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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1948

Verlegung einer Unternehmensberatungskanzlei nach Liechtenstein

geltende FassungEAS-AuskunftD 368/1-IV/4/01vom 05.11.2001

Wortlaut laut Findok

Die Frage, ob ein selbständiger Unternehmensberater nach Verlegung seines Büros nach Liechtenstein mit seinen betrieblichen Einkünften gemäß Artikel 14 i.V. mit Art. 23 des DBA-Liechtenstein in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht beantwortet werden. Denn es wird entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Tätigkeit nach österreichischem Recht als freiberuflich selbständige oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Hinweis auf EStR 2000 Rz 5266 und AÖF Nr. 265/1992). Nur im erstgenannten Fall würde jener Teil der Einkünfte, der funktional dem in Liechtenstein unterhaltenen Büro zuzurechnen ist, gemäß dem Abkommen in Österreich von der Besteuerung zu befreien sein. 05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

freiberuflich selbständige Tätigkeitgewerbliche Tätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
D 368/1-IV/4/01
Stammnummer
1961
Gültig
05.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF