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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0093-Z2L/09

Mitteilung eines nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls für Stahldrahtseile ukrainischen Ursprungs.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0093-Z2L/09vom 11.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der am 24.1.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (§ 85c Abs.5 ZollR-DG) brachte die Bf -ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- zunächst vor, in ihrer VwGH-Beschwerde seien ihre Schriftsätze vom 28.10.2009, vom 29.10.2010, vom 19.11.2012 und vom 21.1.2013 noch nicht enthalten gewesen, sodass sich der VwGH bei Beschlussfassung vom 2.7.2012 (noch) nicht mit deren Inhalt, insbesondere mit ihren Rechtsausführungen hinsichtlich Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Antidumpingzoll, sowie mit dem Sachverständigengutachten des DI Krenn bezüglich Marktangemessenheit der Preise, auseinandersetzen habe können; ergänzend werde nunmehr auf die Irrtümer der Zollbehörde, insbesondere betreffend die Verwendung des österreichischen Gebrauchszolltarif, hingewiesen. Die Bf habe in den Jahren 2000 bis 2003 keinen Anlass gehabt, zu den von der Fa. Ü gekauften Waren einen "bedenklichen" Ursprung in der Ukraine oder sonst einen Zusammenhang mit der Fa. SI zu vermuten, zumal sie für die Waren ja einen marktüblichen Preis bezahlt habe. Auch sei es aus ihrer Sicht unverdächtig gewesen, bei der Fa. SI Referenzpreisauskünfte einzuholen, zumal sogar die Europäische Kommission mit diesem Unternehmen ein Preisbindungsübereinkommen geschlossen habe und somit dieses offensichtlich als durchaus seriös eingestuft habe. Außerdem habe selbst die Außenprüfung der Zollbehörde im Jahr 2002 den mit Bulgarien erklärten Warenursprung nicht beanstandet und damit entweder selbst geirrt oder eine entsprechende "Warnung" unterlassen. Seitens der Bf werde allerdings nunmehr in Ansehung der ihr vorgehaltenen Beweiskette (Unterlagen, insbesondere betreffend den Transportweg von SI, Ukraine, bis zu ihr nach Österreich) der Ursprung der in Rede stehenden, von ihr eingeführten Waren (Stahldrahtseile) in der Ukraine außer Streit gestellt und somit als richtig anerkannt, ausdrücklich werde in diesem Zusammenhang allerdings festgehalten, dass ihr Vorbringen, soweit es die von ihr bereits aufgezeigten Irrtümern der Zollbehörden betrifft, weiterhin aufrecht bleibe, insbesondere ihre Behauptung, dass die Ursprungszeugnisse bei den jeweiligen Einfuhrverzollungen sehr wohl vorgelegen seien, diese Tatsache in den Zollformularen aber nicht vermerkt worden seien. Nochmals werde bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf das Gutachten des DI Krenn verwiesen, welches bestätige, dass die bei der Fa. Ü gekauften Stahlseile von ihr zu marktkonformen Preisen erstanden worden seien, sodass es für sie unsinnig und unwirtschaftlich gewesen sei, "heiße" Ware von der Fa. SI wissentlich zu kaufen, wenn sie zu gleichem Preis vom Antidumpingzoll unbelastete Ware erhalten hätte können. Am 20.2.2013, also erst nach Schluss des Beweisverfahrens (nachdem die Bef erklärt hatte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen) und nach Beendigung der mündlichen Verhandlung (in dem der Berufungssenat gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 287 Abs.4 BAO den Beschluss fasste, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde), legte die Bf die (oben bereits erwähnte) gutachtliche Stellungnahme von Herrn Univ. Prof. Dr. Obwexer vom 23.1.2013 bzw. 13.2.2013 dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Darin werde, so die Bf, bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für Antidumpingzoll für Waren mit "Ursprung von der Fa. SI" in den Jahren 2000 bis 2002 nicht gegolten habe, wobei dies auch für Einfuhren aus einem Drittland (insbes. Bulgarien) gelte. ("Rechtsfolgen für den Ausgangsfall: Aus alledem folgt, dass das Unternehmen SI in der Zeit vom 18.8.1999 bis zum 17.11.2005 unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen. Dem folgend kann dieser Zoll- in Ermangelung einer Rechtsgrundlage - nicht nachgefordert werden....Der mit der VO 1796/1999 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine erfasste vor dem 17.11.2005 nicht auch Einfuhren dieser Waren aus einem Drittstaat. Daraus folgt, dass Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl auch Bulgarien... in den Jahren 2000 bis 2002 nicht dem Antidumpingzoll der VO 1796/1999 unterlagen, selbst wenn sie ihren Ursprung in der Ukraine hatten. Ob der tatsächliche Warenursprung für den Importeur erkennbar war, ist für die Zollschuld unerheblich.....Für die Geltung des Antidumpingzolls bei Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus Bulgarien...in die Gemeinschaft hätte es einer eigenen Verordnung des Rates bedurft... Diese wurde zwar im Jahr 2005... erlassen, erstreckt den Antidumpingzoll jedoch nur auf Einfuhren aus dem Drittland Moldau, nicht aber aus Bulgarien, das am 1.1.2007 EU-Mitglied wurde...."). Obwohl es, so die Bf weiter, nicht einmal darauf ankomme, ob KHR "einen Ursprung bei der Fa. SI" hätte kennen müssen, sei hinlänglich bewiesen, dass er tatsächlich einen solchen nicht gekannt habe. Sohin fielen die Verdächtigungen des Zollamtes Wien in sich zusammen, weil ein wirtschaftliches Motiv für die "Umgehung" fehle, zumal die Bf bei den gegenständlichen Käufen stets marktangemessene Preise bezahlt habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft. Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im Einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am 24.1.2013, in deren Verlauf die Bf den ukrainische Ursprung (iSd Art. 23, 24 Zollkodex) der in Rede stehenden Waren ausdrücklich außer Streit gestellt hat, folgende rechtsrelevante Sachlage: Die betreffenden (auf Trommeln gewickelten) Stahlseile wurden im Jahr 2000 und 2001 mit Eisenbahnwaggons von Khartsyzsk, Ukraine, zunächst nach Illichowsk, einem in der Ukraine gelegenen Schwarzmeerhafen transportiert. Die Stahlseile stammten von der Fa. SI, einem in Khartsyzsk ansässigen Stahldraht- und -Seilwerk. Über diese Waren hat die "WW" auf Grund der Exporterklärung der Fa. SI jeweils ein "Certificarte of Origin" ausgestellt, in welchem ausdrücklich bescheinigt wird, dass die (an Hand der darin angeführten Rechnungen sowie nach Trommelanzahl, Warenbeschreibung Brutto- und Nettogewicht identifizierbaren), sodann nach Bulgarien exportierten Waren in der Ukraine produziert worden sind. In Illichowsk wurden die Waggons auf eine Fähre verladen und nach Varna, Bulgarien, gebracht. Dort wurden die angelieferten Stahldrahttrommeln in einem Zolllager verwahrt. In weiterer Folge wurde aus diesen (im Zolllager befindlichen) Lieferungen Teilmengen mittels LKW (unter Inanspruchnahme des Carnet-TIR-Verfahrens) aus Bulgarien aus- und in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, wo die Waren beim Zollamt Wiener Neudorf/ Autobahn über Antrag (schriftliche Warenanmeldung) des Spediteurs S GmbH bzw. GT GmbH (als Anmelderin) für die Bf (als Warempfängerin) zum freien Verkehr abgefertigt und hiefür u.a. Zoll (Z1, Zollsatz: 1,7% des Zollwertes) festgesetzt wurden. Anzumerken dazu ist, dass die den bulgarischen Ausfuhrerklärungen angeschlossen gewesenen Rechnungen der Fa. Ü an die Bf den Stempel der Fa. Ü tragen, in der darauf Bezug habenden Zollausfuhrerklärung (in deren Feld 16) erklärt die Fa. Ü hingegen, dass die davon erfassten Stahlseile ihren Ursprung in der Ukraine (also nicht in Bulgarien) haben. Der in deren Feld 37 angeführte Verfahrenscode (in Verbindung mit dem Code 3 in Feld 1) bedeutet weiters, dass die abgefertigte Ware nicht aus dem freien Warenverkehr Bulgariens stamme. Die Angaben der Fa. Ü (in den Feldern 1, 16 und 37 deren Ausfuhrerklärungen) stimmen also mit den Vorpapieren und sonstigen Unterlagen überein. Diese stimmen wiederum -mit Ausnahme der Angabe des Ursprungslandes im Feld 34- mit der Einfuhrerklärung der Fa. S GmbH bzw. GT GmbH überein, und zwar sowohl was die Menge (Anzahl der Trommeln), Gewichte, Laufmeter (je Querschnitt der Stahlseile) und Transportmittel anlangt. Auch die geschilderte zeitliche Abfolge der Warenbewegung entspricht den logischen Denkgesetzen und ist insofern nachvollziehbar. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass auf den Einfuhrerklärungen (in deren Feld 44) kein Ursprungszeugnis bzw. Präferenz-Ursprungszeugnis Form A vermerkt bzw. erwähnt ist, ebenso wenig ist eine Zollbegünstigung (Präferenzbegünstigung) beantragt bzw. in Anspruch genommen worden, sondern es ist (wie aus Feld 36 ersichtlich) jeweils die Einfuhrverzollung zum "Regelzollsatz" beantragt worden. Allein schon diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetze nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden für die Bf aus Bulgarien importierten Stahlseile nicht solche bulgarischen Ursprungs sind (wie dies in deren Berufung von ihr ursprünglich behauptet worden ist), sondern diese zur Gänze von der Fa. SI in der Ukraine erzeugt wurden (wie dies die Bf in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2013 schließlich auch eingeräumt hat) und auch in Bulgarien keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien (zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) sonst noch herangezogenen Beweise, wie insbesondere auf die schriftliche Erklärung des in der Bescheidbegründung als "verantwortlicher Generaldirektor der Fa. SI" bezeichneten Herrn I vom 18.11.2002, oder die Zeugenaussage des Herrn DB vom 15.8.2002 bzw. 11.3.2003 zu stützen. Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerden vom 30.11.2003 und ihren ergänzenden Stellungnahmen wird Nachstehendes festgestellt. Es kann -in Ansehung des oben dargestellten Beweisergebnisses- für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren dahingestellt bleiben, ob die (von der Bf als "Certificate of origin" bezeichnete) "Generalised System of preferences, Sertificate of Origin (Combined declaration and certificate) Form A sich bereits unter den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen befunden haben oder erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf vorgelegt worden sind. Außerdem ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, welche Auswirkungen die exakte Kenntnis des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der zuständigen Zollbehörde von der Existenz eines derartigen Dokuments auf den Ausgang des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens haben sollte, wenn von vornherein feststeht, dass es sich dabei um ein sowohl aus formalrechtlichen Gründen (es wurde in Feld 8 zum Index "W" nicht die dazu erforderliche Zolltarifnummer eingetragen) als auch aus materiellrechtlichen Gründen (dazu wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die diesbezüglichen rechtsrichtigen Ausführungen des Hauptzollamtes Wien in deren Berufungsvorentscheidungen) verwiesen, deren Richtigkeit letztlich sogar von der Bf in deren Stellungnahme vom 18.3.2009 eingeräumt wurde), um ein absolut ungültiges Dokument handelt, welches als Ursprungsnachweis iSd Art.23, 24 Zollkodex gänzlich ungeeignet ist. Dem (erstmals in der Stellungnahme vom 18.3.2009 eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. In den gegenständlichen Fällen fanden die betreffenden 7 Einfuhrabfertigungen der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) im Zeitraum vom 24.11.2000 bis 15.10.2001 statt, also zu einem Zeitpunkt (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu dem die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am 18.8.1999) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen. Wenn die Bf in ihren (weiteren) Eingaben vom 29.10.2010, vom 19.11.2012, vom 21.1.2013 und vom 15.2.2103 -weiterhin- behauptet, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Antidumpingzolls hinsichtlich der betreffenden Stahldrahtseile, nunmehr allerdings mit der Begründung, dass die von der Zollbehörde herangezogene VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 hierauf nicht anzuwenden sei (und sich dazu im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr am 20.2.2013 vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" des Herrn Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer vom 23.1.2013 und 13.2.2013 beruft), so ist diesem Vorbringen Nachstehendes entgegenzuhalten: Mit VO (EG) Nr. 362/1999 der Kommission vom 18.2.1999 wurde (in Anwendung des Art.7 der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern (= sog. "Grundverordnung")) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; dieser Zoll galt für einen Zeitraum von 6 Monaten (ab 20.2.1999). Vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; diese VO ist am 18.8.1999 in Kraft getreten. Von diesem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen wurden gem. Art. 2 der VO die Einfuhren der dem Zoll unterworfenen Waren, die von bestimmten (in Abs.3 leg.cit. aufgezählten) Unternehmen (u.a. SI), deren Preisverpflichtungen von der Kommission mit Beschluss 1999/572/EG angenommen worden waren, hergestellt, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und einem und einem einführenden Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die diesbezügliche Bestimmung der VO- Art.2 Abs.2 lautet: "Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung ist die Zollbefreiung von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungserklärung, die von einem der in Abs.3 genannten Unternehmen ausgestellt wurde, bei den zuständigen einzelstaatliche Zollstellen abhängig. Im Falle des ukrainischen Herstellers muss die Verpflichtungsrechnung zusammen mit einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz vorgelegt werden." In den gegenständlichen 7 Fällen treffen diese Voraussetzungen -laut dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage- allerdings nicht zu: Es sind anlässlich der Einfuhrabfertigungen (Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft) weder (von der Fa. SI ausgestellte) Verpflichtungsrechnungen noch (von einer ukrainischen Behörde ausgestellte) Exportlizenzen vorgelegt worden, sodass die Zollbefreiung gem. Art.2 Abs.1 der VO (EG) Nr. 1796/1999 auf die rechtsbehelfsgegenständlichen Fälle nicht zutrifft, sondern es ist- vom Zollamt Wien in seinen angefochtenen Abgabenbescheiden rechtsrichtig vorgegangen- in Entsprechung des Abs.1 leg.cit. auf die in Rede stehenden Waren (Kabeln und Seile aus Stahl der dort angeführten KN-Codes) mit Ursprung u.a. in der Ukraine vorgesehene Zollsatz von 51,8 % anzuwenden. Die Tatsache, dass die Kommission (mit VO (EG) Nr.1678/2003 vom 26.8.2003) die Annahme der von SI unterbreiteten Verpflichtungsangebote schließlich widerrufen hat (und im Übrigen bei dieser Gelegenheit festgestellt hat, dass die an der OLAF-Untersuchung mitarbeitenden ukrainischen Behörden bestätigt haben, dass es sich bei den in die Gemeinschaft eingeführten Waren mit Ursprung in Bulgarien um von der SI hergestellte Waren handelte und diese eigentlich ihren Ursprung in der Ukraine hatten, wobei SI von diesen Einfuhren wusste) betrifft einen späteren Zeitpunkt und berührt schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Einfuhrabfertigungen aus den Jahren 2000 und 2001 nicht; dazu kommt, dass sich die Vorschreibungen des Antidumpingzolls für diese ohnehin nicht auf jene VO (EG) Nr. 362/1999 gründeten, sondern -wie bereits oben festgehalten- ausschließlich auf die VO Nr. 1796/1999. Dass mit VO (EG) Nr.1858/2005 des Rates vom 8.11.2005, in Kraft getreten am 17.11.2005, erneut ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt wurde, berührt die in Rede stehenden Einfuhrabfertigungen ebenfalls nicht, zumal eine rückwirkende Anwendung (insbes. auf die Einfuhren aus den Jahren 2000 und 2001) darin nicht vorgesehen ist. Es steht sohin fest (und wird dies übrigens auch im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. Obwexer vom 23.1.2013 so bestätigt), dass die VO 1796/1999 des Rates durch die VO 1678/2003 der Kommission nicht geändert wurde. Dahingestellt kann indes bleiben, ob die vom Antidumpingzoll ausgenommenen Unternehmen bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen dem in Art. 1 der VO Nr.1796/1999 normierten Zoll (endgültiger Antidumpingzoll) unterfallen, weil, wie oben bereits dargetan, in den gegenständlichen 7 Einfuhrfällen der Art.2 (Befreiung vom Antidumpingzoll) mangels Vorliegens der im Abs. 2 leg.cit. normierten (formellen) Voraussetzungen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt ist. Den (weiteren) Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, wonach (sowohl vorläufige als auch endgültige) Antidumpingzölle dem Art. 10 Abs.1 der "Grund-VO" folgend nur auf Waren angewendet werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden VO in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist jedenfalls zu folgen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um in den Jahren 2000 und 2001 und somit zu einem Zeitpunkt (Art. 201 Abs.2 iVm 214 Abs.1 Zollkodex), in dem die VO 1796/1999, die einen (endgültigen) Antidumpingzoll iHv 51,8 % auf Kabeln und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine vorsah, in Geltung stand, in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführte Waren. Zwar ist auch den weiteren Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, soweit es den Umkehrschluss, dass nach der vor dem 20.3.2004 (Widerruf der Verpflichtungserklärungen der SI durch die Kommission) geltende Regelung nicht ex lege zur Wiederanwendung des vorgesehenen Antidumpingzolls führte, zieht, zuzustimmen, jedoch vermag die Bf daraus nichts für sich gewinnen, da- wie oben bereits ausgeführt- sich die gegenständlichen Zollnachforderungen nicht auf den Widerruf der Verpflichtungserklärung (bzw. die diesbezügliche VO Nr. 1687/2003) gründen, sondern auf die zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Annahme der Einfuhranmeldung in Geltung stehende (und auch durch später erlassene Verordnungen nicht geänderte) VO Nr.1796/1999. Insofern ist auch die im erwähnten Rechtsgutachten "für den Anlassfall" gezogene Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen SI in der Zeit vom 18.8.1999 bis 17.11.2005 unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen, nicht falsch, jedoch für die gegenständliche Sachlage unerheblich, ist doch in diesen Fällen nicht die Fa. SI Zollschuldner und kann daher selbstverständlich nicht zur Zahlung von Antidumpingzoll verpflichtet werden, sondern trifft diese Verpflichtung vielmehr die Bf, was allein schon darin zum Ausdruck kommt, dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Zollamtes Wien mit den darin enthaltenen Leistungsgeboten iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex - zu Recht- an die Bf (und nicht an die Fa. SI) gerichtet wurden. Den (mit 13.2.2013 datierten) ergänzenden rechtsgutachtlichen Ausführungen von Univ. Prof. Obwexer ist allerdings in einem Punkt entgegenzutreten (in allen anderen Punkten erweisen sie sich als für die gegenständlichen Fälle irrelevant): Wenn in Pkt. II ("Antidumpingzoll bei Einfuhren aus einem Drittland") ausgeführt wird, dass aus dem Wortlaut Art. 1 der VO 1796/1999 nicht hervorgehe, ob der darin verordnete Antidumpingzoll auch anzuwenden ist, wenn die davon betroffenen Ursprungswaren in einem Drittland gekauft und sodann in die EU importiert werden, so ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als dabei offenbar nicht darauf Bedacht genommen wird, dass es bei der Anwendung des Art. 1 der VO Nr. 1796/1999 nicht darum geht, ob die betreffende in die Gemeinschaft eingeführten Stahlseile aus der Ukraine zunächst in ein Drittland (wie zB im vorliegenden Fall Bulgarien) verbracht wurden (bzw. welche Handelsgeschäfte mit der Ware abgewickelt wurden) und erst von dort (zB unter Einschaltung eines "Zwischenhändlers") in die EU importiert wurden, sondern ausschließlich der (im vorliegenden Fall mit "Ukraine" feststehende) Ursprung der in Rede stehenden Waren dafür ausschlaggebend dafür ist, ob der im Art. 1 der VO 1796/1999 normierte Antidumpingzoll - bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des Art. 2 leg.cit.- anfällt oder nicht. Irrelevant und gegenständlichenfalls nicht näher zu prüfen sind unter diesem Aspekt hingegen die Ausführungen im betreffenden Rechtsgutachten vom 13.2.2013 zur "Umgehungsproblematik". Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass -entgegen der diesbezüglichen Auffassung der Bf (insbesondere in deren Eingabe vom 21.1.2013) -mit Art. 1 der VO 1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 sehr wohl eine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehenden, vom 24.11.2000 bis 15.10.2001 mit 7 Warenanmeldungen aus Bulgarien für die Bf als Warenempfängerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine besteht, wobei es -wegen Nichtanwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des Art.2 leg. cit. (infolge Nichterfüllung der darin normierten Voraussetzungen)- nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Waren nicht direkt vom ukrainischen Hersteller (im gegenständlichen Fall: Fa. SI), sondern von einem "Zwischenhändler" aus einem Drittland (im vorliegenden Fall: Fa. Ü, Bulgarien) gekauft und erst von dort aus in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind. Insofern erübrigt es sich auch, die von der Bf in deren Eingabe vom 21.1.2013 aufgeworfenen Fragen dem EuGH vorzulegen, zumal - wie eben festgestellt- der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel an der Anwendbarkeit der herangezogenen VO Nr.1796/1999 auf den gegenständlichen Sachverhalt hat. Zum (weiteren) Vorbringen der Bf, es hätte im gegenständlichen Fall in Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Differenzbetrags an Zoll abgesehen werden müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt, jedoch liegen -wie dies laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht- im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls mit der Erklärung des Ursprungs "Bulgarien" (anstatt "Ukraine")- im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis", sondern vielmehr unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf den schriftlichen Warenanmeldungen- feststeht, die betreffenden Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein Indiz deutet darauf hin, dass die oberwähnten Präferenz-Ursprungszeugnisse bereits mit den in Rede stehenden Warenanmeldungen vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wären. Somit ist es auch unerheblich, ob diese Dokumente erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf quasi "ins Spiel gebracht" worden sind oder bereits im Zuge der bei ihr am 28.2.2003 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden sind. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch auf das Vorliegen der übrigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das (hauptsächlich im Pkt. 9 der Beschwerde vom 30.11.2003 sowie in den Punkten 2 bis 4 der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom 18.3.2009 enthaltene) Vorbringen der Bf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber und um in diesem Zusammenhang aktenwidrige Behauptungen der Bf dennoch aufzuzeigen, sei aber an dieser Stelle festgehalten, dass die bulgarischen Zollbehörden im Zuge deren Ausfuhrabfertigungen den in den bulgarischen Ausfuhrerklärungen mit "Ukraine" angegebenen Warenursprung (den vorliegenden ukrainischen Ursprungszeugnissen entsprechend) sehr wohl korrekt bestätigt haben. Ob sie die von der bulgarischen Handelskammer ausgestellten Präferenz-Ursprungszeugnisse Form A jemals zu Gesicht bekommen bzw. überhaupt von der Ausstellung eines derartigen Dokuments Kenntnis erlangt hatten, sodass sie die offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise der genannten Stelle hätten unterbinden können, kann -entgegen diesbezüglicher Parteibehauptungen- aus den bekannten Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln geht allerdings hervor, dass die betreffende Ware nicht bereits im Zuge der in Bulgarien stattgefundenen Zollverfahren (Einlagerung in ein Zolllager, Auslagerung aus jenem Zolllager, Eröffnung eines Carnet-TIR-Verfahrens, Ausfuhr aus dem bulgarischen Zollgebiet), sondern erst später, und zwar anlässlich deren Einfuhr in Österreich, nämlich in der Warenanmeldung, als Ware bulgarischen Ursprungs deklariert worden ist. Wer für eine derartige Falschdeklaration letztlich verantwortlich ist, kann im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens im Übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Art. 201 Abs.1 lit. a und 3 sowie Art.220 Abs.1 Zollkodex keine subjektiven Tatbestandselemente enthalten. Aus diesem Grunde erschien dem Unabhängigen Finanzsenat daher auch die Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ., betreffend die Strafsache gegen KHR wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, entbehrlich: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn es dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom 13.6.2005 (zu GZ.) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (=KHR ), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche (die Abgabepflicht der Bf als Zollschuldnerin erhöhende) Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. SI noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten DB ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. SI zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.6.2005 zu AZ. das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigen Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116). Von den übrigen von der Bf im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren noch beantragten Beweisaufnahmen war ebenfalls als für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich abzusehen (§ 183 Abs.3 BAO), zumal einerseits die Bf in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2013 den Warenursprung Ukraine ausdrücklich außer Streit gestellt und somit sämtliche Beweise, die sich auf die Feststellung des Warenursprungs bezogen haben, als nicht (mehr) notwendig anzusehen sind, und andererseits Beweisthemen im Zusammenhang mit der "Gutgläubigkeit" des KHR infolge Fehlens eines entsprechenden Tatbestandselements im Art.220 Abs.1 Zollkodex nicht aufzugreifen waren. Dem Vorbringen der Bf, es habe ihr ein wirtschaftliches Motiv für eine "Umgehung der der geltenden Maßnahmen" (hier: Festsetzung eines Antidumpingzolls für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine) gefehlt, ist zu entgegnen, dass ein derartiges "wirtschaftliches Motiv" für den Importeur im gegenständlichen Verfahren, bei dem es ausschließlich darum geht, ob die von Art. 1 der VO 1796/1999 erfassten Waren ukrainischen Ursprungs im Geltungszeitraum dieser Maßnahme (Verordnung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind, gänzlich irrelevant und demnach auch nicht weiter zu prüfen ist. Insofern braucht auf den Inhalt des von der Bf im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegte "Gutachten" des DI Erhard Krenn vom 25.9.2009 über die Frage, ob die Bf "marktübliche" Preise für die betreffenden für sie eingeführten Stahldrahtseile gezahlt hat, auch nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls könnte die Bf daraus für sich schon deshalb nichts gewinnen, da es im gegenständlichen Verfahren- gegebenenfalls im Unterschied zu einem Finanzstrafverfahren- ja nicht um die Prüfung geht, ob allenfalls subjektive Tatbestandsmerkmale (wie Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit) vorliegen, sondern -wie oben bereits dargelegt- ausschließlich darum, ob der angeführte Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wird oder nicht; keineswegs kommt es dabei auf etwaige (Preis-) Motive an, die die Verfahrenspartei möglicherweise bewogen haben könnten, bei einem bestimmten (drittländischen) Vertragspartner eine bestimmte Ware zu bestellen bzw. zu kaufen. Insofern ist es für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren letztlich auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Seile über die Fa. Ü in Bulgarien bezogen oder diese (allenfalls sogar direkt) bei der Fa. SI in der Ukraine bestellt hat: Entscheidend für die Anwendung des "Antidumpingzollsatzes" auf die bestellten Waren ist lediglich, dass deren (nichtpräferentieller) Ursprung in der Ukraine gelegen ist. Ob beim Bezug dieser Waren beim Empfänger "Gutgläubigkeit" vorgelegen hat, d.h. ob dieser gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es sich dabei um ukrainische Ursprungsware handelt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Zum in der Eingabe der Bf vom 21.1.2013 enthaltenen Einwand hinsichtlich "Irrtümer der Zollbehörden betreffend den Österreichischen Gebrauchszolltarif" wird festgestellt: Die (sinngemäße) Behauptung der Bf, es sei im Österreichischen Gebrauchszolltarif bei der maßgeblichen Zolltarifnummer kein Hinweis "Dump" aufgeschienen und insoweit ein zollbehördlicher Irrtum vorgelegen, entbehrt jedweder Grundlage, zumal -wie die diesbezügliche Recherche des unabhängigen Finanzsenates ergeben hat- dies sehr wohl -bezogen auf den rechtsrelevanten Zeitraum- der Fall war: Die Behauptung der Bf bezieht sich hingegen auf den 1.1.1996 und hat somit für den auf die gegenständlichen Fälle maßgeblichen Zeitraum (24.11.2000 bis 15.10.2001) keine Relevanz. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass die richtige hier anzuwendende Rechtslage, insbesondere in Bezug auf den anzuwendenden Zollsatz, jedenfalls aus den jeweiligen Amtsblättern der EU hervorgeht, aus denen die erforderlichen Informationen zu entnehmen jedem Wirtschaftsteilnehmer aus eigenem obliegt. Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom 30.11.2003 erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinen Abgabenbescheiden ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Das gesamte übrige von der Bf in deren Beschwerde vom vom 30.11.2003, ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 enthaltene Parteivorbringen betrifft unmittelbar lediglich die von der Bf in deren (mit "Beschwerde gegen 8 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom 28.10.2003" überschriebenen) Eingabe vom 30.11.2003 gestellten Anträge auf Zollerlass nach Art.236 und 239 Zollkodex. Dazu vermeint die Bf, der Unabhängige Finanzsenat sei zu deren Behandlung im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens der Unabhängige Finanzsenat zuständig und (auch aus verwaltungsökonomischen Gründen) sogar verpflichtet. Diese Rechtsauffassung erweist sich indes als rechtsirrig bzw. ist durch die geltende Gesetzeslage keinesfalls gedeckt: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in den oberwähnten Eingaben vom 30.11.2003 (= Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 28.10.2003, mit dem die Berufung gegen die auf Art.201 iVm Art.220 Abs.1 Zollkodex gegründete Zollvorschreibung abgewiesen worden ist) gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnten Beschwerden gegen die betreffenden Berufungsvorentscheidungen zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich") über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung eines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Verfahren handelt /siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236). Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 11. Dezember 2013

Normen und Schlagworte

Einfuhrzollschuldeinfuhrzollpflichtige WareZollanmeldungZollschuldnerbuchmäßige Erfassungnachzuerhebender Restbetraggesetzlich geschuldeter Zollbetragnachträgliche buchmäßige ErfassungNacherhebungIrrtum der ZollbehördenUrsprungnichtpräferentieller WarenursprungBe- oder VerarbeitungHerstellungsstufeSachlageStahlseieUrsprungserzeugnisPräferenzbegünstigungBeweisergebnisBeweisketteUrsprungsnachweisAntidumpingzollGrundverordnungEinfuhren von Kabeln und Seilen aus StahlUkraineBulgarienPreisverpflichtungVerpflichtungserklärungVerpflichtungsrechnungExportlizenzOLAF-UntersuchungRechtgutachtenUmgehungBefreiungIrrtumStrafverfahrenGutgläubigkeitwirtschaftliches Motivmarktüblicher PreisÖsterreichischer GebrauchszolltarifErmessensentscheiung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0093-Z2L/09
Stammnummer
68039
Gültig
11.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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