Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0206-Z3K/07
Multimediaplayer - Einreihung in den Zolltarif.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0206-Z3K/07vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 20. Juni 2007 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 19. Juni 2007,
Zl. a., betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Abgabe Zoll
wird wie folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe
|
Betrag
in €
|
Zoll
(A00)
|
668,94
Die Berechnung
der Abgabe Zoll und die Gegenüberstellung sind am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführt. Der mit Bescheid des ZollamtesX.
vom 13. April 2007, Zl. b., zuviel festgesetzte Abgabenbetrag wird
gutgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Mit der Einfuhrabfertigung zu der Customs Reference Number
(CRN) c. vom 5. März 2007 wurden tragbare Multimediaplayer des
Typs "Apple iPod 8 GB nano" zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung wurde die Ware in die Nummer
8519 8195 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs eingereiht
und Abgaben in der Höhe von € 7.509,29 festgesetzt
(Zoll: € 668,94, EUSt: € 6.840,35).
In der Folge überprüfte das Zollamt X. die
gegenständliche Abgabenfestsetzung und setzte im Bescheid vom
13. April 2007, Zl. b., die Abgaben gemäß Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex 8ZK) iVm § 2
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit insgesamt
€ 12.285,49 (Zoll: € 4.649,11, EUSt:
€ 7.636,38) neu fest. Der Differenzbetrag an Zoll in Höhe von
€ 3.980,17 wurde nachträglich buchmäßig erfasst und
gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. In der
Bescheidbegründung führte das Zollamt aus, unter Berücksichtigung
des Vorschlages der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) der
Bundesfinanzverwaltung vom 21. März 2007 seien unter Hinweis auf die
Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur (AV) 1, 3b, 6 und der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI des Gebrauchszolltarifes die von der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung unter der Bezeichnung "IPODs mit einem
Flash-Speicher größer als 5 GB" erfassten Waren in die
Zolltarifnummer 8521900090 (Videogeräte zuir Bild- und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner) einzureihen. Die durch Annahme der
Anmeldung entstandene Zollschuld sei in zu geringer Höhe
buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
27. April 2007. Die Bf. beeinspruchte den Tarifierungsvorschlag der
TUA vom 21. März 2007 und brachte unter Hinweis auf die VZTA-Nummer
IE07NT-14-309, welche dezitiert Geräte der verfahrensgegenständlich
Art mit einer Speicherkapazität 2 GB bis 8 GB beschreibe, vor, die Ware sei
richtig in die Nummer 8519 8195 90 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifs eingereiht worden.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
19. Juni 2007, Zahl: a., wurde der Berufung nicht stattgegeben,
sohin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a.
Folgendes ausgeführt:
"Der tragbare batteriebetriebene Multimediaplayer "iPod
nano" bestehend aus Signalelektronik mit D/A-Wandler, einem 2, 4 oder 8 GB
Flashspeicher, einem 1,5" LC-Display, einem 3,5 mm
Stereo-Kopfhöreranschluss, einem gerätespezifischen "Dock-Anschluss"
und Bedienelementen in einem Gehäuse (Abmessungen. 90 x 40 x
6,5 mm - HxBxT) dient zur Bild- und Tonwiedergabe von auf dem
Flashspeicher abgespeicherten Bild- und Audiodateien, welche in verschiedenen
Formaten (ACC, MP3, WAV, AIFF, JPEG, BMP, GIF, TIFF, PSD und PNG) vorliegen
können. Die Datenspeicherung von digitalisierten Tönen und Bildern in
den internen Flash-Speicher erfolgt mit Hilfe von automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen (d.h. eine Aufnahme ist möglich). Ein
Radioempfang ist ohne das im Produktlieferumfang nicht enthaltene Produkt "iPod
Radio Remote" nicht möglich, d.h. der Multimediaplayer enthält keinen
FM-Radio-Tuner. Beigelegtes Zubehör: Ohrhörer, USB-Kabel, Dok-Adapter
und Dokumentation. Aufgrund unterschiedlicher
Flash-Speichergrößen ergibt sich eine unterschiedliche
Tarifierung: 1) Flash-Speicher kleiner/gleich 5 GB ohne
FM-Tuner - 8519 8195 90 2) Flash-Speicher
größer 5 GB ohne
FM-Tuner - 8521 9000 90
Grundlage für diese Entscheidung sind die
Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
(AV) 1, 3b und 6 sowie die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI."
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
20. Juni 2007. Die Bf. wiederholt darin ihre
Berufungsausführungen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf
den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß
Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere
Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur, die sich auf
das Harmonisierte System stützt (als Harmonisiertes System wird das
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für den
verfahrensgegenständlichen Fall findet Anhang I in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission Anwendung. Der
Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage
des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45
Abs. 1 ZollR-DG).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des
Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die
Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt
ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften." Gemäß
der Allgemeinen Vorschrift 3b) werden "Mischungen, Waren, die aus
verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den
Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nicht nach der genaueren
Warenbezeichnung eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil
eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff
oder Bestandteil ermittelt werden kann." Die Allgemeine Vorschrift 6
normiert Folgendes: "Maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut der Unterposition, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen
und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung
dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln."
Die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI bestimmt
Folgendes: "Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus
zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein
Ganzes bilden sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind
zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende
Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze
kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen."
Mit der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigung
wurden 200 Stück Multimediaplayer "Apple iPod 8 GB nano" zum
freien Verkehr abgefertigt. Zufolge der in den Verwaltungsakten aufliegenden
technischen Spezifikation der verfahrensgegenständlichen Waren handelt es
sich um solche der zweiten Generation. Den von der Bf. vorgelegten
Geräte-Spezifikationen lässt sich entnehmen, dass der wesentliche
Unterschied zwischen Geräten der zweiten und solchen der dritten Generation
in der Videounterstützung besteht. Geräte der dritten Generation sind
damit ausgestattet. Darüber hinaus unterscheiden sich die Geräte auch
in ihren Abmessungen und Gewicht und die Displays weisen eine unterschiedliche
Größe auf. Die Steuer- und Zollkoordination, Technische
Untersuchungsanstalt (TUA), wurde von der belangten Behörde ersucht,
einen Multimediaplayer "Apple iPod nano" zu untersuchen. Aufgrund der im
Untersuchungsbefund angegebenen Daten betreffend die Abmessung des Gerätes
und die Größe des Displays steht eindeutig fest, dass ein Gerät
der zweiten Generation Gegenstand der Untersuchung war. Eine Verbindliche
Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 ZK liegt nicht
vor. Geräte der zweiten Generation und somit auch die
verfahrensgegenständlichen Multimediaplayer weisen laut Produktbeschreibung
und technischer Daten folgende Ausstattung auf: Das Gerät verfügt (im
gegenständlichen Fall) über einen Flash-Speicher mit einer
Kapazität von 8 GB, ist mit einem 1,5" LDC-Display (3,81 cm
Diagonale) ausgestattet und ist mit einem Dock-Anschluss sowie mit einem
3,5 mm Stereo-Kopfhörer-Minianschluss versehen. Mit den
verfahrensgegenständlichen Geräten können auf dem Flash-Speicher
abgespeicherte Audio- und Bilddateien in verschiedenen Formaten wiedergegeben
werden. Die Speicherung der Dateien erfolgt mit Hilfe von
Datenverarbeitungsmaschinen. Eine Videounterstützung ist nicht gegeben,
ebenso verfügen die Geräte - ohne eine im
Produktlieferumfang nicht enthaltene Zusatzausstattung - über
keine Rundfunkempfangsmöglichkeit. Eine solche Funktion wurde auch von der
TUA nicht festgestellt. Auch die Produktbeschreibung enthält keinerlei
Hinweise für eine derartige Empfangsmöglichkeit. Im Lieferumfang sind
das Gerät selbst, Ohrhörer, USB-Kabel, Dock-Adapter und eine
Dokumentation enthalten.
In die Position 8519 der Kombinierten Nomenklatur sind
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegeräte einzureihen. Von der Position 8521 der
Kombinierten Nomenklatur sind Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner erfasst. Empfangsgeräte
für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert sind in die
Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Die verfahrensgegenständlichen Geräte
verfügen über keine Empfangsmöglichkeit für den Rundfunk,
eine Einreihung der Waren in die Position 8527 hat daher nicht zu erfolgen.
Die Geräte verfügen zwar über eine Fotounterstützung in den
Formaten JPEG, BMP, GIF, TIFF, PSD und PNG, mit einer Videounterstützung
sind sie jedoch (im Gegensatz zu den Geräten der dritten Generation) nicht
ausgestattet. Der Lieferumfang umfasst unter anderem - wie
bereits ausgeführt - Ohrhörer. Dies ist ein Hinweis für
die Verwendung als Tonwiedergabegerät. Aus der auf der Homepage
(http://www.apple.com/de/ipodnano/specs.html) mit Stichtag
9. Februar 2007 zur Verfügung gestandenen Produktbeschreibung
lässt sich ableiten, dass die Hauptfunktion des Multimediaplayers "Apple
iPod nano" in der Tonwiedergabe (Abspielen von Songs) liegt. Die
Produktbeschreibung enthält ausführliche Angaben betreffend die
Audiofunktion, Angaben betreffend Bildwiedergabe sind nicht enthalten. Für
die Tonwiedergabe als Hauptfunktion spricht auch, dass Geräte der zweiten
Generation lediglich mit einem 1,5" Bildschirm (3,81 cm Diagonale)
ausgestattet waren. Geräte der dritten Generation, die bereits über
eine Videounterstützung verfügen, sind bereits mit einem 2"-Display
(5,08 cm Diagonale) ausgestattet. Darüber hinaus zeigt die allgemeine
Lebenserfahrung, dass derartige Geräte hauptsächlich für die
Tonwiedergabe eingesetzt werden. Für den Unabhängigen Finanzsenat
steht daher fest, dass die Hauptfunktion der verfahrensgegenständlichen
Geräte in der Tonwiedergabe liegt. Da die Aufnahme der Audiodateien
über automatische Datenverarbeitungsmaschinen erfolgt, kommt dieser
Funktion im Verhältnis zur Wiedergabe sicherlich eine untergeordnete
Bedeutung zu. Stütze findet die vorstehende Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in der Verordnung (EG) Nr. 1056/2006
der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren
in die Kombinierte Nomenklatur. Art 1 iVm Nummer 1 des Anhanges der
genannten Verordnung bestimmt, dass ein digitales Ton- oder Bildaufzeichnungs-
und -wiedergabegerät, ausgestattet mit einer Festplatte mit einer
Speicherkapazität von 30 GB, mit einem Farbdisplay mit einer
Bildschirmdiagonale von 6,35 cm (2,5"), mit einem Mikrofon und mit einem
Rundfunkempfangsgerät, in den Code 8521 9000 der Kombinierten
Nomenklatur einzureihen ist. Die Einreihung wurde damit begründet, im
Hinblick auf die Leistungen des Gerätes bestehe seine wichtigste Funktion
in der Bildaufzeichnung und -wiedergabe. Aus der genannten Verordnung lässt
sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates e contrario der
Schluss ableiten, dass bei Geräten wie den verfahrensgegenständlichen,
bei denen die Speicherkapazität 8 GB beträgt und das Display
lediglich eine Größe von 1,5" aufweist und somit die Diagonale des
von der Verordnung erfassten Gerätes um 66,67 Prozent
größer ist als die des Multimediaplayers "Apple iPod nano"
(zweite Generation), die wichtigste Funktion nicht in der Bild- sondern in der
Tonwiedergabe und -aufzeichnung besteht. Entsprechend ihrer Hauptfunktion war
daher die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Geräte
gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 sowie
aufgrund der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI in die Position 8519
der Kombinierten Nomenklatur in der Anmeldung richtig erfolgt. Bei den
Multimediaplayern "Apple iPod nano" (zweite Generation) handelt es
sich um andere Geräte als solche, die durch Eingabe von Münzen,
Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt
werden, um andere als Plattenteller, um andere als Telefonanrufbeantworter und
um andere als Diktiergeräte. Sie verfügen über eine Tonaufnahme-
und über eine Tonwiedergabevorrichtung, verwenden
Halbleiter-Aufzeichnungsträger und sind nicht für die zivile Luftfahrt
bestimmt. Die verfahrensgegenständlichen Waren waren daher wie in der
Anmeldung in die Nummer 8519 8195 90 des ÖGebrZT
einzureihen. Gestützt wird diese Rechtsansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auch durch Verbindliche Zolltarifauskünfte
(VZTA-Nummern IE07NT-14-309 und NLRTD-2008-000203). Diese sehen vor, dass
Multimediaplayer mit einer Speicherkapazität von 2 bis 8 GB, bzw.
mit einer solchen zwischen 5 und 6 GB, die über ein Display von
1,8" verfügen, und die auch zur Bildaufnahme und -wiedergabe geeignet sind,
in die Position 8519 8195 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen
sind. Die von der belangten Behörde (offensichtlich in Anlehnung an
den Tarifierungsvorschlag der TUA) herangezogene Unterscheidung zwischen
Geräten mit einer Speicherkapazität von kleiner/gleich oder
größer als 5 GB findet keine Grundlage in der Kombinierten
Nomenklatur. Die Speicherkapazität alleine trifft überhaupt keine
Aussage betreffend die Hauptfunktion eines Gerätes. Dies insbesondere unter
Berücksichtigung der rasanten Entwicklung auf diesem Gebiet. Die
Speicherkapazitäten sind einer ständigen Optimierung unterworfen. Bei
herkömmlichen Speichermedien (z.B. USB-Sticks) werden heute auch
Geräte mit 8 GB oder mehr angeboten, während vor nicht allzu
langer Zeit solche mit einer Speicherkapazität von 256 MB schon ein
großartige Entwicklung darstellten. Für die Beurteilung der
Hauptfunktion eines Gerätes ist daher nicht nur auf die
Speicherkapazität abzustellen, sondern es sind darüber hinaus noch
andere Faktoren (Displaygröße, Videounterstützung, Aufmachung,
Ausstattung, etc.) zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle
Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem
betreffenden Verfahren anzumelden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr [Art. 4
Nummer 16 Buchstabe a) ZK] angestrebt. Mit der förmlichen
Überlassung der Waren gemäß Art. 73 ZK wird dem
Zollanmelder erst erlaubt, die Ware im Rahmen des gewählten Zollverfahrens
zu verwenden. Mit Art. 73 Abs. 2 ZK, wonach die Überlassung
für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt
wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren, die Gegenstand einer
Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen
überlassen werden können. Da Waren zu kommerziellen Zwecken zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß
Art. 225 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur
dann mündlich angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung
und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene
statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer
regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht
von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren
kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden, war im
verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Art. 61
Buchstabe a) ZK eine schriftliche Zollanmeldung abzugeben.
Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am
Informatikverfahren gemäß
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG
sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-Zoll-Bewilligung). Nach
Titel II, C. des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 der
Anmeldung als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die
so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die
unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im
Feld 33 als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden
Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO
sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die
handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den
Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen,
sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der
Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware
der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann. Im Feld 31 der
Warenanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Videogeräte zur Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem
Videotuner - andere - andere" angegeben. Im Feld 33 die
wurde die Warennummer 85198195 90 angeführt. Die Handelsrechnung
Nr. 2007-0037 weist als Warenbeschreibung "IPODS 8GB BLACK MA497 XIA"" aus.
Aufgrund der Angaben in der Handelsrechnung war - unter
Berücksichtigung der Bewerbung des Produktes - für die
Zollverwaltung eindeutig erkennbar, welche Ware den Gegenstand der
Zollabfertigung darstellen sollte. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates stellt die Handelsrechnung auch im so genannten e-Zoll-Verfahren
einen Teil der Anmeldung dar, die gemäß
§ 23
Abs. 4 ZollR-DG auf Anforderung der Zollbehörden diesen zu
übermitteln ist. Die Multimediaplayer "Apple ipod 8 GB nano"
waren somit von der Anmeldung erfasst.
Gemäß
§ 72a ZollR-DG wurde von einer
Neuberechnung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand genommen. Aus den
dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der
Abgabe Zoll:
|
Bemessungsgrundlage in €:
|
33.446,80
|
Zollsatz:
|
2%
|
Abgabenbetrag in €:
|
668,94
Gegenüberstellung
betreffend die Abgabe Zoll:
|
Bescheid
des Zollamtes Innsbruck v. 13.4.2007, Zl. 800000/30812/6/2007
(in €)
|
zu
entrichten sind (in €)
|
Gutschrift
(in €)
|
4.649,11
|
668,94
|
3.980,17
Klagenfurt,
am 25. März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0206-Z3K/07
- Stammnummer
- 33827
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF