Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0077-W/08
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - widersprechende Beweisergebnisse hinsichtlich der Verantwortlichkeit zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben führten im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) zu einer Verfahrenseinstellung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0077-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dir. Herbert Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch MMag.
Dr. Oliver Ginthoer, 1010 Wien, Bösendorferstraße 9, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 9. Mai 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 28. März 2008, SpS, nach der am 21. April 2009 in
Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihrer Verteidigerin Mag. K.M.,
des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. März
2008, SpS, wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, sie habe in Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
der Fa. S-KEG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
9-12/1999 in Höhe von € 570,91, 1-12/2000 in Höhe von
€ 2.906,77, 1-12/2001 in Höhe von € 5.923,13, 1-12/2002
in Höhe von € 7.200,00, 1-2/2003 in Höhe von
€ 1.600,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
1-12/2000 in Höhe von € 245,05, 1-12/2001 in Höhe von
€ 370,78, 1-3/2002 in Höhe von € 40,99 nicht
spätestens am fünften Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.900,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe die Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 190,00 und des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung führt der Spruchsenat aus,
über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allenfalls
weiter bestehende Sorgepflichten der Bw. lägen keine Erkenntnisse vor.
Anlässlich des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers im Jahr 2005 habe
die Bw. angegeben, Transferleistungen des AMS zu beziehen. Desgleichen ihr
Gatte. Sie sei für zwei Kinder (zum Zeitpunkt des Erkenntnisses 17 Jahre
alt) sorgepflichtig.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des
Strafaktes, stehe im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Bw. der nachstehende
Sachverhalt fest:
Die Bw. sei vom 25. August 1999 bis zur amtswegigen
Löschung am 12. Februar 2004 persönlich haftende Gesellschafterin
der im Firmenbuch eingetragenen Fa. S-KEG gewesen.
Bereits am 31. August 2001 sei mit Beschluss des
Handelsgerichtes X. ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen worden.
Nach Angabe der Bw. in den Verwaltungsakten sei der Betrieb
mit Ende Februar 2003 geschlossen worden. Den Verwaltungsakten sei weiters zu
entnehmen, dass das Unternehmen am 8. Oktober 1999 bei der
Abgabenbehörde zur Anmeldung gelangt sei. In der Anmeldung finde sich kein
Hinweis auf eine steuerliche Vertretung.
Vollmachten lägen vor für:
1.) J.K., staatlich geprüfter Bilanzbuchhalter, vom
2. April 2001, der Abgabenbehörde überreicht am 12. April
2001, aufgekündigt durch den Vollmachtnehmer am 27. August
2001.
2.) C.U., Buchhaltungsbüro, vom 31. Oktober 2001,
aufgekündigt vom Vollmachtnehmer am 16. Jänner 2002.
Hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen seien ab der
Eröffnung des Datensatzes mit Oktober 1999 bis zum 30. Dezember 1999
keine Vorgänge auf dem Abgabenkonto ersichtlich.
Hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen ergebe sich aus
den Verwaltungsakten, dass diese für die Zeiträume 8-12/1999,
1-12/2000 und 1-6/2001 von der Bw. unterschrieben worden seien.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe die Bw. von der
ihr im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht, sondern darauf hingewiesen, dass ihr
wegen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt Verfahrenshilfe (jedoch nicht das
gegenständliche Verfahren betreffend) gewährt worden sei.
Die Finanzstrafbehörde habe daher am 1. April
2005 eine Strafverfügung erlassen, mit der die Bw. des ihr angelasteten
Finanzvergehens schuldig gesprochen und über sie eine Geldstrafe
verhängt worden sei.
Diese Strafverfügung gehöre zufolge rechtzeitig
erhobenen Einspruches nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Der Bw. sei nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren
Verfahrenshilfe gewährt worden.
Vom Verfahrenshelfer werde vorgebracht, dass die Bw. nicht
schuldhaft gehandelt habe, da sie in ihrer juristischen Unerfahrenheit keinen
Gedanken daran verloren habe, dass die Erfüllung der Abgabenverpflichtungen
nicht gegeben sein könnte, weil sie die Führung der Buchhaltung sowie
die ordnungsgemäße Berechnung der sich dadurch ergebenden
Steuerbelastung bis Juli 2000 dem "Steuerberater Dr. R.Z." anvertraut habe.
Dieser habe ihr mehrfach versichert, dass sie sich um steuerliche
Angelegenheiten nicht kümmern müsse und er dies in seiner Funktion als
Steuerberater naturgemäß für sie erledigen werde.
Dazu sei festgestellt worden, dass es sich bei R.Z. weder
um den Träger eines akademischen Grades noch um einen Steuerberater
handle.
Dazu habe der Spruchsenat erwogen, dass der vorgebrachten
Verantwortung nicht gefolgt werden könne.
Das Wissen um die Verpflichtung zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und die damit verbundenen Fälligkeitstermine
beschränke sich keineswegs auf den Kreis der Steuerpflichtigen, sondern
könne schlichtweg als Allgemeinwissen bezeichnet werden.
Weder im Abgabenverfahren noch im Finanzstrafverfahren sei
von der Bw. vorgebracht worden, dass zu den Aufgaben des von ihr in Anspruch
genommenen Beraters auch die termingerechte Entrichtung der Vorauszahlungen
gehört hätte.
Es sei auffällig, dass im Jahre 2000, wenn auch nicht
zeitgerecht, gerade jene Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien,
mit denen Gutschriften in Höhe von € 7.801,00 geltend gemacht
worden seien.
Die strafbestimmenden Wertbeträge setzten sich wie
folgt zusammen:
Umsatzsteuer 1999 und 2000: Differenzbetrag zwischen
Vorsoll und Ergebnis laut Jahresveranlagung.
Umsatzsteuer 2001-2003: Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung und vorgenommene Festsetzungen
Lohnabhängige Abgaben: Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung
Das Verhalten der Bw. erfülle das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit und die von der Bw. nicht zu vertretende lange
Verfahrensdauer an, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw., mit welcher eine
vorsätzliche Handlungsweise der Bw. in Abrede gestellt wird.
Sie bringt vor, dass ihr weder die Ladung noch das
Straferkenntnis dem Zustellgesetz entsprechend zugestellt worden seien.
Der Vorwurf der Vorsätzlichkeit sei nicht haltbar, da
die Bw. drei Fachmänner beauftragt habe.
Es gehöre zweifelsohne zum Allgemeinwissen, dass
Steuern zu zahlen seien. Nicht zum Allgemeinwissen zählten jedoch die
Fälligkeiten der Umsatzsteuer. Deshalb habe die Bw. drei Fachmänner
beauftragt, die sie beraten hätten sollen, wann die
Umsatzsteuer-vorauszahlungen fällig und zu entrichten seien.
Auch wenn bei der Anmeldung kein Hinweis auf eine
steuerliche Vertretung vorhanden gewesen sei, so wären doch explizit zwei
Vollmachten für J.K. und C.U. vorgelegen. Weiters sei R.Z. die
steuerrechtliche Vertretung anvertraut worden.
Die Bw. bestreite nicht, dass R.Z. weder Träger eines
akademischen Grades noch Steuerberater sei, sondern selbstständiger
Buchhalter, der sich mit Steuerrecht, Buchhaltung und Abgabenrecht auskenne und
auch gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 WTBG im Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben
vertretungsbefugt sei.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49
FinStrG wird Vorsatz gefordert.
Da die Bw. keine juristischen Kenntnisse besitze, habe sie
die Führung der Buchhaltung sowie die ordnungsgemäße Berechnung
der sich dadurch ergebenden Steuerbelastung und die termingerechte Entrichtung
der Vorauszahlungen bis Juli 2000 R.Z. anvertraut. Die Bw. selbst sei in
steuerrechtlichen bzw. abgabenrechtlichen Angelegenheiten überhaupt nicht
bzw. nicht ausreichend bewandert, weshalb sie einen Fachmann damit beauftragt
habe. Darüber hinaus habe R.Z. versichert, dass sie sich um
steuerrechtliche Angelegenheiten nicht kümmern müsse.
Des Weiteren seien von der Bw. in der Folge zwei weitere
Fachmänner, J.K. als staatlich geprüfter Bilanzbuchhalter und C.U. als
Buchhalter bevollmächtigt worden. Weil die Bw. Auseinandersetzungen mit der
Behörde vermeiden habe wollen, habe sie fachmännischen Rat gesucht.
Sie habe jedoch bei der Auswahl dieser Fachmänner offensichtlich keine
glückliche Wahl getroffen. Da diese zwei Fachmänner von der Bw. mit
der steuerrechtlichen bzw. abgabenrechtlichen Beratung betraut worden seien,
habe sie selbst sich nicht mehr um diese Angelegenheiten gekümmert. Zu den
Aufgaben der Fachkräfte habe auch die termingerechte Entrichtung der
Vorauszahlungen gezählt. In der Folge sei der Bw. auch niemals mitgeteilt
worden, dass sie Umsatzsteuervorauszahlungen und andere selbst zu berechnende
Abgaben spätestens am fünften Tage nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichten müsse.
Die Bw. habe somit keinesfalls vorsätzlich gehandelt,
da sie nicht gewusst habe, welche Fristen sie bei Umsatzsteuervorauszahlungen
und anderen selbst zu berechnenden Abgaben einzuhalten hätte und wann dies
zu erfolgen hätte. Sie habe im betreffenden Zeitraum drei Fachmänner
beauftragt und aufgrund deren (vorgegebenen) Ausbildung habe sie sich auf eine
sachgemäße Vertretung in steuerrechtlichen sowie abgabenrechtlichen
Angelegenheiten verlassen. Die Tatsache, dass die vertretungsbefugten Personen
die Abgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt hätte, könne
der Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die Bw. bringt weiter vor, dass die Vorwürfe, sie
hätte in ihrer Position als Geschäftsführerin der Firmen S. &
Co KEG und der S-KEG bei der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit
kridaträchtig gehandelt, haltlos gewesen seien. Im Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2006, GZ., sei die Bw.
deshalb vom Vergehen der groben fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 StGB sowie
dem Vergehen nach § 114 ASVG (jetzt § 153 Abs. 1 und 2
StGB) gemäß
§ 259 Z 3 freigesprochen worden. Ebenfalls sei die
Bw. im genannten Verfahren von den Vorwürfen freigesprochen worden, sie
habe es unterlassen, für die genannten Firmen Aufzeichnungen zu führen
bzw. diese so geführt, dass ein zeitnaher Überblick über die
wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert gewesen
sei.
Die Bw. weist darauf hin, dass neue Tatsachen in der
Berufung enthalten seien, und stellt den Antrag, der Berufung Folge zu geben und
das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. das Straferkenntnis durch
erhebliche Herabsetzung der Strafhöhe abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mit der gegenständlichen Berufung wird eine
vorsätzliche Handlungsweise der Bw. bestritten und somit das Vorliegen der
subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG in Abrede gestellt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat am 13. Jänner 2009 brachte die Bw. durch
ihre Verteidigerin in Ergänzung der Berufung vor, dass sie zwar formell als
Geschäftsführerin der Fa. S-KEG im Firmenbuch eingetragen gewesen sei,
die faktische Geschäftsführung jedoch von ihrem Gatten E.
ausgeübt worden wäre. Dieser habe die Entscheidungen dahingehend
getroffen, welche Zahlungen zu welchen Terminen zu leisten seien.
Zum Beweis für die faktische
Geschäftsführung ihres Gatten E. wurde ein Protokollsvermerk und eine
gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
vom 9. Oktober 2006, AZ, vorgelegt, mit welchem dieser als faktischer
Geschäftsführer u.a. der Fa. S-KEG (Marktcafe) sohin als leitender
Angestellter des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und Abs. 5, Z. 3
und 4 als leitender Angestellter nach §§ 161 Abs. 1,
309 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von
acht Monaten verurteilt wurde.
Laut diesem Urteil hat der Gatte der Bw. als faktischer
Geschäftsführer der Fa. S-KEG durch kridamäßiges Handeln,
indem er entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßen
Wirtschaftslebens die Geschäftsbücher oder geschäftlichen
Aufzeichnungen zu führen unterließ oder so führte, dass ein
zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erheblich erschwert wurde oder sonst geeignete
Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschaffen,
unterließ und so grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Fa.
S-KEG insbesondere dadurch herbeigeführt hat, dass er
übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im
auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand trieb, eine zu geringe
Eigenkapitalausstattung akzeptierte und Mängel im Rechnungswesen nicht
behob.
In einem von der Verteidigerin übermittelten Schreiben
des E. vom 20. April 2009 entschuldigte sich dieser als Zeuge für die
mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am
21. April 2009 wegen schwerer Krankheit und brachte vor, dass wegen
mehrerer Vorverurteilungen mit langjährigen Haftstrafen (Betrug,
Dokumentenfälschung, Menschenhandel, Anstiftung zum Amtsmissbrauch,
Waffengesetz etc.) es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Firma zu
gründen und so habe er eine solche auf den Namen seiner Gattin
gegründet. Er sei für die Geschäftstätigkeiten und auch
für die seiner Meinung nach lächerlichen Finanzamtsschulden
verantwortlich gewesen und beteuerte die Unschuld der Bw.
Auch der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 13. Jänner 2009 einvernommene Zeuge R.Z. , welcher als
selbständiger Bilanzbuchhalter in der Zeit von Oktober 1999 bis
September 2000 die Erstellung der Buchhaltung und der Lohnverrechnung sowie
die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben für die
Fa. S-KEG durchführte, gab als Zeuge zu Protokoll, dass seine
Ansprechperson hauptsächlich der Gatte der Bw. gewesen sei und er keine
Auskunft darüber geben könne, wer am Firmenkonto der KEG
zeichnungsberechtigt gewesen wäre und Zahlungen durchgeführt
habe.
Demgegenüber steht die Aussage des Zeugen J.K.. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 gab dieser zu
Protokoll, in der Zeit vom 22. April 2000 bis
22. August 2001 als Bilanzbuchhalter für die Fa. S-KEG tätig
gewesen zu sein. Er habe monatlich kurz vor dem Steuertermin Kontakt mit der Bw.
gehabt und habe diese auch regelmäßig hinsichtlich ihrer
Entrichtungspflicht in Bezug auf die Umsatzsteuervor-auszahlungen und
Lohnabgaben aufmerksam gemacht.
Keine dezidierte Auskunft konnte J.K. jedoch darüber
machen, wer für die Entrichtung der Lohnabgaben innerhalb der Firma
zuständig gewesen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hegt aufgrund des
genannten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Zusammenhalt
mit der schriftlichen Stellungnahme des Gatten der Bw. und auch aufgrund der
Aussage des Zeugen R.Z. ernsthafte Zweifel daran, ob die Bw. als formell im
Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin der Fa. S-KEG zu den
verfahrensgegenständlichen Fälligkeitstagen überhaupt die
faktische Möglichkeit gehabt hat, Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben zu entrichten.
Keinesfalls lassen die oben dargestellten widersprechenden
Beweisergebnisse den eindeutigen Schluss zu, dass die Bw. vorsätzlich die
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungs-abgaben nicht spätestens
bis zum 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet
hätte.
Es war daher, entsprechend der Bestimmung des
§ 98 Abs. 3 FinStrG, im Zweifel zu Gunsten der Bw. zu entscheiden
und mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157
FinStrG vorzugehen.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/08
- Stammnummer
- 40583
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF