Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0088-W/06
Berufung wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 161 Abs. 3 letzter Satz FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0088-W/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen R.H., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung gemäß
§ 161
Abs. 3 FinStrG gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom
3. Juni 2004, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Juni
2004, Strafnummer-1, hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe als ehemaliger Geschäftsführer
der Firma S-GmbH vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Mödling
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2000 in Höhe von
€ 16.118,18 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Über den Bw. wurde gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 50,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. als Geschäftsführer für die
fristgerechte Abfuhr bzw. Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen sei. Erst im Zuge der Jahreserklärung 2000 wurden Einnahmen der
Umsatzsteuer unterworfen. Zwar könne die Abgabe der Jahreserklärung
als Selbstanzeige gewertet werden, da jedoch in der Folge keine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung erfolgt sei, komme dieser
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu.
Bei der Strafbemessung wurden
das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Selbstanzeige als
Milderungsgründe berücksichtigt. Außerdem wurde bei der
Strafbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besonders Bedacht
genommen.
Unter Hinweis auf § 161 Abs. 3 FinStrG ersuchte der
Bw. in der Niederschrift vom 26. April 2006 so vorzugehen, als ob auch er neben
Herrn D.A. Berufung eingebracht hätte.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei
denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist
die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht
strafbar.
b) durch Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994)
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den
Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz aus Anlaß des Rechtsmittels, daß zum Nachteil eines
anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel
eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so
vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht
worden.
Festzuhalten ist, dass als
Folge der Berufungsentscheidung gegen den Mitbeschuldigten D.A. festgestellt
werden musste, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzstrafgesetz zum Nachteil des Bw. unrichtig angewendet hat, sodass der Weg
für eine Berufungsentscheidung an den Bw. - der selbst kein Rechtsmittel
eingebracht hat - eröffnet wurde.
Zunächst darf darauf
hingewiesen werden, dass die Geschäftsführer der Firma S-GmbH für
den Zeitraum Dezember 2000 eine am 17. Jänner 2001 unterfertigte
Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Gutschrift von ATS 490,00 abgegeben haben,
die am 26. Jänner 2001 am Abgabenkonto gebucht wurde. Im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagung 2000 wurde eine Nachforderung von € 16.148,41
festgesetzt, die jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
wurde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 3. Juni 2004
wurde vom Bw. bestritten, für die Buchhaltung verantwortlich gewesen zu
sein. An der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen war er nie beteiligt. Im
Rahmen des Verfahrens gegen den zweiten Geschäftsführer wurde
festgestellt, dass sämtliche Belege vom Sekretariat der Gesellschaft an die
damalige Steuerberatungskanzlei übermittelt worden sind. Ebenso ist
gesichert, dass die Rechnung an die Firma E-GmbH zwar zum 31. Dezember 2000
geschrieben wurde. Warum die Rechnung an die Firma E-GmbH nicht in der
Voranmeldung für 12/2000 enthalten war, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Aus dem den
Rechtsmittelverzicht beinhaltenden Schreiben des D.A. vom 16. Juli 2004 ist
zu ersehen, dass vom Bw. und dem Mitgeschäftsführer eine Besprechung
bezüglich dieser Rechnung und der Steuerzahlung gefordert worden ist,
jedoch vom damaligen steuerlichen Vertreter vergessen worden sein soll. Erst der
neue steuerliche Vertreter hat demnach die Angelegenheit richtig stellen
können, wobei er dieselben Unterlagen erhalten hat wie der steuerliche
Vertreter zum Zeitpunkt der angeschuldeten Finanzordnungswidrigkeit.
Aus dem Strafakt ist zudem zu
ersehen, dass die Firma E-GmbH, deren Geschäftsführer auch D.A. war,
die Vorsteuer aus der in Rede stehenden Rechnung ebenfalls erst im Zuge der
Jahreserklärung 2000 abgezogen hat.
Der für die Verwirklichung
des Tatbildes der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Außer Zweifel steht, dass
für den Zeitraum Dezember 2000 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben
wurde, aus der eine Gutschrift lukriert worden ist. Wenn im Rahmen des
Beweisverfahrens hervorkommt, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, weshalb die
Rechnung an die Firma E-GmbH (Hauptpunkt des angeschuldeten Finanzvergehens)
nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten war, darf nicht übersehen
werden, dass sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung
und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden
Anklageprinzip ergibt, dass die Beweislast die Behörde trifft.
Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden
kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (VwGH
20.10.2004, 2002/14/0060).
Der Umstand, dass nicht mehr
nachvollziehbar ist, weshalb eine Rechnung nicht in einer
Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen wurde, lässt durchaus Zweifel
darüber offen, ob nicht die damalige steuerliche Vertretung bei Erstellung
der Umsatzsteuervoranmeldung ein Fehler unterlaufen ist bzw. ob die Rechnung
rechtzeitig vor Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung - die schon am 17.
Jänner 2001 mit einer Gutschrift von ATS 490,00 beim Finanzamt
eingereicht worden ist - an die steuerliche Vertretung übermittelt wurde.
Ein allfälliger Rechenfehler der damaligen steuerlichen Vertretung kann
jedoch dem Bw. nicht als Vorsatz angelastet werden.
Aufgrund diverser
Betriebsprüfungen der Firmen, bei denen der Bw. bzw. D.A. als
Geschäftsführer fungierten, ist amtsbekannt, dass es immer wieder
diverse Probleme mit Rechnungen und/oder Steuerberatern gegeben hat.
Will der Abgabepflichtige die steuerlichen Angelegenheiten
nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung diese Aufgaben auch anderen
Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder
finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei
der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu
beaufsichtigen (VwGH 28.1.2005, 2002/15/0154). Dem Bw. ist zwar ein
Überwachungsverschulden im Zusammenhang mit seinem damaligen steuerlichen
Vertreter vorzuwerfen, zusammengefasst ist jedoch festzuhalten, dass nicht
nachgewiesen werden konnte, dass der Bw. für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb des Unternehmens verantwortlich gewesen war
und als solcher die nicht fristgerechte Entrichtung zumindest billigend in Kauf
genommen hat.
Objektiv ist die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit zwar evident; das Vorliegen des für eine Bestrafung wegen
einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderten
Vorsatzes kann jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit bestätigt werden, sodass im Zweifel für den
Beschuldigten unter Beachtung der Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-W/06
- Stammnummer
- 28400
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF