Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0125-Z2L/05
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0125-Z2L/05vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Art. 96 ZK enthält keine Verpflichtung für den Hauptverpflichteten eine Handelsrechnung bzw. einen sonstigen Wertnachweis über alle von ihm eröffneten Versandverfahren aufzubewahren bzw. zur Verfügung der Zollbehörden zu halten. Die Nichtvorlage dieser Unterlage im Zuge des Suchverfahrens kann daher auch nicht zur Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des G., vom 1. September 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 2. August 2005,
Zahl 500/07381/2/2005, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Mai 2005, Zahl 500/11030/3/2004,
setzte das Zollamt Linz gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 fest. Die Bf. habe weder die
geforderte nicht vertretbare Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbracht
noch einen zwingenden Grund dafür bekannt gegeben.
Dem liegt die Nichterledigung eines gemeinschaftlichen
externen Versandverfahrens (T1) zu Grunde. Die über Aufforderung des
Zollamtes vorgelegten Unterlagen wurden nicht als Alternativnachweis
gemäß Art. 365 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
anerkannt. Zur Abgabenvorschreibung wurde daher die Bekanntgabe
der
Warennummer oder der genauen Warenbeschreibung laut Österreichischem
Gebrauchszolltarif,
die
Höhe der Hinzurechnungskosten
sowie
die Vorlage von Rechnungen oder anderen Wertnachweisen
verlangt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe
vom 3. Juni 2005 Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf die zwischenzeitliche
Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde vorgebracht, dass trotz der
befristeten Fortführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens in der Zeit
zwischen Konkurseröffnung am 26. März 2004 und dem 2. Juli 2004 die
tatsächliche administrative Tätigkeit durch die S erfolgt sei. Der
Masseverwalter sei darauf angewiesen gewesen, dass die Mitarbeiter dieser Firma
die entsprechenden Unterlagen beibringen. Es sei daher nicht möglich
gewesen der Aufforderung nachzukommen. Er habe sich selbstverständlich auf
Grund des Bescheides vom 12. Mai 2005 neuerlich bemüht, die entsprechenden
Unterlagen ausfindig zu machen. Man habe ihm dabei die beiden
Zwischenerledigungen vom 14. September 2004 und 16. März 2005 zur
Verfügung gestellt. Schließlich habe die L laut ebenfalls
beiliegender Kopie am 13. Mai 2005 zugesagt noch ein Ausgangsmanifest zu
übermitteln.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe setze aber unter
anderem jedenfalls voraus, dass die "nicht vertretbare Leistung" auch
tatsächlich erbracht werden könne. Wie sich aus den beiliegenden
Unterlagen ergebe, sei dies trotz der Bemühungen nicht möglich
gewesen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
500/07381/2/2005, vom 2. August 2005 als unbegründet abgewiesen. Das
Zollamt führte in seiner Begründung aus, dass bis zum Zeitpunkt der
bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe weder die
Bemessungsgrundlagen für die Eingangsabgabenvorschreibung bekannt gegeben,
noch ein gültiger Alternativnachweis im Sinne des Art. 365 ZK-DVO vorgelegt
worden sei. Die Vorschreibung der Zwangsstrafe sei somit zu Recht
erfolgt.
Die Anzeige der Masseunzulänglicheit sei für das
Schicksal der Berufung ohne Belang, da die rechtmäßige
materiellrechtliche Festsetzung der Zwangsstrafe zu prüfen sei. Dem
Vorbringen, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe voraussetze, dass die
nicht vertretbare Leistung auch tatsächlich erbracht werden könne und
diese Leistung trotz Bemühens seitens der Berufungswerberin nicht erbracht
werden könne, sei entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin
Hauptverpflichtete und Verfahrensinhaberin des Versandverfahrens gewesen und
daher zur Erbringung der geforderten Leistung verpflichtet sei. Dem
Berufungsbegehren könne daher nicht Rechnung getragen werden.
Mit Eingabe vom 1. September 2005 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde vorgebracht, dass
im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen werde, dass mit Schreiben vom
15. September 2004 und wiederum mit Scheiben vom 16. März 2004
(richtig wohl 16. März 2005) Unterlagen vorgelegt worden seien. Warum
diese Unterlagen keine Alternativnachweise im Sinne des Art. 365 ZK-DVO sein
sollen, werde allerdings nicht ausgeführt. Es sei daher auch nicht zu
erkennen, welche Unterlagen das Zollamt wirklich benötigt hätte. Wenn
allenfalls damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass irgendwelche Originale
erforderlich gewesen wären, so sei das Zollamt auf die Praxis aller in- und
ausländischen Zollbehörden zu verweisen, dass auf Anfragen keine
Originale über die Urkunden ausgestellt werden würden, sondern nur
Kopien.
Im Weiteren wurde auf die Bestimmungen des Art. 96 und 97
Zollkodex (ZK) hingewiesen und der Eingabe nochmals die bereits vorgelegten
Unterlagen beigefügt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich auch
daraus, dass die vom Zollamt praktizierte unterschiedliche Verwendung von
Geschäftszahlen zu einer Verwirrung der Parteien führe.
Schließlich wurde wiederholend auf die vorliegende
Masseunzulänglichkeit hingewiesen, wodurch der vom Zollamt behauptete
Anspruch nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln sei. Die
Ausführungen des Zollamtes im angefochtenen Bescheid würden an diesen
Überlegungen völlig vorbei gehen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz,
BAO3
§ 111 Tz
1).
Das Zollamt stützt sich hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Pflichten offensichtlich auf Art. 96 ZK. Danach ist
der Hauptverpflichtete Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Als solcher hat er die Waren innerhalb der vorgeschriebenen
Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungsstelle zu gestellen bzw. die Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Solche Vorschriften werden
beispielsweise im Art. 358 und Art. 359 ZK-DVO geregelt.
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich für einen
Hauptverpflichteten jedoch keine gesetzliche Verpflichtung eine Handelsrechnung
bzw. sonstige Wertnachweise über alle von ihm eröffneten
Versandverfahren aufzubewahren bzw. zur Verfügung der Zollbehörden zu
halten. Kann der Hauptverpflichtete keine Faktura über die in das
Versandverfahren übergeführten Waren beibringen und auch keine
über die Erklärungen in der Versandanmeldung hinausgehenden Angaben
über die Einreihung der Waren in den Zolltarif machen, hat dies zur Folge,
dass die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe von § 184 BAO in
Verbindung mit Art. 31 ZK zu schätzen sind. Die Leistung kann jedoch
nicht mittels Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
Selbst wenn man die Anforderung der Unterlagen auf die
Auskunftspflicht nach § 143 BAO stützen würde, könnte man im
vorliegenden Fall nicht mit einer Zwangsstrafe vorgehen. Die Pflicht,
Auskünfte wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen zu
erteilen, betrifft nur Tatsachen des Wissenskreises des Befragten. Die
Auskunftsperson muss jedoch nicht Erkundigungen bei Dritten einholen oder sich
Unterlagen von Dritten beschaffen (vgl. Ritz,
BAO3
§ 143
Tz 7). Da nach der Aktenlage die Bf. im vorliegenden Fall weder Verkäuferin
bzw. Rechnungsausstellerin noch Käuferin bzw. Rechnungsempfängerin der
versandten Waren war, müssten die Rechnung(en) bzw. sonstige Wertnachweise
zur Erfüllung der Aufforderung aber von Dritten beschafft
werden.
Daraus ergibt sich, dass es auch an der Voraussetzung
mangelt, dass es sich bei der zu erbringenden Leistung um eine solche handeln
muss, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lässt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber der Bf.
war daher im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senates
rechtswidrig.
Die Verwendung von unterschiedlichen Aktenzahlen für
einzelne Verfahrensschritte vermag hingegen eine Mangelhaftigkeit des
gegenständlichen Verfahrens nicht aufzuzeigen. Der Zusammenhang ist aus den
Erledigungen des Zollamtes durch die Anführung der Vorzahl im Spruch des
Bescheides durchaus erkennbar.
Die Ausführungen hinsichtlich des Alternativnachweises
in der Beschwerdeschrift gehen jedoch insofern ins Leere, als vom Zollamt nicht
dessen Vorlage unter Androhung einer Zwangsstrafe verlangt worden ist. Eine
allfällige rechtswidrige Nichtanerkennung als Alternativnachweis wäre
gegebenenfalls im Berufungsverfahren gegen die Abgabenvorschreibung geltend zu
machen. Ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich
daher.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erübrigt sich
aber auch ein Eingehen auf die geltend gemachten Auswirkungen der angezeigten
Masseunzulänglichkeit.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am 14. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0125-Z2L/05
- Stammnummer
- 20872
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF