Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2027
Veräußerung einer geschenkten deutschen GmbH-Beteiligung mit nachfolgender Wegzugsbesteuerung in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftZ 220/1-IV/4/02vom 18.04.2002
Wortlaut laut Findok
Hat eine in Österreich
ansässige Abgabepflichtige von ihren in Deutschland ansässigen Eltern
einen 20-prozentigen Anteil an einer deutschen Bau-GmbH im Schenkungsweg
erhalten und wurde dieser Anteil in der Folge von der Geschenknehmerin
veräußert, wobei laut erklärungsgemäßer Veranlagung
in Österreich der Veräußerungserlös insgesamt (ohne Abzug
von Anschaffungskosten) als Veräußerungsgewinn (mit dem
Hälftesteuersatz) versteuert wurde, dann dürfte auf
österreichischer Seite ein Besteuerungsfehler unterlaufen sein.
Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass im Fall der
Veräußerung einer unentgeltlich erworbenen Beteiligung die
abzugsfähigen Anschaffungskosten nicht mit Null, sondern mit jenen der
Geschenkgeber anzusetzen sind (VwGH 22.4.1986, 85/14/0167 und EStR 2000 Rz
6669).
Im vorliegenden Fall ist aber zusätzlich noch
mitzubedenken, dass gemäß
§ 31 Abs. 3 EStG 1988 im Fall des
"Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich .... der
gemeine Wert als Anschaffungskosten" maßgebend ist. Dieser Begriff des
"Eintritts in das inländische Besteuerungsrecht" ist das Gegenstück
zum "Verlust" des Besteuerungsrechtes im Wegzugsfall (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 154 zu § 31).
In einem reziproken Fall (in Österreich ansässige
Eltern schenken einen GmbH-Anteil ihrer in Deutschland lebenden Tochter)
läge jedenfalls ein Anwendungsfall der Wegzugsbesteuerung vor, da diese
Schenkung eine Maßnahme der Eltern darstellt, wodurch in einem
nachfolgenden Veräußerungsfall gemäß Art. 7 (bzw. Art. 13
Abs. 1) DBA-Deutschland das inländische Besteuerungsrecht an den stillen
Reserven der Beteiligung verloren geht (siehe auch EStR 2000 Rz 6677).
Daraus folgt für den zu beurteilenden
Besteuerungsfall, dass bei der inländischen Veräußerung nicht
der seinerzeitige Anschaffungswert, sondern der um die mittlerweile
angewachsenen stillen Reserven erhöhte gemeine Wert im Zeitpunkt der
schenkungsweisen Übertragung anzusetzen gewesen wäre.
Angesichts des Umstandes, dass die schenkungsweise
Übertragung auf deutscher Seite nunmehr nachträglich in den
Händen der Eltern einer deutschen Wegzugsbesteuerung unterworfen wurde,
wobei ein deutscher fiktiver Veräußerungserlös von 950.000 DM
zum Ansatz kam, wird zu prüfen sein, ob auf österreichischer Seite
dieser Bewertung gefolgt werden kann und dieser Betrag als gemeiner Wert aus
Anlass des "Eintrittes in das österreichische Besteuerungsrecht" angesehen
werden kann. Zutreffendenfalls erübrigt es sich, im vorliegenden Fall zu
untersuchen, ob der nachträglichen deutschen Besteuerung im Wege einer auf
§ 48 BAO gestützten Maßnahme die Wirkung einer Doppelbesteuerung
genommen werden kann.
18. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BeteiligungsveräußerungVeräußerung einer BeteiligungWegzugsbesteuerungSchenkunggemeiner Wertstille Reserven
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 220/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33441
- Gültig
- 18.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF