…15/0060). Nach § 33 Abs.2 lit. b FinStrG ist die wissentliche Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben pönalisiert. Der Bf. fungierte im Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 als Geschäftsführer einer Firma, die bei 3 Mio € Umsatz im Jahr erzielt hat, daher hat er sich selbstverständlich eines…
…entziehen und dabei Steuern und Abgaben zu verkürzen (Hinterziehung gem. §§ 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 FinStrG) b. in der Absicht den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und sich durch Entnahmen zu bereichern und die bei der Betrugsfirma scheingemeldeten Dienstnehmer zu entlohnen…
… 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in Frage, weil bei der K GmbH & Co KG die relevanten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gerade mittels der Jahresumsatzsteuererklärung selbst - anzunehmen mit Kenntnis der Beschuldigten - am 2. Juli 2008 der Abgabenbehörde bekannt gegeben und etwa zwei Monate später auch entrichtet…
…behandelt wurden (Verkürzungen L 2006 € 2.059,18 + 2007 € 2.597,79 + 2008 € 3.890,48 + 2009 € 3.892,01), und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen…
…eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild des § 33 Abs. 2 lit b FinStrG erfasst. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfasst, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt. W habe hiedurch [ergänze: zu Faktum A.] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. [zu Faktum B.] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Finanzstrafakt Bl. 109). Am 24…
…eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild des § 33 Abs 2 lit b FinStrG erfasst. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfasst, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei…
… 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen habe, indem er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen Verkürzungen an Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeiträgen (DB) und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) in folgender Höhe bewirkt habe und…
… 33 Abs 2 lit b FinStrG begangen habe, indem er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen Verkürzungen an Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeiträgen (DB) und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) in folgender Höhe bewirkt habe und…
…nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist), sowie wenn bei verkürzten Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen keine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.b leg.cit in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung…
…§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I Nr. 103/2005 zu I./A./2./: das Verbrechen des Abgabenbetrugs nach§§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a Abs 3 lit b FinStrG idF BGBl I Nr. 104/2010 zu I…
…kam R nicht nach. Am 31.08.2015 wurde gegen R sowie den Verband H.GmbH das Finanzstrafverfahren zu 123*** und -002 nach § 33 (2)a FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er als Geschäftsführer der H.GmbH Verkürzungen an Umsatzsteuer für 07, 08…
…Abs 2a iVm § 33 Abs 1a FinStrG begangen. Der Beschuldigten werde weiters vorgeworfen, keine Lohnkonten für Kraftfahrer geführt und zur Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen beigetragen zu haben. Sie habe dabei wissentlich gehandelt und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2b iVm § 38 Abs…
…Bf1 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verletzung (gemeint wohl: Verkürzung) selbst zu berechnender Abgaben, nämlich Lohnsteuer 1-12/2014 in…
…ATS und DZ: 2.689,00 ATS), d.e. 8.134,78 €. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer…
…Ergebnis DZ € 125,55 Ergebnis GPLA € 4.742,54. Dies betrifft folgende Sachverhalte: 1. Überstunden Im Zuge der GPLA wurde für regelmäßig geleistete Überstunden ein jährlicher Durchschnitt ermittelt, der jeweils in dem Monat, in dem keine Überstunden abgerechnet wurden, nachverrechnet wurde. Bei den…
… 33 (2) a FinStrG sowie einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 (1) a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 8.000,00 (NEF 20 Tage) verhängt, wobei mildernd der ordentliche Lebenswandel, die Sorgepflicht für vier Kinder und die Unschärfe bei der erfolgten Schätzung, erschwerend kein Umstand gewertet…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er /sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt…
…Handelsgesellschaft m.b.H. weist den Abtretungspreis in Höhe von € 6.000,00 aus; der Abtretungspreis beinhaltete eine Vielzahl von Handelswaren der Handelsfirma wie 116 Nudelmaschinen, 178 Wärmekissen usw. 3. Am 3. Februar 2006 (ab 01. Jänner) war bei der ***C*** kein Dienstnehmer gemeldet…
…im Frühjahr 2011 bei der Primärschuldnerin eingetretenen Zahlungsstockung hätten die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin nicht gänzlich bedient werden können. Aus der beiliegenden Aufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dienstnehmern (Beilage ./3) sei ersichtlich, dass die Primärschuldnerin im April 2011, mit Ausnahme des Herrn B.N. , keine Löhne bezahlt…