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UFSZ2L ZRV/0008-Z2L/03
Antrag auf Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer anlässlich der Abfertigung einer Drittlandsware in den zollrechtlich freien Verkehr bei einem österreichischen Grenzzollamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z2L/03vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird für eine Drittlandsware, welche über Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht wird, beim zuständigen Grenzzollamt, in Ausübung der zollrechtlichen Wahlfreiheit, eine Anmeldung zur Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben, so hat die buchmäßige Erfassung und Mitteilung an den Zollschuldner neben dem Zoll auch die auf die Ware entfallende EUSt zu enthalten, welche von diesem auch zu entrichten ist, wenn die Ware nicht zum Gebrauch in Österreich bestimmt ist. Eine ordnungsgemäße Überführung einer Drittlandsware in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Entrichtung von Eingangsabgaben ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 9. Dezember 2002,
GZ. 100/43409/2002, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten
Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Am 5 Mai 2002 wurde gegenüber dem Bf. mit
Mitteilung des Grenzzollamtes Nickelsdorf gemäß Art. 221
Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft (ZK), in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), die
Zollschuld, anlässlich der Überführung eines von ihm in Ungarn
gekauften Bücherschrankes in den zollrechtlich freien Verkehr der
europäischen Gemeinschaft, in der Höhe von EUR 65,40,00 an
Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
Dagegen erhob er fristgerecht Berufung und begründete
diese im Wesentlichen damit, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer wäre
rechtswidrig, weil der von ihm in Ungarn erstandene in das Zollgebiet der
Gemeinschaft mit einem Kleinbus eingebrachte, Bücherschrank zu seinem
eigenen Gebrauch in Deutschland bestimmt gewesen wäre, und er selbst weder
österreichischer Staatsbürger, noch in Österreich wohnhaft
wäre. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung erhob er fristgerecht
Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er nicht die
Rechtmäßigkeit des der Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden
Zollverfahrens in Frage stelle. Er lege jedoch Beschwerde dagegen ein, dass er
im Zollgebiet der Gemeinschaft für einen fünfzig Jahre alten
Gegenstand, welcher für seinen Eigenbedarf in Deutschland bestimmt
wäre, der niemals in den Handelsverkehr kommen würde, und darüber
hinaus von geringen Wert wäre, Einfuhrumsatzsteuer entrichten müsse.
Eine Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr gehe nicht zwingend mit
einer Zahlungsverpflichtung einher. Denn sonst wären ja auch seine,
anlässlich der Abfertigung getragenen, Kleidungsstücke mit einer
Einfuhrumsatzsteuer zu belasten gewesen. Es gäbe seines Wissens für
die Einbringung von Zigaretten, alkoholischen Getränken, und Ähnlichem
hinsichtlich der Befreiung von Eingangsabgaben, bestimmte gesetzliche
Mengenbeschränkungen. Es gehe aber nicht an, dass dem Zollbeamten einer
Grenzstation die Entscheidung darüber überlassen wird, ob bei
Drittlandswaren die den persönlichen Bedürfnissen dienen,
anlässlich der Einfuhr in das Zollgebiet, Abgaben zu entrichten
sind.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass es
sich bei dem streitverfangenen Bücherschrank um eine Drittlandsware
handelte, welche über Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingebracht wurde und in der Folge ordnungsgemäß dem
österreichischen Grenzzollamt Nickelsdorf gestellt wurde und dort
antragsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde.
Weiters wird der dieser Verzollung zugrunde gelegte Wert nicht angefochten.
Strittig ist lediglich, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich,
anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in
Österreich, eine Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen war.
Das Zollrecht der Gemeinschaft regelt hauptsächlich
den Warenverkehr mit Drittstaaten, mit dem Ziel, durch die Festsetzung und
Einhebung von Zöllen und Abgaben mit zollgleicher Wirkung den
Fiskalinteressen aller Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft zu
entsprechen. Diese Abgaben werden als Einfuhrabgaben bezeichnet.
Das europäische Zollrecht ist maßgebend durch
Verordnungen des Rates und der Kommission geprägt. Darüber hinaus sind
allerdings auch nationale Bestimmungen, wie in Österreich das
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) anzuwenden. Bei der
Einfuhrumsatzsteuer, die in Österreich bei der Einfuhr von Waren aus
Drittländern anfällt, handelt es sich um keine Einfuhrabgabe im
zollrechtlichen Sinn, sondern sie wird durch die Bestimmungen des § 2
Abs. 1 ZollR-DG, als sonstige Eingangsabgabe, in das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht einbezogen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), gelten für die Einfuhrumsatzsteuer
sinngemäß die Rechtsvorschriften für die Zölle.
Mit Ausnahme der im internen Versandverfahren
gemäß Art. 143 oder nach Art. 164 eingeführte Waren,
sind alle aus einem Drittland (z.B. Ungarn) in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführte Waren Nichtgemeinschaftswaren.
Gemäß Art. 48 ZK müssen gestellte
Nichtgemeinschaftswaren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Dazu stehen dem Wirtschaftsbeteiligten die in Art. 4 Nr. 16 ZK
angeführten Zollverfahren zur Auswahl. Nur dadurch, dass
Nichtgemeinschaftswaren anlässlich ihrer Einbringung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden,
und sie dadurch zu Gemeinschaftswaren werden, kann über diese im Zollgebiet
frei verfügt werden.
Nach Art. 79 Unterabsatz 2 ZK umfasst die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Anwendung
handelspolitischer Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Abgabe
einer Zollanmeldung, sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben .
Weiters entsteht regelmäßig eine Einfuhrzollschuld gemäß
Art. 201 ZK, die zuerst buchmäßig zu erfassen und hienach dem
Zollschuldner im Sinne des Art. 221 ZK mitzuteilen ist. Im Lichte der
vorstehend gesetzlichen Ausführungen die Einfuhrumsatzsteuer betreffend,
bedeutet das, dass bei der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr gemeinsam mit dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig
zu erfassen und mitzuteilen ist.
Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine
ordnungsgemäße Überführung einer Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr ohne Entrichtung von Eingangsabgaben möglich.
So werden gemäß Art. 82 ZK Waren aufgrund
ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken mit ermäßigten
Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt, wo sie allerdings unter zollamtlicher Überwachung
bleiben.
In der Zollbefreiungsverordnung (ZollBefr.VO), Vo Nr.918/83
zuletzt geändert durch die VO Nr. 355/94 sind für eine
Vielzahl unterschiedlicher Waren Einfuhrabgabenbefreiungen vorgesehen. Diese
Befreiungen gelten größtenteils auch für die
Einfuhrumsatzsteuer.
In Titel XI Art. 45 dieser Verordnung wird die
Eingangsabgabenfreiheit für die aus einem Drittland eingeführte Waren
im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne
kommerziellen Charakter handelt, geregelt. Im Sinne dieser Bestimmung kann der
streitverfangene Bücherschrank unbeschadet ob er nun neuwertig ist oder
nicht, nicht als Ware qualifiziert werden, welche sich im persönlichen
Reisegepäck des Antragstellers befunden hatte.
Gem. Art. 46 dieser Verordnung wird die von BW
angesprochene Eingangsabgabenfreiheit für bestimmte Mengen von Rauchwaren,
alkoholische Getränke bzw. Alkohol, Parfüms und Arzneiwaren
verfügt.
Für andere als die genannten Waren wird die
Abgabenbefreiung pro Reisenden bis zu einem Wert von 175 ECU gewährt, wobei
eine Aufteilung des Wertes nicht zulässig ist. Im gegenständlichem
Fall ist unbestritten, dass der dieser Verzollung zugrunde gelegte Wert oberhalb
dieser Grenze liegt.
Gemeinschaftswaren, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet
innerhalb von drei Jahren und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen erneut in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den freien Verkehr
übergeführt werden, sind als Rückwaren abgabenfrei.
Für die Kleidung eines Reisenden ergibt sich insoferne
die Abgabenbefreiung als Rückware oder als Reisegepäck.
Diese normative Auflistung zeigt, dass die Festsetzung der
Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenfreiheit der in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren einzig und allein dem
Gesetzgeber obliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bf. in
Ausübung der im Zollverfahren vorherrschenden Wahlfreiheit für eine
Drittlandware beim zuständigen österreichischen Eintrittszollamt eine
Anmeldung auf Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben. Auf
diese Ware traf keine der in Frage kommenden, vorstehend angeführten
Abgabenbefreiungen zu. Es waren daher im Zuge des gewählten Zollverfahrens
die auf diese Ware entfallenden Abgaben buchmäßig zu erfassen und dem
Bf. mitzuteilen, worunter im Lichte des § 26 Abs. 1 UStG auch die
buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer zu
verstehen ist.
Nach den maßgeblichen zolltarifarischen Bestimmungen
(Kapitel 99 des österreichischen Gebrauchszolltarif - Kombinierte
Nomenklatur) war im gegenständlichen Fall kein Zoll sondern lediglich 20%
des Zollwertes an Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben.
Die angefochtene abweisliche Berufungsvorentscheidung
erging somit zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
zollrechtlich freier VerkehrEinfuhrabgabensonstige EingangsabgabenÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z2L/03
- Stammnummer
- 3767
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF