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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 367

Österreichische Sitz-GesmbHs

geltende FassungEAS-AuskunftB 51/37/1-IV/4/93vom 30.12.1993

Wortlaut laut Findok

  Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, da hiefür Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen sind, die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden können. Anzumerken ist jedoch, dass bloße Sitz-GesmbHs, die über keine ständig genutzten inländischen Geschäftsräumlichkeiten und über kein inländisches Personal verfügen und die unter Leitung vom Ausland aus bloß durch inländische Generalbevollmächtigte rechtswirksame Handlungen in Österreich setzen können, im Allgemeinen keinen inländischen Ort der Geschäftsleitung nachzuweisen vermögen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Sitz-GesmbHs nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind; denn gemäß § 1 Abs. 2 KStG reicht ein inländischer Gesellschaftssitz bereits aus, um den Eintritt der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht nach sich zu ziehen. 30. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SitzGeschäftsleitung im Inlandfeste Geschäftseinrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 51/37/1-IV/4/93
Stammnummer
17881
Gültig
30.12.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF