Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0093-Z2L/09
Mitteilung eines nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls für Stahldrahtseile ukrainischen Ursprungs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0093-Z2L/09vom 11.12.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die 7 Beschwerden der RD GesmbH, K, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom 30. November 2003 gegen die 7 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom 28. Oktober 2003, Zln. 100/40441/2003, 100/40441/2 bis 7/2003, betreffend Eingangsabgaben (Vorschreibung eines für aus der Ukraine stammenden Stahldrahtseilen gem. Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex entstandenen und gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls) und Nebenansprüche (Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG) nach der am 24. Jänner 2013 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide (7 Berufungsvorentscheidungen vom 28.1.0.2003) bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den an die (seinerzeit in BG, nunmehr in K, situierte) Fa. RD GesmbH (im Folgenden kurz: Bf) gerichteten 7 Abgabenbescheiden vom 19.3.2003, GZln.100/90089/01+03 bis 08/2003/StrV-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (= Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit den Warenanmeldungen der Speditionen GT GesmbH, X, bzw. S GesmbH, Ansfelden, (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) zu den WE-Nrn.226/000/810982/03/1 vom 27.2.2001, 226/000/811532/08/1 vom 30.3.2001, 225/000/914455/01/0 vom 24.11.2000, 226/000/812049/01/1 vom 2.5.2001, 225/000/812540/14/2001 vom 5.6.2001, 226/000/814606709/1 vom 15.10.2001 und 225/000/810565/02/1 vom 2.2.2001 beim Zollamt Wiener Neudorf erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich (auf Trommeln gewickelte) Stahldrahtseile der Warennrn.73121084 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm, aus Stahl"), und 73121082 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm, aus Stahl") in den in den aufgezählten Warenanmeldungen erklärten Mengen (Anzahl der Trommeln, Brutto-und Nettogewicht, Laufmeter) gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten iHv insgesamt € 89.241,46, davon € 1.743,53 an Zoll(Z1), € 51.169,20 an Zoll(Z3/Antidumpingzoll) und € 30.338,88 an Einfuhrumsatzsteuer(EU) entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben von € 22.116,83, nämlich € 1.743,53 an Zoll(Z1) und € 20.373,30 an Einfuhrumsatzsteuer(EU) iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass der Differenzbetrag an Eingangsabgaben iHv insgesamt €61.134,03, davon € 51.169,20 an Zoll und € 9.964,83 an Einfuhrumsatzsteuer, als gegenüber dem (oben angeführten) tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und in den obbezeichneten Abgabenbescheiden gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex der Bf mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex (weiterhin) gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die sich daraus errechnende Abgabenerhöhung von (zusammen) € 5.989,85 gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG festzusetzen gewesen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuerdifferenz iHv (zusammen) € 9.964,83 wegen der bestehenden Berechtigung der Bf (als Abgabenschuldnerin) zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben gehabt. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der sich daraus ergebende Abgabenbetrag von € 57.159,05 (€ 51.169,20 an Zoll, € 5.989,85 an Abgabenerhöhung) nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde dieser der Bf hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt.
In den obbezeichneten 7 Warenanmeldungen sei, so das Zollamt in seinen 7 Abgabenbescheiden, als Versender/Ausführer (= Feld 2) die Ä in Sofia, Bulgarien, (im folgenden: "Ü" genannt) und im Feld 16 als Ursprungsland "BG" (= Bulgarien) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in den Anmeldungen seien jeweils die (beigegebenen) Fakturen des genannten Versenders zugrunde gelegt worden. In diesen seien die jeweiligen Laufmeter Stahldrahtseile angeführt gewesen. Das Zollamt habe die Anmeldung angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG, nämlich Zoll (Z1) und Einfuhrumsatzsteuer, antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am selben Tag durch Überlassung an die jeweiligen Anmelder (Art.73 Zollkodex) in den freien Verkehr überführt (Art. 79 Zollkodex). Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien später, nämlich im November 2002, von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Bulgarien und Ukraine Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung von aus Bulgarien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführter Stahldrahtseile der Position HS 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, dass jene in von der Ü , Sofia, erstellten Handelspapieren angeführten, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Stahldrahtseile der Pos. HS 7312 ihren eigentlichen Ursprung in der Ukraine gehabt hätten, wobei sich ergeben habe, dass das genannte Unternehmen von der YX in Khartsysk, Ukraine (im folgenden kurz "SI") mit derartigen Waren beliefert worden sei. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor des genannten ukrainischen Unternehmens dem Europäischen Betrugsbekämpfungsamt gegenüber eingeräumt, dass alle an Ü gelieferten Stahlseile von SI produziert worden seien. Und zwar habe der Transport der in Rede stehenden Stahldrahtseile jeweils beim Hersteller (= Fa. SI) in Khartsyzsk, Ukraine, mittels Eisenbahnwaggon nach Varna, Bulgarien, begonnen, wobei diese in Illichowsk, Ukraine, auf eine Fähre ("Varna Ferry Boat") verladen und auf diese Weise nach Varna befördert worden seien. Dort seien die Waren in einem Zolllager vorübergehend verwahrt worden, bevor sie mittels LKW im Carnet-TIR-Verfahren nach Österreich (als endgültiges Bestimmungsland) zur Bf (als Warenempfängerin) transportiert worden seien; in Bulgarien seien im Übrigen an den betroffenen Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen iSd Art.23 Zollkodex, welche einen Warenursprung in Bulgarien begründet hätten, gesetzt worden, sondern es seien diese in Varna lediglich auf einen LKW zwecks Beförderung im Straßenverkehr umgeladen worden. Dass die in den obbezeichneten Warenanmeldungen beschriebenen Stahlseile ihren tatsächlichen Warenursprung in der Ukraine, wo sie von der dort ansässigen Fa. SI erzeugt worden seien, und nicht, wie in diesen erklärt, in Bulgarien, hätten, ergebe sich insbesondere zum einen durch die jeweilige bulgarische Zollausfuhrerklärung und der dieser beigeschlossen gewesenen Faktura, welche im Übrigen sogar jeweils mit jener bei der Einfuhrabfertigung in Österreich vorgelegten Faktura ident sei, in deren Feld 16 vom Versender (Fa. Ü) selbst als Ursprungsland die Ukraine erklärt worden sei, und zum anderen aus dem Umstand, dass in den Fakturen, welche die Fa. SI an die Fa. Ü gerichtet habe, genau jene Mengen (Laufmeter) Stahlseile mit denselben Querschnittsdurchmessern angeführt gewesen seien, die mit den an die Bf gerichteten Rechnungen der Fa. Ü fakturiert worden seien. Der Warenursprung "Ukraine" sei damit eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung "Bulgarien" hingegen unrichtig. Es handle sich dabei um einen sog. "nichtpräferentiellen Ursprung" iSd Art.23 und 24 Zollkodex iVm 35 bis 40 ZK-DVO und den Anhängen 9 bis 11 dazu, wonach auf Fälle der Pos. HS 7312 lt. Anhang 11 die "Generalklausel" des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Ein Umpacken oder Verladen zähle danach keinesfalls als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. In den gegenständlichen Fällen habe in Bulgarien -zwecks Transport nach Österreich- lediglich eine derartige Verladung vom Schiff auf LKW stattgefunden. Bezüglich der Erhebung des "Antidumpingzolls" (Z3) werde auf die Verordnung des Rates vom 12.8.1999 Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm und mehr mit Ursprung Ukraine zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren verwiesen. Danach betrage laut Art.1 Abs.2 leg. cit. der Antidumpingzoll bei der Einfuhr derartiger, von Herstellern aus der Ukraine stammender Waren (Stahldrahtseile mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm) in die Gemeinschaft 51,8%. Bezüglich der festgestellten Zollschuldnerschaft der Bf werde auf den Art. 201 Zollkodex, insbesondere dessen Abs.1 lit.a sowie dessen Abs.2 und 3 verwiesen: Im vorliegenden Fall hätten falsche Angaben in der Warenanmeldung dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Die Eingangsabgabenschuld für die in Rede stehenden Stahlseile sei jeweils gem. Art.201 in der obbezifferten (richtigen) Höhe entstanden, sodass in Entsprechung des Art.220 Zollkodex von dem Differenzabgabenbetrag -einerseits unter Berücksichtigung des § 72a ZollR-DG (hinsichtlich der unerhoben gebliebenen Einfuhrumsatzsteuer) und andererseits unter Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG iHv € 5.989,85- ein Zollbetrag von zusammen € 51.169,20 (Z3) buchmäßig zu erfassen und gem. Art.221 Zollkodex mitzuteilen gewesen sei, und zwar -unter Bedachtnahme auf das der Zollbehörde eingeräumte Auswahlermessen nach Art.213 Zollkodex- der Bf, weil sie als in der Anmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe und die betreffenden Waren zu ihren Gunsten in den Wirtschaftskreislauf eingegangen seien.
Gegen diese (oben angeführten 7) Abgabenbescheide erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom 10.4.2003 u.a. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit. a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher sie diesen in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Die angefochtenen Bescheide stützten sich auf Ermittlungsergebnisse des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes, die der Bf bisher nicht zur Kenntnis gebracht und in den angefochtenen Bescheiden auch nicht erläutert worden seien, sodass diese unüberprüfbar und somit nichtig seien. Die angefochtenen Bescheide stützten sich einerseits auf eine Ausfuhrerklärung der Fa. Ü, in der angeblich der Warenursprung Ukraine angegeben sei, und andererseits auf ukrainische Ursprungszeugnisse, lasse aber vorliegende Ursprungszeugnisse der bulgarischen Handelskammer außer Acht bzw. unerwähnt, obwohl diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und dieser demnach auch bekannt sein müssten. Im Übrigen stammten die der Bf gelieferten Seile nicht von der Fa. SI. Den Schluss, dass die als Stahldrahtseile bulgarischen Ursprungs gelieferten Waren tatsächlich ihren Ursprung in der Ukraine hätten, habe die Zollbehörde aus der angeblichen Übereinstimmung von sich aus den Zollpapieren ergebenden Mengen der von SI an Ü gelieferten Waren und jenen von Ü an die Bf gelieferten Mengen gezogen. Diese behauptete Übereinstimmung sei aber "konstruiert" und tatsächlich nicht gegeben, zumal es sich, vergleiche man die Nettogewichte und Längenangaben, jedenfalls um unterschiedliche Seile handeln müsse, weil dasselbe Seil - abgesehen von geringfügigen Gewichtsdifferenzen auf Grund zulässiger Durchmessertoleranzen (bei Norm-Seilen) von höchstens 4%- ja nicht sein Gewicht ändern könne. Gemeinsam mit dem bei Ü lagernden Material ließen sich leicht Teilmengen konstruieren, die dann der betreffenden Einfuhrmenge hinsichtlich Gewicht und Länge entspreche. Lt. Unterlagen stimmten weder die Anzahl der Trommeln noch das Nettogewicht überein. Der Umstand, dass Ü als Großhändler mit riesigen Umsätzen Seile bei SI einkaufe, bedeute nämlich nicht, dass die von Ü an die Bf gelieferten Seile auch Seile von SI seien, zumal Ü sicherlich auch bei anderen Erzeugern Seile einkaufe. Und selbst wenn die Mengen der von SI bezogenen Seile mit den in Rede stehenden Lieferungen an die Bf -auch zeitlich- übereinstimmen sollte, bedeute dies noch nicht, dass es sich dabei um die jeweils idente Ware handle, weil zum einen davon auszugehen sei, dass Ü derartige Norm-Seile in großer Menge auf Lager habe, und zum anderen bei solchen Waren bzw. LKW-Fuhren gewisse Ähnlichkeiten in Menge und Gewicht üblich seien. Nur dort, wo die Netto-Mengen der von SI an Ü mit denen der Lieferungen von Ü an die Bf völlig ident seien und auch ein zeitlicher Zusammenhang feststellbar sei, könne der Anschein nicht geleugnet werden, dass die betreffende Ware tatsächlich von SI stamme. Aber selbst die tatsächlich von SI stammenden Waren seien bulgarischen Ursprungs, da laut übereinstimmender Auskunft der bulgarischen Handelskammer und der Firmen Ü und SI die Fa. SI die von der Fa. Ü stammenden Seile zuvor lediglich bearbeitet habe, wodurch eine Wertsteigerung von nur 6 bis 9% des Warenwertes erzielt worden sei, der Rest sei von Ü herrührender Materialwert (61%) und Transportkosten. Genau dies werde mit unbedenklichen Ursprungszeugnissen der bulgarischen Handelskammer nachgewiesen. Aber selbst dann, wenn dies nicht zuträfe, würde für die Bf keine Verpflichtung zur Zollnachzahlung bestehen, da diese gutgläubig gehandelt, einen (vermeintlichen) Irrtum der Zollbehörden nicht erkannt habe, ihr kein Verschulden an dieser Unkenntnis anzulasten sei und sie im Übrigen die geltenden Vorschriften betreffend Zollanmeldung eingehalten habe, sodass Art.220 Abs.2 lit. b Zollkodex anzuwenden sei. Zu diesem Punkt habe die Zollbehörde der Bf ohne nachvollziehbare Begründung vorgeworfen, sie habe unschuldig agierende Zolldeklaranten dazu bestimmt, Antidumpingzölle unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verkürzen. Die fehlende Begründung bewirke Nichtigkeit des Bescheides bzw. liege darin eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs und des Grundsatzes von "fair trial". Die Bf habe gewusst, dass es in Bulgarien Seilproduktionen mit entsprechender Kapazität gebe; sie habe Information, dass bulgarische Hersteller über Händler verkauften. Sie habe Seile gekauft, die laut Fa. Ü sowie vorliegender Ursprungserklärung der bulgarischen Handelskammer bulgarischen Ursprungs gewesen seien; sie habe hingegen keinen Hinweis darauf gehabt, dass die Fa. Ü auch Seile verkaufe, die nicht bulgarischen Ursprungs seien. Im Übrigen habe sie die Firmen Ü und SI nur unabhängig voneinander gekannt. Das Herkunftsland habe sie hingegen an Hand des Seils selbst nicht eruieren können, da es sich dabei um ein DIN-Norm-Seil gehandelt habe, dessen Herkunftsbestimmung praktisch unmöglich sei. Dazu komme, dass die Bf aus den Käufen keinen Preisvorteil ziehen habe können. Denn es erscheine für einen Kaufmann unlogisch, mit einem Antidumpingzoll belegte Seile aus der Produktion von SI über die Fa. Ü zu kaufen, wenn er die gleichen Seile zu denselben Preisen in derselben Qualität und in denselben Mengen ohne eine derartige Zollbelastung von anderen Händlern bzw. Herstellern aus anderen Ländern ausreichend erwerben hätte können. Die Bf beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufungen in seinen 7 Berufungsvorentscheidungen vom 28.10.2003, Zln.100/40441/2003, 100/40441/2 bis 7/2003, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit., Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und Abs.2 lit.b Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, Art.213 Zollkodex, Art.23 Abs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, Verordnung (EG) Nr.1796/99) und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: In den dem Hauptzollamt Wien vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung übermittelten Ursprungszeugnissen ("Certificate of Origin") der Fa. SI würden in deren Feld 9 die Rechnungsnummern für die für die Fa. Ü hergestellten Stahlseile angegeben und in Feld 11 als Ursprungsland Ukraine erklärt. Damit stehe fest, dass die von den genannten Rechnungen umfassten Waren in der Ukraine hergestellt und tatsächlich auch aus der Ukraine ausgeführt worden seien. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor der Fa. SI, I, gegenüber dem ukrainischen Wirtschaftsministerium u.a. bestätigt, dass die in Entsprechung des (im Feld 4 der erwähnten Ursprungserklärung aufscheinenden) Vertrages vom 8.11.1999 Nr.100-50-9-06-2723, an Ü gelieferten Waren von SI produziert worden seien. Aber auch in den von der Fa. Ü erstellten, zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärungen (samt beigeschlossener Faktura der Fa. Ü an die Bf) werde im Feld 16 als Ursprungsland Ukraine angegeben; aus deren Feldern 1 (Ziffer 3) und 37 (Code 3100) gehe weiters hervor, dass es sich bei den betreffenden Stahldrahtseilen um solche handle, welche aus einem Zolllager ausgelagert und sich somit in Bulgarien nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden hätten. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang außerdem, dass die den bulgarischen Ausfuhrerklärungen beigeschlossenen Rechnungen den anlässlich der Zollabfertigung dem Zollamt Wr. Neudorf jeweils vorgelegten Rechnungen inhaltlich völlig gleichen. Da die Summen der Laufmeter und Nettogewichte der von SI auf Grund des oberwähnten Produktionsvertrages für die Fa. Ü erzeugten Seile, wie sich diese aus jenen Rechnungen ergäben, mit den in der jeweiligen Einfuhrerklärung bzw. der sich hierauf beziehenden Importfaktura enthaltenen Angaben bezüglich Nettogewicht und Laufmeter exakt übereinstimmten, sei somit offenkundig, dass die betreffenden Waren ihren Ursprung in der Ukraine hätten. Im Übrigen hätte die Bf nur einen Teil der angeführten Waren, nämlich die mit besagter Rechnung fakturierte Menge, erhalten. Daraus sei auch die von der Bf ins Treffen geführte unterschiedliche Anzahl an Trommeln erklärbar. Da die in Rede stehenden Stahlseile auf ihrem Weg von Khartsyzsk, Ukraine, nach Wr.Neudorf, Österreich, nachweislich nur kurzfristig in Varna, Bulgarien, in ein Zolllager eingelagert gewesen sei, also keineswegs aus einem großen Warenlager in Sofia stammten, gehe der Einwand, gegenständliche Ware stamme von verschiedenen Produzenten aus Bulgarien bzw. Rumänien, ins Leere, ebenso wie im übrigen der Einwand, die betreffenden Stahldrahtseil hätten ihren Ursprung jedenfalls in Bulgarien: Diesbezüglich werde auf die Erklärung des verantwortlichen Generaldirektors von SI sowie auf die zollamtlich bestätigte Ausfuhrerklärung verwiesen. Von einer bei der Fa. SI vorgenommenen bloßen Lohnbearbeitung in untergeordnetem Ausmaß könne daher keine Rede sein. Daran könne auch ein von der Bf beigebrachtes Schreiben der Fa. Ü bzw. SI nichts ändern, in dem offenbar versucht werde, der in Bedrängnis geratenen Bf als treuer Kundin Hilfestellung zu geben. Zu den von der Bf ebenfalls im Berufungsverfahren vorgelegten Präferenz-Ursprungszeugnissen Form A sei zu bemerken, dass derartige Zeugnisse nur von solchen Ländern ausgestellt werden dürfen, die nach dem Allgemeinen Präferenzsystem begünstigt seien. Bulgarien gehöre nicht zum Kreis dieser Länder (siehe dazu "Europa-Abkommen" zwischen der Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien lt. Beschluss des Rates und der Kommission vom 19.12.1994, 94/908/EGKS, EG, Euratom, sowie VO 2820/98 und VO 2501/2001 mit Anhang ("Länderliste" der nach dem APS begünstigten Ländern). Gegenständliche Ursprungszeugnisse seien daher ungültig und taugten somit auch nicht zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile. Nicht den Tatsachen entspreche im Übrigen das Vorbringen der Bf, es fehle ihr jedwedes Motiv für das ihr vorgeworfene Handeln, da sie die Waren ja zu marktüblichen Preisen gekauft und es für sie keinen Sinn gehabt hätte, "heiße", d.h. mit einem Antidumpingzoll belegte Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise zu importieren: Es sei hervorgekommen, dass die Bf die Preise für Stahlseile zwischen den Firmen SI in Ukraine und H in Deutschland verglichen habe, wobei festzustellen gewesen sei, dass die Preise der Fa. SI in allen Fällen um fast 37% niedriger als die der Fa. H gewesen seien, sodass für die Bf durch Kauf bei SI bei gleichzeitiger Nichtentrichtung des Antidumpingzolls ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zu lukrieren gewesen sei. Bekräftigt werde diese Annahme auch durch die Aussage der Auskunftsperson RT, Verkaufsleiter der Fa. TS GmbH in Wels, vom 10.9.2003, wonach die von der Fa. SI angebotenen Verkaufspreise keineswegs marktüblich gewesen seien. Bezüglich des Einwandes der Bf, es sei im vorliegenden Fall der Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex anzuwenden, werde zum einen auf den Wortlaut dieser Bestimmung und zum anderen auf die Judikatur des EuGH (insbes. Urteil vom 22.10.1987, 314/85, RZ.13-15; Beschluss vom 9.12.1999, C-299/98 P, RZ. 22 und 32; Urteil vom 27.6.10991, C-384/89, RZ.23; Urteil vom 14.5.1996, C-153/96, RZ.91) verwiesen, wonach der "Irrtum" laut dieser Bestimmung in einem "aktiven Irrtum" der Zollbehörde bestehen müsse; d.h. die (aktiv handelnde) Zollbehörde müsse den Irrtum begehen und dieses Handeln ursächlich für ihren Irrtum sein, ihm nicht nur unterliegen. Dies bedeute, nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt werde, könne ein solcher Irrtum vorliegen; werden die Angaben in der Anmeldung hingegen bloß hingenommen, könne mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen. Ein aktiver Irrtum treffe auf gegenständlichen Fall aber nicht zu, da hier die Warenanmeldung bloß angenommen worden sei, tatsächliche Feststellungen zum erklärten Warenursprung seien seitens des Zollamtes nicht getroffen worden. In einem derartigen Fall trage der Zollschuldner allein das Erklärungsrisiko und könne sich bei deren Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörde berufen (siehe dazu auch EuGH v. 27.6.1991, C-348/89, RZ.24). Somit sei es im gegenständlichen Fall der Zollbehörde verwehrt, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Irrtum der Zollbehörde gegeben ist, iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der Nachforderung des mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls abzusehen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex auch bei Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde hier nicht anwendbar wäre, weil es an einer weiteren Voraussetzung hiefür fehlte, nämlich der Gutgläubigkeit des Zollschuldners: Er hätte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen dürfen: Gegen die Annahme einer derartigen Gutgläubigkeit der Bf sprächen mehrere Indizien: Zum einen der Umstand, dass diese von ihrem Vertragspartner Ü die Ausstellung eines Präferenz-Ursprungszeugnisses verlangt habe, obwohl weder ein urkundlicher Nachweis für den (erklärten) nichtpräferentiellen Ursprung der Waren in Bulgarien erforderlich gewesen sei, noch von ihr bei der Einfuhrabfertigung in Österreich eine Präferenzbegünstigung angestrebt und demnach bei dieser Gelegenheit das (vorhandene) Präferenz-Ursprungszeugnis auch nicht vorgelegt worden sei, sondern dies erst im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens, also nach Aufdeckung der Malversationen, geschehen sei, sodass daraus geschlossen werden könne, dass die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse nur zum Zweck eines "verwirrenden" Gegenbeweises im Fall der Aufdeckung des wahren Ursprungs der Waren von der Bf angefordert worden seien; und zum anderen die bereits erwähnte Tatsache, dass die Bf -entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung- solche Stahlseile in der Ukraine bei Umgehung des Antidumpingzolls wesentlich günstiger erwerben habe können, sodass es sehr wohl in ihrem Interesse gelegen sei, den tatsächlichen Ursprung der von ihr gekauften Seile zu verschleiern, um einen höheren Geschäftsgewinn zu lukrieren. Gestützt werde diese Annahme durch die am 15.8.2002 im Amtshilfeweg durch das Zollfahndungsamt vorgenommene Einvernahme des Zeugen DB, worin dieser angegeben habe, dass er aus einem Telefonat bzw. einer persönlichen Unterredung mit KHR wisse, dass auch die österreichische Fa. RD GesmbH Abnehmer von Stahlseilen der ukrainischen Fa. SI gewesen sei. Diese Aussage werde außerdem durch das Ergebnis der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde (im Auftrag des Landesgerichtes Wr. Neustadt) durchgeführten Rufdatenauswertung bestätigt, welche ergeben habe, dass die Bf regen Telefon- und Fax-Kontakt mit der Fa. SI unterhalten habe. Abschließend werde zum einen bemerkt, dass die Bf ihre Heranziehung als Zollschuldnerin im Rahmen der der Zollbehörde in einem derartigen Fall zustehenden Auswahlermessens nach Art.213 Zollkodex nicht bekämpft habe und daher hierauf nicht mehr weiter eingegangen werden müsse, und zum anderen die von der Bf in ihrer Berufung behaupteten Verfahrensmängeln durch die Berufungsvorentscheidungen geheilt worden seien. Sämtliche der Abgabenvorschreibungen und Berufungsentscheidungen zu Grunde gelegten Unterlagen und Beweismittel (und somit auch die vom Europäischen Betrugsbekämpfungsamt seinerzeit gewonnenen Belege) seien im Übrigen dem Geschäftsführer der Bf, Herrn KHR , anlässlich dessen am 28.3.2003 erfolgten Einvernahme (im Rahmen der zollstrafbehördlichen Ermittlungen) zur Einsicht vorgelegt bzw. vorgehalten worden.
Gegen diese 7 Berufungsvorentscheidungen richten sich die rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachten Beschwerden vom 30.11.2003 iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welchen die Berufungsvorentscheidungen vollinhaltlich angefochten werden und dazu auch, und zwar in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt wird. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen, so das Beschwerdeanbringen, lägen nicht vor, die gegenständlichen Waren stammten aus Bulgarien, nicht aber aus der Ukraine, bzw. -falls doch zutreffend- wären die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 Zollkodex gegeben, sodass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung hier nicht zulässig gewesen sei. In derselben Eingabe enthalten sind auch Anträge auf Erlassung der Abgaben sowohl gem. Art.236 Zollkodex als auch gem. Art.239 Zollkodex, dies für den Fall, dass weder dem Beschwerdebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Feststellung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zölle nicht zu erheben seien, noch dem Antrag, von einer nachträglichen Erhebung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehende Einfuhr gem. Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex Abstand zu nehmen, entsprochen werden könne. Gerügt wird darin auch das bisherige gesetz- und verfassungswidrige Verfahren: Es bestünde Gefahr, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle Entlastungsbeweise, berücksichtigen könne. So hätten sich insbesondere die erwähnten "Certificates of Origin" bereits unter den anlässlich der vorgenommenen Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geschäftsunterlagen befunden und sei nicht erst- wie in der Berufungsvorentscheidung unrichtig festgestellt- im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf beigebracht worden. Außerdem seien die angeblichen Beweisergebnisse von Untersuchungen auf europäischer Ebene der Bf nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie sich gegen diese nicht habe zur Wehr setzen können. Insbesondere habe sie bisher keine Einsicht in die Verträge zwischen SI und Ü, in die Aussage des Herrn I , in die in den ukrainischen Certificates angeführten Rechnungen sowie in die bulgarische Ausfuhrerklärung erhalten. Es werde daher die Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen, und zwar sowohl zum Strafverfahren zu GZ.100/90.089/2003-Str.V/Ref.2 als auch zum Abgaben- und Aussetzungsverfahren beantragt. Weiters werde nunmehr auch der Heranziehung der Bf als Abgabenschuldnerin widersprochen: Sie sei nämlich - im Gegensatz zum beauftragten Spediteur (als unmittelbar Handelnder im Zollverfahren) völlig unerfahren, sodass -wenn überhaupt- jener (als Anmelder, der auch die gesamte Einfuhrabwicklung übernommen habe) in erster Linie als Zollschuldner heranzuziehen sei, wohingegen ihr als Betroffener das Handeln des Spediteurs nicht zurechenbar sei. Tatsächlich stammten die beschwerdegegenständlichen Waren aber gar nicht von SI. Die diesbezügliche Behauptung der Zollbehörde sei beispielhaft für deren überwiegend gesetzwidriges Vorgehen in dieser Angelegenheit, zumal vorliegende Dokumente, wie insbesondere die der bulgarischen Handelskammer, welche die unrichtige Annahme der Zollbehörde widerlegen würden, einfach negiert würden. Diese habe in ihrem (beigeschlossenen) Schreiben vom 10.11.2003 ausdrücklich bestätigt, dass 61% des Ursprungs bulgarisch sei und sich dabei auf einen Vertrag (offensichtlich Werkvertrag) zwischen SI und Ü bezogen. Außer Mutmaßungen der österreichischen Zollbehörden gebe es keinen nachvollziehbaren Beweis, dass die Bf tatsächlich Ware aus den behaupteten Lieferungen von SI an Ü erhalten habe, wohingegen die vorliegenden Bestätigungen von SI, Ü und der bulgarischen Handelskammer den bulgarischen Ursprung der betreffenden Waren eindeutig belegten. Laut den amtlichen Zollpapieren sei anderes Material aus Bulgarien exportiert worden als nach Österreich importiert worden sei. Laut den bulgarischen Zollpapieren seien überzogene Litzen der Warennr.73121075 exportiert worden, wobei derartige Waren nicht unter den Antidumpingzoll fielen. Diese Situation, dass nämlich eine andere Ware in Österreich angekommen als in Bulgarien versendet worden sei, stelle einen aktiven Irrtum der bulgarischen Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex dar, da diese unrichtige Deklaration von jener Behörde vor Ort hätte erkannt werden können. Es liege sohin ein eklatanter Mangel in den Zollkontrollen, insbesondere im Rahmen des Carnet-TIR-Verfahrens, vor und sei dies den Zollbehörden vorwerfbar. Auch hätte die Kommission dagegen Maßnahmen ergreifen bzw. Warnungen aussprechen müssen anstatt den betroffen Warenkäufer damit zu belasten. Die Bf als Warenkäufer habe erst jetzt im Zuge der Kontrolle bzw. des gegen sie geführten Strafverfahrens hievon, insbesondere von den Carnet-TIR-Papieren und von den bulgarischen Ausfuhrpapieren, Kenntnis erlangt. Zusätzlich ergäben sich im Zusammenhang mit den Ursprungszeugnissen weitere Irrtümer "des Zolls" und "der Kammern" sowie Unterlassungen "der Kommission" und liege im Übrigen eine "unübersichtliche Komplexität der Materie" vor. Insbesondere habe nicht die Bf die ihr vorgeworfene Irreführung verursacht bzw. verschuldet, sondern die Praxis der Kammern, gegen die die Kommission, was die Ausstellung und Verwendung von Formularen Form A betreffe, längst hätte einschreiten müssen. Auch hätte es der zollerfahrenen Anmelderin auffallen müssen, dass hier unrichtige Zeugnisse (Formulare Form A für nicht präferentielle Ursprungserzeugnisse) ausgestellt worden seien, da die Bf, die damals noch keinerlei Erfahrung im Import aus Drittländern in die EG gehabt habe und sich deshalb einer erfahrenen Spedition bedient habe, die Zollunterlagen erst später zu Gesicht bekommen habe; so sei ihr nicht einmal bekannt geworden, dass der österreichische Zoll die betreffenden "Certificates of Origin" bei den Einfuhrabfertigungen offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Aber auch der Kommission hätte auffallen müssen, dass offensichtlich so große Mengen an Stahlseilen aus Bulgarien in den EG-Raum gelangten, die dort gar nicht hergestellt werden hätten können. Wenn ihr ein derartiger Umstand nicht aufgefallen sei, so liege darin ein Verschulden ihrerseits. Sei ihr das aber sehr wohl aufgefallen, dann hätte sie dies - in Form einer "Warnung"- kundtun müssen. Es liege aber auch -durch die offensichtlich unrichtige Abfertigungspraxis der österreichischen Zollbehörden- ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vor: Es sei von der Fa. Ü offensichtlich eine andere Ware ausgeführt (d.h. im Carnet-TIR-Verfahren versandt) worden als in Österreich eingeführt worden sei, dies sei aber bei der Einfuhrabfertigung von den Zollorganen nicht bemerkt worden, und zwar trotz Zollverschluss im Carnet-TIR-Verfahren: Darin liege ein aktiver Irrtum der Zollbehörde begründet. Daneben habe es die Kommission unterlassen, für ein ausreichendes Verfahren zu sorgen. Diese schweren Verstöße stellten auch zweifellos "besondere Umstände" iSd Art. 236 und 239 Zollkodex dar; hingegen seien betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bf als Importeur nicht gegeben. Denn der Versuch des Zolls, die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des Strafverfahrens in Frage zu stellen, habe sich als untauglich erwiesen. So sei der Vorwurf, die Bf hätte ein Preis-Motiv gehabt, die Ware von SI zu kaufen, offensichtlich unrichtig: Nie sei für sie ein Einkauf bei H oder bei SI die Alternative gewesen. Zur Aussage des Herrn RT sei anzumerken, dass diese offensichtlich genau der dargestellten Erwartungshaltung des Zolls entspreche, gegen die sich die Bf verwehre, zumal es sich dabei aus Sicht der Bf um einen ruf- und geschäftsschädigenden Vorgang handle. Zu den regelmäßigen Erkundigungen bei der Fa. SI über Referenzpreise werde angemerkt, dass es selbstverständlich für einen Export- Händler zweckmäßig bzw. sogar notwendig sei, das Preisniveu am Markt zu kennen, zu dem ein Mitbewerber fallweise kaufen bzw. verkaufen könne. Aktenwidrig oder zumindest tendenziös sei im Übrigen die Feststellung der Zollbehörde, Herr KHR habe ausgesagt, Kontakte der Bf zur Fa. SI habe ausschließlich zum Zwecke der Einholung von Referenzpreisen bestanden. Auch sei die "Aussage" des DB keine Aussage, sondern lediglich eine -nicht einmal an die Zollbehörde adressierte- schriftliche Mitteilung des Genannten an seinen Rechtsbeistand.
Ergänzend dazu enthält die "ergänzende Stellungnahme" der Bf vom 18.3.2009, mit welcher diese den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.3.2009, in welchem der Bf gem. § 183 Abs.4 BAO jene schriftliche Bestätigung (in ukrainischer Sprache und deutscher Übersetzung) des verantwortlichen Direktors der Fa. SI, I, bezüglich des oberwähnten Vertrages zwischen den Firmen SI und Ü dem Wirtschaftsministerium der Ukraine gegenüber abgegeben hat, zur Kenntnisnahme übermittelt hat, beantwortet hat, zur Sache- soweit sie sich auf die in Rede stehende Lieferung aus Bulgarien bezieht- noch folgendes Vorbringen: Die nachträgliche Vorschreibung sei deshalb nicht zulässig, weil die in Rede stehende Ware bulgarischen Ursprungs sei. Die Behörde habe bislang keine Feststellung getroffen, in welchem Ausmaß SI zur Herstellung der Waren beigetragen habe; eine allenfalls stattgefundene untergeordnete Bearbeitung durch SI könnte den ukrainischen Ursprung keineswegs begründet haben. Sollten die betreffenden Lieferungen tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein, so habe die Bf jedenfalls hievon keine Kenntnis gehabt. Außerdem mangle es für eine nachträgliche Vorschreibung an einer Rechtsgrundlage: Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung sei unzulässig, wenn ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei (Art. 217 Abs.1 lit.a Zollkodex); analog gelte dies für Waren, die von einem Unternehmen stamme, das eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, für deren Waren der Antidumpingzoll nicht gelte. Mangels einer Regelung für den Fall der Rückziehung dieser Verpflichtungserklärung sei die Regelung unvollständig bzw. nicht ausreichend klar und sohin nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die nachträglich buchmäßig erfassten Beträge gem. Art.236 und 239 Zollkodex zu erlassen. Der Unabhängige Finanzsenat habe dazu im Erörterungsgespräch am 28.1.2009 die -rechtsirrige- Ansicht vertreten, er müsse im gegenständlichen Verfahren lediglich über die nachträgliche Vorschreibung und nicht über die Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex entscheiden. Denn schon das Gebot der Verwaltungsökonomie gebiete eine Entscheidung auch über die längst gestellten Anträge, zumal diese Bestimmungen ausdrücklich nicht nur eine Erstattung, sondern auch einen Erlass vorsähen. Es sei -auch in Ansehung der 6- monatigen Entscheidungspflicht- offensichtlich, dass auch das Hauptzollamt Wien davon ausgehe, dass es gleichzeitig auch über die bereits i.J. 2003 dort eingebrachten Anträge entschieden habe. Jene seien allerdings mangels Eingehen auf die diesbezügliche Argumentation der Bf schwer mangelhaft geblieben und habe die Berufungsbehörde daher die Aufgabe, diese Rechtsfehler von Amts wegen aufzudecken. Dazu vertrete die Bf die Auffassung, dass es sich hier um einen "besonderen Fall" iSd Art.239 Zollkodex handle, der der Kommission zur Entscheidung vorzulegen sei. Im Übrigen seien die vom Zoll vorgelegten "Nachweise" des Warenursprungs nicht nachvollziehbar, sie "passten nicht" zu den gegenständlichen Lieferungen von Ü bzw. sei auf Grund des Vergleichs der Netto-Gewichte - die Gewichte von Stahldrahtseilen könnten sich nicht einfach durch den Transport ändern- evident, dass die Waren aus Bulgarien nicht ident mit den angeblichen SI-Lieferungen sein könnten. Aber selbst wenn die Ware tatsächlich von SI geliefert worden wäre, würde dies allein noch nicht bedeuten, dass sie auch ukrainischen Ursprung aufweise, denn es komme dann auf das Ausmaß der Bearbeitung an, die SI an Drahtseilen von Ü vorgenommen habe. Die Zollbehörde habe dazu bisher keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Unrichtigkeit der bulgarischen Ursprungszeugnisse behauptet und dazu auf "geheimnisvolle" Verträge mit SI verwiesen, deren Inhalt bis heute der Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Hingegen habe Herr D bei seiner Einvernahme vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt am 27.3.2004 ausgesagt, dass die Seile von Ü zu 60% bulgarischen Ursprungs seien, auch die bulgarische Handelskammer habe dies ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen vertrete die Bf die Ansicht, dass das Verfahren erster Instanz wegen des jahrelangen Zurückhaltens des ihr erst mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.3.2009 zugekommenen "Beweismaterials" nichtig sei. Zu den Beweismitteln selbst werde angemerkt, dass die Übersetzungen zwar von einem offiziellen Dolmetsch unterfertigt seien, es sei aber weder dessen Adresse bekannt noch erkennbar, welche Qualifikation oder Zulassung dieser habe, zumal die Übersetzung augenscheinlich unvollständig sei. Der Bf sei überhaupt unbekannt, dass ein Herr I Generaldirektor der Fa. SI gewesen sei. Es gehe auch nicht hervor, wofür Herr I bei der Fa. SI verantwortlich gewesen sei; jedenfalls lasse dessen Aussage viele Fragen und Zweifel offen. Die angeblichen Verträge zwischen SI und Ü seien von Herrn I offensichtlich nicht vorgelegt worden, obwohl sie offenbar der einzig schlüssige Nachweis für den Ursprung gewesen wären. Wenn die Waren von ukrainischen Ursprungszeugnissen begleitet worden wären, wie dies in den Schreiben des Herrn I vom 18.11.2002 behauptet werde, und am Weg zur Bf in Bulgarien nur durch das Zolllager durchgegangen seien, scheine es völlig unverständlich, wie diese Waren vor den bulgarischen Zollbehörden plötzlich ihren ukrainischen Ursprung in einen bulgarischen Ursprung hätten wandeln können. Diesfalls müsste man dem bulgarischen Zoll unterstellen, dass er gesetzwidrige Fälschungen des Warenursprungs zumindest geduldet habe; dies wäre dann aber jedenfalls ein wesentlicher Grund, die nachträgliche Vorschreibung von Abgaben zu erlassen. Ansonsten sei schlüssig, dass die an die Bf gelieferten Waren eben nicht solche ukrainischen Ursprungs gewesen seien. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung vertrete der EuGH eine weite Auslegung des Irrtumsbegriffs, wonach nicht nur der aktive Irrtum der Behörde relevant sei, sondern auch eine passive, durch irriges Dulden einer unrichtigen Vorgangsweise. Die Irrtümer der österreichischen und bulgarischen Zollbehörden bestünden unter anderem in der Kenntnis von ukrainischen und bulgarischen Ursprungszeugnissen für ein und dieselbe Ware im bulgarischen Zollfreilager, in der Unkenntnis der Ungeeignetheit eines "Formular-A-Zeugnisses" für Ursprungserzeugnisse aus Bulgarien, in der Nichterkennung, dass diese Ursprungszeugnisse von einer unzuständigen Behörde stammten, Nichterkennen von Gewichtsdifferenzen zwischen Ausfuhr aus Bulgarien und Einfuhr in Österreich, Nichterkennen von unrichtigen Zolltarifnummern trotz präziser Warenbeschreibung etc. Bezüglich der Prüfung der Ursprungszeugnisse seien dem bulgarischen Zoll und der bulgarischen Handelskammer jahrelange schwere Verfehlungen vorzuwerfen. Dieser Fehler hätte aber auch den involvierten (österreichischen) Zollbehörden schon bei der Einfuhr auffallen müssen. Die Zollbehörde habe sich insofern geirrt, als sie die im Original beigefügten "Certificates of Origin" Form A nicht gerügt habe, weil derartige Zeugnisse offensichtlich nur vom "Zoll", nicht aber von der Industrie- und Handelskammer hätten ausgestellt hätten werden dürfen; dadurch sei die gutgläubige Bf über mehrere Jahre getäuscht worden. Ein relevanter Irrtum läge aber auch in den vorausgegangenen (rechtlich unverbindlichen) Auskünften der Zollbehörden -hier in Bezug auf die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen- begründet. Die Bf sei außerdem der Auffassung, dass das "Verfahren" wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs "nichtig" sei: Unrichtig behaupte "der Zoll", die Bf habe in den "Vertrag zwischen Ü und SI " eingesehen, tatsächlich sei ihr ein derartiger Vertrag nie gezeigt worden und könne sie daher dazu auch nicht dazu Stellung genommen haben; es seien ihr in diesem Zusammenhang lediglich 2 Schreiben des Herrn I zugegangen. Schon deshalb verstoße daher das Verfahren gegen den Grundsatz des "fair trial", weil ihr rechtliches Gehör bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht gewährt worden sei.
Nachdem die gegenständlichen 7 Rechtsbehelfsverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2009/16/0180 anhängigen, gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.6.2009, GZ. ZRV/0013-Z2L/04, gerichteten Beschwerdeverfahrens gem. 131 Abs.1 Z.1 B-VG, bei dem es (ebenfalls) um die Frage ging, ob eine nachträgliche Zollvorschreibung zu unterbleiben habe, weil ein Tatbestand iSd Art.220 Abs.2 lit.b, 236 oder 239 Zollkodex vorliegt, ob in der Ukraine eine bloße (nicht ursprungsbegründende) "Minimalbehandlung" erfolgt ist, ob die vorliegenden Beweise für einen Warenursprung in Bulgarien (wie insbesondere die Ursprungszeugnisse der bulgarischen Handelskammer) im Verfahren ausreichend gewürdigt worden sind, ob der Beschwerdeführerin Einsichtnahme in die für einen ukrainischen Ursprung sprechenden Beweismittel gewährt worden ist, ob die vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen Feststellungen zur Beurteilung des tatsächlichen Ursprungs begründet und nachvollziehbar waren, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war, ob Irrtümer der Zollbehörden als Voraussetzung für den Abgabenerlass nach Art.220 Abs.2 lit.b und Art.236 Zollkodex vorlagen, ob "besondere Umstände" iSd Art.239 Zollkodex gegeben sind, ob der bekämpfte Bescheid wegen unrichtiger inhaltlicher Mängel sowie mangelhaft geführtem Verfahren, insbesondere mangelhafter "Stoffsammlung" rechtswidrig ist und ob alle Nachteile für die Beschwerdeführerin durch die getrennte Verfahrensführung zu den insgesamt 23 (für die Beschwerdeführerin existenzbedrohenden) Zollbescheiden vermieden worden sind, durch den Unabhängigen Finanzsenat am 2.10.2009 gem. § 281 Abs.1 BAO ausgesetzt worden war, waren, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2.7.2012 gem. § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren waren daher sodann gem. § 281 Abs.2 BAO wieder fortzusetzen, wobei im fortgesetzten Verfahren sowohl das von der Bf inzwischen in deren Eingaben vom 8.10.2009 und vom 29.10.2010 ergänzend Vorgebrachte entsprechend zu berücksichtigen war. In diesen hat die Bf zum Einen im Wesentlichen (abermals, d.h. großteils in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens) auf ihre Gutgläubigkeit, die schließlich auch zur Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Geschäftsführer KHR geführt hätte, auf die Marktüblichkeit der Seilpreise von Ü, auf Grund der sich kein finanzielles Motiv für eine vermeintliche "Antidumping-Zoll-Umgehung" ableiten lasse, auf die besonders sorgfältige Vorgangsweise der Bf sowie die Einhaltung der Vorschriften bei der Zollanmeldung, auf die Irrtümer der Behörden sowie die "besonderen Umstände" hingewiesen (und dazu eine schriftliche "Stellungnahme" des beeideten Zivilingenieurs f. Maschinenbau DI Erhard Krenn, Wien, vom 25.9.2009, über die Seilpreise in den Jahren 2001 bis 2003 beigebracht) und zum Anderen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Antidumpingzolls vor dem Jahr 2005 -wozu von der Bf später, nämlich am 20.2.2013, eine mit 23.1.2013 bzw. 13.2.2013 datierte "gutachtliche Stellungnahme" von Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck, über die Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen bei Verletzung eines Verpflichtungsangebots dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat- sowie "Nachlässigkeiten" der Europäischen Kommission behauptet. In Beantwortung des (im fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren am 18.10.2012 ergangenen) Parteivorhaltes brachte die Bf am 19.11.2012 insbesondere vor, sie habe mit ihren Schriftsätzen und Beweisen belegt, dass ihr keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, und zwar sogar für den Fall, dass die Waren tatsächlich aus der Ukraine stammten, sondern dass vielmehr sowohl der Zollbehörde als auch der Europäischen Union mehrere im Rahmen des Art.220 bzw. 236 Zollkodex zu beachtende Irrtümer unterlaufen seien. Weiters habe der Unabhängige Finanzsenat bisher nicht beachtet, dass ein Motiv für die behauptete Umgehung von Anitdumpingzöllen nicht vorliege und die Bf nicht fahrlässig gehandelt habe. Gerade das vorgelegte Gutachten von Di Krenn würde beweisen, dass die von der Bf gezahlten Preise durchaus marktangemessen gewesen seien und es daher an einem finanziellen Vorteil für die von der Behörde unterstellten Umgehung durch die Bf fehle, ebenso übrigens wie an der Erkennbarkeit des tatsächlichen Warenursprungs.
In einem weiteren Schriftsatz vom 21.1.2013 beantragte die Bf mit dem Hinweis auf weiter bestehende Zweifel über die Rechtslage dem EuGH vorab die Fragen vorzulegen, ob die VO des Rates (EG) Nr.1796/1999 vom 12.8.1999 eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für Warenlieferungen der Fa. SI, Ukraine, im Zeitraum von 2000 bis 2004 darstelle, ob diese Verordnung auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll darstelle, wenn diese Waren in einem Drittland (zB Bulgarien) gekauft und in die EU importiert worden seien, und ob eine sonstige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für gegenständliche Lieferungen bestünde. Nach Auffassung der Bf fehle nämlich die Rechtsgrundlage, weil Art. 2 der VO (EG) Nr.1796/1999 vom 12.8.1999 Antidumpingzoll für Drähte und Seile der Fa. SI ausdrücklich ausnehme; zudem könne die in Rede stehende Verordnung nicht für Fälle von Käufen in Drittländern angewendet werden. Dazu kämen Irrtümer der Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex: So stelle die nachträgliche Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand 1.1.1996) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten beweise die Marktüblichkeit der Preise, sodass für die Bf kein wirtschaftliches Interesse an einer Umgehung von Antidumpingzöllen vorhanden gewesen sein könne, ihr könne man daher Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfen. Für sie seien zudem weder die Behördenirrtümer noch die Irrtümer bezüglich der Ursprungszeugnisse erkennbar gewesen.
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 218 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 214 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Einfuhrzollschuldeinfuhrzollpflichtige WareZollanmeldungZollschuldnerbuchmäßige Erfassungnachzuerhebender Restbetraggesetzlich geschuldeter Zollbetragnachträgliche buchmäßige ErfassungNacherhebungIrrtum der ZollbehördenUrsprungnichtpräferentieller WarenursprungBe- oder VerarbeitungHerstellungsstufeSachlageStahlseieUrsprungserzeugnisPräferenzbegünstigungBeweisergebnisBeweisketteUrsprungsnachweisAntidumpingzollGrundverordnungEinfuhren von Kabeln und Seilen aus StahlUkraineBulgarienPreisverpflichtungVerpflichtungserklärungVerpflichtungsrechnungExportlizenzOLAF-UntersuchungRechtgutachtenUmgehungBefreiungIrrtumStrafverfahrenGutgläubigkeitwirtschaftliches Motivmarktüblicher PreisÖsterreichischer GebrauchszolltarifErmessensentscheiung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0093-Z2L/09
- Stammnummer
- 68039
- Gültig
- 11.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF