Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0008-Z3K/04
Einreihung von Snowboardrohlingen in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z3K/04vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rohling, der aufgrund seiner Form erkennbar ausschließlich zu einem Snowboard weiterverarbeitet werden kann, ist in die Unterposition 95061121 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der BB, Adresse, als Rechtsnachfolgerin
der AA, Adresse1 (Bf.) vom 9. Oktober 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 1. Oktober 2003,
Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einfuhranmeldung zu WE-Nr. bb vom
30. Mai 2003 beantragte die Bf. für 119 Stück
Snowboard-Rohlinge die Abfertigung zum freien Verkehr. Die Ware wurde von der
Bf. in den Code 44219099 00 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifs (ÖGebrZT) eingereiht. Das Abfertigungsorgan
änderte nach Durchführung einer inneren Warenbeschau die Einreihung ab
und reihte die verfahrensgegenständliche Ware in den
Code 95061121 00 des ÖGebrZT ein. Das Abfertigungsorgan hielt im
Abfertigungsbefund fest, bei der Ware handle es sich bereits um erkennbare
Teile.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
12. Juni 2003. Die Bf. brachte vor, bei der zum freien Verkehr
abgefertigten Ware habe es sich um Snowboardrohlinge gehandelt, die von ihr
richtigerweise in den Code 44219098 00 des ÖGebrZT eingereiht worden
seien. Das Abfertigungsorgan habe eigenmächtig die Einreihung in den Code
95061121 00 des ÖGebrZT vorgenommen. Die Ansicht der Bf. werde durch
das mit der Berufungsschrift vorgelegte Ergebnis einer Tarifanfrage
(Nr. cc) und durch den Tarifierungsvorschlag des Hauptzollamtes Klagenfurt,
Zahl dd, bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2003,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, ein Snowboardrohling der betreffenden
Sendung sei durch die Technische Untersuchungsanstalt untersucht worden.
Aufgrund des Ergebnisses sei die verfahrensgegenständliche Ware in den Code
95061900 00 des ÖGebrZT einzureihen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung richtete sich die
Beschwerde vom 9. Oktober 2003. In der Beschwerdeschrift wurde
vorgebracht, die Waren seien aufgrund des Untersuchungsergebnisses in den Code
95061900 00 des ÖGebrZT einzureihen. Anlässlich der
Einfuhrabfertigung sei jedoch eine Einreihung in den Code 95061121 00
vorgenommen worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom
30. Mai 2003 beantragte die Bf. als indirekte Vertreterin der
Anmelderin für 1 Kollo Snowboardrohlinge mit einer Rohmasse von
170,0 kg die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Das
Abfertigungsorgan hielt nach der im Zuge der Einfuhrabfertigung vorgenommenen
inneren Beschau im Abfertigungsbefund fest, es habe sich bei der
verfahrensgegenständlichen Ware um erkennbare Teile gehandelt. Im
Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe wurde über Veranlassung der
Berufungsbehörde ein gegenständlicher Snowboardrohling zur
Untersuchung an die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) bei der damaligen
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
übermittelt. Die TUA stellte mit Untersuchungsbefund zu Zahl: ee
hinsichtlich der Warenbeschaffenheit Folgendes
fest: "152,5 cm langes, in
der Mitte 23,8 cm breites und 7,7 mm dickes, sich von der Mitte zu den
Enden hin auf eine Breite von 28,2 cm vergrößerndes, an beiden
Enden abgerundetes, 2 mm dickes, aus keilverzinkt verleimten, miteinander
verklebten Holzleisten aufgebautes Holzbrett. Es handelt sich um einen Rohling,
der aufgrund seiner Form, erkennbar ausschließlich zu einem Snowboard
weiterverarbeitet werden kann und gemäß der Anmerkung 3 zum
Kapitel 95 als Teil eines Snowboards der Position HS 9506 zuzuordnen
ist."
Aufgrund der Feststellungen des Abfertigungsorgans und der
TUA erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass es sich bei
der unter WE-Nr. bb vom 30. Mai 2003 zum zollrechtlich freien
Verkehr abgefertigten Ware um Snowboardrohlinge mit den charakteristischen
Merkmalen der fertigen Ware gehandelt hat. Als Rohlinge sind solche Waren
anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können,
ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Ware oder des fertigen Teils
aufweisen und - von Ausnahmefällen
abgesehen - nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des
fertigen Teils verwendet werden können. Aufgrund der von der TUA
festgestellten Warenbeschaffenheit steht fest, dass die zur Abfertigung
gestellten Waren nur zur Herstellung von Snowboards verwendet werden
können. Überdies ist durch die Ausführungen der Bf. in der
Beschwerdeschrift der Umstand, dass es sich um Snowboardrohlinge der
Position 9506 des Harmonisierten Systems gehandelt hat, unstrittig. Im
Beschwerdeverfahren wurde lediglich die Einreihung in die von der belangten
Behörde herangezogene Unterposition bestritten.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist
festzuhalten, dass Holzlaminate zur Snowboardherstellung Gegenstand des von der
Bf. im Berufungsverfahren vorgelegten Tarifierungsvorschlages zu Zahl: dd
waren. Dem Untersuchungsbefund zu Zahl: cc lag nicht ein die
verfahrensgegenständliche Ware betreffender sondern ein Antrag vom
19. April 2001 zugrunde. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde
liegende Einfuhrabfertigung erfolgte - wie bereits
ausgeführt - am 30. Mai 2003. Mangels
Warenidentität waren die von der Bf. vorgelegten Unterlagen nicht geeignet,
betreffend der gegenständlichen Ware eine Aussage zu treffen.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 23913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20
Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch
mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur, die sich auf
das Harmonisierte System stützt (als Harmonisiertes System wird das
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I
dieser Verordnung enthalten. Für den verfahrensgegenständlichen Fall
findet Anhang I in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002
der Kommission Anwendung. Der Österreichische Gebrauchszolltarif
(ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des
Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die
Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 bestimmen Folgendes:
Allgemeine
Vorschrift 1:Die
Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise.
Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den
Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht
anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften.
Allgemeine Vorschrift 2a: Jede Anführung einer
Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige
Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale
der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine
vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser
Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht
zusammengesetzt gestellt
wird.
Allgemeine Vorschrift 6: Maßgebend für die
Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut
dieser Unterposition, die Anmerkungen zu den Unterpositionen
und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung
dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln.
Die Allgemeine Vorschrift 1 normiert unter anderem,
dass der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln bei der Einreihung den Vorrang vor jeder anderen Erwägung hat
(Punkt V der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen
Vorschrift 1). Die vom Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens und von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zum
Harmonisierten System bzw. zur Kombinierten Nomenklatur stellen nach
ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches
Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (zum
Beispiel: EuGH 6.11.1997, Rs C-201/96, 10.12.1998, Rs C-328/97,
9.2.1999, Rs C-280/97).
In der Allgemeinen Vorschrift 2a ist festgelegt, dass
der Geltungsbereich jeder Position, die eine bestimmte Ware anführt, nicht
nur die vollständige Ware erfasst, sondern auch die unvollständige
oder unfertige Ware, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt die
charakteristischen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware
aufweist.
Nach der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 des
Harmonisierten Systems sind, vorbehaltlich der Anmerkung 1, Teile und
Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für
Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren einzureihen. Anmerkung 1
enthält Waren, die nicht in das Kapitel 95 einzureihen sind,
Snowboards sind nicht genannt.
In die Position 9506 des Harmonisierten Systems sind
folgende Waren einzureihen:
|
-
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Ski und Skiausrüstungen für den
Wintersport
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-
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Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere
Ausrüstungen für den Wassersport
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-
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Golfschläger und andere
Golfausrüstungen
|
-
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Tennis, Federball- oder ähnliche Schläger,
auch ohne Bespannung
|
-
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Bälle, ausgenommen Golf- und
Tischtennisbälle
|
-
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Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich
Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen
|
-
|
andere
Die Position "Ski und
Skiausrüstungen für den Wintersport" ist in die Unterpositionen
950611 (Ski), 950612 (Skibindungen) und 950619 (andere)
unterteilt. Die Unterposition 950611 des Harmonisierten Systems
enthält folgende weitere Untergliederung:
"Langlaufski",
"Ski für den alpinen Skisport" und
"andere Ski". Die Unterposition
"Ski für den alpinen Skisport" ist
weiters in die Positionen
95061121 ("Monoski und
Snowboards") und
95061129 ("andere") der
Kombinierten Nomenklatur gegliedert. Der Geltungsbereich einer Unterposition mit
vier Anstrichen darf den Geltungsbereich der Unterposition mit drei Anstrichen
nicht überschreiten, zu der sie gehört (Punkt III der
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 6).
Das bedeutet e contrario jedoch auch, dass eine genauere Warenbezeichnung in
einer weiteren Unterteilung auch die Bedeutung einer übergeordneten
Warenbezeichnung definiert. Durch die vom Verordnungsgeber vorgenommene
Unterteilung der Unterposition "Ski für
den alpinen Skisport" (drei Anstriche) in
"Monoski und Snowboards" und
"andere" (vier Anstriche) hat dieser
somit eindeutig determiniert, dass im Sinne des Zolltarifs Monoski und
Snowboards als Skier für den alpinen Skisport gelten.
Unter Berücksichtigung der Anmerkung 3 zu
Kapitel 95 und der Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2a sind
somit Snowboardrohlinge mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der
vollständigen oder fertigen Ware in die selbe Warennummer einzureihen wie
fertige oder vollständige Snowboards. Die Allgemeine Vorschrift 6
regelt die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position. Die
verfahrensgegenständlichen Snowboardrohlinge sind - da in
der Verordnung selbst bestimmt ist, dass Snowboards als Ski für den alpinen
Skisport gelten und diese somit die Bedeutung dieses Begriffes
festlegt - bei Vergleich der Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe (ein Anstrich) in die Unterposition
"Ski und Skiausrüstungen für den
Wintersport" einzureihen. Bei den weiteren Erwägungen sind nur mehr
die Untergliederungen dieser Unterposition zu berücksichtigen. Bei
Vergleich der Unterpositionen mit zwei Anstrichen sind Snowboardrohlinge
aufgrund der in der Verordnung festgelegten Bedeutung des Begriffes Ski und
somit aufgrund der genaueren Warenbezeichnung in die Unterposition
950611 (Ski) einzureihen. Bei Gegenüberstellung der zu dieser
Unterposition vorgesehenen Untergliederung mit drei Anstrichen ist eine
Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Ware in die Unterposition
"Ski für den alpinen Skilauf"
vorzunehmen. Nach Vergleich der bei dieser Unterposition vorgesehenen
Unterteilung (vier Anstriche) sind Snowboardrohlinge aufgrund der genaueren
Warenbezeichnung (namentliche Nennung) in die Unterposition 95061121 der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Der Unabhängige Finanzsenat war an
den Tarifierungsvorschlag nicht gebunden.
Bei dem auf den Untersuchungsbefund der TUA zu Zahl ee
basierenden Tarifierungsvorschlag der belangten Behörde handelt es sich um
keine verbindliche Zolltarifauskunft. Nur eine verbindliche Zolltarifauskunft
gemäß Art. 12 ZK entfaltet ab dem Zeitpunkt der
Auskunftserteilung eine Bindungswirkung. Aufgrund der Feststellungen des
Abfertigungsorgans und der TUA (im Abfertigungsbefund festgehalten) war als
erwiesen anzunehmen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware
um Snowboardrohlinge mit den charakteristischen Merkmalen der Fertigware
handelte. Derartige Waren sind - wie vorstehend
dargelegt - in die Unterposition 95061121 der Kombinierten
Nomenklatur einzureihen.
Mit der bekämpften Berufungsvorentscheidung hat die
belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Abweisung einer Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die
Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch
übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle
des angefochtenen Bescheides tritt (zum Beispiel VwGH 25.03.1999,
97/15/0031). Im Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung hat die
belangte Behörde somit rechtlich verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass
die verfahrensgegenständliche Ware in die Warennummer 95061121 00
einzureihen ist. Der in der Begründung enthaltene Widerspruch (die Ware sei
in die Warennummer 95061900 00 einzureihen) ist unerheblich, da die
belangte Behörde im Spruch die Einreihung der Ware in die Warennummer
95061121 00 eindeutig bestimmt hat und über den Inhalt des Spruches
kein Zweifel obwalten kann. Die Begründung kann nur dann als
Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines Bescheides Zweifel
an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch eines Bescheides
eindeutig, dann kommt der Begründung eines den Inhalt des Bescheides
modifizierende Wirkung nicht zu (VwGH 16.12.1999, 97/16/0075).
Die AA wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom
25. September 2006 mit der BB verschmolzen. Bei einer Verschmelzung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft
liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Gemäß
§ 19 BAO
gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über. Die Berufungsentscheidung war daher an die BB zu
adressieren.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 45 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z3K/04
- Stammnummer
- 25735
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF