Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/07
Subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0054-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Erich
Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr,
Stelzhamerstraße 1/A, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. März 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
5. Dezember 2006, SpS, nach der am 11. September 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch a) dahingehend
abgeändert, dass der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen
Februar 2002 bis Februar 2003 € 4.264,00 zu lauten hat.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch b), im Strafausspruch sowie im
Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.)
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2003 in
Höhe von € 3.024,00 geführte Finanzstrafverfahren
[Schuldspruch Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses] sowie betreffend
Schuldspruch Punkt a) hinsichtlich eines Differenzbetrages zur erhobenen
Anschuldigung an Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2002 bis
Februar 2003 in Höhe von € 53.876,56 eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. wegen des in abgeänderter Form aufrecht bleibenden Schuldspruches
zu Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe
von € 900,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in
Höhe von € 90,00 zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. Dezember 2006, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig gesprochen, weil er vorsätzlich
a) als Geschäftsführer der I-GmbH zur StNr.
015/2270 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlung
an Umsatzsteuer für die Monate Februar 2002 bis Februar 2003 in
Höhe von € 58.140,56 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
b) als Einzelunternehmer zur StNr 025/3102 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
den Monat Februar 2003 in Höhe von € 3.024,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 12.400,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. derzeit als Teilzeitangestellter ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. € 1.200,00 erziele, vermögenslos,
geschieden und sorgepflichtig für drei Kinder sei. Weiters sei er
finanzstrafbehördlich bescholten.
Der Bw. sei von 1997 bis zur Konkurseröffnung am 20.
August 2003 Geschäftsführer der I-GmbH gewesen. Ab 2001 sei er
zugleich auch zu 100% an dieser GmbH beteiligt gewesen. Weiters habe er ein
Einzelunternehmen mit demselben Unternehmensgegenstand geführt. Sowohl
hinsichtlich des Einzelunternehmens als auch hinsichtlich der GmbH sei er
für sämtliche steuerlichen Agenden alleine verantwortlich gewesen.
Der Bw. habe Einnahmen für Domain-Reservierungen und
für Domain-Hosting erzielt und diese mit Hinterziehungsvorsatz nicht auf
den Erlöskonten verbucht. Über Kreditkarten seien von den Kunden
Beträge eingezogen worden. Ausgangsrechnungsdurchschriften seien nicht
vorgelegen. Die Kunden hätten sich eine Ausgangsrechnung aus dem Internet
ausdrucken können. Trotz Kenntnis der diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen habe es der Bw. unterlassen, für diese Einnahmen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt einzureichen. Er habe gewusst, dass durch sein Verhalten
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden. Das steuerliche
Fehlverhalten habe sich anlässlich eines Betrugsverfahrens gegen den Bw.
herausgestellt. Diesbezüglich sei er auch zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden, die Haft habe er bereits verbüßt.
Der Schaden sei zwischenzeitlich nicht gut gemacht.
Der Bw habe sich durch seinen Verteidiger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat schuldig bekannt. Bei seiner
Vernehmung am 22. September 2003 vor dem Finanzamt habe er noch angegeben, dass
er vom 25. März 2003 bis 2. Juni 2003 in Untersuchungshaft gewesen sei und
deshalb keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben habe können. Dieser
Umstand sei bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages jedoch bereits
berücksichtigt worden. Dem Einwand, dass er der Ansicht gewesen sei, dass
nur die Ausgangsrechnungen an österreichische Unternehmer der Umsatzsteuer
zu unterziehen gewesen wären, nicht hingegen die Rechnungen an
ausländische Unternehmer, sei nicht zu folgen. Bis zur Änderung des
Umsatzsteuergesetzes durch BGBl. I 2003/71 am 1. Juli 2003 wurden
auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (darunter falle auch
Domain-Registrierung und Domain-Verkauf) nach der Generalklausel des
§ 3a Abs. 12 UStG an dem Ort erbracht, von dem aus der
leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Das Empfängerortprinzip
sei erst später eingetreten. Dass der Bw. von der damals gültigen
Rechtslage Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, in denen eine Jahresgebühr von € 48,00
zuzüglich Mehrwertsteuer genannt sei (siehe Blatt 14 des
Arbeitsbogens). Aus den Erhebungen gehe hervor, dass an Kunden im EU-Raum und
aus Drittstaaten der Bruttobetrag verrechnet worden sei. Es sei daher von einer
wissentlichen Abgabenhinterziehung auszugehen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster
Instanz, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen
seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die finanzbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 19. März 2007, mit
welcher das Erkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten wird.
In der Begründung wird ausgeführt, es sei
richtig, dass der Bw. handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-GmbH
gewesen sei. In der Funktion des Geschäftsführers sei er auch für
die steuerlichen Belange zuständig gewesen. Das Unternehmen I-GmbH habe
Domain-Reservierungen im gesamt EU-Bereich in Aussicht gestellt. Ebenso habe es
eine Domain-Hosting gegeben. Die Bezahlung sei großteils über
Kreditkarten erfolgt.
Zum Zeitpunkt der eingelangten Domain-Reservierungen sei
seitens des Unternehmens noch keine Leistung erbracht worden. Die Kunden
hätten Zahlungen für zukünftig zu erbringende Leistungen
getätigt.
Es sei auch aus umsatzsteuerlicher Sicht noch nicht
geklärt gewesen, ob es sich hiebei um steuerpflichtige oder steuerfreie
Umsätze gehandelt habe und ob die Umsätze beim Leistungsempfänger
nach dem Reverse-Charge-System zu behandeln seien. Deshalb seien die
eingegangenen Beträge auf dem Verrechnungskonto (Anzahlungskonto) gebucht
worden.
Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau sei seitens der
Betriebsprüfung die Ansicht vertreten worden, dass sämtliche
Geldeingänge der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Auf Grund diverser
Umstände, insbesondere wegen der Inhaftierung des Bw., seien diese
Feststellungen nicht bekämpft und rechtskräftig worden.
Betreffend der strafrechtlichen Bestimmungen wäre zu
klären, ob und inwieweit der Bw. fahrlässig oder grob fahrlässig
gehandelt habe, weil die Geldeingänge - ohne Gegenleistung - nicht in die
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen worden seien.
Im Prüfbericht habe die Behörde ausgeführt,
es habe keine Ausgangsrechnungen gegeben, sondern es habe für die Kunden
die Möglichkeit bestanden, aus dem Internet eine Rechnung auszudrucken. Ob
und inwieweit die Kunden Rechnungen ausgedruckt hätten, sei nicht
nachvollziehbar. Dass in den Geschäftsbedingen der Hinweis auf die
Umsatzsteuerpflicht angegeben gewesen sei, sei richtig. Dieser Hinweis oder die
Möglichkeit einer Rechnung aus dem Internet auszudrucken, könne nicht
dazu führen, dass die Umsatzsteuer kraft Rechnung geschuldet werde.
Nach Ansicht des Bw. sei sich die Abgabenbehörde
betreffend der Umsatzsteuerpflicht nicht im Klaren gewesen, weshalb sie die
Umsatzsteuer kraft Rechnung zur Vorschreibung gebracht habe.
Für einen Strafrechtstatbestand sei es wohl nicht
ausreichend bzw. könne ein vorsätzliches oder schuldhaftes Handeln
daraus abgeleitet werden, welches eine strafrechtliche Verurteilung
auslösen könne.
Es werde der Antrag gestellt, das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 5. Dezember 2006 aufzuheben und eine mündliche
Verhandlung durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung betreffend die I-GmbH für den
Zeitraum Februar 2002 bis Februar 2003 und einer weiteren
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung betreffend das Einzelunternehmen des Bw.
für den Zeitraum Jänner 2002 bis Februar 2003 zugrunde, welche jeweils
mit Niederschrift vom 3. Juni 2003 abgeschlossen wurden.
Dabei wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt,
dass der Bw. für die Reservierung von eu-Domains und Domain-Hosting
über Kreditkarten Beträge von verschiedenen Kunden eingezogen hat,
wobei die Verbuchung über das Bank- und ein Kundenkonto erfolgsneutral
erfolgt ist und die vereinnahmten Beträge daher auch nicht der Umsatzsteuer
unterzogen wurden. Ausgangsrechnungsdurchschriften lagen der
Betriebsprüfung nicht vor, die Kunden hatten die Möglichkeit, sich
eine Rechnung aus dem Internet auszudrucken.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich den
Feststellungen der Betriebsprüfung und des Spruchsenates zur objektiven
Tatseite im Bezug auf die nach der damals geltenden Rechtslage gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG im Inland bestehenden Steuerpflicht
für zugeflossene Anzahlungen für die auf elektronischem Weg
versprochenen Domain-Registrierungen und Domain-Verkäufe an.
In Bezug auf die subjektive
Tatseite brachte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat vor, dass aus dem Umsatzsteuergesetz in den Tatzeiträumen
noch nicht schlüssig zu ersehen gewesen sei, wie derartige
EDV-Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln wären. Sein
Steuerberater habe ihm zu Beginn der Tätigkeit die Auskunft erteilt, dass
auf Kunden mit gültiger UID-Nr. die Steuerschuld für die Leistungen
übergehe. Hinsichtlich Drittstaatenkunden sei sich der Steuerberater nicht
klar gewesen, wo die Leistung letztendlich erbracht werde und er habe weitere
Erkundigungen einziehen wollen.
Hinsichtlich österreichischer Kunden sei dem Bw. die
Umsatzsteuerschuld, wie schon erstinstanzlich eingestanden, von vornherein klar
gewesen.
Der Steuerberater habe zudem auch noch insgesamt den
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld klären wollen, ob dieser sofort
oder erst nach Erbringung der Leistung eintreten würde.
Die Umsätze mit Inlandskunden hätten nach Meinung
des Bw. maximal 5% der Gesamtumsätze betragen. Die Höhe der auf
Zahlungen österreichischer Kunden entfallenden (verkürzten)
Umsatzsteuer betrage laut Aussage des Bw. im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung
vor dem Finanzamt X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
29. September 2003 € 4.264,00.
Die Umsätze seien
allesamt vorerst deswegen nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen
worden, weil die richtige umsatzsteuerliche Behandlung dieser
Zahlungseingänge nicht klar gewesen sei, weswegen die Verbuchung auf einem
unversteuerten Anzahlungskonto erfolgt wäre.
Auch sei zu erwähnen,
dass keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt worden seien.
Über Internet seien Rechnungsformulare ohne Umsatzsteuer zur Verfügung
gestellt und lediglich die Nettobeträge laut den Geschäftsbedingungen
im Kreditkartenweg vereinnahmt worden.
Für den Bw. wäre
grundsätzlich schon klar gewesen, dass die Verbuchung dieser
Zahlungseingänge nicht ordnungsgemäß gewesen sei, er habe aber
darin kein besonderes Problem gesehen, und zwar deswegen, weil mit der Abgabe
der Jahressteuererklärung ohnehin eine eventuell notwendige Versteuerung
dieser in der Buchhaltung ausgewiesenen Umsätze erfolgt wäre.
Wesentliche
Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind das Vorliegen
von Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Der Unabhängige
Finanzsenat hält die oben wiedergegebene Verantwortung des Bw. zur
subjektiven Tatseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat, welche sich im Wesentlichen mit seiner im Rahmen der zeitnah zu
den Tatzeitpunkten erfolgten Aussage als Beschuldigter vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. September 2003 deckt,
für glaubhaft und geht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus,
dass der Bw. hinsichtlich der steuerlichen Behandlung seiner angebotenen
Internetdienstleistungen auf die Rechtsauskunft seines Steuerberaters vertraut
hat und nicht von einer Umsatzsteuerpflicht der von den ausländischen
Kunden überwiesenen Beträge für zugesagte Internetdienste
ausgegangen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bw.
gegenüber Auslandskunden Rechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis
ausgestellt hätte, welche in subjektiver Hinsicht darauf hindeuten
könnten, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von einer
Steuerpflicht der eingegangen Anzahlungen ausgegangen wäre. Vielmehr zeigt
eine im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung an die Abgabenbehörde erster
Instanz für Kontrollzwecke übermittelte Rechnung der I-GmbH vom
7. Jänner 2003 an eine deutsche Kundin, dass für die
Reservierung einer eu-Domain ein Betrag von € 39,00 ohne gesonderten
Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wurde. Derartige Zahlungseingänge
mit einem Nettobetrag von € 39,00 sind aus im Arbeitsbogen der BP
erliegenden Kopien des Bankkontos der GmbH (Bl. 77 ff des Arbeitsbogens) in
großer Anzahl zu sehen, was für die Richtigkeit der Verantwortung des
Bw. spricht.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Aus oben angeführten
Gründen bestehen für den erkennenden Berufungssenat berechtigte
Bedenken bzw. Zweifel dahingehend, dass es der Bw. vorsätzlich unterlassen
hätte, die von Auslandskunden überwiesen Beträge in den
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einer Versteuerung zu unterziehen und so
wissentlich Umsatzsteuervorauszahlungen durch Nichtentrichtung bis zum
Fälligkeitstag zu verkürzen. Es war daher im Zweifel insoweit nicht
von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. auszugehen und mit
Verfahrenseinstellung laut Spruch der gegenständlichen Entscheidung vor zu
gehen. Zudem waren laut Aktenlage die Unterlagen der Einzelfirma des Bw. zum
Abgabetermin der Umsatzsteuervoranmeldung und Fälligkeitstag der
Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2003, am 15. März 2003, gerichtlich
beschlagnahmt und der Bw. befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft,
sodass er gar keine Möglichkeit hatte, gesetzeskonform zu handeln und ihm
daher ein Verschulden insoweit nicht anzulasten ist.
Anders ist die subjektive
Tatseite betreffend die von inländischen Kunden empfangenen Anzahlungen
für Internetdienstleistungen zu beurteilen, hinsichtlich derer der Bw.
aufgrund der Auskunft seines damaligen Steuerberaters von vornherein von einer
Umsatzsteuerpflicht ausgegangen ist. Diese vom Bw. im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren mit € 4.264,00 bezifferten
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar 2002 bis Februar
2003 wurden auf Anweisung des Bw. nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen
aufgenommen und dem Bw. war somit auch klar, dass insoweit eine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum Fälligkeitstag nicht erfolgen werde. Er
brachte dazu vor, dass die Buchhalterin sämtliche Zahlungseingänge in-
und ausländischer Kunden auf einem Erlöskonto 20% für die Monate
Jänner und Februar 2002 bereits verbucht hatte und diese in die
Umsatzsteuervoranmeldungen aufnehmen wollte. Nach Rücksprache mit seinem
Steuerberater hat er jedoch die Umbuchung auf ein Anzahlungskonto (ohne USt)
veranlasst. Insoweit liegt also eine geständige Rechtfertigung des Bw. vor,
wobei auch die Höhe des vom Bw. im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren
aus der Buchhaltung ermittelten Verkürzungsbetrages nach den im
Arbeitsbogen erliegenden Unterlagen plausibel erscheint.
Bei der Strafneubemessung
wurde auf die nunmehr sehr eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw.
(monatliches Einkommen von € 1.200,00 netto, kein Vermögen und
Schulden in Höhe von ca. € 100.000,00) und seine Sorgepflichten
für zwei Kinder im Alter von 6 und 12 Jahren Bedacht genommen und als
Milderungsgründe die finanzbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine
geständige Rechtfertigung und sein zwischenzeitiges Wohlverhalten bei
länger zurückliegenden Taten berücksichtigt. Als erschwerend
wurde demgegenüber kein Umstand angesehen.
Unter Bedachtnahme auf diese
sich ausschließlich zugunsten des Bw. ins Kalkül schlagenden
Strafzumessungserwägungen erscheint die im untersten Bereich des
Strafrahmens bemessene Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
InternetdienstleistungenUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVorsatzWissentlichkeitAuskunft des Steuerberatersfreie Beweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/07
- Stammnummer
- 30531
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF