Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2356
"Abkommenswidrige" Nichtbesteuerung österreichischer Regisseure in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftC 32/9-IV/4/03vom 14.10.2003
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 31 Abs. 3 lit.
b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, ist die Übung der
Vertragstaaten bei Anwendung eines Staatsvertrages, aus der ihre
Übereinstimmung über seine Auslegung hervorgeht, bei der
Abkommensauslegung durch beide Vertragstaaten zu berücksichtigen.
Nach der zwischen Österreich und Deutschland bei der
Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens jahrzehntelang einvernehmlich
gehandhabten Übung ist dem Begriff des "Künstlers" in Artikel 8 Abs. 2
des Abkommens der im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebene
Begriffsinhalt zuzuschreiben und nicht jener, der dem Begriff in Artikel 17 des
OECD-MA zukommt. Es sind daher weder die gewerblich tätigen Musiker von
diesem Begriff erfasst noch beschränkt sich dieser Begriff auf die
darstellenden Künstler. Diese Übung wird zB in dem Ergebnis eines
Verständigungsverfahrens sichtbar, das zu parallelen Erlässen in
Österreich und in Deutschland geführt hat und die
Einkünfteaufteilung der künstlerisch tätigen Bühnen- und
Kostümbildner betroffen hat (Erlass des BMF vom 11. Februar 1974,
AÖF Nr. 105/1974 und Schreiben des FM Bayern vom 5. Juni 1975, 38-S
1301-4/31-33).
Die vom BFH in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001, I R
26/01, vorgenommene Auslegung des Künstlerbegriffes im
DBA-Österreich/Deutschland, derzufolge Deckungsgleiche mit dem
Künstlerbegriff des Art. 17 OECD-MA bestehe, setzt sich ohne jegliche
Begründung über die einvernehmlich gehandhabte Übung der beiden
Staaten hinweg und erscheint daher bereits aus diesem Grund nicht
völkerrechtskonform. Abgesehen davon hat anlässlich des Abschlusses
des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens im Jahr 1954 das
OECD-Musterabkommen mit seinem Artikel 17 noch gar nicht bestanden. Es ist daher
nicht nachvollziehbar, wie diesem Musterabkommen nunmehr eine
Ausstrahlungswirkung auf den für die Auslegung primär
maßgebenden Willen der Vertragsparteien im Jahr 1954 zugeschrieben werden
kann. Denn was die Vertragsverhandler damals unter dem Begriff "Künstler"
verstanden haben, kann nur jener Begriffsinhalt gewesen sein, den sie
beide in ihrem innerstaatlichen Recht
verwendet haben und nicht jener, der später einmal im OECD-Musterabkommen
Eingang finden wird.
Die österreichische Finanzverwaltung vermag in diesem
Urteil jedenfalls keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, eine
völkerrechtswidrige Abkommensauslegung vorzunehmen (EAS 1952).
Wenn ungeachtet dieser Gegebenheiten auf deutscher Seite
diesem Urteil gefolgt wird, dann führt dies für die deutschen
Regisseure, die in Österreich tätig waren, zu einer Doppelbesteuerung
(die aber nicht im Quellenstaat, sondern im Verursacherstaat der
Doppelbesteuerung, sonach in Deutschland, zu beheben ist). Im Fall
österreichischer Regisseure, die in Deutschland gewirkt haben, tritt ein
Fall einer Doppelnichtbesteuerung ein. Denn wenn Österreich keine
Rechtfertigung dafür erkennen kann, die Besteuerung der deutschen
Regisseure in Österreich wieder aufzuheben, dann kann aber umgekehrt die
Nichtbesteuerung der österreichischen Regisseure in Deutschland nicht zum
Anlass für deren nachträgliche Besteuerung in Österreich genommen
werden; denn diesfalls würde bei Erkundung der rechtlichen Bedeutung der
maßgebenden Abkommensbestimmung (Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland 1954)
"mit zweierlei Maß" gemessen.
Die Problematik ist allerdings mit dem Wirksamwerden des
neuen DBA-Deutschland im Jahr 2003 für Zeiträume ab 1. Jänner
2003 behoben.
14. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 31 Abs. 3 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Regisseuregewerblich tätige Musikerdarstellende KünstlerBühnenbildnerVerständigungsverfahrenDoppelnichtbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 32/9-IV/4/03
- Stammnummer
- 36729
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF