Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1560
Österreichischer Außendienstmitarbeiter mit Auslieferungslager
geltende FassungEAS-AuskunftK 705/1-IV/4/99vom 22.11.1999
Wortlaut laut Findok
Anläßlich der
österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 2. Feber
1996 wurde im Ergebnis folgende Übereinkunft erzielt, die auch auf den
angefragten Sachverhalt anwendbar ist :
Richtet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in
Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein Auslieferungslager ein
und beauftragt sie gleichzeitig einen in Österreich ansässigen
Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so wird
unter folgenden Voraussetzungen hiedurch eine Betriebstätte im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens für die deutsche Gesellschaft in
Österreich begründet :
a) Der
Bestellungen entgegennehmende Außendienstmitarbeiter besitzt zwar keine
Verkaufsabschlußvollmacht (Bestellvertreter), hat aber die
"Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager (d.h. er hat nicht nur
Zugang hiezu, sondern ist auch befugt - und übt diese Befugnis auch
tatsächlich aus -, Einfluß auf die Art und Weise der
Warenauslieferung aus dem Lager zu nehmen (z.B. Reihenfolge der
Belieferung).
b) der
Außendienstmitarbeiter hat keine "Verfügungsgewalt" über das
Auslieferungslager, jedoch besitzt er die Abschlußvollmacht; diese kann
nach Ziffer 33 des OECD-Kommentars als gegeben angenommen werden, wenn bei
Aufgabe der Bestellung das abschließende Einvernehmen über "Preis und
Ware" hergestellt wird, was im Fall von Bestellvorgängen unter
Standardbedingungen als zutreffend angesehen wird
(Abschluß-Bestellvertreter).
Allerdings ist zu beachten, daß selbst dann, wenn
keine "Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" gegeben sein
sollte, das Auslieferungslager eine Betriebstätte der deutschen
Gesellschaft nach inländischem
Recht darstellt. Dies hat zur Folge, daß gemäß
§ 81
Abs. 2 EStG, die Voraussetzungen für die Lohnsteuerabzugspflicht der
deutschen Gesellschaft in Österreich erfüllt sind.
22. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 705/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2815
- Gültig
- 22.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF