…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
… 184 BAO) als auch im strafrechtlichen Bereich, wobei man in letzterem durch das Gebot "Im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 98 Abs.3 FinStrG) dem Tatverdächtigen entgegenkommt. Der Zweifelsgrundsatz ist jedoch keine "negative Beweisregel", es sind im Wege der Beweiswürdigung auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse und Durchschnittsbetrachtungen zulässig (VwGH…
… 57 Abs. 3 FinStrG informiert wird), mittels Aktenvermerk festzuhalten (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 89 BAO), andernfalls sich eine diesbezügliche Beweisführung im Einzelfall als schwierig erweisen kann. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde - so auch der Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz…
…jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist…
… 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach…
…erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs.3 FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem…
…Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004) Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der…
…Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine…
…Bw. in Abrede gestellt, dass die genannten Ausgangsrechnungen von den Kunden jemals bezahlt worden seien. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen…
…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
… 259 Abs. 3 StPO zu fällen, um sich nur ja nicht wegen der einschlägigen jüngeren und auch schon kritisierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes einen Nichtigkeitsgrund einzuhandeln, nach der es im Finanzstrafverfahren ohnedies keine anderen Freisprüche als solche nach § 214 FinStrG geben solle (14 Os 116…
…Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, welcher dem hier gegenständlichen Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG entspricht, hat die Finanzstrafbehörde gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen…
…möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf…
…Anzahl zu sehen, was für die Richtigkeit der Verantwortung des Bw. spricht. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf die…
…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
…grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angefallen sind, jedenfalls aber auf Grund der Beweisregel des § 98 Abs. 3 FinStrG nicht nachgewiesen werden können. Dafür sprechen auch auf den Abgabenkonto verbuchte, durch den damaligen Steuerberater erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juni 1997, welche allesamt zu Gutschriften auf…
…der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen. Anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung zu erfolgen, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich. In diesem…
…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
…zu erbringen und darf, entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, bei Vorliegen von Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten annehmen. Der Bw., der in Rahmen seiner Einvernahme vor dem Berufungssenat einen durchaus seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ und in den Tatzeiträumen…