Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1952
Nichtbeachtung des Art. 31 Abs. 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention durch den BFH
geltende FassungEAS-AuskunftP 710/1-IV/4/01vom 19.11.2001
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 31 Abs. 3 lit.
b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, ist die Übung der
Vertragstaaten bei Anwendung eines Staatsvertrages, aus der ihre
Übereinstimmung über seine Auslegung hervorgeht, bei der
Abkommensauslegung durch beide Vertragstaaten zu berücksichtigen.
Nach der zwischen Österreich und Deutschland bei der
Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens jahrzehntelang einvernehmlich
gehandhabten Übung ist dem Begriff des "Künstlers" in Artikel 8 Abs. 2
des Abkommens der im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebene
Begriffsinhalt zuzuschreiben und nicht jener, der dem Begriff in Artikel 17 des
OECD-MA zukommt. Es sind daher weder die gewerblich tätigen Musiker von
diesem Begriff erfasst noch beschränkt sich dieser Begriff auf die
darstellenden Künstler. Diese Übung wird z.B. in dem Ergebnis eines
Verständigungsverfahrens sichtbar, das zu parallelen Erlässen in
Österreich und in Deutschland geführt hat und die
Einkünfteaufteilung der künstlerisch tätigen Bühnen- und
Kostümbildner betroffen hat (Erl. des BMF vom 11. Feber 1974, AÖFV.
Nr. 105/1974 und Schreiben des FM Bayern v. 5.Juni 1975, 38-S
1301-4/31-33).
Die vom BFH in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001, I R
26/01, vorgenommene Auslegung des Künstlerbegriffes im
DBA-Österreich/Deutschland, derzufolge Deckungsgleiche mit dem
Künstlerbegriff des Art. 17 OECD-MA bestehe, setzt sich ohne jegliche
Begründung über die einvernehmlich gehandhabte Übung der beiden
Staaten hinweg und erscheint daher bereits aus diesem Grund nicht
völkerrechtskonform. Abgesehen davon hat anlässlich des Abschlusses
des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens im Jahr 1954 das
OECD-Musterabkommen mit seinem Artikel 17 noch gar nicht bestanden. Es ist daher
nicht nachvollziehbar, wie diesem Musterabkommen nunmehr eine
Ausstrahlungswirkung auf den für die Auslegung primär
maßgebenden Willen der Vertragsparteien im Jahr 1954 zugeschrieben werden
kann. Denn was die Vertragsverhandler damals unter dem Begriff "Künstler"
verstanden haben, kann nur jener Begriffsinhalt gewesen sein, den sie b e i d e
in ihrem innerstaatlichen Recht verwendet haben und nicht jener, der später
einmal im OECD-Musterabkommen Eingang finden wird.
Die österreichische Finanzverwaltung vermag in diesem
Urteil jedenfalls keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, eine
völkerrechtswidrige Abkommensauslegung vorzunehmen.
19. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 710/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2006
- Gültig
- 19.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF