Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0066-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0066-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entgegen dem Vorbringen in 2.) der Beschwerde sind das Ermittlungsverfahren und die Bescheidbegründung hinsichtlich der Transporte und der transportierten Mengen nicht mangelhaft geblieben.
Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts vor allem auf die bei der SpI beschlagnahmten Unterlangen, auf vom Zollfahndungsamt Frankfurt/Main übersendete Unterlagen, Niederschriften und Ermittlungsergebnisse, auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission im Kosovo und in Griechenland, auf in der Sache ergangene Urteile bzw. Abgabenbescheide und auf die eigenen Ermittlungen.
Im Besonderen stützt das Zollamt Innsbruck die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts auf Ausfuhranmeldungen, BVD, Packlisten, CMR-Frachtbriefe, Rechnungen, Transportaufträge, Versandaufträge und Fahrtkostenrechnungen.
Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in der Anlage 2) zum Bescheid, die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Dort wurden das Ausstellungsdatum des BVD, die Abgangszollstelle, das Nettogewicht, die Tabakart, der Absender, der Empfänger, der Beförderer, das LKW-Kennzeichen, das Kennzeichen des Anhängers, die Ausgangszollstelle und der Name des Beamten sowie zweimal die Bemerkung, dass die Bestätigung zu Unrecht erteilt wurde, zweimal die Bemerkung, dass der Zollbeamte nicht existiert und einmal die Bemerkung, dass die Bestätigung nicht erteilt wurde, angeführt.
Die Erstbehörde hat damit den Nachweis für jeden einzelnen Transport zu führen versucht.
Die erwähnten Unterlagen geben über die in der Anlage 2) bereits erfassten Daten hinausgehend noch Aufschluss beispielsweise auch über das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die genaue Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Abgangsland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung und die Bewegung der LKW`s im Anwendungsgebiet.
Entscheidend ist jedoch, ob es in den Fällen eines erwiesenen Transportes auch tatsächlich in jedem einzelnen Fall im Anwendungsgebiet zu Entzugshandlungen durch den Bf gekommen ist, was noch näher beurteilt wird.
Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten im Anwendungsgebiet produziert wurden, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise über die abgeschlossenen Mietverträge in einer Zusammenschau mit dem Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden (AS 5211 ff, AS 5342 f).
Der Abgabenberechnung wurden Transporte zugrunde gelegt, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten G und H und in Deutschland an den Standorten Koblenz und Köln erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind.
FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in G beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat. Er hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben. Die Miete hat ihm immer RiS bezahlt (AS 1247, AS 1251). Gemäß dem Mietvertrag hat FrF diesen mit der Fa. K, Adresse6, abgeschlossen (AS 1473 ff).
Die Fa. L in H hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag vom 21. Oktober 2003 beginnend mit 1. Dezember 2003 an ZoN, Adresse7, vermietet (AS 977 ff). Es war aber RiS, der mit WaF, Geschäftsführerin der Fa. M und mit GeB, Gesellschafter der Fa. M, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt hat und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 - und AS 3492 ff).
In der Leistungsperiode ab September 2002 bis August 2003 wurden in G insgesamt 42.458 kWh Strom (AS 5210e), in der Leistungsperiode ab September 2003 bis zum 30. Juni 2004 wurden insgesamt 46.552 kWh Strom (AS 5210f) verbraucht. Der Stromverbrauch ist ab Juli 2004 praktisch auf Null gesunken (AS 5224 f).
Zum Stromverbrauch betreffend den Leistungsempfänger N, Adresse8, konnte festgestellt werden, dass dort im Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt wurde (AS 5221); im Monat Juni 2004 wurden insgesamt 26.599 kWh (AS 5226) und im Monat Juli 2004 insgesamt 19.461 kWh (AS 5227) verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab, sodass davon auszugehen ist, dass keine volle Produktion stattfinden konnte.
Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig am Standort G und am Standort H Zigaretten produziert wurden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 23. September 2003 bis Ende Juli 2004 in H Zigaretten produziert wurden (AS 5342 f).
Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt. Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese beschlagnahmten Zigaretten mit den in Köln und Koblenz beschlagnahmten und auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugten übereinstimmen (AS 122 ff und AS 247). Diesbezüglich ist auf den Beschluss des OGH vom 11. Juni 2008, GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wels bei JoS aufgegriffenen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in H produzierten Zigaretten.
Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (dem Ersuchen vom 15. November 2005 waren die Kennzeichen der LKW und die Kennzeichen der Anhänger/Auflieger angeschlossen), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die Fa. A hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff, insbesondere AS 2951).
Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland festgestellt wurde, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Fa. O und die Fa. P nicht existierten. Die angeführten Adressen wurden aufgesucht, hatten aber keinen Bezug zu den Firmen. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitt-Tabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4067 ff und AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4085 ff und AS 4489 ff).
Zur Fa. A , die in allen fünf verfahrensgegenständlichen Fällen in den zugehörigen BVD als Empfängerin angeführt ist, haben die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte aus der Europäischen Union erbracht, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI (bzw. Gruskovje/SI) ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Die kroatische Zollverwaltung bestätigt, dass es in den Jahren 2004 und 2005 mit dem verfahrensgegenständlichen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen YU aa bzw. YU bb und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen YU cc keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen gegeben hat und dass die Fa. A im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und von Tabakerzeugnissen getätigt hatte. Es wurde festgestellt, dass keine einzige der für die Empfängerin, der Fa. A bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich bei dieser angekommen ist (AS 2943 f und AS 2951).
Bei der Aussage des KlB, der einen verfahrensgegenständlichen Export aus der Europäische Union bestätigt und dazu ausgeführt hat, die Transporte hätten die Europäische Union tatsächlich verlassen, handelt es sich um ein Beweisergebnis, das mit anderen im Widerspruch steht, und damit mit diesen nach Wahrscheinlichkeit aufzuwiegen ist (siehe dazu vor allem AS 2943 f und AS 2951).
Bei MiZ, der eine Austrittsbestätigung erteilt haben soll, handelt es sich um einen angeblichen Zollbeamten (AS 1264).
Die auf SlD lautende verfahrensgegenständliche Austrittsbestätigung wurde nicht von diesem erteilt (AS 2267).
Auch die Ausführungen des BoS, der im Hinblick auf die Lieferungen der Fa. F einen Austrittsnachweis erteilt haben soll, haben verglichen mit den gegen diese Ausführungen sprechenden Ermittlungsergebnissen den geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich.
Einen zusätzlichen Beweis liefern die Auswertungen der ASFINAG. Die Abfrage der Maut- und Bewegungsdaten der beim Transport des Tabakfeinschnitts der Fa. E verwendeten LKW hat ergeben, dass die körperliche Anwesenheit der verwendeten LKW am Grenzzollamt Evzoni/GR bzw. am Grenzzollamt Dobovec/SI teilweise überhaupt nicht möglich war, weil sie sich zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich entweder in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.
Weil in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher weiter davon auszugehen, dass die Bestätigungen durch die tatsächlich existierenden Zollbeamten zu Unrecht erfolgten.
Der Bf bestreitet zu Unrecht die Fahr- und Beförderungseigenschaft im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG für jeden dieser Transporte sowie die jeweiligen angenommenen Mengen. Es liegen diesbezüglich "objektive" Nachweise vor.
Der Bf hat im Auftrag von RiS den Tabak zu den Lagerhallen geliefert (AS 2195).
Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte der Bf Subunternehmen. In den gegenständlichen Fällen ist ZeK, Fahrer des Subfrächters Fa. R, Adresse9 (im Folgenden: S) gefahren (siehe dazu die Auswertung der einzelnen Fälle), ansonsten ist bei den Lieferungen der Fa. E PrZ gefahren(AS 3752 und AS 5365). Bei der S handelt es sich nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass bei allen Lieferungen der Fa. F die S als Beförderer aufgetreten ist. Diese Transporte sind der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506).
Die Überprüfung der Fahrtrouten der bei den fünf Transporten verwendeten LKW hat erbracht, dass es in drei Fällen mehrstündige Anhaltungen im Bereich der Autobahnausfahrten Thalgau gegeben hat.
Der Bf war aus der Sicht der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vermehrt auch in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und vermehrt mit dem Transport des Rohtabaks und der Materialien zur Zigarettenherstellung als Disponent und auch persönlich als Kraftfahrer befasst. Neben diesen Tätigkeiten oblag ihm die wesentliche Aufgabe, die Frachtpapiere bzw. Zolldokumente von den Fahrern entgegenzunehmen und für deren weitere "Bearbeitung" zu sorgen. Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt. Er wird diesbezüglich durch Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen belastet (AS 5364 ff).
PrZ hat am 7. März 2007 als Zeuge befragt ausgesagt, dass er seinen ersten Auftrag zur Beladung von Tabak in Lübeck am 23. März 2004 zuvor vom Bf erhalten hat und nicht in den Kosovo, sondern nach T verbracht hat. Damit hat der Bf Anweisungen schon vor dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 erteilt (AS 3514, AS 3526 und AS 3754).
Aus Anlass von Materiallieferungen zu den einzelnen Produktionsstätten war der Bf auch beim Abladen behilflich (AS 3741). Der Bf war nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig und hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667).
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main aus dem Ermittlungsverfahren gegen RiS und andere mit Fax vom 2. März 2007 eine Verfügung vom 2. März 2007, einen Aktenvermerk vom 28. Februar 2007 und eine Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 übermittelt. In diesen Unterlagen wird u.a. ausgeführt, dass LuD bis zu seinem Tod am 17. Februar 2005 "offiziell" die SpI geleitet hat. Der Bf hat disponiert und ist selbst LKW gefahren, früher mehr, danach weniger. Eingesetzte LKW`s wurden angemietet. Die SpI hat für jeden Transport eine Marge von € 3.000,00 erhalten. Das vom Vater des Bf Arrangierte hat der Bf im Einvernehmen mit RiS weiter geführt. Den Schreibkram auch im Hinblick auf die Zollpapiere hat RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 erhalten (AS 3606 ff).
WoH war nach seiner Aussage in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in G und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in H beschäftigt (AS 3654).
WoH hat RiS als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des RiS durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat von RiS beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat. RiS hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Übergabe daumendicker Stapeln mit Papieren, darunter auch zollamtliche Ausfuhrpapiere, konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694). Seine vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz gemachten Aussagen hat der Zeuge vollinhaltlich als Beschuldigter im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu GZ. ggg aufrechterhalten (AS 5100).
WoH und KuW haben am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich (Anmerkung: nach der Aktenlage ist der Bf einmal als Lotse vorausgefahren) zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633).
Die Fahrer der Transporte und andere Personen berichten, dass die Zollpapiere anlässlich der Übergabe der Tabaktransporte abgegeben/übergeben wurden (AS 3501 ff, AS 512 und AS 452 ff).
Dass der Bescheid in dem Punkt widersprüchlich bzw. unschlüssig sei soll, dass ein Begleiter eines Transportes nicht gleichzeitig Fahrer oder Beförderer sein kann, ist ein lediglich eng besehen berechtigter Einwand. Der bekämpfte Bescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck. Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich diesbezüglich ohne Zweifel, dass die dem Bf zuzurechnende SpI (der Bf fungierte als deren Disponent und hat sich wirtschaftlich betrachtet - worauf weiter unten noch näher eingegangen wird - wie ein Geschäftsführer der SpI verhalten) die in den BVD als Beförderer aufscheinende S (Feld 9 des BVD) als Subunternehmen beauftragt hat.
Den Beförderer beschreiben die Erläuterungen zum BVD im Wesentlichen als die für die Beförderung verantwortliche (juristische oder natürliche) Person, falls vom Versender abweichend.
Die Ware wurde in diesen Fällen von einer von der Person des Beförderers nicht abweichenden Person, körperlich von ZeK als deren Fahrer befördert. Der Bf selbst hat die Transporte sodann (in der Regel) körperlich zu den Lagerhallen gelenkt. Der Bf wurde nicht als Haftender herangezogen.
Zum Einwand der Haftung wird Näheres noch weiter unten in der Entgegnung zu 4.) der Beschwerde ausgeführt.
Mit seinem Vorbringen in 3.) der Beschwerde, es würden die Voraussetzungen für die Ermittlung der Steuerschuld gemäß
§ 5 Abs. 2 TabStG nicht vorliegen, ist der Bf nicht im Recht. Nach der Aktenlage war Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beförderungen unter Steueraussetzung American Blend Tabakfeinschnitt mit der spezifizierenden Bezeichnung "Argentinia Crop". Dieser Tabakfeinschnitt war in Kartons mit 130/135 kg Eigengewicht verpackt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises.
Die Untersuchung von Zigaretten, die illegal aus der Sorte "GM4" hergestellte wurden, durch die Technische Untersuchungsanstalt hat ergeben, dass es sich bei diesem unter Steueraussetzung beförderten Rauchtabak um Tabakfeinschnitt (§ 3 Abs. 4 TabStG) gehandelt hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 TabStG ist der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind.
Ein Kleinverkaufspreis wurde für den Tabakfeinschnitt mit der Bezeichnung "Argentinia Crop 2004" vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, nicht bestimmt (Abs. 3).
Ein Kleinverkaufspreis wurde auch nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und war auch ein solcher Kleinverkaufspreis gemäß
§ 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, nicht bereits veröffentlicht (Abs. 5).
Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt gemäß Abs. 2 TabStG als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre.
Der Kleinverkaufspreis musste gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Daher hat das Zollamt Innsbruck, um die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit möglichst gering zu halten, zu Recht den niedrigsten (günstigsten - AS 4533) veröffentlichten Kleinverkaufspreise für American Blend Tabakfeinschnitt herangezogen, namentlich jenen von "Brookfield mild American Blend".
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089).
GeV, externer Berater bei der Fa. F, hat angegeben, dass der verfahrensgegenständliche Tabakfeinschnitt als eine argentinische Mischung zu beschreiben ist, die dem American Blend nahe kommt, aber aromatischer ist (AS 495 und AS 197)).
Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). Im Gegenstand wurden aus dem als "Argentinia Crop" spezifizierten Tabakfeinschnitt, der gemäß GeV dem American Blend nahe kommt, Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt.
Für Brookfield mild American Blend waren in dem Zeitraum, als es zu den verfahrensgegenständlichen Entzugshandlugen gekommen ist, Kleinverkaufspreise für 40-gr-Packungen bzw. für 200-gr-Packungen veröffentlicht; herangezogen wurde der Kleinverkaufspreis für die 200-gr-Packung in der Höhe von € 14,90 (AS 4338).
Den so ermittelten Kleinverkaufspreis hat das Zollamt Innsbruck in der Folge zur Erleichterung der Berechnung der Tabaksteuer auf einen 1-kg-Preis im Betrage von € 74,50 hoch gerechnet und zu Recht der Berechnung der Tabaksteuer zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht den geschätzten Kleinverkaufspreis für American Blend in der Aufmachung der 200-gr-Packung zu Grunde gelegt, weil als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen ist, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, erzielbar wäre (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom 11.6.2008, GZ. 13Os8/08p).
Entgegen dem Vorbringen in 4.) der Beschwerde hat die Erstbehörde zu Recht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht.
Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen ein Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder ein Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu müssen/dürfen.
Dass der Bf als Haftender herangezogen wurde, lässt sich dem Bescheid nicht erschließen. Der Bf wurde im Spruch des Bescheides als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht als Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) herangezogen.
Die grundsätzliche Bestimmung des § 12 TabStG zur Selbstbemessung sieht eine angeordnete Selbstberechnung vor. Auch bei der durch ein Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuer handelt es sich um eine angeordnete Selbstberechnung der Tabaksteuer, wenn diese gemäß
§ 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG beim Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten ist.
Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten insbesondere die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO.
Der Bf wurde im Erstbescheid gemäß
§ 24 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) herangezogen, weil er als Disponent der SpI konspirativ dafür gesorgt hat, dass der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen verbracht wurde. Er hat den Tabakfeinschnitt, sofern er als Fahrer aufgetreten ist, zusätzlich auch noch körperlich entzogen. Der Bf ist sowohl in seiner Eigenschaft als Disponent und/oder in seiner Eigenschaft als Fahrer zum Abgabenschuldner geworden. Anstelle dafür zu sorgen, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Transporte Tabakfeinschnitt innerhalb der in den BVD angeführten Beförderungsdauer zu den in den BVD angeführten Empfängern verbracht wurden, wurde der Tabakfeinschnitt in einigen der verfahrensgegenständlichen Transporte im Anwendungsgebiet durch den Bf entweder durch Tatbeteiligung und/oder körperlich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Dass der Bf in der Form einer Beteiligung schuldhaft gehandelt hat, ergibt sich aus der Heimlichkeit und aus der Sache selbst (dolus ex re). Der Bf war damit in allen Fällen der Entziehung als einer der Gesamtschuldner auch zum Steuerschuldner geworden und damit verpflichtet, die entstandene Tabaksteuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Der Bf ist im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid Eigenschuldner der Tabaksteuer, die er aber nicht selbst berechnet und auch nicht entrichtet hat. Dies hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer gemäß
§ 201 BAO geführt.
Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO nicht erfüllt seien, dass der Bescheid damit mangelhaft begründet und mit Rechtswidrigkeit belastet sei, kann der Bf nichts gewinnen, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass § 201 BAO zu Recht zur Anwendung zu gelangen hat.
Auch wenn im Spruch des Bescheides nicht ausgeführt wird, ob Abs. 2 (liegt im Ermessen der Behörde) oder Abs. 3 des § 201 BAO zur Anwendung gelangt ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides ohne Zweifel, dass der Bf einen selbst zu berechnenden Betrag nicht bekannt gegeben hat. Damit hat das Zollamt Innsbruck die erstmalige Festsetzung der Tabaksteuer auf § 201 Abs. 1 i.V.m. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (dies wird vom Zollamt Innsbruck so auch in der bekämpften Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht) gestützt. Außerdem wurde Ermessen - wie in Abs. 2 leg.cit. gefordert - geübt und dieses auch begründet. Abs. 3 leg.cit. ist auszuschließen, weil diesfalls Anträge der Partei vorliegen hätten müssen.
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Bf deswegen, weil er selbst an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat bzw. selbst Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat, als Gesamtschuldner gemäß
§ 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde.
Mit dem Hinweis in der Begründung zum Bescheid, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark abgesichert zu haben.
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Abgabengläubiger ist diesfalls berechtigt, die gesamte Schuld auch nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend zu machen. Insgesamt steht ihm die Befriedigung des Steueranspruches aber nur einmal zu.
Das Vorbringen zu 5) in der Beschwerde ist verfehlt. Ware des Steueraussetzungsverfahrens waren nicht Zigaretten, sondern in Kartons abgepackter Tabakfeinschnitt. Er wurde in Feld 18 der BVD als "Gesneden tabak - Cut Rag tobacco" bezeichnet. In den Rechnungen an die Fa. A wurde er genauer als "Tobacco Cut Rag origin Argentinia Crop 2004" bezeichnet (siehe dazu auch die einzelfallbezogenen Ausführungen).
Die Festsetzung der Tabaksteuer als wesentlicher Inhalt des im Rechtszug bekämpften Bescheides wird auf erwiesene Tatsachen gestützt. Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des transportierten Tabakfeinschnitts auf die in diesem Zusammenhang bereits näher bezeichneten Unterlagen. Diese Unterlagen geben Aufschluss beispielsweise auch über den Beförderer, das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Frächter, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Abgangsland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung, den Ausführer, den Versender, den Empfänger, den Verkaufspreis.
Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in der Anlage 2, die einen Bestandteil des Erstbescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Dabei wurden der Abgabenberechnung nur jene Transporte zugrunde gelegt, welche "annähernd" in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten G und H erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind.
Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten produziert wurden, konnte in der Folge über den Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden.
Die Einstellung der Produktion in Österreich hat aber nicht zwingend zur Folge, dass es zu Entzugshandlungen im Anwendungsgebiet nicht auch noch nach der Stilllegung der Produktion im Anwendungsgebiet gekommen sein kann.
Das Zollamt Innsbruck hat sich auch auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission unter Beteiligung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Kosovo und Griechenland unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden berufen. Unter Mitwirkung der Zollbehörden Kroatiens und des Finanzministeriums der Republik Kroatien wurden die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Empfängerin der gegenständlichen fünf Lieferungen Tabakfeinschnitt war die Fa. A in Zagreb/Kroatien.
Auf Grundlage des Vertrages vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat das Zollkriminalamt das Amtshilfeersuchen vom 15. November 2005 nach Kroatien gestellt (AS 2946 ff).
Unter Beifügung von entsprechenden Tabellen wurde Anfrage gehalten, - ob bezüglich der angeblichen Tabakeinfuhren über Slowenien nach Kroatien Verzollungen durchgeführt wurden und - falls dies feststellbar sei, wie der Tabak zollrechtlich weiter behandelt wurde.
Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom 13. Jänner 2006 mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Beförderungsmitteln, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter die Kennzeichen der LKW und der Anhänger), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die Fa. A hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff).
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland festgestellt wurde, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die in den Ausfuhrerklärungen, CMR-Frachtbriefen, Packlisten, Transportrechnungen, Pflanzengesundheitszeugnissen u.a. angeführten Empfängerinnen Fa. O und Fa. P nicht existierten. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitt-Tabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)].
6.) Der Bf ist Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) der als Folge der Entziehung von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuerschuld.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg.cit.) zu entrichten.
Der Tabakfeinschnitt wurde von der Fa. F bezogen. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von dieser Firma als Steuerlagerinhaberin ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus Belgien, damit aus einem Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes.
Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden.
Die Tabaksteuer entsteht gemäß
§ 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden.
Damit ist in den verfahrensgegenständlichen Steueraussetzungsverfahren die jeweilige Tabaksteuer grundsätzlich zu jenen Zeitpunkten entstanden, in denen der Tabakfeinschnitt dem jeweiligen Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, vorausgesetzt der Tabakfeinschnitt wurde im Anwendungsgebiet entzogen. In all den Fällen, in denen der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen, also nicht nach Kroatien sondern nach H zum dortigen Herstellungsbetrieb verbracht wurde, hätte der Bf die Tabaksteuer als Entzieher derselben in der Form als Entzieher und/oder zumindest Beteiligter an der Entziehung unverzüglich selbst berechnen, beim Zollamt anmelden und entrichten müssen (§ 24 Abs. 5 TabStG). Die jeweilige Tabaksteuer wurde vom Bf weder selbst berechnet, noch beim Zollamt unverzüglich angemeldet, noch entrichtet.
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen. Bemessungsgrundlage ist dabei die nicht entrichtete bzw. nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgaben rechtmäßig (VwGH z.B. 18.9.2003, 2002/16/0072), rechtskräftig (VwGH z.B. 30.5.1995, 95/13/0130) oder mit Berufung angefochten (VwGH z.B. 23.3.2000, 99/15/0145) ist.
Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:
Zu den unter A.) der Eingabe vom 22. Februar 2010 vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2.) der Beschwerde zu verweisen, wonach der Bf deswegen als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt diesem entzogen hat.
Das Steueraussetzungsverfahren ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert, so werden sie im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert. Sollen die Waren ausgeführt werden, so ist in Feld 7 des BVD "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" einzutragen. Die Waren werden in ein Zollverfahren übergeführt und der Beginn der zollamtlichen Überwachung mit einem Datum eingetragen (Feld A des BVD). Mit diesem Datum beginnt nicht nur konkret die Überwachungsmaßnahme sondern auch die Beförderungsdauer (Feld 17 des BVD). Der Ort der Lieferung ist im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Ausgangszollstelle (Felder 7a des BVD).
Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung können Entzugshandlungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. Diebstahl, Fehlmengen udgl.) sein.
Damit es zu einer Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet kommt, müssen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Anwendungsgebiet aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist deren Entfernen aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben.
Seit 1. Februar 2001 liegt zum Begriff des Entziehens gemäß Art. 203 ZK eine Definition des EuGH vor. Danach ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird.
Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung iSv Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (EuGH 1.2.2001, C-66/99).
Weil die Entziehung ein Realakt, eine reine Tathandlung ist (EuGH 11.7.2002, C-371/99), ist es ohne Belang, ob bzw. dass bereits von vorne herein die Absicht bestanden hat (haben mag), die Tabakwaren nicht aus der Europäischen Union auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der Europäischen Union zuzuführen.
Steht etwa fest, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der Ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zu (BFH vom 13.3.1997, VII R 68/78).
Mit den unter B.) der Eingabe vom 22. Februar 2010 vorgetragenen Einwendungen bestreitet der Bf im Wesentlichen die Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet dahingehend, dass zu Unrecht insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (im verfahrensgegenständlichen Fall fünf LKW-Transporte) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich einer Zigarettenproduktion zugeführt worden sind.
Zu diesen Einwendungen ist der Bf einleitend auf den Inhalt des § 24 Abs. 2 TabStG und auf den Inhalt des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie zu verweisen.
Die erstgenannte Bestimmung ordnet für den Fall, dass im Steuergebiet festgestellt wird, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und dass nicht ermittelt werden kann, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, an, dass sie als im Steuergebiet entzogen gelten.
Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG stimmt mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein.
Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten [vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30.11.2004 (VII R 25/01) iVm dem Urteil des EuGH vom 12.12.2002 (Rs C-395/00-Cipriani)].
Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion zu Ende ging bzw. in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern auch schon bzw. nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben.
Haben sie diesen nicht erreicht, würde die Erhebungskompetenz zunächst dem Mitgliedstaat Belgien zukommen, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden.
Der Bf wendet ferner und im Wesentlichen ein, dass sowohl die deutschen als auch die österreichischen Zollbehörden siebzehn von ihm näher bezeichnete Lieferungen der insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte mit der Fa. E als Versender und fünf LKW-Transporte mit der Fa. F als Versender) sowohl eine Tabakbesteuerung in Österreich als auch in Deutschland unterziehen.
Die vom Bf namentlich angeführten siebzehn Lieferungen betreffen in folgenden zwei für dieses Verfahren relevanten Fällen (dazu wird im Besonderen noch einzelfallbezogen Näheres auszuführen sein) Lieferungen des Versenders und Exporteurs Fa. F und in den restlichen fünfzehn Fällen für dieses Verfahren nicht relevante Lieferungen des Absenders Fa. E:
1.) 16. Juni 2004 - 13,0 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. F)
2.) 1. September 2004 - 10,164 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. F).
Die österreichische Zollbehörde hat diesem Verfahren im Erstbescheid, im angefochtenen Bescheid und in der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 tatsächlich auch diese zwei verfahrensrelevanten Transporte zugrunde gelegt.
Nach den Ausführungen im Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main im Ermittlungsverfahren gegen RiS u.a. vom 1. Februar 2008 soll der Transport vom 16. Juni 2004 in die illegale Produktionsstätte in Koblenz angeliefert worden sein (Seite 7 der Schlussanzeige). Der Transport vom 1. September 2004 erfolgte nach den Ausführungen im Schlussbericht nach Deutschland, kann aber nicht eindeutig einer der beiden Produktionsstätten in Koblenz oder Köln zugeordnet werden (Seite 8 der Schlussanzeige).
Die Auswertung der den Transport vom 16. Juni 2004 betreffenden Beweismittel hat ergeben, dass der Entzug jedenfalls nicht im Anwendungsgebiet erfolgte, vor allem weil der LKW auch vom Mautsystem erfasst wurde und die Auswertung der Mautdaten erbringt, dass der LKW das Anwendungsgebiet zügig durchfahren hat.
Der Ort der Zuwiderhandlung konnte betreffend den Transport vom 1. September 2004 ausgehend von den diesen Transport betreffenden Ermittlungen eindeutig als im Anwendungsgebiet liegend bestimmt werden, vor allem weil der LKW auch vom Mautsystem erfasst wurde und die Auswertung der Mautdaten erbringt, dass der LKW in Messezentrum (P+R) Salzburg-Nord von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Thalgau-Wallersee wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen. Die Auswertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel hat ergeben, dass der Entzug des Tabakfeinschnitts durch den Bf in H, zumindest aber im Anwendungsgebiet erfolgte.
Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend (siehe dazu auch die einzelfallbezogenen Ausführungen), dass der erstgenannte Transport bereits in Deutschland entzogen wurde und der Zweitgenannte eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
Im Schlussbericht ist schließlich noch dargestellt worden, dass bei einunddreißig (richtig: zweiunddreißig) Transporten davon auszugehen sei, dass sie zunächst in die illegalen Produktionsstätten in Österreich geliefert wurden (S 9 der Schlussanzeige).
Diese Aufstellung betrifft Transporte in der Zeit vom 23. September 2003 bis zum 29. April 2004, damit keinen der dem Bf im gegenständlichen Verfahren angelasteten Transporte, die im Zeitraum vom 16. Juni 2004 bis zum 1. September 2004 in Aalst zu Versand gebracht wurden.
Der Bf wendet schließlich ein, dass siebzehn Transporte keiner bestimmten illegalen Fabrik (Deutschland oder Österreich) zugeordnet werden können (S 8 der Schlussanzeige).
Von diesen namentlich angeführten siebzehn Transporten sind lediglich die folgenden drei mit dem Versender Fa. F für das gegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz:
1.) 26. Juni 2004 - 13.000 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. F); 2.) 3. August 2004 - 14,520 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. F); 3.) 16. August 2004 - 14,520 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. F).
Diese drei Transporte sind in der Anlage 2 des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides erfasst und damit der österreichischen Tabaksteuer unterworfen worden.
Eine Überprüfung der den Bf betreffenden Abgabenvorschreibung in Deutschland [(Steuerbescheide des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 14. Dezember 2006, GZ. hhh - AS 5391 ff] ergibt, dass dem Bf die deutsche Tabaksteuer laut Anlage 1) zum erwähnten Bescheid zu sechs Transporten, die er ab 20. Dezember 2004 zu verantworten hat, vorgeschrieben wurde (AS 5398).
Im gegenständlichen Verfahren wurden dem Bf jedoch Transporte angelastet, die im Zeitraum vom 16. Juni 2004 bis zum 1. September 2004 in Aalst zu Versand gebracht wurden.
Der Ort der Zuwiderhandlung konnte betreffend den Transport vom 26. Juni 2004 ausgehend von den diesen Transport betreffenden Ermittlungen eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Wallersee-Thalgau von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen.
Die Auswertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel hat ergeben, dass der Entzug des Tabakfeinschnitts durch den Bf in H, zumindest aber im Anwendungsgebiet erfolgte.
Die Auswertung der den Transport vom 3. August 2004 betreffenden Beweismittel hat ergeben, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
Der Ort der Zuwiderhandlung konnte betreffend den Transport vom 1. September 2004 ausgehend von den diesen Transport betreffenden Ermittlungen eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Messezentrum (P+R) Salzburg-Nord von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Thalgau-Wallersee wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen. Die Auswertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel hat ergeben, dass der Entzug des Tabakfeinschnitts durch den Bf in H, zumindest aber im Anwendungsgebiet erfolgte.
Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend (siehe dazu auch die einzelfallbezogenen Ausführungen), dass der in allen drei Fällen eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
Auf die unter C.) der Eingabe vom 22. Februar 2010 vorgetragenen Einwendungen betreffend Überschneidungen ist zunächst auf die Stellungnahme zu B) der Einwendungen zu verweisen.
Die gegen den Bf im gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz in Rechtskraft erwachsene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15. Mai 2009 entfaltet keine Bindungswirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet erst ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079).
Gegen den Bf behängt ein gerichtliches Strafverfahren. Dazu ist die Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschat Linz eingebracht worden. Dazu, dass auch diese Anklage den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer betreffend die erwähnten siebzehn sich überschneidenden Tabaklieferungen beinhaltet, ist der Bf ebenfalls an die Rechtsprechung zur Bindungswirkung zu verweisen.
Im Abgabenverfahren wurde nach abgabenrechtlichen Verfahrensregeln geprüft, ob und welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. Auf die diesbezüglich Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenates weiter oben zu den unter B.) der Eingabe vom 22. Februar 2010 vorgetragenen Einwendung darf verwiesen werden.
Unter D.) des Vorbringens vom 22. Februar 2010 hat der Bf in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge im Wesentlichen die Einvernahme von Zollbeamten im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom 29. Oktober 2007 angeführten Tabaklieferungen an die darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden, beantragt und ersucht, den Zeugen mögen dabei vorformulierte Fragen gestellt werden.
Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom 20. Juli 2010 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt.
Die Ausführungen des BoS betreffen eine verfahrensgegenständliche Sendung der Fa. F als Versenderin und der Fa. A als Empfängerin. Er konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern. Meistens wurden Exportsendungen slowenischer Unternehmen kontrolliert. Bei dem auf der Unterlage angebrachten Stempel und Namenszug handelt es sich wahrscheinlich um seinen Stempel und seine Unterschrift. Der Zeuge kennt weder den Bf noch RiS.
Die Ausführungen des KlB betreffen eine verfahrensgegenständliche Sendung der Fa. F als Versenderin und der Fa. A als Empfängerin. KlB hat sich, nachdem in der Sache gegen ihn ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Ptuj behängt, der Aussage entschlagen, auch dazu ob er RiS und den Bf kennt - dazu hat ihm sein Anwalt geraten.
Wie bereits ausgeführt, hat der erfundene Zollbedienstete MiZ zwei der verfahrensgegenständlichen Austritte bestätigt.
Die auf SlD lautende verfahrensgegenständliche Austrittsbestätigung wurde nicht von diesem erteilt.
In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BFH vom 13.3.1997, VII R 68/78, zu verweisen, die Folgendes besagt: "Steht etwa fest, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der Ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zu".
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z3K/09
- Stammnummer
- 60367
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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