Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/05
Vorliegen von Finanzordnungwidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG? Bestehen einer Umsatzsteuerschuld?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-W/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag.pharm. Reinhard Fischill und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
WTH-GmbH, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 20. Mai 2005 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien
als Organ des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 10. November 2004, SpS, nach der am 13. Dezember
2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie des Schriftführers M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 10. November 2004, SpS, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig gesprochen, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1) Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe, und zwar für Jänner
bis Dezember 1997 in Höhe von € 92.589,99 und für
Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von € 63.952,04; und
weiters
2) durch die
nicht bzw. nicht fristgerechte Abgabe der Jahressteuererklärungen
betreffend 1997 und 1998 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 15.200,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 38 Tagen verhängt.
Gem.
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. von Beruf
Händler sei, Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht vorliegen würden und er
finanzstrafrechtlich unbescholten sei.
Für die
Jahre 1997 und 1998 seien keinerlei Steuererklärungen durch den Bw.
abgegeben worden, sodass gemäß
§ 184 BAO die
Umsätze im Schätzungswege zu ermitteln gewesen seien. Die daraus
resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer seien im Spruch
angeführt.
Auch
anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung seien keinerlei
Unterlagen vorgelegt worden. Eine Betriebseinstellung im Jahre 1998 könne
nicht festgestellt werden, eine solche sei der Abgabenbehörde auch nie
mitgeteilt worden.
Obwohl der Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit in
Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der
Entrichtung gekommen sei.
Dem Bw. sei es
auch klar gewesen, dass er durch die Nichtabgabe entsprechender Erklärungen
gegen eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verstoßen
habe.
Der
festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Akteninhalt, eine
Stellungnahme zur Anlastung liege nicht vor. Dem Bw. sei mehrfach Gelegenheit
gegeben worden, die Versäumnisse nachzuholen, was jedoch nicht erfolgt
sei.
Zwar habe seine
steuerliche Vertreterin vor der Finanzstrafbehörde deponiert, dass zufolge
Betriebsstilllegung ab 1997 keine Umsätze mehr erzielt worden seien und die
Schätzungen überhöht wären, in der Folge seien aber die
versprochenen Unterlagen und Berechnungen nicht vorgelegt worden. Da es somit
bei einem substanzlosen Vorbringen geblieben sei, hätten diese Einwendungen
im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Im Zweifel sei
im Sinne der Anlastung aber davon auszugehen, dass der Bw. eine
Abgabenverkürzung weder vorsätzlich begangen noch eine solche für
gewiss gehalten habe.
Bei der
Strafbemessung wurde seitens des Spruchsenates als mildernd der ordentliche
Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen
angesehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 20. Mai 2005, mit welcher die Einstellung
des Finanzstrafverfahrens begehrt wird.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass sich der Bw. seit Jahren in
psychologischer Behandlung befinde. Auf Grund seiner polnischen Abstammung finde
diese nicht in Österreich, sondern in Polen statt. Eine Bestätigung
dieser Behandlung werde noch nachgereicht, der Bw. müsse diese erst aus
Polen anfordern und danach übersetzen lassen. Dieser Umstand, der bis in
das Jahr 1996 und 1997 zurückreiche, müsse jedenfalls im Bereich der
Schuld des Bw. Berücksichtigung finden.
Der Tatbestand
selbst erscheine auf Grund der vorliegenden Unterlagen auch nicht erfüllt.
Der Bw. habe Waren entweder im Ausland eingekauft (zumeist Polen) und diese dann
in das Ausland (zumeist Russland) verkauft. Diese Umsätze seien in
Österreich nicht steuerbar. Weiters habe der Bw. Waren in Österreich
eingekauft und exportiert. Diese Umsätze seien steuerbar und echt
steuerbefreit. Dies sei auch in den Vorjahren so gewesen. Die Veranlagungen der
letzten Jahre hätten Umsatzsteuergutschriften, und zwar 1996 in Höhe
von S 1,705.685,00, 1995 in Höhe von S 1,104.917,00 und 1994 in
Höhe von S 1,644.080,00 ergeben.
Warum die
Schätzung des Finanzamtes für die Jahre 1997 und 1998 eine Belastung
in Höhe von jeweils S 880.000,00 ergeben habe, sei dem Bw. absolut
schleierhaft. Die steuerliche Vertretung versuche auch - nach dem sie die
Unterlagen vom Bw. erhalten habe - diese beiden Jahre neu aufzuarbeiten,
werde dafür aber noch einige Zeit benötigen.
Es werde daher
beantragt, dem Bw. vom Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG freizusprechen, da augenscheinlich die Schätzungen des Finanzamtes
nicht richtig seien. Auf Grund der Tätigkeit (reiner Export und Handel im
Ausland) hätten keine Umsatzsteuerschulden entstehen können, weswegen
auch keine Strafbarkeit entsprechend dieser Gesetzesbestimmung vorliegen
könne.
Für beide
Delikte sei die Schuld auf Grund der psychischen Erkrankung des Bw. zu
verneinen. Die Bestätigung hierfür werde noch vorgelegt.
Der Bw. sei
auch vom Vorwurf gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
freizusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mit der
vorliegenden Berufung wird vorerst das Vorliegen der objektiven Tatseite einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
der Begründung in Abrede gestellt, dass der Bw. in den Jahren 1997 und
1998, wie auch in den Vorjahren 1994-1996, keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geschuldet habe, da er lediglich echt steuerbefreite Exporte und einen nicht
steuerbaren Auslandshandel getätigt habe. Der Bw. verweise dazu in seiner
Berufung auf die für die Jahre 1994-1996 rechtskräftig veranlagten
Umsatzsteuergutschriften in der in der Berufung bezeichneten
Höhe.
Auf Grund
dieses Berufungsvorbringens im Zusammenhalt mit der Aktenlage bestehen seitens
des Berufungssenates ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit
des Bestehens der der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten (wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen durch die Abgabenbehörde
erster Instanz geschätzten) Umsatzsteuervorauszahlungsverpflichtungen
für die Monate Jänner 1997 bis Dezember 1998. Vielmehr bietet die
Aktenlage der Erklärungsjahre 1994-1996 in Verbindung mit dem
Vorbringen des Bw., in den streitgegenständlichen Jahren 1997 und 1998 sei
keine Änderung in der Geschäftspraxis erfolgt und es seien daher auch
weiterhin nahezu ausschließlich steuerfreie bzw. nicht steuerbare
Umsätze erzielt worden, Anlass dem Vorbringen des Bw. Glauben zu schenken.
Der
Berufungssenat geht daher davon aus, dass für die Monate Jänner 1997
bis Dezember 1998 Umsatzsteuervorauszahlungen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht angefallen sind, jedenfalls aber auf Grund der
Beweisregel des § 98 Abs. 3 FinStrG nicht nachgewiesen
werden können. Dafür sprechen auch auf den Abgabenkonto verbuchte,
durch den damaligen Steuerberater erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate Jänner bis Juni 1997, welche allesamt zu Gutschriften auf dem
Abagbenkonto des Bw. führten.
Mangels
Vorliegen von der objektiven Tatseite war daher mit Verfahrenseinstellung zu
Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates
vorzugehen.
Hingegen kann
vom Vorliegen der objektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG [Spruchpunkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses] nach Senatsmeinung zweifelsfrei ausgegangen werden.
Trotz Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzung wurden die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 durch den Bw. nicht
abgegeben.
Unbestritten
ist, dass der Bw. auf Grund der Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen
Kenntnis von der Versäumung der Abgabentermine der jeweiligen
Steuererklärungen hatte. Wenn in der gegenständlichen Berufung auch
das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingewendet wird, so schließt
dies nach Ansicht des Berufungssenates die Annahme von Eventualvorsatz
hinsichtlich der Nichtabgabe der Steuererklärungen keinesfalls aus, war
doch der Bw. in den Tatzeiträumen in der Lage, ein Handelsunternehmen zu
führen und nicht unbeträchtliche Umsätze zu
erwirtschaften.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der
Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens
und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des
Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren
Finanzvergehen abzuhalten.
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass seine psychische
Erkrankung mitverantwortlich dafür war, dass er seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht im vollen Umfang nachgekommen ist. Aus dem bisher Gesagten
ergibt sich zudem, dass der Berufungssenat entsprechend den
Erklärungsjahren 1994 und 1996 auch für die tatgegenständlichen
Zeiträume 1997 und 1998 vom Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerschuld des Bw.
ausgeht. Auch ist aus den auf Grund von abgegebenen Steuererklärungen
veranlagten Jahren 1994 bis 1996 ersichtlich, dass das jährliche
festgesetzte Umsatzsteuerguthaben die jeweilige Einkommensteuerschuld
übertroffen hat. Nach Senatsmeinung kann von gleichartigen
Verhätnissen in den Jahren 1997 und 1998 ausgegangen werden. Die mit
Eventualvorsatz erfolgte Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen
Steuererklärungen hat daher insgesamt keine für die der Republik
Österreich nachteiligen Folgen gehabt.
Mittlerweile
ist der Bw. auch nicht mehr als Unternehmer erwerbstätig, sodass auch von
der bescheidmäßigen Erteilung einer Verwarnung, um ihn von weiteren
Finanzvergehen abzuhalten, abgesehen werden konnte.
Es war daher
auch hinsichtlich der erstinstanzlich unter Spruchpunkt 2) zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
steuerfreie Umsätzenicht steuerbare UmsätzeUmsatzsteuervorauszahlungsverpflichtungUmsatzsteuerguthabenNichtabgabe der Jahressteuererklärungenkeine nachteiligen Folgen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/05
- Stammnummer
- 19893
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF