…S 1301-4/31-33). Die vom BFH in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001, I R 26/01, vertretene gegenteilige Auffassung setzt sich ohne jegliche Begründung über diese Übung hinweg, obgleich diese Übung nach Artikel 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention für…
…Einkünften zu tragen. Vielmehr ist auf beide Segmente der Sonderzahlungen (mit festem Satz besteuerte und dem Lohnsteuertarif unterliegende Segmentteile) einheitlich der Arbeitstageschlüssel anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, den Progressionsvorbehalt bei den mit festen Sätzen steuerpflichtigen Sonderzahlungen nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn die Sonderzahlungen…
…jener Begriffsinhalt gewesen sein, den sie b e i d e in ihrem innerstaatlichen Recht verwendet haben und nicht jener, der später einmal im OECD-Musterabkommen Eingang finden wird. Die österreichische Finanzverwaltung vermag in diesem Urteil jedenfalls keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, eine völkerrechtswidrige Abkommensauslegung…
…aus dem Lager zu nehmen (z.B. Reihenfolge der Belieferung). b) der Außendienstmitarbeiter hat keine "Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager, jedoch besitzt er die Abschlußvollmacht; diese kann nach Ziffer 33 des OECD-Kommentars als gegeben angenommen werden, wenn bei Aufgabe der Bestellung das abschließende Einvernehmen über…
…Denn wenn Österreich keine Rechtfertigung dafür erkennen kann, die Besteuerung der deutschen Regisseure in Österreich wieder aufzuheben, dann kann aber umgekehrt die Nichtbesteuerung der österreichischen Regisseure in Deutschland nicht zum Anlass für deren nachträgliche Besteuerung in Österreich genommen werden; denn diesfalls würde bei Erkundung der…
…dann kann die abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von der kuponauszahlenden Stelle vorgenommen werden, wenn ihr auch sonst keine Umstände bekannt sind (oder bei Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten), die die Entlastungsberechtigung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Frage stellen (zB in den Kundenverhandlungen wird die Eigenschaft…
…lediglich eine Erhöhung des Anrechnungshöchstbetrages und keine höhere Steuerleistung in Österreich bewirkt wird. Denn führt die Einbeziehung von 5.000 Euro bei einer angenommenen Grenzsteuerbelastung von 50% in einem ersten Schritt zu einer Erhöhung der österreichischen Steuer um 2.500 Euro auf 22.500 Euro…
…die nachstehenden Erwägungen keine Veranlassung erkennbar, die durch die Doppelbesteuerungsabkommen dem Einkünfteempfänger eingeräumte Steueranrechnung vorzuziehen und bereits bei der nach Z 4.3 der KEST-Richtlinien (AÖF Nr. 158/1993) von der Bank vorzunehmenden Abzugsbesteuerung der Stückzinsen wirksam werden zu lassen. B e i s…
…Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 vor, dann kann die abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von der Bank vorgenommen werden, wenn dieser Bank auch sonst keine Umstände bekannt sind (oder bei Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten), die die Entlastungsberechtigung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in…
…wenn im Quellenstaat lediglich aus innerstaatlichen Gründen keine Steuer erhoben wird (OECD-MK zu Art. 23 A und B Rz 56.2). Wenn sowohl Österreich als auch Deutschland den Vorgang übereinstimmend als unter Artikel 13 Absatz 1 DBA-Deutschland subsumieren und Deutschland aufgrund des innerstaatlichen…
Gemäß Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften einer in der deutschen Grenzzone beschäftigten Person nur dann Österreich zu, wenn diese Person in der Nähe der Grenze "ihren Wohnsitz" hat und wenn sie arbeitstäglich an "ihren Wohnsitz" zurückkehrt. Geht man…
…Subauftrag an eine österreichische Baufirma weiter, dann ist es richtig, dass der österreichische Subauftragnehmer keine deutsche Baubetriebstätte unterhält, wenn seine Mitwirkung an dem deutschen Bauvorhaben weniger als 12 Monate beträgt. Ist allerdings die österreichische Baufirma ebenfalls eine Personengesellschaft (Ö-KG), die als 100-prozentige Mutter…
…kein neues Arbeitsverhältnis zu der Konzerngesellschaft im Drittland begründet wird, ist für die Frage, ob für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung zwei isoliert zu betrachtende Arbeitsverhältnisse vorliegen, folgendes zu beachten: Da es bei der Entsendung nicht zu einem Wechsel des zivilrechtlichen Arbeitgebers kommt, liegen keine…
…Deutschland wohnhaft, dann ist unerheblich, dass seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze mit dem PKW zurückgelegte Entfernung 40,1 km beträgt und dass nur bei einer fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25,1 km zurückzulegen sind. Entscheidend ist einzig und allein, ob…
…der Beteiligung verloren geht (siehe auch EStR 2000 Rz 6677). Daraus folgt für den zu beurteilenden Besteuerungsfall, dass bei der inländischen Veräußerung nicht der seinerzeitige Anschaffungswert, sondern der um die mittlerweile angewachsenen stillen Reserven erhöhte gemeine Wert im Zeitpunkt der schenkungsweisen Übertragung anzusetzen gewesen wäre.…
…enthält keine Anweisungen in Bezug auf die Zurechnung von Betriebsvermögen an Betriebstätten, sodass diese "Lücke" zutreffenderweise durch innerstaatliches deutsches Recht gefüllt werden darf. Nimmt aber Deutschland solcherart in Übereinstimmung mit dem Abkommen ein Besteuerungsrecht in Anspruch, dann verpflichtet dies Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2…
…aber nicht nach der Mutter-Tochter-Richtlinie korrespondierend Quellensteuerfreiheit gewährt, sondern nur jene Quellensteuereinschränkung zulässt, die bei Zurechnung zum österreichischen Gesellschafter A gemäß Artikel 10 DBA-D zu gewähren ist. Mit der Lösung solcher Zurechnungskonflikte hat sich bereits EAS 3338 befasst. Dies mit dem Ergebnis…
…Deutschland das deutsche Besteuerungsrecht aus, da mit dem deutschen Stammhaus bereits ein "Arbeitgeber" iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b des Abkommens in Deutschland vorliegt. Ein "Arbeitgeber" kann nämlich immer nur eine (natürliche oder juristische) "Person" (Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA Deutschland) sein…
Ist ein Mitarbeiter der deutschen Zweigniederlassung (Betriebstätte) einer US-Beratungsfirma, dessen Hauptwohnsitz sich in Deutschland befindet, nur 12 Tage seiner 219 Arbeitstage im Jahr 2002 in Österreich tätig (weitere 124 Tage in Japan, 77 Tage in Deutschland und 6 Tage in den USA), dann ist…
…Ungarn, Slowakei) eine Betriebstätte unterhält. Die 183-Tage-Klausel des Artikels 15 DBA-Deutschland ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unanwendbar wie Artikel 16 Abs. 2 in Bezug auf die Geschäftsführerfunktion eines der Gesellschafter für die österreichische KG. 10. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…