Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1716
Natursteinverlegung in Österreich nach Gründung einer griechischen Einzelfirma
geltende FassungEAS-AuskunftP 598/1-IV/4/00vom 28.08.2000
Wortlaut laut Findok
Führt ein in Österreich
ansässiger Unternehmer im In- und Ausland Verlegearbeiten von Marmor- und
Natursteinen durch, die die österreichischen Kunden bei einer
inländischen KEG, deren Kommanditist der genannte Unternehmer ist, gekauft
haben, dann ist zunächst davon auszugehen, dass kraft unbeschränkter
Steuerpflicht nicht nur die aus dem Steinverkauf als KEG-Gewinnanteile erzielten
Einkünfte, sondern auch die aus der Steinverlegung erzielten Einkünfte
der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Wird nun eingewendet, dass der genannte Unternehmer die
Verlegearbeiten durch seine in Griechenland registrierte Einzelfirma erbringt,
dann ist zu bedenken, dass dieses griechische Unternehmen im Sinn des
österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen (wegen der
inländischen Ansässigkeit des Unternehmers) nicht ein griechisches,
sondern ein
österreichisches
Unternehmen darstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. d). Der Umstand, dass dieses
Unternehmen in Griechenland über ein Büro verfügt, begründet
in Griechenland eine Betriebstätte. Ob und gegebenenfalls welcher Teil der
aus den Verlegearbeiten erzielten Einkünfte dieser griechischen
Büro-Betriebstätte zuzurechnen ist, kann im EAS-Verfahren nicht
beantwortet werden, da hiezu eine "Funktionsanalyse" angestellt werden
müsste. Insoweit das griechische Büro tatsächlich zur
Gewinnerzielung aus den Verlegearbeiten beiträgt, wären die
diesbezüglichen Gewinnteile aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
(unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden.
Soweit Verlegearbeiten auch in Griechenland oder in anderen
europäischen Ländern durchgeführt werden, unterliegen die daraus
resultierenden Gewinne ebenfalls grundsätzlich der österreichischen
Besteuerung (da nicht angenommen wird, dass mit den Verlegearbeiten die
betriebstättenbegründenden Bauausführungsfristen in diesen
Ländern überschritten werden); ob und gegebenenfalls welche
Gewinnteile der griechischen Besteuerung überlassen werden müssen,
hängt auch bei dieser Auslandsverlegearbeit davon ab, inwieweit die
griechische Büro-Betriebstätte funktional zu dieser Gewinnerzielung
beiträgt.
28. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 598/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2381
- Gültig
- 28.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF