Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0110-W/08
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - Täterschaft bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0110-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Z.M., geb. XXX, Adr., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juli 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
16. Mai 2008, SpS XxX, nach der am 21. April 2009 in Abwesenheit
des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin D.E. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Erkenntnis, welches im Übrigen
unberührt bleibt, im Strafausspruch dahingehend abgeändert wird, dass
die gegen den Berufungswerber (Bw.) verhängte Geldstrafe auf
€ 14.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage herabgesetzt
werden.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Mai 2008,
SpS XxX, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich durch die Unterlassung der steuerlichen
Erfassung und in der Folge durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1999 und 2000, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 10.667,91, Einkommenssteuer 1999
in Höhe von € 2.759,33, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 26.317,16 und Einkommenssteuer 2000 in Höhe von
€ 6.749,85 verkürzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 24.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 und des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Hingegen wurde das gegen den Zweitbeschuldigten N.P. mit
Bescheid vom 15. März 2006 zur Zahl XY wegen Verdachts des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, die Finanzstrafbehörde führe den Bw. unter dem Namen
Z.M.. In den Verwaltungsakten finde sich jedoch kein dokumentierter Hinweis auf
eine vorgenommene Namensänderung. Die Personenidentität sei nur aus
der gleich gebliebenen Sozialversicherungsnummer und einer Meldeauskunft des ZMR
vom 8. Februar 2008 ableitbar. Über die gegenwärtigen wirtschaftlichen
Verhältnisse und ihn allenfalls noch treffende Sorgepflichten lägen
dem Spruchsenat keine Erkenntnisse vor. Das Abgabenkonto des Bw. weise zum
15. Mai 2008 einen Rückstandssaldo von € 299.452,20
aus.
Aus der vorliegenden Vorstrafenabfrage bei der Zentralen
Finanzstrafkartei seien 4 Vorstrafen ersichtlich.
N.P., der eine Vorstrafe aufweise, gebe sein derzeitiges
Einkommen als Pensionist mit € 320,00 an und erkläre für ein
Kind sorgepflichtig zu sein.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei dem Bw. an seiner Meldeanschrift durch Hinterlegung zugestellt
worden. Es habe daher gemäß
§ 126 FinStrG verfahren werden
können.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des
Strafaktes, stehe im Zusammenhang mit der Verantwortung von N.P. folgender
Sachverhalt fest.
Am 11. Mai 1999 sei die im Firmenbuch erfasste
Fa. P.KEG gegründet worden.
Als Komplementärin sei V.P. (Schwägerin des Bw.),
als Kommanditistin M.P. (ehemalige Gattin des Bw.) eingetragen.
Eine steuerliche Erfassung dieser Gesellschaft sei nie
erfolgt.
In den Jahren 1999 und 2000 seien von einer
"Fa. P.KEG" mit dem vorgeblichen Sitz in Adr.1, Rechnungen an die
Fa. P.GmbH in Adr.2 gelegt worden.
Die "Fa. P.KEG" sei jedoch weder im Firmenbuch
eingetragen noch steuerlich erfasst gewesen, es habe jedoch festgestellt werden
können, dass auf einigen der aufgefundenen Rechnungen die Firmenbuchnummer
der Fa. P.KEG aufscheine.
Am 15. Oktober 2002 sei im Zuge einer Nachschau durch die
GroßBp Wien-Körperschaften der Bw. zu den Rechnungen befragt worden.
Er habe jedoch eine operative Tätigkeit bestritten, sowohl für die
Fa. P.KEG als auch für die "Fa. P.KG". Ab Mai 2000 hätte er
nur die anfallenden Aufträge mit der Fa. E.GmbH, deren
Geschäftsführer und Gesellschafter er gewesen sei, abgewickelt. Die
Leistungen seien wieder von Arbeitern einer Fa. J.GmbH durchgeführt
worden, bei der er gleichfalls Geschäftsführer und Gesellschafter
gewesen sei.
Im Zuge dieser Nachschau seien auch Befragungen bei der die
Leistungen honorierenden Fa. P.GmbH
vorgenommen worden. Diese Befragungen hätten ergeben, dass als
Kontaktperson ausschließlich der Bw. aufgetreten sei und die
Verträge, sowohl mündlich als auch schriftlich mit ihm abgeschlossen
worden seien. Es hätten auch entsprechende Schriftstücke aufgefunden
werden können, die die Unterschrift des Bw. trügen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung seien
im Mai 2003 die sich aus den Rechnungen der "Fa. P.KG" ergebenden
Umsätze und Gewinne dem Bw. zugerechnet worden.
Am 18. April 2005 sei gegen den Bw. das
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, wobei hinsichtlich der
strafbestimmenden Wertbeträge, die im Abgabenverfahren zusätzlich
angewendeten Sicherheitszuschläge außer Ansatz geblieben
seien.
Bei der am 13. März 2006 erfolgten
Beschuldigtenvernehmung habe der Bw. behauptet, die Fa. P.KEG sei von
seinem Bruder N. und dessen Gattin V. gegründet worden. Er selbst habe
für die KEG lediglich den Kontakt zur Fa. P. hergestellt, mit der er
mit seiner eigenen Firma schon mehrere Aufträge ausgeführt habe. Es
sei dann auch zu einer Geschäftsbeziehung zwischen P. und der KEG
gekommen.
Seine Unterschrift auf vorliegenden Verrechnungschecks habe
er damit erklärt, dass er diese für seinen Bruder lediglich
übernommen und dann an diesen weitergeleitet hätte.
Aufgrund dieser Aussage habe die Finanzstrafbehörde
auch gegen N.P. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und diesen am
25. September 2007 als Beschuldigten vernommen.
N.P. habe bestritten, jemals bei der Fa. P.KEG
tätig gewesen zu sein. Die Firma sei auf Betreiben des Bw. gegründet
worden, der sich zu dieser Zeit mit einer seiner Firmen im Konkurs befunden
hätte und aus diesem Grund bereits übernommene Bauaufträge nicht
mehr ausführen habe können. Diese habe er mit der neu gegründeten
KEG ausführen wollen, es entziehe sich aber seiner Kenntnis, ob
tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt worden seien.
Die am 3. Oktober 2007 als Zeugin vernommene V.P. habe
die Angaben von N.P. bestätigt.
Die am 7. Februar 2008 als Zeugin vernommene M.P.,
geschiedene Gattin des Bw., habe bei der Finanzstrafbehörde deponiert, dass
sie den Namen Fa. P.KEG noch nie gehört habe. Sie habe auch nicht
gewusst, dass sie bei dieser Firma als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen
sei. Ihr geschiedener Ehemann habe sie bereits einmal ohne ihr Wissen als
Geschäftsführerin eines Bauunternehmens in das Firmenbuch eintragen
lassen und sie sei in diesem Zusammenhang auch schon bestraft worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2008
habe N.P. erneut ausgeführt, dass die Firma über Betreiben seines
Bruders gegründet worden sei, die Geschäftsführung wäre
ausschließlich von diesem wahrgenommen worden und er selbst sei weder
angestellt gewesen sei noch habe er aus der Firma Geld erhalten.
Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, der Bw. habe es unter
Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse unterlassen, die von ihm
aus der Tätigkeit für die Fa. P.GmbH erzielten Erlöse und
Gewinne ordnungsgemäß einer Versteuerung zuzuführen.
Das Verhalten des Bw. erfülle das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sei mildernd das lange
Zurückliegen der Tat, erschwerend die Vorstrafen gewertet worden.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Juli 2008, mit welcher dieser
bestreitet, jemals im Rahmen der Fa. P.KEG tätig gewesen zu
sein.
Die Fa. P.KEG sei am 11. Mai 1999 gegründet
und unter der Firmenbuchnummer YX im Firmenbuch eingetragen worden. Alle
Feststellungen, dass eine Eintragung dieses Unternehmens im Firmenbuch nicht
erfolgt wäre, seien unrichtig. Wie sich aus dem Firmenbuch ergebe, vertrete
die unbeschränkt haftende Gesellschafterin V.P. die Gesellschaft
selbstständig und alleine.
Wieso aufgrund dieses öffentlich bekannten Umstandes
gegen zwei Personen, die mit der eingetragenen Firma nicht im Zusammenhang
stünden, ein Finanzstrafverfahren eröffnet würde, nämlich
gegen den Bw. und N.P., sei deswegen völlig undurchsichtig.
Es sei zwar richtig, dass der Bw. schon seit vielen Jahren
in Österreich ansässig sei und dort auch Geschäftstätigkeit
entfaltet habe. Das könne jedoch kein Grund dafür sein, ihn mit einer
Firma in Zusammenhang zu bringen, in der er keine wie immer geartete Funktion
habe.
N.P. sei der Bruder des Bw. und Ehegatte der
unbeschränkt haftenden Gesellschafterin des Unternehmens und sei
möglicherweise beim genannten Unternehmen angestellt gewesen.
Der Bw. habe bei diesem Unternehmen keine wie auch immer
geartete Funktion gehabt. Er habe weder eine Handlungsvollmacht noch eine
Prokura gehabt und es ergebe sich aus dem Firmenbuch, dass er dort keine
Funktion gehabt habe. Richtig sei allerdings, dass der Bw. seiner
Schwägerin bei der Gründung des Unternehmens behilflich sein habe
wollen und seine Kontakte zu diversen Unternehmen zur Verfügung gestellt
habe. Insbesondere handle es sich dabei um einen Kontakt zur Fa. P.GmbH,
deren damaliger Geschäftsführer, KR F.P., ein persönlicher
Bekannter des Bw. gewesen sei. Die Fa. P.GmbH habe in der Folge der
Fa. P.KEG Aufträge erteilt, die diese auch tatsächlich
durchgeführt und die sie auch verrechnet habe.
Ob und wie die Fa. P.KEG mit dem Finanzamt in
Verbindung gekommen sei, wer Steuerberater des genannten Unternehmens gewesen
sei und wie die Buchhaltung des genannten Unternehmens geführt worden sei,
sei dem Bw. nicht bekannt. Ebenso sei ihm nicht bekannt, ob es eine Steuernummer
des genannten Unternehmens gegeben habe.
Nachdem der Bw. als Funktionär des Unternehmens, bei
dem er selbst beschäftigt gewesen sei, immer wieder mit der Fa. P.GmbH
in Kontakt getreten sei, habe es selbstverständlich auch über die
Fa. P.KEG Gespräche gegeben. Der damalige Geschäftsführer
der Fa. P.GmbH sei jederzeit bereit, darüber Auskunft zu erteilen,
dass er einerseits Kontakt zum Bw. gehabt habe und zwar hinsichtlich der
Bauvorhaben der Firma, bei der der Bw. beschäftigt gewesen sei, und dass
der Ehegatte der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin V.P., nämlich
N.P. mehrmals pro Woche mit seinem Unternehmen Kontakt gehabt habe, um die
Baustellen zu betreuen. Die Baustellenbetreuung der Fa. P.KEG sei durch
N.P. persönlich erfolgt. Der Bw. habe die Baustellen der Fa. P.KEG
nicht betreut.
Der Bw. bringt vor, dass der damalige
Geschäftsführer der Fa. P.GmbH, KR F.P., im
Telefongespräch vom 30. Mai 2008 bestätigt habe, dass N.P.
wöchentlich mehrmals mit der beauftragten Firma in Kontakt gewesen sei,
persönlich dort vorgesprochen habe und die Baustellen betreut habe. Wieso
und wer nunmehr, nachdem es diese Firma nicht mehr gebe, Erklärungen
für die Fa. P.GmbH abgebe, die nicht richtig seien und in welchen
angeblich als einzige Ansprechperson der Bw. genannt werde, entziehe sich der
Kenntnis des Bw.
Das Finanzamt habe dem Beschuldigtenvertreter Unterlagen
übermittelt, aus denen sich angeblich ergebe, dass der Bw. die
Finanzstrafvergehen begangen haben soll. Dazu sei festzuhalten, dass die
tatsächlich handelnde Person für das Unternehmen Fa. P.KEG, V.P.,
nie zu den Vorwürfen befragt worden sei, insbesondere wäre es Aufgabe
von V.P. gewesen, einen Steuerberater zu beschäftigen und eine Steuernummer
beim Finanzamt zu beantragen. Weiters wäre es ihre Aufgabe gewesen,
Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt abzugeben. Die Fa. P.KEG habe ein
Konto bei einer Bank unterhalten, bei welcher ergebe sich aus den Unterlagen
nicht. Über dieses Konto sei V.P. alleine verfügungsberechtigt
gewesen. Auch der zuletzt genannte Umstand ergebe sich aus den
übermittelten Unterlagen jedenfalls nicht.
Aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich
allerdings, dass die Fa. P.GmbH mit der Fa. Z.P. eine Vereinbarung
getroffen habe und es habe selbstverständlich Z.P., der Bw., diese
Vereinbarung unterfertigt. Wieso diese Vereinbarung für die Fa. P.KEG
wirksam sein solle, sei nicht ermittelt worden. Weiters seien dem Vertreter des
Bw. Rechnungen der Fa. P.KEG übermittelt worden. Aus diesen ergebe
sich, dass mit der Rechnung XYX ein Betrag von € 71.297,76 verrechnet
worden sei. Dieser Betrag sei vermutlich nie bezahlt worden. Der der Rechnung
beigeheftete Verrechnungsscheck mit dem Vermerk "gebucht 8. September 1999" sei
kein Verrechnungsscheck, der tatsächlich bei der Bank eingelöst werden
könne, weil dieser Verrechnungsscheck keine Unterschriften trage. Bei
Verrechnungsschecks sei grundsätzlich zu sagen, dass diese auch bei
Einreichung bei der Bank nicht ausbezahlt, sondern einem Konto gutgeschrieben
würden. Wenn nun ein Verrechnungsscheck keine Unterschriften trage, sei er
nicht einreichbar. Daher habe dieser Scheck nicht eingelöst werden
können.
Weiters liege bei den Unterlagen ein Verrechnungsscheck
über den Betrag von S 229.370,88 mit Unterschrift, welcher vermutlich
dem Konto der Fa. P.KEG gutgeschrieben worden sei. Der Bw. betone noch
einmal, dass ein Verrechnungsscheck nur einem Konto gutgeschrieben werden
könne und über das Konto nur ein Verfügungsberechtigter,
nämlich im gegenständlichen Fall V.P., verfügen habe können.
Der Bw. wäre daher unter keinen Umständen an das Geld gekommen.
Es gebe auch die Rechnung XYX vom 3. August 1999
über den Betrag von S 229.370,88, der offensichtlich mit
Verrechnungsscheck dem Konto gutgeschrieben worden sei. Den Unterlagen
beigeheftet mit einem "gebucht"-Vermerk sei ein Verrechnungsscheck über
S 229.370,88, der ebenfalls keine Unterschrift trage. Weiters sei ein
Scheck über S 278.950,27 bei der Fa. P.GmbH gebucht, dieser
Scheck habe allerdings nicht eingelöst werden können, da er nicht
unterfertigt sei. Selbst wenn dieser Scheck dem Konto der Fa. P.KEG
gutgeschrieben wäre, wäre über diesen Betrag lediglich V.P.
verfügungsberechtigt gewesen.
Die Rechnung Nr. YXY vom 11. Oktober 1999 ende mit
einem Betrag von S 51.411,55. Der den Unterlagen beigeheftete
Verrechnungsscheck der Oberbank T. mit dem Vermerk "gebucht" trage keine
Unterschrift und habe daher ebenfalls keinem Konto der Fa. P.KEG
gutgeschrieben werden können.
Ebenso verhalte es sich mit dem Scheck vom 29. Oktober
1999 (offensichtlich habe die Fa. P. die Bankverbindung geändert und
sei nunmehr in wesentlich größerer Schrift "nur zur Verrechnung!"
vermerkt) der nicht eingelöst habe werden können, weil auch er keine
Unterschrift trage. Auch für diesen Scheck gelte, dass, wenn er dem Konto
der Fa. P.KEG gutgeschrieben worden wäre, lediglich V.P. über das
Konto und die dort verbuchten Beträge verfügungsberechtigt gewesen
wäre.
Ein Scheck über den Betrag von S 149.295,80 mit
Unterschriften und dem "gebucht"-Vermerk gehöre offensichtlich zur Rechnung
Nr. YYY und es gelte auch für diesen Scheck das vorher Gesagte.
Der Scheck über S 26.574,00 zur Rechnung YXX sei
ebenfalls ein Verrechnungsscheck, der nur dem Konto der Fa. P.KEG
gutgeschrieben werden habe können.
Der Scheck über S 50.000,00 trage wieder
Unterschriften und habe dem Konto der Fa. P.KEG gutgeschrieben werden
können.
Ein weiterer Scheck über den Betrag von
S 126.388,00 mit dem "gebucht"-Vermerk habe wieder nicht eingereicht werden
können, weil er keine Unterschriften trage.
Ein Verrechnungsscheck der X-Bank über den Betrag von
S 139.766,40 mit dem "gebucht"-Vermerk habe ebenfalls keine Unterschrift
der Fa. P.GmbH und es sei daher nicht möglich, einen derartigen Scheck
bei einer Bank zur Gutschrift einzureichen.
Auch hinsichtlich der den Unterlagen beigehefteten Schecks
über S 67.684,03 und S 44.342,58 gelte das vorher Gesagte.
In der Niederschrift des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf
vom 20. Mai 2003 sei lediglich der Bw. als Abgabepflichtiger erfasst,
obwohl es sich um eine Buch- und Betriebsprüfung der Fa. P.KEG handle.
Offensichtlich beziehe sich das bekämpfte Erkenntnis auch auf diese
Niederschrift.
Im Jahr 2003 seien jedoch längst keine Aufträge
mehr von der Fa. P. abgewickelt worden. Es sei daher völlig unbekannt, wer
seitens der Fa. P.GmbH, die zu dem Zeitpunkt bereits in finanziellen
Schwierigkeiten gewesen und nach Auffassung des Bw. infolge
Konkurseröffnung nicht mehr operativ tätig gewesen sei, Auskunft
gegeben habe. Der damalige Geschäftsführer der Fa. P.GmbH
hätte befragt werden müssen, welcher die richtige Auskunft gegeben
hätte.
Bemängelt werde auch, dass niemand festgestellt habe,
wer über das Geschäftskonto der Fa. P.KEG
verfügungsberechtigt gewesen sei und es sei auch nicht erhoben worden,
welchem Konto die Schecks, die tatsächlich eine Unterschrift getragen
hätten und zur Gutschrift eingereicht worden seien, gutgeschrieben worden
seien. Banktechnisch sei festzuhalten, dass derartige Verrechnungsschecks nicht
jedem beliebigen Konto gutgeschrieben werden könnten, sondern nur einem
Konto des Bezogenen, nämlich der auf dem Scheck als Berechtigter
ausgewiesen sei. Festzuhalten sei auch, dass die Fa. P.KEG lediglich in den
Jahren 1999 und 2000 Arbeiten für die Fa. P.GmbH durchgeführt
habe. Welche Umstände zur Einstellung der Arbeiten seitens der
Fa. P.KEG geführt hätten, sei nicht bekannt, jedenfalls nicht dem
Bw.
Bekannt sei dem Bw. allerdings, dass danach Restarbeiten
bei den Baustellen, die ursprünglich von der Fa. P.KEG betreut worden
seien, durch die Fa. D.GmbH weitergeführt und beendet worden
seien.
Aufgrund der fehlenden Erhebungsergebnisse, der fehlenden
Feststellungen hinsichtlich der Geldverwendung und der fehlenden Feststellungen,
wer schlussendlich über das Geld für Bauarbeiten verfügt habe
beantrage der Bw., das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23 Spruchsenat vom
16. Mai. 2008 ersatzlos zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates wurde
der Bw. für schuldig erkannt, als Einzelunternehmer durch die Unterlassung
der steuerlichen Erfassung und durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen
zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1999 und 2000 das
Finanzvergehen der (vollendeten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt zu haben.
Sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz
(Betriebsprüfungsbericht vom 20. Mai 2003 über die Jahre 1999 bis
2001) als auch der Spruchsenat sind davon ausgegangen, dass die unter den
Firmennamen P.KG in den Jahren 1999 und 2000 an die Fa. P.GmbH, Adr.2*,
fakturierten Leistungen dem Bw. als Einzelunternehmer zuzurechnen sind, da eine
Fa. P.KG tatsächlich nie existiert hat und auf einigen der
aufgefundenen Rechnungen die Firmenbuchnummer der Fa. P.KEG aufgeschienen
ist.
Die Betriebsprüfung und auch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gingen daher nicht davon aus, dass der
Bw. in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. P.KEG oder
einer (nicht existenten) Fa. P.KG tätig geworden ist, sondern vielmehr
als Einzelunternehmer, welcher die genannten Firmennamen dazu benutzt hat, seine
auf eigene Rechnung und Gefahr als Subunternehmer der Fa. P.GmbH betriebene
gewerbliche Betätigung zu verschleiern.
Dabei stimmen die im erstinstanzlichen Erkenntnis
wiedergegebenen Aussagen von N. und V.P. (Bruder und Schwägerin des Bw.)
sowie seiner Ex-Gattin M.P. dahingehend, dass diese im Rahmen der Fa. P.KEG
niemals eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätten bzw. dass
seiner Ex-Gattin sogar der Name Fa. P.KEG, deren Kommanditistin sie laut
Firmenbuch war, sogar völlig unbekannt war, mit den Ermittlungsergebnissen
der Betriebsprüfung insoweit überein, dass laut Erhebungen bei der
Fa. P.GmbH lediglich der Bw. als Ansprechperson für die unter dem
Firmennamen Fa. P.KG geleisteten Arbeiten fungiert hat und aus den
vorhandenen Unterlagen sich ausschließlich Hinweise auf die Person des Bw.
in Form von Unterschriften für übernommene Schecks ergeben
haben.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat neuerlich einvernommene Zeugin V.P. gab unter Wahrheitspflicht zu
Protokoll, dass sie vom Bw. ersucht worden sei, die Fa. P.KEG zu
gründen, um ihm eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit zu
ermöglichen, weil er damals mit seiner eigenen Firma vor dem Konkurs
gestanden wäre und er weiter arbeiten habe wollen. Da ein gutes
verwandtschaftliches Verhältnis bestanden habe, habe sich die Zeugin dazu
überreden lassen, ihren Namen als persönlich haftende Gesellschafterin
der KEG herzugeben. Auch die Ex-Gattin des Bw., M.P., sei bei dieser
Firmengründung dabei gewesen.
Auf Ersuchen des Bw. habe V.P. diesem alle erforderlichen
Unterschriften, auch für die Eröffnung eines Bankkontos, geleistet und
ihm auch eine Generalvollmacht ausgestellt, damit dieser die Möglichkeit
gehabt habe, im Rahmen der Fa. P.KEG tätig zu werden.
Sie habe nicht gewusst, ob der Bw. mit der KEG
tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden sei und auch keine Ahnung
gehabt, ob und welche Geschäfte er geführt habe. Erst als sie und ihr
Gatte Sozialhilfe beantragt hätten, habe ich erfahren, dass die Firma noch
im Firmenbuch eingetragen sei und sie habe ihren Schwager und ihre
Schwägerin gefragt, ob die Firma noch aufrecht wäre. Der Bw. habe ihr
daraufhin mitgeteilt, dass er mit der Firma überhaupt nie gearbeitet und
diese schon lange geschlossen habe. Seine damalige Gattin habe von der KEG
überhaupt keine Ahnung gehabt.
Der Spruchsenat ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates in freier und schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht von
einer Abgabenhinterziehung des Bw. ausgegangen, welcher unter der
Firmenbezeichnung P.KG versucht hat, seine gewerbliche Tätigkeit als
Einzelunternehmer gegenüber der Abgabenbehörde zu verschleiern. Kein
Zweifel besteht aus Sicht des erkennenden Berufungssenates dahingehend, dass der
Bw. - der nach der Aktenlage Geschäftsführer mehrerer GmbHs aus
dem Baugewerbe war - Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von
ordnungsgemäßen Steuererklärungen und zur Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer und
Einkommensteuer hatte.
Zum Berufungsvorbringen des Bw. ist im Einzelnen
auszuführen, dass im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates keinerlei
Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass die Fa. P.KEG nicht im
Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, sondern diese Feststellung wurde im
Bezug auf die in den Rechnungen an die Fa. P.GmbH aufscheinende
Fa. P.KG getroffen.
Auch geht das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er
habe in der Fa. P.KEG keine wie immer geartete Funktion bzw.
Handlungsvollmacht gehabt und habe seiner Schwägerin mit der Gründung
des Unternehmens behilflich sein wollen und dabei seine Kontakte, insbesonders
zur Fa. P.GmbH, zur Verfügung gestellt, am Kern des erstinstanzlichen
Schuldspruches vorbei, da dem Bw. nicht zur Last gelegt wurde als steuerlich
Verantwortlicher bzw. Machthaber der Fa. P.KEG Abgabenverkürzungen
bewirkt zu haben, sondern vielmehr als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung
Fa. P.KG.
Da der Spruchsenat nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates in unbedenklicher und logischer Beweiswürdigung zu Recht
davon ausgegangen ist, dass der Bw. selbst unter Verschleierung seiner
Identität unter dem Firmennamen P.KG eine steuerlich relevante gewerbliche
Tätigkeit als Einzelunternehmer ausgeübt hat, ist das
Berufungsvorbringen dahingehend, dass dem Bw. nicht bekannt sei, ob und wie die
Fa. P.KEG mit dem Finanzamt in Verbindung gekommen sei, wer Steuerberater
des Unternehmens gewesen sei und wer die Buchhaltung geführt habe bzw. ob
es eine Steuernummer gegeben habe, irrelevant zumal eine steuerlich relevante
Tätigkeit im Rahmen der Fa. P.KEG nicht Thema dieses Verfahrens ist.
Es gibt auch aus der Aktenlage keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass
Zahlungen auf ein Konto der Fa. P.KEG gegangen wären.
Tatsache ist nach den vorhandenen Unterlagen, dass die
Fa. P.GmbH für an sie erbrachte Leistungen Verrechnungsschecks
ausgestellt hat, welche ganz offensichtlich seitens des Bw. übernommen
wurden, zumal die Übernahme einzelner Schecks vom Bw. auch bestätigt
wurde. Sein Berufungsvorbringen, diese Schecks seien übernommen und an N.P.
weitergeleitet worden, kann daher in Anbracht der oben dargestellten Beweislage
nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Auch gibt es nach der Aktenlage keine wie immer gearteten
Anhaltspunkte dafür, dass KR F.P. gegenüber dem Bw. in einem
Telefongespräch vom 30. März 2008 bestätigt hätte, dass
N.P. persönlich die Baustellen betreut habe und es ihm daher
unerklärlich sei, wer nunmehr Erklärungen für die Fa. P.GmbH
abgebe, die nicht richtig seien und in denen angeblich der Bw. als einzige
Ansprechperson der Fa. P.KEG genannt worden sei. Dazu ist auszuführen,
dass KR F.P. am 13. Juli 2008 verstorben ist und daher nicht mehr
nachgeprüft werden kann, ob er tatsächlich diese Aussage getätigt
hat. Fest steht jedoch nach der Aktenlage, wie schon dargestellt, dass der Bw.
die einzige in den Unterlagen der Fa. P.GmbH vorkommende Person war und es
ganz offensichtlich zu den geschäftlichen Usancen des Bw. gehört hat,
unter ständig wechselnden Firmennamen im Baugewerbe tätig zu
sein.
Aus den im Akt befindlichen Unterlagen der Fa. P.GmbH
über von der Fa. P.KG ausgestellte Rechnungen und den dazu
ausgestellten Verrechnungsschecks zur Bezahlung dieser Leistungen, welche
teilweise keine Unterschrift des KR F.P. tragen, kann nicht geschlossen
werden, dass diese Leistungen seitens der Fa. P. nie bezahlt wurden.
Vielmehr spricht die Ausstellung von Schecks dafür, dass eine derartige
Zahlung erfolgte, was auch von der Betriebsprüfung festgestellt wurde,
jedoch eine Kopie der Schecks vor Unterzeichnung durch den
Geschäftsführer F.P. zur Buchhaltung der Fa. P.GmbH genommen
wurde. Ein derartiger Verrechnungsscheck kann jedem beliebigen Bankkonto
gutgeschrieben werden, weswegen das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, das
unterschriebene Verrechnungsscheck vermutlich nicht dem Konto der Fa. P.KEG
gutgeschrieben wurden und falls dennoch wäre Frau V.P. über das Konto
verfügungsberechtigt gewesen, unverständlich ist, da nach der
Aktenklage von der Fa. P.KEG nie Rechnungen an die Fa. P.GmbH
gerichtet wurden.
Wie der Bw. selbst in der gegenständlichen Berufung
ausführt, wurden die von der Fa. P.KG geleisteten Arbeiten
letztendlich von der Fa. D.GmbH, deren Geschäftsführer der Bw.
war, weitergeführt, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass die
wirtschaftliche Tätigkeit des Bw. unter ständig wechselnden
Firmenbezeichnungen erfolgt ist.
Insgesamt besteht aus den dargelegten Erwägungen kein
Zweifel an der Täterschaft des Bw. und am Vorliegen des Deliktes der
Abgabenhinterziehung laut Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind, um
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht
zu nehmen ist.
Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des
Bw. sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung zu Recht als mildernd das lange
Zurückliegen der Taten an.
Als erschwerend wurden jedoch zu Unrecht mehrere Vorstrafen
bei der erstinstanzlichen Strafbemessung berücksichtigt. Dabei hat der
Spruchsenat übersehen, dass der Bw. als finanzstrafbehördlich
unbescholten gilt, da die Vorstrafen bereits als getilgt anzusehen sind.
Unter Zugrundelegung der äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (er bezieht
Arbeitslosengeld und allein sein Rückstand auf seinem Abgabenkonto
beträgt € 299.452,20) und den bisher genannten
Milderungsgründen wäre der Unabhängige Finanzsenat bei nicht
erfolgter Schadensgutmachung im gegenständlichen Fall zu einer Geldstrafe
von € 18.000,00 gelangt.
Zu den bisher genannten Milderungsgründen kommt jedoch
noch der weitere gewichtige Milderungsgrund der vom Bw. nicht zu vertretenden
überlangen Verfahrensdauer (Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 18. April 2005, Vorlage an den
Spruchsenat am 14. März 2008), welcher im gegenständlichen Fall
zu einer Herabsetzung der Geldstrafe auf € 14.000,00
führt.
Auf die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden
unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten, bei aufgedeckten Abgabenhinterziehungen in
der bekannter Weise sehr betrugsanfälligen Branche des Baugewerbes und bei
nicht erfolgter Schadensgutmachung, mit einer weiteren Strafreduzierung
vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-W/08
- Stammnummer
- 40528
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF