Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/06
Berufung des Amtsbeauftragten wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0039-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Beschuldigten, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Amtsbeauftragten vom 13. Dezember 2005 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 16. November 2005, SpS, nach der am 12. September
2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. November
2005, SpS, wurde der Beschuldigte der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
gesprochen, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. M-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für die Monate Jänner bis
Juli 2003 in Höhe von € 58.595,00 sowie Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die
Monate Jänner bis Juli 2003 in Höhe von € 12.019,00 nicht
spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 7.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom
Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene
Beschuldigte in der Zeit vom 28. Februar 2003 bis 10. Juli 2003
der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten
verantwortliche Geschäftsführer der Fa. M-GmbH gewesen sei. Nach
diesem Zeitpunkt seien die Geschäftsführung und die
Gesellschaftsanteile auf den abgesondert verfolgten P. übergegangen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
5. März 2004 sei über das Vermögen der Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet worden.
Im Zuge einer durch das Insolvenzverfahren ausgelösten
abgabenbehördlichen Prüfung bezüglich der lohnabhängigen
Abgaben sei für die inkriminierten Zeiträume festgestellt worden, dass
diese durch die Gesellschaft bzw. deren verantwortliche Organe nicht entrichtet
worden seien.
Dem Beschuldigten seien die in seinen
Verantwortungszeitraum fallenden Nichtentrichtungen vorzuwerfen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren sei im
Untersuchungsverfahren eine Rechtfertigung des Beschuldigten nicht
vorgelegen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei
diesem eine schriftliche Eingabe vorgelegen, deren Ausführungen mit dem
Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
führt der Spruchsenat weiters aus, dass das Verhalten des Beschuldigten das
vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllen würde und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen
sei.
Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Geldstrafe
nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungs- und
Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des
Täters zu berücksichtigen. Als mildernd sah der Spruchsenat die
bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend hingegen keinen
Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 2005 mit welcher
beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis in Stattgabe der eingebrachten
Berufung gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG unter
Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben,
wobei als Berufungsgründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht werden.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird
ausgeführt, dass am 20. Oktober 2005 der Beschuldigte an seiner
Wohnanschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
16. November 2005 mittels RSa-Rückscheinbrief geladen worden sei. Die
Ladung sei vorerst am 2. November 2005 an der Zustellbasis 1140 Wien
hinterlegt worden, Beginn der Abholfrist sei der 3. November 2005 gewesen.
Diese Ladung sei nicht behoben worden, jedoch habe die Post bereits am
6. November 2005 das Schriftstück mit dem Bemerken
zurückgestellt, dass nachträglich bekannt geworden sei, dass sich der
Empfänger derzeit auf Urlaub befinde.
Der Beschuldigte sei daher offenbar ortsabwesend und daher
nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen
gewesen.
Zur unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes bringt der
Amtsbeauftragte vor, dass nach den Eintragungen im Firmenbuch die vom
Beschuldigten im November 2002 gegründete Gesellschaft am 7. Februar
2003 zur Eintragung angemeldet und am 28. Februar 2003 eingetragen worden
sei. Mit diesem Datum sei auch die Geschäftsführerbestellung des
Beschuldigten, welcher sämtliche Stammanteile gehalten habe, nach
Außen wirksam geworden.
Mit 11. Juli 2003 habe P. die
Geschäftsführung übernommen.
Nach den Gebarungsdaten seien erstmalig für April 2003
lohnabhängige Abgaben verbucht worden. Auch für Mai und Juni 2003
würden sich entsprechende Buchungen finden, wobei für April und Juni
2003 diese verspätet gewesen seien.
Der Spruchsenat habe die Anlastungen der
Finanzstrafbehörde, die das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung für
2003 seien, für den Beschuldigten mit 6/12 aliquot angesetzt und unkritisch
in sein Erkenntnis übernommen und sich nicht mit den Ausführungen vom
8. November 2005 eingehend auseinander gesetzt.
In diesem vom Amtsbeauftragten angesprochenen Schreiben vom
8. November 2005 brachte der Beschuldigte vor, dass er im Zeitraum
28. Februar 2003 bis 18. Juli 2003 Geschäftsführer der
Fa. M-GmbH gewesen sei. Im April 2003 habe er den Betrieb aktiviert und die
ersten Arbeitnehmer im Mai 2003 angemeldet, was auch bei der Wiener
Gebietskrankenkasse zu überprüfen sei. Zudem führte der
Beschuldigte aus, dass er alle seine Abgaben pünktlich bezahlt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 161
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
ist gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG nur im Fall der
Notwendigkeit von umfangreichen Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens
zulässig. Im gegenständlichen Fall waren jedoch keine derartigen
umfangreichen Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für eine
vollständige Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich und es war daher
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst zu
entscheiden.
Dem Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten auf Aufhebung
des angefochtenen Erkenntnisses und Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz war daher insoweit nicht zu
folgen.
Der Amtsbeauftragte ist jedoch mit seinen
Berufungsausführungen dahingehend, dass von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz Verfahrensvorschriften durch nicht ordnungsgemäße
Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
verletzt wurden und auch mit seinem Vorbringen im Bezug auf die unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes dahingehend, dass das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung für 2003 mit 6/12 des Nachforderungsbetrages aliquot
dem Beschuldigten angelastet und unkritisch in das Erkenntnis übernommen
worden sei und sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht mit den
Ausführungen des Beschuldigten vom 8.November 2005 auseinandergesetzt habe,
im Recht.
Laut Firmenbuch war der Beschuldigte vom 28. Februar 2003
bis 11. Juli 2003 Geschäftsführer der Fa. M-GmbH, wobei
während seiner Geschäftsführungsperiode die Lohnabgaben für
die Monate Februar bis Mai 2003 fällig wurden. In der in der Berufung
angesprochenen Stellungnahme vom 8. November 2005, gerichtet an den
Spruchsenat beim Finanzamt für den 1. Bezirk, führt der Beschuldigte
aus, dass er den Betrieb erst im April 2003 aktiviert und die ersten
Arbeitnehmer im Mai 2003 angestellt habe, was auch bei der Wiener
Gebietskrankenkasse zu überprüfen sei. Zudem hält der
Beschuldigte im genannten Schreiben fest, dass er alle seine Abgabe
pünktlich bezahlt habe.
Dieses Vorbringen des Beschuldigten stimmt insofern mit der
Aktenlage überein, als die ersten steuerpflichtigen Umsätze der
Fa. M-GmbH laut den bei der Abgabenbehörde erster Instanz abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen im April 2003 erzielt wurden. Es kann daher nach
Ansicht des Berufungssenates mit großer Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass erst ab Monat April 2003 Lohnabgaben im Rahmen der
Fa. M-GmbH angefallen sind. Laut Abgabenkonto hat der Beschuldigte für
die Monate April und Mai 2003 tatsächlich Lohnabgaben am Abgabenkonto
gemeldet und (durch Abbuchung von bestehenden Guthaben) auch
entrichtet.
Die erstinstanzlich vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde
gelegten Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben für die Monate
Jänner bis Juni 2003 beruhen auf dem Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung
bei der Fa. M-GmbH für den Zeitraum 1. Februar 2003 bis
5. März 2004, im Zuge derer eine Schätzung der Lohnabgaben
gemäß
§ 184 BAO erfolgte, wobei als
Schätzungsgrundlage die festgestellten Beitragsgrundlagen der Wiener
Gebietskrankenkasse dienten. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 erfolgte sodann
eine bescheidmäßige Festsetzung der Lohnsteuer 2003 in Höhe
von € 117.191,38, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen 2003 in Höhe von € 22.848,14 und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 2.086,04.
Laut einer vom Vorsitzenden des Berufungssenates in
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
angeforderten Stellungnahme der Lohnsteuerprüferin ist jedoch eine
monatlichen Zuordnung der im Prüfungsprotokoll der Wiener
Gebietskrankenkasse ersichtlichen jährlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der
einzelnen Dienstnehmer nicht möglich, sodass nur eine aliquote Zuordnung
der im Schätzungswege von der Lohnsteuerprüfung ermittelten
Beträge an Lohnabgaben für die Monate April und Mai 2003
möglich wäre.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte für die
Monate April und Mai 2005 tatsächlich Lohnabgaben selbst berechnet und auch
entrichtet hat, wobei eine derartige Meldung bzw. Abfuhr für die folgenden
Monate des Jahres 2003 durch den nachfolgenden Geschäftsführer trotz
steigender Umsätze (laut den im Akt befindlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht erfolgt ist, erscheint dem Berufungssenat eine
aliquote Zuordnung für die vom Beschuldigten zu vertretenden Monate April
und Mai 2003 keine taugliche Basis zum Nachweis einer zu geringen Meldung zur
Entrichtung der Lohnabgaben für die Monate April und Mai 2003.
Da daher nach Feststellungen des Berufungssenates für
die Monate Jänner bis März 2003 keine Lohnabgaben angefallen
sind, für die Monate April und Mai 2003 die Lohnabgaben durch den
Beschuldigten gemeldet und entrichtet worden sowie der Fälligkeitstag der
Lohnabgaben Juni 2003 nicht mehr in die Geschäftsführerzeit des
Beschuldigten fällt und keine tauglichen Anhaltspunkte dafür gegeben
sind, dass eine zu geringe Entrichtung der Lohnabgaben April und Mai 2003
durch den Beschuldigten erfolgt ist, war entsprechend der Beweisregel des §
98 Abs. 3 FinStrG im Zweifel nicht von einer verspäteten Entrichtung von
Lohnabgaben für die vom Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
umfassten Monate Jänner bis Juni 2003 auszugehen.
Auch kann nach den Verfahrensergebnissen im Zusammenhang
mit der nicht widerlegbaren Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe die von
ihm geschuldeten Abgaben bezahlt, ein Nachweis einer vorsätzlichen
Handlungsweise hinsichtlich einer zu geringen Entrichtung der Lohnabgaben
für Mai und Juni 2003 nicht erbracht werden.
Es war daher insgesamt mit Verfahrenseinstellung
gemäß
§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Parteiengehörnicht ordnungsgemäße Ladungunrichtige SachverhaltsfeststellungSchätzungLohnabgaben§ 98 Abs. 3 FinStrGim Zweifel.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/06
- Stammnummer
- 24046
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF