Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2066
KESt-Entlastung für deutsche Zweitwohnsitzer
geltende FassungEAS-AuskunftE 333/2-IV/4/02vom 28.05.2002
Wortlaut laut Findok
Erzielt ein in Deutschland
ansässiger Investor, der in Österreich über einen Zweitwohnsitz
verfügt und aus diesem Grund in Österreich den
Besteuerungsgrundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,
Zinsenerträge aus Anleihen mit kuponauszahlender Stelle in Österreich,
dann unterliegen diese Zinsen der österreichischen Kapitalertragsteuer.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DBA-Deutschland besteht aber Anrecht auf
Entlastung von der Kapitalertragsteuer.
Bereits in Punkt 2.1 des Merkblattes ZS-D3 über die
Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung gemäß dem
DBA-Deutschland hat das BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass das
DBA-1954 keine Verpflichtung zur Anwendung des Rückerstattungsverfahrens
zur Herbeiführung der abkommenskonformen Steuerentlastung beinhaltet. Liegt
daher der auszahlenden Bank eine ordnungsgemäß ausgefüllte und
von den deutschen Steuerbehörden bestätigte
Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 vor, dann kann die
abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von der kuponauszahlenden Stelle
vorgenommen werden, wenn ihr auch sonst keine Umstände bekannt sind (oder
bei Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten), die die
Entlastungsberechtigung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Frage
stellen (zB in den Kundenverhandlungen wird die Eigenschaft eines bloßen
"Strohmannes" erkennbar).
28. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 333/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 33483
- Gültig
- 28.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF