Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1948
Verlegung einer Unternehmensberatungskanzlei nach Liechtenstein
geltende FassungEAS-AuskunftD 368/1-IV/4/01vom 05.11.2001
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob ein selbständiger
Unternehmensberater nach Verlegung seines Büros nach Liechtenstein mit
seinen betrieblichen Einkünften gemäß Artikel 14 i.V. mit Art.
23 des DBA-Liechtenstein in Österreich von der Besteuerung freizustellen
ist, kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht beantwortet werden. Denn es wird
entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Tätigkeit nach
österreichischem Recht als freiberuflich selbständige oder als
gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Hinweis auf EStR 2000 Rz 5266 und
AÖF Nr. 265/1992). Nur im erstgenannten Fall würde jener Teil der
Einkünfte, der funktional dem in Liechtenstein unterhaltenen Büro
zuzurechnen ist, gemäß dem Abkommen in Österreich von der
Besteuerung zu befreien sein.
05. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 23 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 368/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1961
- Gültig
- 05.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF