Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1368
Antennen und Satellitenschüsseln als Betriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/20-IV/4/98vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Der in § 98 EStG 1988 verwendete
und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung
der bei Steuerausländern im Inland erfassbaren gewerblichen Einkünfte.
Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens aber auch zur
Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der
Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung
zugänglich sein. Der Begriff der betriebstättenbegründenden
"Einrichtungen" bezieht sich hiebei auf alle örtlich gebundene
Vorrichtungen, die bei Ausübung des Betriebes Verwendung finden. Die
gewerbliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen muss nicht durch Menschen
ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden daher bereits
als Betriebstätten angesehen.
Es spricht daher einiges dafür, dass ein
US-Unternehmen, das für die Erbringung seiner Telekommunikationsleistungen
bei den österreichischen Kunden über ein Netzwerk von fest montierten
Satellitenschüsseln und Antennen verfügen muss, hiedurch in
Österreich Betriebstätten begründet. Die Frage kann indessen im
Rahmen des EAS-Verfahrens nicht abschließend beantwortet werden, da eine
vertiefte Befassung mit dem Fragenkreis erforderlich wäre. Stellt man einen
Vergleich mit einem Telefon-Kommunikationsunternehmen an, würde man in den
bloßen Telefonapparaten dieser Gesellschaft vermutlich noch keine
Betriebstätten erblicken; auch dann nicht, wenn die Apparate fest montiert
sind. Die Beurteilung der Betriebstätteneigenschaft wird daher von der
Dimension der montierten Vorrichtungen mitbeeinflusst sein.
Zu bedenken wird auch sein, ob das US-Unternehmen seine
Leistungen im Inland unter Einschaltung eines ständigen Vertreters
anbietet.
Sollte kein ständiger Vertreter in Österreich
tätig werden, könnte unmittelbar das Doppelbesteuerungsabkommen mit
den USA für eine Lösung der Besteuerungsfrage herangezogen werden.
Denn wenn die Kommunikationsleistungen schwerpunktmäßig auf
ausländischem Staatsgebiet erbracht werden, wäre nicht ausgeschlossen,
in den inländischen Vorrichtungen - selbst wenn es sich um inländische
Betriebstätten im Sinn des § 29 BAO handeln sollte - bloße
unterstützende Hilfseinrichtungen des US-Unternehmens zu erblicken, die
gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. e des österreichisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 nicht zur Begründung einer
inländischen Betriebstätte im Sinn des Abkommens führen. Für
diesen Fall würde eine körperschaftsteuerliche Erfassung des
US-Unternehmens nur wegen der inländischen Empfangseinrichtungen nicht
erfolgen. Eine solche Abkommensauslegung könnte indessen nur auf
Reziprozitätsbasis erfolgen, denn es geht letztlich um die
Funktionsbeurteilung von Einrichtungen, deren Nichtbestand die unternehmerische
Leistungserbringung vereiteln würde und denen daher durchaus auch
Hauptfunktion zugemessen werden könnte. Falls das US-Unternehmen für
den Aufbau seiner Geschäftsbeziehungen zu Österreich in dieser
Hinsicht rasch Rechtssicherheit benötigt, kann sich empfehlen, dass das
US-Unternehmen bei seiner eigenen Steuerverwaltung eine entsprechende
Beurteilung einholt. Österreich würde sich unter den gegebenen
Umständen sodann einer derartigen Beurteilung anschließen. Über
Antrag könnte über diese Frage allerdings auch ein internationales
Verständigungsverfahren eingeleitet werden.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Aspekte wird auf
folgendes hingewiesen: Erbringt das US-Unternehmen
Telekommunikationsdienstleistungen iSd § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994 an
Unternehmer mit Sitz in Österreich, liegt der Ort der sonstigen Leistung
gem. § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 in Österreich. Wird die
Telekommunikationsdienstleistung an Nichtunternehmer erbracht, wird sie gem.
§ 1 der VO BGBl II Nr. 102/1997 in Österreich ausgeführt, wenn
die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. In diesen Fällen hat
das US-Unternehmen gem. § 27 Abs. 7 UStG 1994 grundsätzlich einen
Fiskalvertreter zu bestellen. Die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte
in Österreich ist in den genannten Fällen für die Beurteilung des
Ortes der sonstigen Leistung für den Bereich der Umsatzsteuer ohne
Bedeutung.
Für die verbleibenden Fälle wäre für
die Beurteilung, ob gem. § 3a Abs. 12 UStG 1994 eine sonstige Leistung von
einer Betriebsstätte ausgeführt wird, die Judikatur des EuGH
Rs 168/84 (UR 85, 226) zu beachten. Danach kommt die Zuordnung einer
Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz nur dann in Betracht,
wenn diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der
für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen
persönlichen Mittel und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand
aufweist.
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung - Telekommunikationsd., BGBl. II Nr. 102/1997
betriebstättenbegründende Einrichtungenörtliche gebundene VorrichtungenVerkaufsautomatenTelekommunikationsleistungenständiger VertreterHilfseinrichtungenOrt der sonstigen Leistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/20-IV/4/98
- Stammnummer
- 30069
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF