…mit seinen betrieblichen Einkünften gemäß Artikel 14 i.V. mit Art. 23 des DBA-Liechtenstein in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht beantwortet werden. Denn es wird entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Tätigkeit nach österreichischem Recht als…
…durch Ansatz einer fremdüblichen Agenturprovision oder auf andere Weise zu ermitteln ist, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt in erster Linie von einer umfassenden "Funktionsanalyse" der von der inländischen GmbH, der ausländischen Basisgesellschaft ("off shore Gesellschaft") und…
…wirtschaftlicher Realität das schweizerische Unternehmen selbst - mit Hilfe des österreichischen Unternehmens - in Österreich produziert, ist sachverhaltsabhängig und kann daher im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Nicht beantwortbar ist daher auch die weitere sachverhaltsabhängige Frage, ob das österreichische Unternehmen derart in den Gestaltungsablauf involviert ist…
…dieser verbilligt erworbenen Aktien im konkreten Einzelfall tatsächlich von solcher Relevanz sind, dass hiedurch kein steuerlicher Zufluss des mit dem verbilligten Erwerb verbundenen Sachbezuges eingetreten ist, kann im ministeriellen Auskunftsverfahren nicht beantwortet werden, da dies eine umfassende Erhebung aller im konkreten Fall vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten sowie…
…und nicht doch der Muttergesellschaft steuerlich zuzurechnen sind, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden kann. Es wird entscheidend darauf ankommen, wer nun tatsächlich die Überlassung der Verwertungsrechte gestattet; wenn die Schwestergesellschaft behauptet, dass sie es war, sich aber nicht…
…Artikel 15 des Abkommens zustehende Besteuerungsrecht wahrnimmt, ist eine Angelegenheit des türkischen Steuerrechtes und kann daher vom BM für Finanzen nicht beantwortet werden. Sollten Sie weitere Fragen in Bezug auf die in Österreich sich ergebenden steuerlichen Folgen bei der geplanten Arbeitsplatzverlegung haben, bitten wir Sie…
…begründet in Griechenland eine Betriebstätte. Ob und gegebenenfalls welcher Teil der aus den Verlegearbeiten erzielten Einkünfte dieser griechischen Büro-Betriebstätte zuzurechnen ist, kann im EAS-Verfahren nicht beantwortet werden, da hiezu eine "Funktionsanalyse" angestellt werden müsste. Insoweit das griechische Büro tatsächlich zur Gewinnerzielung aus den…
…an den in Österreich ansässig gewordenen Steuerausländer drohen könnte (so wie dies in Deutschland der Fall ist). Diese Frage der Einkünftezurechnung ist sachverhaltsabhängig und könnte im EAS-Verfahren nicht beantwortet werden; sie wurde im Übrigen auch nicht gestellt. 26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr…
…einer tatsächlichen dauernden Trennung und damit von einer tatsächlichen Aufgabe des inländischen Zweitwohnsitzes gesprochen werden kann, ist sachverhaltsabhängig und kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden. Für die Beantwortung der eigentlichen Frage, ob die von der österreichischen KG bezogenen Geschäftsführerbezüge der österreichischen Besteuerung unterliegen…
…kann indessen im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht abschließend beantwortet werden, da eine vertiefte Befassung mit dem Fragenkreis erforderlich wäre. Stellt man einen Vergleich mit einem Telefon-Kommunikationsunternehmen an, würde man in den bloßen Telefonapparaten dieser Gesellschaft vermutlich noch keine Betriebstätten erblicken; auch dann nicht…
…gesetzt wird, kann nicht generalisierend beantwortet werden, da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Verallgemeinernd können folgende Grundsätze bei der Handhabung des Ermessens hervorgehoben werden: Soweit kein besonderes österreichisches Interesse an einer Entlastungsmaßnahme erkennbar ist, wird idR auf österreichischer Seite nicht zugunsten von Steuerausländern…
…im Sinn des DBA-Schweiz begründet sowie die Frage, welcher Gewinnanteil einer solchen Betriebstätte zuzurechnen ist, kann wegen der Sachverhaltsabhängigkeit im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht zweckdienlich beantwortet werden. Es kann hiezu nur soviel ausgesagt werden, dass die von der OECD mittlerweile öffentlich zugänglich gemachten…
…B. deutsche Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem inländischen Liegenschaftserwerb). Ob nun die aus den Immobilienfondserträgen an die deutschen Anleger ausgeschütteten Beträge möglicherweise ebenfalls als Fremdfinanzierungsaufwand anzusehen sind (der im Ergebnis die inländischen Einkünfte auf Null schrumpfen ließe) kann im EAS-Verfahren nicht abschließend beantwortet werde…
…Wiener Wohnung sowie durch die Errichtung einer GesmbH in Wien an der Ansässigkeitsbeurteilung etwas ändert, kann ohne genaueren Einblick in das Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse nicht ohne weiteres beantwortet werden. Es wird in diesem Zusammenhang die jährliche Aufenthaltsdauer in Österreich und in Polen sowie der…
…die deutsche Vorgangsweise nicht ebenfalls durch EU-widriges Verhalten beantwortet werden kann, müssen Mitarbeiter deutscher Konzerngesellschaften nach wie vor in Österreich in Anwendung der 183-Tage-Klausel steuerfrei gestellt werden. Denn wenn bei landesinternen Personalentsendungen im Konzern die beschäftigende Gesellschaft nicht zum steuerlichen Arbeitgeber wird…
…oder von "Euribor + 0,25%" (Auffassung der Betriebsprüfung) fremdverhaltenskonform ist, kann in dem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren nicht mit bindender Wirkung beantwortet werden. Dies würde eine umfassende Auseinandersetzung mit allen relevanten Sachverhaltsgegebenheiten erfordern und muss daher der Ermittlungsarbeit der zuständigen…
Die Frage, ob eine amerikanische Limited Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet werden. Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27, 73…
…hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, da hiefür Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind, die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden können. Anzumerken ist jedoch…
…Frage, ob eine amerikanische Limited Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann derzeit im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet werden. Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S…
…Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einnahmen eines Gesellschafters einer inländischen Verlags-GmbH aus einer von Monaco für diese Gesellschaft betriebenen Anzeigen-Akquisitionstätigkeit nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegen und welche Nachweise für die Tätigkeit in Monaco zu erbringen sind, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden…