seien dann verschiedenste Waren weiter in den Süden transportiert worden, zum Teil mit anderen Sattelzugfahrzeugen, zum Teil mit anderen Fahrern.
Dem ist entgegenzutreten: Das Verhalten und die Tätigkeiten des Bf sind wirtschaftlich zu betrachten. Auch wenn der Bf formal-juristisch Angestellter der SpI war, ist er - ausgehend von der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise - auch bereits vor dem Tod seines Vaters wie ein verantwortlicher Geschäftsführer aufgetreten.
Der Bf ist demnach nicht nur in seiner Eigenschaft als Fahrer zum Abgabenschuldner geworden. Er wurde zum Abgabenschuldner auch in seiner Eigenschaft als Disponent.
Anstatt dafür zu sorgen, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Transporte Tabakfeinschnitt innerhalb der in den BVD angeführten Beförderungsdauer zu den in den BVD angeführten Empfängern verbracht werden, wurde der Tabakfeinschnitt bei einigen der Transporte im Anwendungsgebiet durch den Bf entweder durch Tatbeteiligung oder körperlich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
Darüber, dass sich der Bf im Hinblick auf die gegenständlichen Transporte wirtschaftlich betrachtet wie ein Geschäftsführer der SpI verhalten hat, sprechen beispielhaft angeführt folgende Ermittlungsergebnisse:
- In der Verteidigererklärung wird u.a. ausgeführt, dass LuD bis zu seinem Tod am tt.mm.2005 "offiziell" die SpI geleitet hat (AS 3606 ff).
- Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte der Bf Subunternehmen, für die in den gegenständlichen Fälle ZeK, ansonsten bei den Lieferungen der Fa. E PrZ tätig waren (AS 3752 und AS 5365).
- Der Bf war aus der Sicht der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vermehrt auch in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und vermehrt mit dem Transport des Rohtabaks und der Materialien zur Zigarettenherstellung als Disponent und auch persönlich als Kraftfahrer befasst. Der Bf wurde von Fahrern als Chef bezeichnet. Er hat an die Fahrer maßgebende Aufträge erteilt. Neben diesen Tätigkeiten oblag ihm die wesentliche Aufgabe, die Frachtpapiere bzw. Zolldokumente von den Fahrern entgegenzunehmen und für deren weitere "Bearbeitung" zu sorgen. Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt. Er wird diesbezüglich durch Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen belastet (AS 5364 ff).
- PrZ hat den Bf als seinen Chef bezeichnet (AS 458b). Er hat am 7. März 2007 als Zeuge befragt ausgesagt, dass er seinen ersten Auftrag zur Beladung von Tabak in Lübeck am 23. März 2004 zuvor vom Bf erhalten hat und den Tabak nicht in den Kosovo, sondern nach T verbracht hat. Damit hat der Bf Anweisungen schon vor dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 erteilt (AS 3514, AS 3526 und AS 3754). Alle Transporte von Tabak, Zigarettenfiltern und Zigarettenpapier hat PrZ im Auftrag des Bf durchgeführt (AS 3754).
- Der Bf hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667).
- Der Bf hat, wie er dies selbst zugegeben hat, disponiert. Den "Schreibkram" im Hinblick auf die Zollpapiere hat RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung erhalten (AS 3606 ff).
WoH hat beobachtet, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat. RiS hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Übergabe daumendicker Stapel mit Papieren, darunter auch zollamtliche Ausfuhrpapiere, konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694). Dies spricht gegen die Ausführungen des Bf, dass Zollpapiere beim Empfängerort ordnungsgemäß abgestempelt wurden und dass sie der Bf ordnungskonform entgegen genommen und an die Absender weiter geleitet hat.
Dem Vorbringen des Bf, er müsse sich nicht frei beweisen, sondern es sei schon so, dass man ihm bei einer Handlung, die dazu führen würde, dass auch eine Steuer einzuheben ist, diese strafbare Handlung auch vorwerfen müsste, ist entgegen zu halten, dass der Bf im Gegenstand als Abgabenschuldner nach abgabenrechtlichen Beweisführungsbestimmungen in Anspruch zu nehmen ist. Eine abgabenrechtliche Heranziehung setzt eine erwiesene strafrechtliche Verantwortung nicht voraus.
Dem Bf ist beizupflichten, dass sich aus der Mautdatenauswertung allein nicht Rückschlüsse auf den jeweiligen Fahrer ergeben. Es gibt diesbezüglich zusätzlich eine Reihe anderer Beweise, aus denen der Unabhängige Finanzsenat schlüssig ableiten kann, dass der Bf den Tabak auch zu den Herstellungsbetrieben von Zigaretten gefahren hat bzw. als Lotse dorthin vorausgefahren ist.
Es erscheint möglich, dass der Bf im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung WoH oder KuW (dem Namen nach) nicht (mehr) kennt.Er war nach der Aktenlage entgegen seinem Vorbringen in Würdigung aller dazu vorliegenden Beweise mit dem Tabakfeinschnitt bei den Herstellungsbetrieben und kennt die Fabrikhallen in G und in H. Er allein hat gemäß den Zeugenaussagen des WoH und des KuW den Tabakfeinschnitt zu den Fabrikhallen gefahren. Er war für die beiden Zeugen der Ansprechpartner und führte in den Erzeugungsbetrieben gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen durch. Er hat sogar beim Abladen geholfen. Auch wenn er dies im Rechtsbehelfsverfahren bestreitet, hat er doch selbst am 8. November 2006 vor Beamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Mai in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck niederschriftlich ausgesagt, dass er den Tabakfeinschnitt zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager in H gefahren hat. Die Bezug habende Niederschrift hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Als in H die Maschinen aufgebaut wurden, war auch der Bf dort anwesend(AS 3660). Zum Umstand, dass der Bf seine Ausführungen am 8. November 2006 in der Folge bestritten hat, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (z.B. 95/16/0244, 25.4.1996).
Der Bf wurde in G auch von FrF, der den Bf auf einem Bild erkannt und ausgesagt hat, dies sei "A der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist und Tabak angeliefert hat", wahrgenommen. FrF hatte einmal versehentlich mit einem Stapler einen Karton beschädigt und dabei gesehen, dass in dem Karton Tabak war. Ihm wurde klar, dass im Keller Zigaretten erzeugt werden (AS 3727, AS 3741 und AS 3743 f).
Der Bf selbst hat ausgesagt, Tabakfeinschnitt von Lübeck nach T gefahren zu haben. DeK, Spediteur und Betriebswirt bei der Fa. E, war dort für die Abfertigung und Auslieferung von Tabaksendungen zuständig. Der Bf gab in der Berufungsverhandlung vor, DeK als Spediteur und Betriebswirt bei der Fa. E nicht zu kennen, obwohl dieser den Bf ca. acht bis zehn Mal gesehen hat. Wenn Fahrer den Tabak abgeholt haben, mussten sie stets den Versandauftrag unterschreiben. DeK hat auch oftmals mit dem Bf telefoniert. Der Bf hat gebeten, die LKW´s nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff).
Der Bf gibt vor RiS weder dem Namen nach zu kennen, noch vermeinte er ihn in der Berufungsverhandlung anhand eines ihm gezeigten Fotos nicht zu erkennen. Er vermeinte RiS auch nicht als Geschäftspartner seines Vaters zu kennen. Der Bf will auch nicht die von den Kraftfahrern erhaltenen Zollpapiere an RiS zur Erledigung übergeben und dafür Geld bekommen haben.
Gegen diese seine Darstellung sprechen die Ausführungen des Bf vom 8. November 2006 vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main und des Zollamtes Innsbruck selbst, als er vor diesen niederschriftlich ausgesagt hat, dass er den Tabakfeinschnitt zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager in H gefahren hatte. Diese Niederschrift hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Der Bf hat im Auftrag des RiS den Tabak zu den Lagerhallen geliefert (AS 2195). Der Bf hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667).
Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 2. März 2007 an das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main, der ein Aktenvermerk vom 28. Februar 2007 und die Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 angeschlossen waren, ergeben sich eindeutige Hinweise, dass der Bf RiS gekannt haben musste. Nicht anders wäre der Umstand zu erklären, dass diese Details dem Verteidiger des Bf bekannt geworden waren, die dieser in der vor dem Landesgericht Koblenz gegen RiS u.a. abgehaltenen Hauptverhandlung vorgetragen hat. Danach hat u.a. "den Schreibkram" im Hinblick auf die Zollpapiere RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 erhalten (AS 3606 ff). Dies wird durch die Aussage des WoH erhärtet, der mehrfach beobachtet hatte, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694).
Ob der Bf jemals in U bei der Fa. J war, wisse er nach seiner Darstellung nicht. GüZ, der im Auftrag des RiS den Druck der Zigarettenverpackungen an KuH, Geschäftsführer der Fa. J, vermittelt hat, hat als ihm ein Bild des Bf gezeigt wurde hingegen ausgesagt, dass er sich fast sicher sei, dass es sich dabei um einen Chauffeur handelt, der Zigarettenschachteln abgeholt hat (AS 3459). Gemäß der Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 ist es zutreffend, dass der Bf einmal einen Fahrer zur Fa. J, wo Druckmaterial für Zigarettenschachteln und dergleichen hergestellt wurde, gelotst hat (AS 3500). In der Schlussanzeige der STA Linz vom 24. Jänner 2008 ist ausgeführt, dass der Bf und von diesem selbst beauftragte Subfrächter und deren Fahrer die hergestellten Zigarettenverpackungen in die illegalen Herstellungsbetriebe verbrachten (AS 4719v). WoH hat als Zeuge befragt am 18. Oktober 2006 angegeben, der Bf sei der Fahrer für Tabaklieferungen, Kartons sowie alle Materialien für die Zigarettenherstellung gewesen (AS 3691).
Schließlich ist festzuhalten, dass der den Bf betreffende Steuerbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken über den Entzug von Tabakfeinschnitt vom 14. Dezember 2006 und der an den Bf gerichtete Steuerhaftungsbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 14. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen sind (AS 5398 ff).
Dass am Standort in Adresse10, sowie am Standort in Adresse11, tatsächlich Zigaretten produziert wurden, steht bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen fest, kann aber noch mit beispielhaft angeführten Aussagen gestützt und verbreitert werden.
WoH hat als Zeuge befragt am 10. Oktober 2006 ausgesagt, dass in der illegalen Fabrik in G und später in H Zigaretten hergestellt wurden (AA 3676).
FrF hat als Verdächtiger befragt am 7. September 2009 ausgesagt, dass es tatsächlich so war, dass er einmal mit dem Stapler an einen Karton gefahren ist, diesen beschädigt hat und danach gesehen hat, dass Tabak im Karton war. Er ist danach in den Keller gegangen und hat dort nachgeschaut. Es waren dort bulgarische Arbeiter an großen grünen Maschinen beschäftigt. An diesen Maschinen wurde "gewuzelt". Es waren Zigaretten die gemacht wurden (AS 3743).
ToM, bulgarischer Staatsangehöriger, hat im Jahr 2004 in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767 und AS 3792 f).
PeP, bulgarische Staatsangehörige, hat in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767).
StT, bulgarischer Staatsangehöriger, hat in Salzburg im Jahr 2004 eine Maschine für Zigarettenverpackungen auseinander gebaut (AS 3781).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass den ermittelten Sachverhalt auch noch gegen mitbeteiligte Personen in Deutschland rechtskräftige ergangene Steuerbescheide und Urteile und in Österreich rechtskräftig gewordene Abgabenbescheide tragen.
Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Allgemeinen:
Zunächst ist auf die allgemeinen und entweder alle Transporte oder nur einen Teil der Transporte betreffenden Ermittlungsergebnisse näher einzugehen.
Bereits vor seiner Beschäftigung ab Ende Oktober 2004 als externer Berater bei der Fa. F schloss der als Zeuge am 14. April 2005 vernommene GeV namens der von ihm und HoS betriebenen Fa. V, im August 2003 mit dem argentinischen Tabakhersteller W einen Vertrag über die exclusive Einfuhr von Cut-Rag Tabak. Dabei handelt es sich um eine argentinische Mischung, die dem American Blend nahe kommt, aber aromatischer ist. Im Februar/März 2004 kam es zum Kontakt zwischen HoS und der kroatischen Fa. A, die Interesse am Bezug des Tabakfeinschnitts zeigte. Der Tabakfeinschnitt wurde durch ein Unternehmen namens X, bestellt. Die Verschiffung erfolgte an die Fa. Y in Belgien, wo der Tabakfeinschnitt verzollt wurde. Über die Fa. F als Inhaberin eines Steuerlagers wurde der Tabakfeinschnitt schließlich durch das Speditionsunternehmen S, das nicht über die erforderliche Garantie/Bürgschaft verfügte, übernommen. Die Rechnungslegung erfolgte von der Fa. F an die Fa. A. Die Bezahlung des Tabakfeinschnitts nebst aller Kosten einschließlich der Verzollung erfolgte durch die Fa. A direkt an den argentinischen Hersteller. Die Kosten für die Verzollung, Lagerung und die vereinbarte Kommission wurden der Fa. F vom argentinischen Hersteller erstattet. Auch RiS wusste von den Transaktionen zwischen der argentinischen Fa. W und der Fa. A (AS 493 ff).
Ob bzw. dass dieser unter Steueraussetzung von der Fa. F zu Versand gebrachte Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde um in den illegalen Herstellungsbetrieben in G bzw. in H zu illegalen Zigaretten verarbeitet zu werden oder danach möglicherweise in die illegalen Herstellungsbetriebe Köln und Koblenz in der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, gilt es im Rechtszug anlassfallbezogen zu prüfen.
Die Kontrolle über die Anschaffung von Tabak, Filter usw. haben die Österreicher gehabt (AS 3576).
Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197).
Der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt hat in der Regel zweieinhalb Stunden betragen (AS 5165).
Zubehör zur Herstellung von Zigaretten - z.B. Filterstäbe (Position: 75/03), Wellpappfaltkarton (Position: 76/03//92/03), Acetatfilter (Position: 212/03), Watte und Watterollen (Position: 312/03), Kartonagen (Position: 200/04), Pappe (Position: 202/04), Schachteln und Kartons (Position: 247/04) - wurde beispielsweise bei der Fa. E, der Fa. Z, der Aa, der Bb, der Fa. J bestellt und durch die SpI bzw. beauftragte Frächter an die illegalen Herstellungsbetriebe (teilweise verdeckt zur Ausfuhr an osteuropäische Staaten) geliefert (siehe dazu weitere nach Positionen aufgeschlüsselte Geschäfts- und Zollpapiere in den mit "InD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordnern und die Auswertung auf AS 1635 ff).
Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen:
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte sind schließlich noch die besonderen Ermittlungsergebnisse betreffend die einzelnen Tabaktransport zu berücksichtigen und wird darauf fallbezogen Bezug genommen.
1) Zum Tabaktransport vom 16. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: YU aa/YU cc):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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16.06.04
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Aalst
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13.000
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Dobovec/SI
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21.06.04
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Cc
Mit BVD vom 16. Juni 2004 sollte die S (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU aa und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc insgesamt 13.000,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. A verbringen (AS 4430 f).
Die Rechnung vom 16. Juni 2004 über einen Gesamtbetrag von € 33.150,00 ist an die Fa. A gerichtet (AS 4433).
Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete BoS mit 21. Juni 2004 bestätigt.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU aa und Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc) zum fraglichen Zeitpunkt kein Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. A hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951).
Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort G Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort H Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 16. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde.
Nach den Ausführungen des Fahrers ZeK als Beschuldigter am 2. Oktober 2006 ist nur er diesen LKW im Jahr 2004 gefahren. Es hat sich bei diesem Transport um seinen ersten Transport, den er auf Anweisung "Tonis" nach Koblenz gebracht hat, gehandelt (AS 4422).
Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264).
Der als Zeuge befragte BoS hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Unterschrift unter den Stempeln in allen Fällen von ihm stamme, der Stempel ihm in einigen Fällen jedoch größer erscheine. Er habe die LKW nicht untersucht, sodass es möglich wäre, dass sie leer waren (AS 3558 f).
Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main mitgeteilt, dass BoS bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es hat sich jedoch der Verdacht erhärtet, BoS habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff, insbesondere AS 1263).
Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 20. Juli 2010 berichtet, dass BoS durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen BoS wurde am 28. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen nicht erinnern, hat jedoch bestätigt, die auf den Dokumenten befindlichen Unterschriften und der Namensstempel seien der Wahrscheinlichkeit seine.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen zu den fraglichen Zeitpunkten keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben.
Der LKW mit dem Kennzeichen YU aa/YU cc wurde am 16. Juni 2004 mit Tabakfeinschnitt beladen, ist am 17. Juni 2004 in Aalst abgefahren, gemäß den erhobenen Mautdaten in Österreich am 19. Juni 2004 um 05:23 Uhr über die Staatsgrenze am Walserberg eingereist, durch Österreich zügig durchgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 19. Juni 2004 um 08:34 Uhr verlassen.
Zur Entladung des Tabakfeinschnitts wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit ab dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt zumindest zweieinhalb Stunden benötigt.
Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff).
Bei sämtlichen Lieferungen der Fa. F war die S Beförderer. Bei der S handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506).
Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt.
Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten.
Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion von Zigaretten dem Ende zuging und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben.
Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen.
Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden.
Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht zwar, dass die Produktionshalle in H noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 ff und AS 5129). Die illegale Produktionsstätte in H wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagekapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494).
Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128).
Wenngleich diese Gründe dagegen sprechen, kann der Ort der Zuwiderhandlung ausgehend von den erhobenen Mautdaten und den Ausführungen des ZeK (sein erster Transport) im verfahrensgegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht im Anwendungsgebiet gelegen sein, weil das Anwendungsgebiet zügig durchfahren wurde.
Daher ist bei diesem Tabaktransport bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
2) Zum Tabaktransport vom 26. Juni 2004 (LKW-Kennzeichen: YU aa/YU cc):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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26.06.04
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Aalst
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13.000
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Dobovec/SI
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01.07.04
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Dd
Mit BVD vom 26. Juni 2004 sollte die S (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU aa und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc insgesamt 13.000,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. A verbringen (AS 4434 f).
Die Rechnung vom 26. Juni 2004 über einen Gesamtbetrag von € 33.150,00 ist an die Fa. A gerichtet (AS 4437).
Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete KlB mit 1. Juli 2004 bestätigt.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU aa und Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben.
Die Fa. A hatte in den Jahren 2004 und 2005 keinen Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951).
Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort G Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort H Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 26. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde.
Der als Zeuge befragte KlB hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein scheinen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562).
Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main mitgeteilt, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom 26. Juni 2004 und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es hat sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff, insbesondere AS 1263).
Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 20. Juli 2010 berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu hat ihm sein Anwalt geraten.
Nach den Ausführungen des Fahrers ZeK als Beschuldigter am 2. Oktober 2006 ist nur er diesen LKW im Jahr 2004 gefahren. Auf die Fahrt vom 26. Juni 2006 konkret angesprochen, hat er ausgeführt, dass er in Österreich seien LKW übergeben und in einer Kneipe warten musste. Im Anschluss daran ist er mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren (AS 4424 f). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264).
WoH und KuW haben am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 dazu als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633).
Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff).
Bei allen Lieferungen der Fa. F war die S Beförderer. Bei der S handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506).
Die Transporte sind aber auch dem Bf zuzurechnen, weil der Bf nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war (AS 3667) und weil WoH und KuW am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 als Zeugen befragt angegeben haben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Der LKW mit dem Kennzeichen YU aa/YU cc wurde am 26. Juni 2004 mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 26. Juni 2004 in Aalst abgefahren, gemäß den erhobenen Mautdaten in Österreich am 29. Juni 2004 um 14:33 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, um 16:58 Uhr in Wallersee-Thalgau von der Autobahn abgefahren, um 19:34 Uhr in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 29. Juni 2004 um 22:43 Uhr verlassen.
Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass die Produktionshalle in H noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 ff und AS 5129). Die illegale Produktionsstätte in H wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagekapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494).
Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128).
Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt.
Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten.
Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion dem Ende zuging und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen.
Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden.
Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Wallersee-Thalgau von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen.
Außerdem hat der Fahrer ZeK, als er konkret auf die Fahrt vom 26. Juni 2004 angesprochen wurde, ausgeführt, dass er in Österreich seinen LKW übergeben und in einer Kneipe warten musste. Im Anschluss daran ist er mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren.
Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass der Bf den Tabakfeinschnitt am 29. Juni 2004 als Kraftfahrer durch Anlieferung des Tabaks nach H mit dortiger Entladung und/oder in der Form einer schuldhaften Beteiligung am Entzug, damit im Anwendungsgebiet entzogen hat.
Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
3) Zum Tabaktransport vom 3. August 2004 (LKW-Kennzeichen: YU aa/YU cc):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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03.08.04
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Aalst
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14.520
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Dobovec/SI
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06.08.04
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Ee
Mit BVD vom 3. August 2004 sollte die S (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU aa und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc insgesamt 14.520,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. A verbringen (AS 4438 ff).
Die Rechnung vom 3. August 2004 über einen Gesamtbetrag von € 37.026,00 ist an die Fa. A gerichtet (AS 4441).
Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete MiZ mit 6. August 2004 bestätigt (AS 4439).
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU aa und Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. A hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951).
Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort G Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort H Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Nach den Ausführungen des Fahrers ZeK als Beschuldigter am 2. Oktober 2006 ist nur er diesen LKW im Jahr 2004 gefahren (AS 4424).
Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind. Die slowenische Generalzolldirektion hat auch noch mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264).
Auch den Zollbediensteten BoS, KlB, IgK und SlD sagen die erwähnten Namen nichts (AS 3557, AS 3561, AS 3565 und AS 4599).
Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256).
Bei MiZ handelt es sich um einen erfundenen Zollbediensteten.
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen zu den fraglichen Zeitpunkten keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. A hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951).
Der LKW mit dem Kennzeichen YU aa/YU cc wurde am 3. August 2004 mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 4. August 2004 in Aalst abgefahren, ist gemäß den Mautdaten in Österreich am 5. August 2004 um 19:37 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, zügig durch Österreich durchgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 5. August 2004 um 22:25 Uhr verlassen.
Zur Entladung des Tabakfeinschnitts wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit ab dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt zumindest zweieinhalb Stunden benötigt.
Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff).
Bei allen Lieferungen der Fa. F war die S Beförderer. Bei der S handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506).
Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt.
Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten.
Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich keine Zigaretten mehr produziert wurden und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen.
Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden.
Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht zwar, dass die Produktionshalle in H noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 ff und AS 5129).
Die illegale Produktionsstätte in H wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagekapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494).
Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128).
Wenngleich diese Gründe dagegen sprechen, kann der Ort der Zuwiderhandlung ausgehend von den erhobenen Mautdaten im verfahrensgegenständlichen Fall nicht im Anwendungsgebiet gelegen sein, weil das Anwendungsgebiet zügig durchfahren wurde.
Daher ist bei diesem Tabaktransport bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
4) Zum Tabaktransport vom 16. August 2004 (LKW-Kennzeichen: YU bb/YU cc):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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16.08.04
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Aalst
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14.520
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Dobovec/SI
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23.08.04
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Ee
Mit BVD vom 16. August 2004 sollte die S (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU bb und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc insgesamt 14.520,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. A verbringen (AS 4442 ff).
Die Rechnung vom 16. August 2004 über einen Gesamtbetrag von € 37.026,00 ist an die Fa. A gerichtet (AS 4445).
Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete MiZ mit 23. August 2004 bestätigt (AS 4443).
Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU bb und Anhänger mit dem Kennzeichen YU cc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. A hatte in den Jahren 2004 und 2005 kein Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951).
Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort G Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort H Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde.
Konkret auf den Transport vom 16. August 2004 angesprochen hat der Fahrer ZeK ausgeführt, in zwei Fällen mit einem Begleiter in Österreich gewesen zu sein. In einem Fall sei der Begleiter in Österreich unterwegs gewesen. In Österreich musste er seinen LKW übergeben, in einer Kneipe warten und ist im Anschluss mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren (AS 4424).
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z3K/09
- Stammnummer
- 60367
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF