Findok · EAS-Auskünfte
EAS 367
Österreichische Sitz-GesmbHs
geltende FassungEAS-AuskunftB 51/37/1-IV/4/93vom 30.12.1993
Wortlaut laut Findok
Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer
Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich
hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine
"Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren
beantwortet werden, da hiefür Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind,
die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden können. Anzumerken ist
jedoch, dass bloße Sitz-GesmbHs, die über keine ständig
genutzten inländischen Geschäftsräumlichkeiten und über kein
inländisches Personal verfügen und die unter Leitung vom Ausland aus
bloß durch inländische Generalbevollmächtigte rechtswirksame
Handlungen in Österreich setzen können, im Allgemeinen keinen
inländischen Ort der Geschäftsleitung nachzuweisen vermögen. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass derartige Sitz-GesmbHs nicht unbeschränkt
steuerpflichtig sind; denn gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG reicht ein
inländischer Gesellschaftssitz bereits aus, um den Eintritt der
inländischen unbeschränkten Steuerpflicht nach sich zu
ziehen.
30. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 51/37/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17881
- Gültig
- 30.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF