Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0077-Z3K/03
Höhe des anzuwendenden Zollsatzes bei im Jahre 1995 importierten Likör aus anderen Mitgliedstaaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0077-Z3K/03vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Klaus Fürlinger, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vom 6. März 1997, GZ. 3-1/ST-25/1/1996/H,
betreffend Zolltarif nach Aufhebung des Bescheides (Berufungsentscheidung) des
Berufungssenates I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 28. Jänner 2000, ZRV/24-W1/99,
durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2003, Zl.
2000/16/0218-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist nach Art. 76 Abs.1
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit
§ 59 Abs.2 und 5 ZollR-DG zum Anschreibeverfahren zugelassen und zur Abgabe
einer monatlichen Sammelanmeldung und zur Selbstberechnung
berechtigt.
Die Bf. hat aufgrund der
Lagerbewilligung des Hauptzollamtes Linz, Zl. 500/039768/95-73/BX, mit
Sammelanmeldungen für die Monate März bis Juni 1995 Likör mit der
Handelsbezeichnung "Kleiner Feigling" aus dem Lager D in den zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr gestellungsfrei übergeführt und
Sammelanmeldungen beim Hauptzollamt Linz unter Heranziehung eines Zollsatzes
für die Abgabenberechnung von S 3.500.-/100 kg abgegeben.
Am 22. Dezember 1995 beantragte
die Bf. die Rückerstattung bzw. Gutbuchung von für die Monate
März, April, Mai und Juni 1995 durch Selbstberechnung zu Unrecht
entrichteten S 787.268.- (€ 57.213.-) an Zoll. Begründet wurde dieses
Begehren damit, dass Österreich im Hinblick auf Art. 72 der Beitrittsakte
in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum die Zölle für nicht denaturierten
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %vol. der HS-P0sition
2208 schrittweise zu beseitigen habe und mit 1. Jänner 1995 ein Zollsatz
von S 1.400.-/100 kg und nicht S 3.500.-/100 kg anzuwenden gewesen
wäre.
Mit Bescheid vom 12. Juni 1996,
Gz. 500/046293/95/20/WA, stellte das Hauptzollamt Linz unter Punkt I
gemäß
§ 92 Abs.1 lit.b BAO fest, dass der den Sammelanmeldungen
für die Kalendermonate März, April, Mai und Juni 1995 zugrundegelegte
Zollsatz von S 3.500.-/100 kg der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden
Rechtslage entspräche und die von der Bf. jeweils selbst berechneten
Eingangsabgaben demgemäß dem Grunde und der Höhe nach richtig
wären. Unter Punkt II des genannten Bescheides wurde der Antrag auf
Erstattung der Differenz zwischen dem tatsächlich entrichteten Zoll und dem
Zollbetrag, der sich aus der Anwendung des Zollsatzes von S 1.400.-/100 kg
ergäbe, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 17. Juli 1996 fristgerecht Berufung erhoben. Bekämpft wurde die
rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes betreffend die Anwendung des Zollsatzes
und die Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 92 Abs.1 lit.b BAO
anstelle eines Bescheides nach § 201 BAO.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. März 1997, Gz.
3-1/ST25/1/1996/H, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 72 der
Beitrittsakte die Republik Österreich bis zum 1. Jänner 1996
gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die
Lizenzregelungen beibehalten könne, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitrittes
auf Spirituosen und nicht denaturierten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 %vol. der HS-Position 2208 angewendet habe. Der
Österreichische Gebrauchszolltarif nach dem Zolltarifgesetz 1988 habe zum
31.12.1994 für Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr
als 5 Gewichtsprozent der Warennummer 2208 90 990 B5 einen allgemeinen Zollsatz
von S 3.500.-/100 kg ausgewiesen. Ein EW-Zollsatz aufgrund des EWR-Abkommens sei
für solche Waren nicht vorgesehen. Nach dem Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union habe der Österreichische Gebrauchszolltarif
für Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT
der Unterposition 2208 9065 11 nationale Bemerkungen enthalten, wobei die
nationale Bemerkung 12 zum 1.3.1995 dahingehend gelautet habe, dass bei der
Einfuhr des genannten Likörs mit einem Ursprung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, ein Zoll in der Höhe von S 3.500.-/100 kg
einzuheben sei. Der angewendete Zollsatz entspräche daher der geltenden
Rechtslage, sodass auch die Abweisung des Erstattungsantrages zu Recht erfolgt
sei.
Gegen diese Entscheidung erhob
die Bf. mit Eingabe vom 16. April 1997 fristgerecht Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und führte im Wesentlichen dazu aus, dass der Inhalt
der Entscheidung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet sei,
da Art. 72 der Beitrittsakte, dessen Bestimmungen als primäres Unionsrecht
Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht haben, auf die vor dem
Beitritt geltenden Regelungen, also auf die Bestimmungen (insbesondere der im
Protokoll 3 angeführten Sonderregelungen) des EWR-Abkommens hinweise und
somit keinesfalls ein Zollsatz von S 3.500.-/100 kg anzuwenden gewesen
wäre, sondern, wenn überhaupt, ein solcher von S 1.400.-/100 kg, der
der schrittweisen Reduzierung der Zollsätze entsprechend dem
Anwendungsdatum entspräche. Weiters regte die Bf. unter Hinweis auf Art. O
EUV in Verbindung mit Art. L EUV und Art. 177 EGV an, dass der
Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die als strittig
bezeichnete Frage der Auslegung des Art. 72 der Beitrittsakte zur Klärung
vorlegen solle.
Mit Beschluss vom 21.
Jänner 1998, Zl. 97/16/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof diese
Beschwerde gemäß
§ 120 Abs.1c ZollR-DG an den Berufungssenat der
Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland abgetreten.
Mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 28. Jänner 2003, Gz. ZRV/24-W1/99,
wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid in
Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Erstattung eines Zollbetrages von S
787.268.- (€ 57.213.-) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass
ein EW-Zollsatz nach dem EWR-Abkommen für Liköre mit einem Gehalt an
zugesetztem Zucker von mehr als 5 Gewichtsprozent der Warennummer 2208 90 990 B5
nicht bestanden habe und der Österreichische Gebrauchszolltarif am
31.12.1994 einen Zollsatz von S 3.500.-/100 kg ausgewiesen habe. Mit Wirksamkeit
1. Jänner 1995 sei die Einreihung des gegenständlichen Erzeugnisses in
die Warennummer 2208906511 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes
erfolgt, wobei gemäß der nationalen Bemerkung 12, Stand 1. März
1995, für Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union ein Zollsatz in der Höhe von S 3.500.-/100 kg einzuheben sei. Unter
Hinweis auf das Protokoll 3 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum führte der Berufungssenat aus, dass die dort vorgesehenen
Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden seien und die
Möglichkeit der ersatz- oder wahlweisen Anwendung eines anderen
Preisausgleichssystems für die Inanspruchnahme der EWR-Regelungen nicht
vorgesehen sei. Es würden daher die entsprechenden Rechtsnormen für
die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen fehlen um dem
Beschwerdebegehren entsprechen zu können. Somit könne gemäß
§ 201 BAO aber auch kein Abgabenbescheid erlassen werden, da die
Selbstberechnung sich demnach als richtig und vollständig erwiesen habe. Da
aus dem Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 12. Juni 1996, Gz.
500/046293/95/20/WA, und der dazu ergangenen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich betreffend den
Erstattungsantrag der Bf. weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung der
ergangenen Entscheidung für den Senat erkennbar gewesen sei, nach welcher
Bestimmung die belangte Behörde bei der Erledigung des Antrages vorgegangen
ist, wurde der Punkt II der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob
in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2000/16/0218-6, die
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Die nach dem letzten Satz des
§ 120 Abs.1c ZollR-DG als Rechtsbehelf zweiter Stufe im Sinne des §
85c ZollR-DG geltende Beschwerde vom 16. April 1997 ist seitdem wiederum
unerledigt. Zu deren Erledigung ist seit Inkrafttreten des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl. Nr. 2002/97) der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2000/16/0218-6, hinsichtlich des
Punktes I des erstinstanzlichen Bescheides auf die getroffenen Erwägungen
im Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2000/16/0252, verwiesen. Als Folge davon
wäre die unter Punkt II des genannten Bescheides erfolgte Abweisung des
Rückzahlungsantrages wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufzuheben.
Gemäß
§ 120 Abs.1 ZollR-DG trat dieses
Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft; Abs.2 zählt eine
Reihe von gesetzlichen Bestimmungen auf, die gleichzeitig außer Kraft
getreten sind, unter anderem das ZolltarifG 1988 und das ZollG 1988.
Wörtlich wird in dieser Bestimmung ausgeführt:
"Diese Rechtsvorschriften
bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über
den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die
Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt
nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Art. 72 der Beitrittsakte ist
der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am 1.
Jänner 1995 anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt
wäre."
Art. 72 der Beitrittsakte lautet:
"Die Republik
Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen
Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie
zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturierten
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol. der HS-Position
2208 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muss in nicht diskriminierender Weise
angewandt werden."
Gemäß
§ 1 Abs.1 ZolltarifG 1988 waren die Einfuhrzölle nach den im Zolltarif
festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen, soweit nicht
günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind.
§ 7 Abs.1 leg. cit. verpflichtete den Bundesminister für Finanzen
für die Herausgabe eines Gebrauchstarifes zu sorgen, der neben den
allgemeinen Zollsätzen nach Zweckmäßigkeit auch
völkerrechtlich vereinbarte Vertragszollsätze, sonstige
Abgabensätze sowie Bestimmungen enthält, die im
grenzüberschreitenden Warenverkehr maßgebend sind. Der
Gebrauchszolltarif stellte insoweit eine unverbindliche Zusammenfassung von
Rechtsvorschriften dar.
Art. 8 Abs.3 lit.b legt die Gültigkeit des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, BGBl. Nr.
909/1993) für Waren fest, die im Protokoll 3 aufgeführt sind,
vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen. Art. 1 des Protokolls 3
verweist wieder auf die in der Tabelle I und II angeführten Waren; in der
Tabelle I ist Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder
mehr genannt. Art. 13 verweist auf in der Anlage 1 enthaltene
länderspezifische Regelungen. Der Österreich betreffende Art. 6 der
Anlage 1 des Protokolls 3 lautet auszugsweise:
" Artikel 6 Abs.1: Im Falle Österreichs gilt
Art. 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1.
Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte
Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt
werden Lizenzen automatisch gewährt.
Österreich beseitigt in der Zeit von 1. Januar 1993
bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %vol. der HS-Position
22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:
a. am 1. Januar 1993 wird
der am 1. Januar tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 vH
gesenkt,
b. eine weitere Senkung um 15 vH erfolgt am 1. Januar
1994,
c. eine weitere Senkung um 30 vH erfolgt am 1. Januar 1995
und
d. eine letzte Senkung um 40 vH erfolgt am 1. Januar
1996.
Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die
erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle
angewendet.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt
Österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle
für folgende Waren:
22.08 ex 30 Irish Whiskey
40 Rum und Taffia
ex 90 Irish Cream-Likör und Ouzo.
Artikel 6 Abs.2: Für
andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet
Österreich Art. 14 des Abkommens."
Der im zweiten Unterabsatz des
Abs.1 dieses Artikels genannte Begriff "Spirituosen", den auch Art.
72 des EU-Beitrittsvertrages verwendet, findet sich zwar nicht in den
Warenbezeichnungen der HS-Position 22.08; es handelt sich dabei offenkundig um
den Oberbegriff für alle andere Waren, die nicht Ethylalkohol,
unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80
%vol., sind. Jedenfalls besteht kein Zweifel, auch den gegenständlichen
Likör dem Begriff "Spirituosen" unterzuordnen. Daraus folgt
aber, dass die im zuletzt zitierten Artikel angeordnete schrittweise
Zollbeseitigung auch für den gegenständlichen Likör Anwendung
findet. Unter Berücksichtigung der seit dem Jänner 1995 geltenden
Senkung um insgesamt 60 % (von S 3.500.-) beträgt der Zollsatz daher S
1.400.-/100 kg.
Es ist richtig, dass der
Gebrauchszolltarif zum Stand 1. August 1994 gerade diese Absenkung nicht
ausweist, während andere, dem zuletzt zitierten Artikel 6 entsprechende
Senkungen und auch die im letzten Unterabsatz des Abs.1 genannte Befreiung
für die dort aufgezählten drei Produkte sehr wohl ausgewiesen sind.
Darauf kommt es aber im Hinblick auf die Unverbindlichkeit des Zolltarifes nicht
an; darüber hinaus ist das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar.
Die unter Punkt I des
erstinstanzlichen Bescheides getroffene Feststellung ist somit unzutreffend, da
der Zollsatz richtigerweise bei S 1.400.-/100 kg liegt. Dies hat auch
Auswirkungen auf Punkt II des genannten Bescheides:
Die Klärung der
Rechtsfrage betreffend die Tarifierung der gegenständlichen Ware hat zur
Folge, dass die Voraussetzungen des § 201 BAO vorliegen, weshalb auch Punkt
II des Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. In Entsprechung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2003, Zl. 2000/16/0218,
wird das Hauptzollamt Linz sohin seinen Bescheid vom 12. Juni 1996,
500/046293/95/20/WA, durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben haben. Anschließend ist ein
Abgabenbescheid nach § 201 BAO zu erlassen. Das dabei entstehende Guthaben
ist nach den Bestimmungen des § 215 BAO zu verwenden, allenfalls
gemäß dem Rückzahlungsantrag der Bf. vom 21.12.1995 formlos
gemäß
§ 239 BAO rückzuzahlen.
Klagenfurt,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 120 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 1 Abs. 1 Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
- § 7 Abs. 1 Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
Höhe des Zollsatzes bei der Einfuhr von LikörAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)Österreichischer Gebrauchszolltarif
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z3K/03
- Stammnummer
- 8369
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF