…gegeben, die Schwerpunkte des Studiums mit Anwesenheitspflicht darstellten und die bis 21.30 Uhr oder bis 21.45 Uhr gedauert hätten. Nach diesen Lehrveranstaltungen sei eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich gewesen. Mit Vorhalt vom 10. Oktober 2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, nachzuweisen…
…nach der zitierten VO des BM für Finanzen jedoch dann außerhalb des Einzugsbereiches gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde betrage. Bei der Berechnung der Fahrzeiten seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw.…
…beigelegt. In der bis auf die nachträgliche Gewährung des Kinderabsetzbetrages abweisenden Berufungsvorentscheidung erwiderte das Finanzamt den Ausführungen der Berufungswerberin in ihrer Berufung dahingehend, die Fahrzeiten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel würden jedes Mal mehr als 1 Stunde dauern, dass die Stunde zeitlich nur dadurch überschritten werde…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…für den Weg von A (der Bahnhof von A sei der zur Wohnadresse näher gelegene Bahnhof) nach V bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und unter Berücksichtigung der jeweiligen Wartezeiten auf Bus oder Bahn jeweils eine Stunde und mindestens neun Minuten. Auf Grund dieser Umstände ersuche…
…25. März 2010 wurden dem Finanzamt als Amtspartei die Ausdrucke aus dem HAFAS der ÖBB für den streitgegenständlichen Zeitraum übermittelt aus denen hervor geht, dass es in diesem Zeitraum keine Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben hat, die die Strecke Wohnort (Rohrbach) - Ausbildungsort (Wien) bzw. retour…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…| Dienstag | 8.00 Uhr | 12.45 Uhr | Mittwoch | 8.00 Uhr | 12.45 Uhr | Donnerstag | 8.00 Uhr | 12.45 Uhr | Freitag | 8.00 Uhr | 12.45 Uhr Günstigstes öffentliches Verkehrsmittel im 5…
…| Dienstag | 7.50 Uhr | 13.30 Uhr | Mittwoch | 7.50 Uhr | 17.30 Uhr | Donnerstag | 7.50 Uhr | 12.30 Uhr | Freitag | 7.50 Uhr | 17.30 Uhr Günstigstes öffentliches Verkehrsmittel im 1…
…vorgelegt. 4. Günstigstes öffentliches Verkehrsmittel Für eine Interpretation der maßgebenden Bestimmungen dahingehend, dass unter "günstigstem" Verkehrsmittel das wirtschaftlich günstigste, also das billigste, zu verstehen sei, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber das billigste Verkehrsmittel gemeint, hätte er dies durch eine entsprechende Wortwahl zum…
…wonach dem Begriff "günstigstes öffentliches Verkehrsmittel" die Bedeutung zukomme, dass ein irgendwann am Tag verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde ausreichend ist, könne nur dann gefolgt werden, wenn zusätzlich geringfügig langsamere Verkehrsmittel für eine zumutbare Benutzung zur Verfügung stehen. Wiesner/Atzmüller/Grabner…
…um das günstigste öffentliche Verkehrsmittel handelt und seine Verwendung erforderlich ist um den Weg zwischen Wohn- und Ausbildungsort zu bewältigen. Unzumutbar erschiene es jedenfalls vorauszusetzen, dass die am Ausbildungsort Wien selbst zurückzulegende Strecke zu Fuß zu erfolgen hätte. Als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel kommt im vorliegenden…
…3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03, sowie das Lohnsteuerprotokoll 2004 des BMF). So kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34…
…Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer…
…wurde. Betreffend Pendlerpauschale wurde der Bw. ersucht seine Arbeitszeiten sowie den Dienstort anzugeben und zu erklären, warum ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könne (Aufstellung über günstigstes Verkehrsmittel, Wegzeiten einschließlich Wartezeiten, kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt setzte eine Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum 21…
…Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer…
…Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen…
…Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer…
…Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen…