Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0024-I/08
Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im fortgesetzten Verfahren nach gerichtlichem Unzuständigkeitsurteil, in welchem unter Vergreifen im sprachlichen Ausdruck irrtümlich (auch) der bedingte Vorsatz des Täters verneint wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0024-I/08vom 14.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da von der Vorinstanz aufgrund der Saldierung für 06-08/04 nur 92,27% des eigentlichen strafbestimmenden Wertbetrages für die im Jahr 2004 gelegenen Zeiträume berücksichtigt wurden und eine Berichtigung dieses Betrages aufgrund des von der Berufungsbehörde zu beachtenden Verböserungsverbotes nicht möglich ist (der Amtsbeauftragte hat gegen das gegenständliche Erkenntnis nicht berufen), ist der Betrag von € 23.480,75 jeweils prozentuell anteilig (92,27%) auf die einzelnen im Jahr 2004 gelegenen Tatzeiträume aufzuteilen.
Hinsichtlich der in Faktum 1 für das Jahr 2004 verbleibenden Tatzeiträume ergibt sich damit ein strafbestimmender Wertbetrag für 02/04 von € 5.391,14, für 03/04 von € 3.621,33, für 04/04 von € 207,04, für 05/04 von € 4.388,63, für 06/04 von € 558,54, für 08/04 von € 1.440,42, für 09/04 von € 555,35 und für 10/04 von € 7.318,30.
Für den Zeitraum Juli 2004 hat sich bei der B-GmbH eine Umsatzsteuergutschrift von € 1.968,17 ergeben. Da somit der Berufungswerber als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH für diesen Zeitraum kein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, war das Strafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136, 157 FinStrG einzustellen.
Unter Faktum 2 des erstinstanzlichen Schuldspruchs wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Einzelunternehmer hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 07, 09, 10/2003 und 01-03, 05-08 und 11/2004 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 90.308,07 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Eine Analyse der dem Berufungssenat vorliegenden Akten ergibt zu diesem Faktum Folgendes:
Für den Zeitraum Dezember 2002 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Februar 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für 12/2002 mit Bescheid vom 4. April 2003 mit € 6.000,00 festgesetzt. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am 24. Mai 2004 hat der Berufungswerber die - von ihm eigenhändig unterfertigte -Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht, mit welcher er eine Umsatzsteuerrestschuld für 2002 in Höhe von € 18.702,60 bekannt gegeben hat. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. November 2008 hat der Berufungswerber zur Umsatzsteuererklärung für 2002 angegeben, dass es üblich gewesen sei, am Jahresende die Bewertung der Projekte vorzunehmen und dass davon auszugehen sei, dass die für 2002 ausgewiesene Restschuld eine zusätzliche Zahllast für den Monat Dezember 2002 darstellen würde.
Für den Zeitraum Juli 2003 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. September 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für 07/2003 mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 mit € 6.000,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 24. November 2003 Berufung erhoben und die Umsatzsteuerzahllast mit € 6.939,30 bekannt gegeben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003 wurde die Umsatzsteuer für 07/03 - vom Berufungsvorbringen zugunsten des Berufungswerbers abweichend - mit € 6.787,14 festgesetzt.
Für den Zeitraum September 2003 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. November 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für 09/2003 mit Bescheid vom 15. Jänner 2004 mit € 1.500,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 16. Februar 2004 Berufung erhoben und die Umsatzsteuerzahllast mit € 10.078,94 bekannt gegeben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2004 wurde die Umsatzsteuer für 09/03 - vom Berufungsvorbringen zugunsten des Berufungswerbers abweichend - mit € 8.855,17 festgesetzt.
Für den Zeitraum Oktober 2003 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Dezember 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für 10/2003 mit Bescheid vom 10. Februar 2004 mit € 1.800,00 festgesetzt. Am 6. Dezember 2004 hat der Berufungswerber eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2003 eingereicht und damit die Zahllast für diesen Zeitraum mit € 6.617,95 bekannt gegeben (siehe dazu Bericht zu AB-Nr. 221006/05 vom 28. Februar 2005). Das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 10/03 wurde gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 2. März 2005 mit € 6.617,95 festgesetzt.
Für den Zeitraum Jänner 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. März 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Er hat die Umsatzsteuerzahllast für 01/04 in Höhe von € 183,39 erst am 28. Juni 2004 und damit verspätet bekannt gegeben. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.
Für den Zeitraum Februar 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. April 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Er hat die Umsatzsteuerzahllast für 02/04 in Höhe von € 4.862,35 erst am 28. Juni 2004 und damit verspätet bekannt gegeben. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.
Für den Zeitraum März 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Am 6. Dezember 2004 und damit verspätet hat der Berufungswerber eine Umsatzsteuervoranmeldung für März 2004 eingereicht und damit die Zahllast für diesen Zeitraum mit € 13.488,74 bekannt gegeben (siehe dazu Bericht zu AB-Nr. 221006/05 vom 28. Februar 2005). Die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum wurde mit Bescheid vom 2. März 2005 mit € 13.488,78 festgesetzt.
Für den Zeitraum Mai 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Juli 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Er hat die Umsatzsteuerzahllast für 05/04 in Höhe von € 6.602,81 erst am 10. August 2004 und damit verspätet bekannt gegeben. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.
Für die Zeiträume Juni, Juli und August 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. August 2004 (für Juni), 15 September 2004 (für Juli) und 15. Oktober 2004 (für August) die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für 06-08/2004 mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 mit € 20.500,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 26. November 2004 eine Berufung eingebracht und für 06/04 eine Zahllast in Höhe von € 188,45, für 07/04 eine Zahllast in Höhe von € 5.058,81 und für 08/04 eine Zahllast in Höhe von € 5.701,83 bekannt gegeben. Der Berufung wurde Folge gegeben und die Umsatzsteuer für 06-08/04 mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 entsprechend festgesetzt.
Für den Zeitraum November 2004 hätte der Berufungswerber bis zum Ablauf des 15. Jänner 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Er hat die Umsatzsteuerzahllast für 09/04 erst am 24. Februar 2005 und damit verspätet in Höhe von € 4.550,27 bekannt gegeben. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieses Betrages erfolgte nicht.
Im Zuge der USO-Prüfung zu AB-Nr. 221006/05 wurde die in der oben angeführten Umsatzsteuervoranmeldung für 11/04 geltend gemachte Vorsteuer um € 2.708,47 gekürzt, weil aufgrund eines Eingabefehlers (Verschiebung einer Kommastelle) beim Buchen einer Eingangsrechnung die Vorsteuer unrichtig erfasst wurde. Mit Bescheid vom 2. März 2005 wurde dem Berufungswerber die Umsatzsteuer für 11/04 mit € 7.258,72 festgesetzt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag als strafbestimmenden Wertbetrag für 11/04 herangezogen.
Der im Tatvorwurf der Vorinstanz hinsichtlich 11/04 mitenthaltene Umstand, dass aufgrund eines Buchungsfehlers die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung zu niedrig angegeben wurde, vermag einen Schuldspruch nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht zu tragen, weil keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass der Berufungswerber in diesem Umfang auch nur bedingt vorsätzlich gehandelt hätte. Vielmehr wurde schon im Betriebsprüfungsbericht von einem "Buchungsfehler" gesprochen, der allenfalls fahrlässig geschehen kann (was im hier gegebenen finanzstrafrechtlichen Zusammenhang unbeachtlich wäre); zudem steht nicht fest, ob dieser Buchungsfehler vom Berufungswerber in irgendeiner Weise (mit)verursacht wurde oder ob er sonst davon Kenntnis hatte. Es ist daher als strafbestimmender Wertbetrag für 11/04 der vom Berufungswerber in seiner verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebene Betrag von € 4.550,27 heranzuziehen.
Hinsichtlich der in Faktum 2 (nach Ausscheiden der Tathandlungen betreffend 2002, siehe oben) verbleibenden Tatzeiträume ergibt sich somit ein strafbestimmender Wertbetrag für 07/03 von € 6.787,14, für 09/03 von € 8.855,17, für 10/03 von € 6.617,95, für 01/04 von € 183,39, für 02/04 von € 4.862,35, für 03/04 von € 13.488,74,für 05/04 von € 6.602,81, für 06/04 von € 188,45, für 07/04 von € 5.058,81, für 08/04 von € 5.701,83 und für 11/04 von € 4.550,27.
In der Berufungsschrift wird vorgebracht, der Berufungswerber habe nicht vorsätzlich gehandelt. Dem vermag sich der Berufungssenat aber aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Schon das Vorbringen, der Berufungswerber habe sich vollständig auf die Arbeit seines Buchhalters S verlassen und er habe nie Bescheid gewusst, wann Vorauszahlungen zu leisten seien und wann nicht, geht ins Leere: Der Berufungswerber hat die Umsatzsteuervoranmeldungen für die B-GmbH für die Zeiträume 05/03, 05/04, 06/04, 07/04, 08/04 und 09/04 ebenso eigenhändig unterschrieben wie den Berufungsschriftsatz vom 25. November 2004 betreffend 06-08/2004. Für das Einzelunternehmen hat er die Umsatzsteuervoranmeldungen für 10/03,11/03, 12/03, 03/04, 06/04, 07/04, 08/04, 09/04 und 11/04 eigenhändig unterschrieben, weiters die Berufungsschriftsätze vom 16. Februar 2004 betreffend 08-09/2003 und vom 25. November 2004 betreffend 06-08/2004.
Damit ist zweifelsfrei widerlegt, dass sich der Berufungswerber niemals mit den steuerlichen Angelegenheiten seines Einzelunternehmens bzw. der B-GmbH beschäftigt hätte.
Vielmehr hat er gewusst, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für sein Einzelunternehmen und für die B-GmbH fristgerecht zu entrichten sind.
Für den Zeitraum 2002 folgt der Berufungssenat den Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. November 2008 hinsichtlich der dafür ausgewiesenen Restschuld an Umsatzsteuer und geht davon aus, dass diese für den Zeitraum 2002 bekannt gegebene Restschuld tatsächlich eine zusätzliche Zahllast nur für den Monat Dezember 2002 darstellt.
Es verbleiben aber Zweifel, ob der Berufungswerber tatsächlich vor Fälligkeit bzw. vor dem fünften Tag nach Fälligkeit es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Hausbank die Überweisung nicht mehr bzw. nicht mehr zeitgerecht durchführe.
Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, welcher dem hier gegenständlichen Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG entspricht, hat die Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich dabei, dass die Beweislast die Finanzstrafbehörden trifft. Allfällige Zweifel daran, ob solche Tatsachen als erwiesen angenommen werden können oder nicht, kommen dem Beschuldigten zu Gute (vgl. z.B. VwGH 14.6.1988, 88/14/0024; VwGH 14.12.1994, 93/16/0101).
Da bei diesem erstmaligen Versäumnis betreffend die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für das Einzelunternehmen des Berufungswerbers das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes im Tatzeitpunkt mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Bestimmtheit im Lichte dieses dem Berufungssenat gegebenen gesetzlichen Auftrages nicht erweislich ist, ist der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben und das anhängige Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Monate Jänner bis Dezember 2002 im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
In weiterer Folge hat diese Vorgangsweise der Bank den Berufungswerber aber nicht mehr zu überraschen vermocht.
In finanziellen Krisenzeiten eines Unternehmens gehört es umso mehr zu den dringendsten Aufgaben des Unternehmers bzw. Geschäftsführers, darüber nachzudenken, auf welche Weise er liquide Mittel zur Fortführung der Geschäfte besorgen kann, wobei er im Wesentlichen abzuschätzen vermag, ob sich mangels getätigter Umsätze ausnahmsweise ein Guthaben aus einem Vorsteuerüberhang ergeben werde oder nicht.
Dies korreliert mit der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er beständig die Behauptungen seiner Geschäftspartner, ob diese gezahlt hätten oder nicht, überprüft hat, er also den Kontostand seiner Hausbank beobachtete und ihm im Ergebnis somit zum Fälligkeitstag bekannt war, ob die Überweisungen an das Finanzamt (zeitgerecht) durchgeführt werden konnten oder eben nicht.
Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass die Zahllasten im Nachhinein im Rechtsmittelwege bekannt gegeben werden mussten, weil das Finanzamt zwischenzeitlich mangels Entrichtung oder Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen diese im Schätzungswege festgesetzt hatte.
Dazu kommt, dass - wie der Hinweis der Verteidigung auf die fehlerhafte Datierung der in den vorgelegten Veranlagungsakten enthaltenen Umsatzsteuervoranmeldungen aufklärt - auch die Zahllasten selbst nicht beständig vom Buchhalter S errechnet worden sind. Wie bereits ausgeführt steht fest, dass dem Berufungswerber im strafrelevanten Zeitraum seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten bekannt war. Wurden dem Berufungswerber überdies von S die Zahllasten nicht bekannt gegeben, so wusste der Berufungswerber natürlich, dass er sie nicht entrichten würde, weil er ja nicht einmal die Überweisungsaufträge für die Hausbank fertig stellen konnte.
So gesehen war daher der erstinstanzliche Vorwurf gegenüber dem Berufungswerber der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung der strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 2003 und 2004 zu bestätigen.
Der Berufungswerber hat daher tatsächlich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in dem im Spruch dargestellten Ausmaß zu verantworten.
In der Berufungsschrift wird weiters beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 56 Abs. 8 FinStrG einzustellen, weil das Verfahren durch den rechtskräftig gewordenen Freispruch des Landesgerichtes Innsbruck rechtswirksam beendet worden und die neuerliche Verfolgung und Bestrafung des Berufungswerbers wegen derselben Tat demnach unzulässig sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß
§ 57 Abs. 8, 1. Satz FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007, in Kraft seit 1. Jänner 2008, ist das Gebot einfachgesetzlich ausformuliert, wonach nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig ist.
§ 214 Abs. 1 FinStrG führt aus, dass der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens einer Verurteilung (Bestrafung) wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegensteht, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.
Die solcherart § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen - sonst unzulässigen - Subsumptionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen (§ 54 Abs. 5, 1. Satz FinStrG), indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein und derselben Tat im Sinne des Art. 4 des 7. ZP EMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde (OGH 23.8.2006, 13 Os 71/06z, EvBl. 2006/156).
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes kennt das FinStrG keine andere Art des Freispruches durch die Gerichte als jenen nach § 214 FinStrG (vgl. OGH 23.8.2006, 13 Os 71/06z, 13.9.2006, 13 Os 66/06/i, u.a.), sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen ist (weitere ergänzende Darlegungen dazu siehe beispielsweise Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 1 ff zu § 214).
Ein Freispruch im Sinne des § 214 FinStrG stellt eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 54 Abs. 5 FinStrG dar, die die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zur Folge hat.
Gemäß der (mit BGBl. I Nr. 44/2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 214 Abs. 3 FinStrG war der Freispruch wegen Unzuständigkeit stets in den Urteilssatz des Gerichtes aufzunehmen.
§ 259 Z. 3 StPO idF BGBl. Nr. 605/1987, in Geltung bis Ablauf des 31. Dezember 2007, lautete: "Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen, wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist."
§ 259 Z. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 93/2007, in Geltung ab 1. Jänner 2008, lautet nunmehr: "Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen, wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist."
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht hat B auf Basis der damals in Geltung befindlichen Rechtslage mit Urteil vom 11. Jänner 2006, X, von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - wie sich aus dem Urteilsspruch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates ohne jeden Zweifel ergibt - gemäß
§ 214 Abs. 1 FinStrG freigesprochen.
In der Begründung dieses Urteils (Seite 8, letzter Satz) stellte das Landesgericht Innsbruck ausdrücklich fest: "Der Schöffensenat erwog, dass allerdings das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes durch das Finanzamt noch zu prüfen wäre, sodass der Freispruch nicht nach § 259 Z. 3 StPO, sondern nach § 214 FinStrG erfolgte."
Eine Bestrafung wegen Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist demnach im gegenständlichen Fall auch nach dem Ergehen dieses Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht kein Verstoß gegen das Verbot des ne bis in idem, weil die Entscheidung des Schöffengerichtes nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt sich zweifelsfrei auf die Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe oder nicht, beschränken wollte und - wie oben dargestellt - auch hat, und ganz eindeutig die Klärung der Frage, ob der Berufungswerber und damalige Angeklagte etwa zumindest bedingt vorsätzlich die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) entrichtet habe, den dafür zuständigen Finanzstrafbehörden überlassen wollte.
Eine andere Deutung würde dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eine Sinnlosigkeit seines Überlegungskonstruktes unterstellen, weil es andernfalls gleichsam in einem Atemzug einmal einen bedingten Vorsatz des Berufungswerbers verneinen und ein anderes Mal aber einen solchen bedingten Vorsatz als gegebene Möglichkeit offen gelassen hätte.
Die von der Verteidigung zitierten Textstellen der Urteilsbegründung stellen daher offenkundig lediglich ein Vergreifen im Ausdruck durch das Gericht, nicht aber die von der Entscheidung getragene Würdigung des strafrelevanten Sachverhaltes dar.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a werden gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt somit bis zu € 105.522,17 : 2 = € 52.761,09.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 26.000,00 zu verhängen gewesen.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre stehen als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, seine Arbeitsüberlastung und der finanzielle Engpass im Begehungszeitraum, welcher ihn offenkundig erst in die Situation gebracht hatte, aus welcher sich seine Fehlverhalten ergeben konnten bzw. welche ihn dazu brachten, die Säumigkeiten in Kauf zu nehmen, weiters die zwischenzeitliche Schadensgutmachung bis auf den Betrag von € 5.810,81 sowie seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, weshalb in Abwägung dieser Argumente der Ausgangswert auf € 18.000,00 abzumildern ist.
Die Sorgepflichten des Berufungswerbers schlagen mit einem Abschlag von einem Drittel zu Buche, die nunmehrige schwierige finanzielle Situation des Berufungswerbers rechtfertigt eine nochmalige Verringerung der Strafsanktion auf die Hälfte, zumal ihm die Chance seines nunmehrigen beruflichen Neuanfanges durch die Geldstrafe nicht genommen werden sollte.
Somit ergibt sich eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00.
Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.
Nach ständiger Rechtssprechung und Verwaltungspraxis wäre üblicherweise pro einer Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. Unter diesem Aspekt wäre für eine Reduzierung der von der Vorinstanz mit drei Wochen ausgemessenen Ersatzfreiheitsstrafe kein Raum.
Unter Anwendung des Verböserungsverbotes ist jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf vierzehn Tage zu verringern.
Die Höhe der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 14. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 259 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- Art. 4 ZP 7 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FinanzordnungswidrigkeitVorsatzStrafbemessungZweifelIdealkonkurrenzFreispruchUnzuständigkeitsfreispruchFortsetzungne bis in idemGerichtszuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-I/08
- Stammnummer
- 38877
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF