Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3321
30 km-Grenzzone für deutsche Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0121-IV/4/2013vom 19.02.2013
Wortlaut laut Findok
Für die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland ist gemäß
Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland entscheidend, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort in der "Nähe der Grenze" befinden. Als "Nähe der Grenze" gilt gemäß dem Schlussprotokoll zu Artikel 15 Abs. 6 des Abkommens die "Lage in einer Zone von 30 km beiderseits der Grenze". Ist daher beispielsweise der Dienstnehmer einer Salzburger Firma in der Ortsgemeinde Übersee in Deutschland wohnhaft, dann ist unerheblich, dass seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze mit dem PKW zurückgelegte Entfernung 40,1 km beträgt und dass nur bei einer fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25,1 km zurückzulegen sind. Entscheidend ist einzig und allein, ob sich der Wohnsitz innerhalb einer 30 km-Zone (Luftlinie gemessen) zur Grenze befindet. Da Übersee innerhalb dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt, dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km, erfüllt sind; EAS 2876). Wohnt ein nach Österreich einpendelnder deutscher Grenzgänger innerhalb einer von der Grenze nach "Luftlinie" berechneten 30 km-Zone, dann ist insoweit das Grenzgängererfordernis selbst dann erfüllt, wenn die tägliche Straßenentfernung zum österreichischen Arbeitsort rund 100 km beträgt (EAS 1020 und so auch Z 15-178 Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht).
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0121-IV/4/2013
- Stammnummer
- 64191
- Gültig
- 19.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF