Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2185
Qualifikationskonflikt im Fall einer deutschen Betriebsaufspaltung
geltende FassungEAS-AuskunftT 238/1-IV/4/02vom 10.12.2002
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein deutscher Industrieller
seinen Wohnsitz nach Österreich, so tritt er damit in die
österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein, derzufolge seine
deutschen Einkünfte künftighin nach österreichischem Recht zu
ermitteln sind.
Ist der Industrielle zu 24% an einer
(immobilienverwaltenden) deutschen GmbH&Co KG beteiligt, die ihren
Immobilienbesitz an eine deutsche Betriebs-AG vermietet, deren Anteile im Wege
einer vermögensverwaltenden deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zu 50% von dem Industriellen gehalten werden, und werden unter diesen
Gegebenheiten nach deutschem Recht zum einen die Vermietungseinkünfte in
gewerbliche Einkünfte umtransformiert und zum zweiten die Anteile an der
Betriebs-AG zum notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG erklärt,
dann wird durch solche Wirkungen des deutschen Steuerrechtes mit dem Zuzug nach
Österreich zumindest teilweise ein zur Doppelbesteuerung führender
Qualifikationskonflikt erzeugt. Denn die Beteiligung an der Betriebs-AG
würde auf österreichischer Seite nicht als notwendiges
Betriebsvermögen der deutschen vermögensverwaltenden KG gewertet und
folglich dem Privatvermögen des nach Österreich zugezogenen
Industriellen zugerechnet. Nach österreichischem Recht müssten
folglich die von der deutschen Betriebs-AG ausgeschütteten Gewinne unter
Artikel 10 DBA-Deutschland subsumiert und der österreichischen Besteuerung
unterworfen werden.
Wenn allerdings nach deutschem Recht eine zwingende
Zurechnung der Gewinnausschüttungen zu einer nach deutschem Recht
bestehenden Betriebstätte der deutschen Besitz-KG zu erfolgen hat, dann
kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, wenn es auf der Grundlage von
Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht an den (auch die
Dividendenausschüttung inkludierenden) deutschen
Betriebstätteneinkünften in Anspruch nimmt. Denn das Abkommen selbst
enthält keine Anweisungen in Bezug auf die Zurechnung von
Betriebsvermögen an Betriebstätten, sodass diese "Lücke"
zutreffenderweise durch innerstaatliches deutsches Recht gefüllt werden
darf.
Nimmt aber Deutschland solcherart in Übereinstimmung
mit dem Abkommen ein Besteuerungsrecht in Anspruch, dann verpflichtet dies
Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens zur
Steuerfreistellung (siehe zB auch EAS 1441 oder EAS 2062).
10. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
QualifikationskonfliktBetriebsaufspaltungWohnsitzverlegungZuzugimmobilienverwaltende Gesellschaftenvermögensverwaltende GesellschaftenVermietungseinkünftegewerbliche EinkünfteGewinnausschüttungenBetriebstätteneinkünfteDividendenausschüttungZurechnungnotwendiges Betriebsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 238/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35963
- Gültig
- 10.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF