Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2718
Konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0225-IV/4/2006vom 27.04.2006
Wortlaut laut Findok
Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationen im Februar 2006 sah sich Deutschland nach wie vor nicht in der Lage, Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland in der Weise zu verstehen, in der diese Sonderregelung anlässlich der Doppelbesteuerungsverhandlungen konzipiert worden ist: durch diese Sonderbestimmung sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung, mag diese von professionellen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder von Konzerngesellschaften bewerkstelligt werden, die 183-Tage-Klausel zur Anwendung kommt. Deutschland besteht jedoch darauf, dass in den Fällen einer konzerninternen Personalüberlassung das beschäftigende Konzernunternehmen als steuerlicher Arbeitgeber gilt, wenn die Überlassungszeit 3 Monate übersteigt. Es wird derzeit auf deutscher Seite geprüft, ob diese Regelung nur bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen oder auch bei deutschen landesinternen Überlassungen gilt; denn sollte dies nur die grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen betreffen, liegt aus österreichischer Sicht ein Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten (passive Dienstleistungsfreiheit) vor.
Da auf österreichischer Seite, die deutsche Vorgangsweise nicht ebenfalls durch EU-widriges Verhalten beantwortet werden kann, müssen Mitarbeiter deutscher Konzerngesellschaften nach wie vor in Österreich in Anwendung der 183-Tage-Klausel steuerfrei gestellt werden. Denn wenn bei landesinternen Personalentsendungen im Konzern die beschäftigende Gesellschaft nicht zum steuerlichen Arbeitgeber wird, kann dies auch bei vergleichbaren Einwärtsentsendungen aus dem EU/EWR-Ausland nicht geschehen. Dies löst allerdings im Verhältnis zu Deutschland keine Doppelnichtbesteuerung aus, weil diesfalls das deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Deutschland erhalten bleibt. Doppelbesteuerungen, die bei einer Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten von Österreich nach Deutschland auf deutscher Seite verursacht werden, könnten über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0225-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22381
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF