Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300021/2019
Im Abgabenverfahren festgestellte Schein- und Deckungsrechnungen sowie Schwarzlohnzahlungen an nicht angemeldete Dienstnehmer. Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300021/2019vom 08.10.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat
in
der Finanzstrafsache gegen
N.N.
, Asresse1, vertreten durch
Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt, Trautsongasse 6, 1080 Wien,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Amtsbeauftragten AB vom 18.3.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ
der belangten Behörde
Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom
25.02.2019
,
SpS *******
, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin
D.F. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als
unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25.2.2019, SpS *******, wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigte N.N. hinsichtlich des Vorwurfes, er habe vorsätzlich
1.) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
a) Umsatzsteuer für 2007 in noch festzustellender Höhe
b) Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von € 13.333,60
c) Einkommensteuer für 2006 und 2007 in noch festzustellender Höhe
d) Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 14.353,62
e) Einkommensteuer für 2009 in Höhe von € 4.278,33
f) Einkommensteuer für 2010 in Höhe von € 3.562,00 verkürzt,
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 01/2008
bis 12/2010 eine Verkürzung von selbstzuberechnenden Abgaben, nämlich
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen, und
zwar
a) Lohnsteuer für 01-12/2008 in Höhe von € 5.000,04
b) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2008 in
Höhe von € 1.500,00
c) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2008 in Höhe von € 133,32
d) Lohnsteuer für 01-12/2009 in Höhe von € 1.794,60
e) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2009 in
Höhe von € 538,32
f) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2009 in Höhe von € 47,88
g) Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 1.500,00
h) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2010 in
Höhe von € 450,00
i) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2010 in Höhe von € 39,96
j) Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 06-12/2007 in noch
festzustellender Höhe und weiters
3.) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2012 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der am 08.12.1967 geborene Beschuldigte N.N. sei finanzbehördlich unbescholten. Er sei sorgepflichtig für 2 Kinder und verdiene als angestellter Geschäftsführer monatlich 3.500,00 netto.
Der Beschuldigte betreibe ein Einzelunternehmen in der Werbebranche mit dem Hauptschwerpunkt Folierungen. Im inkriminierten Zeitraum sei sein Hauptkunde die Firma XY gewesen. Da es sich um Großaufträge gehandelt habe, die zumeist in kurzer Zeit zu bewältigen gewesen seien und der Beschuldigte nicht über ausreichend Eigenpersonal verfügt habe, habe er sich verschiedener Subfirmen bedient, nämlich der Firmen A-GmbH (im Jahr 2006 und 2007), B-GmbH (im Jahr 2007), C.D. (im Jahr 2007, 2009 und 2010) sowie der Firmen E-GmbH und F-Ltd. (im Jahr 2008).
Dabei habe nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit festgestellt werden, N.N. habe vorsätzlich
1.) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, sohin unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben, nämlich
a) Umsatzsteuer für 2007 in noch festzustellender Höhe
b) Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von € 13.333,60
c) Einkommensteuer für 2006 und 2007 in noch festzustellender Höhe
d) Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 14.353,62
Einkommensteuer für 2009 in Höhe von € 4.278,33
f) Einkommensteuer für 2010 in Höhe von € 3.562,00 verkürzt,
2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 01/2008
bis 12/2010 eine Verkürzung von selbstzuberechnenden Abgaben, nämlich
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 (2) b FinStrG begangen, und zwar
a) Lohnsteuer für 01-12/2008 in Höhe von € 5.000,04
b) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2008 in
Höhe von € 1.500,00
c) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2008 in Höhe von € 133,32
d) Lohnsteuer für 0142/2009 in Höhe von € 1.794,60
e) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2009 in
Höhe von € 538,32
f) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2009 in Höhe von € 47,88
g) Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 1.500,00
h) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2010 in
Höhe von € 450,00
i) Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2010 in Höhe von € 39,96
j) Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 06-12/2007 in noch
festzustellender Höhe und weiters
3.) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem 5 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2012 in noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Diese Feststellungen gründeten sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen würden sich aus dem Straf- und dem Veranlagungsakt bzw. den Angaben des Beschuldigten selbst ergeben.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (Prüfungszeitraum 2006 bis 2011) sei u.a. die Abzugsfähigkeit aus Fremdleistungsaufwendungen obiger Subunternehmer versagt worden. Die Rechnungen der Fremdleister seien als Deckungsrechnungen beurteilt, 50% des Fremdleistungsaufwandes als Schwarzlohnaufwand anerkannt und davon pauschal
die Lohnabgaben (Lohnsteuer 15%) in Ansatz gebracht worden.
Gegen die seitens der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide sei Beschwerde
eingebracht worden, über die mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2015 abweislich entschieden worden sei. Die nach Vorlageantrag vom 29.05.2015 dem BFG vorgelegte Beschwerde sei bis dato noch unerledigt.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren, als auch vor dem Spruchsenat habe sich der
Beschuldigte damit verantwortet, er habe mit der Steuerberaterin die prinzipielle Übereinkunft, dass sie bei Fremdleistern deren UID-Nummer und Gewerbeberechtigung überprüft. Er warte in jedem Einzelfall auf ihr „okay“, ansonsten trete er in keine Geschäftsbeziehung mit diesen Firmen. Prinzipiell seien alle Rechnungen mittels Banküberweisung bezahlt worden, lediglich ausnahmsweise sei es zu Barzahlungen gekommen (wie 2.8. hinsichtlich der Rechnung C.D./E.F. vom 27.12.2007 für 2007 € 24.892,00). Seine Firma habe hauptsächlich die Folien gedruckt und sie zur Verfügung gestellt, angebracht habe er sie teilweise selbst und teilweise über die Subfirmen, wobei im zweiten Fall die Folien entweder von den Fremdarbeitern in seiner Firma abgeholt worden oder von ihm an die jeweilige Filiale zusammen mit einer genauen Anleitung verschickt worden seien. Sämtliche ihnen übertragene Arbeiten seien von den Fremdleistern ordnungsgemäß erledigt worden, die Firma XY habe sie auch abgenommen, das werde immer genau kontrolliert. Die von den Subfirmen jeweils geschickten Arbeiter hätten keine spezielle Qualifikation gebraucht, das Abnehmen der alten Folien sei eine schwere, aber einfache körperliche Arbeit, die man vornehmlich als ungelernte Hilfskraft erledigen könne. Zum Aufkleben müsse man ein geschickter Handwerker sein, Fachausbildung sei dazu keine notwendig. Mit welchem Personal die Subfirmen gearbeitet hätten, habe er nicht überprüft, aus diesem Grund sei es
ihm nicht aufgefallen, dass die Mitarbeiter der Firma E-GmbH als (hoch qualifizierte)
Schweißer angemeldet gewesen seien. Er könne auch nicht mehr angeben, ob er in den
inkriminierten Zeiträumen Mitarbeiter für diese Tätigkeiten in seiner Firma beschäftigt
gehabt habe und wenn ja, wie viele.
Zu den einzelnen, in der Anschuldigung aufgeführten Rechnungen könne er ebenfalls keine detaillierten Angaben mehr machen, er habe nicht mehr in Erinnerung, ob es z.B. eine Leistungsabgrenzung wegen des Jahresumbruchs hinsichtlich der Sammelrechnung
Dezember 2007 bis Dezember 2008 der Firma F-Ltd. gegeben habe.
Überdies könne er auch nicht sagen, ob und warum die inkriminierten Rechnungen von den anderen Rechnungen in seinem Rechenwerk speziell abweichen oder warum die Firma C.D. im Jahr 2008 nicht beschäftigt worden sei.
Diese Ausführungen hätten den Senat überzeugen können, so dass im Zweifel ein
finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 (1) FinStrG betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2007 sowie Einkommensteuer für 2006 und 2007 sei
wegen des Eintritts der absoluten Verjährung mit einer Einstellung nach § 136 2. Fall (iVm § 82 Abs 3 lit d) FinStrG vorzugehen gewesen.
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mache sich schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirke.
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mache sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirke und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss halte.
All dies habe im Zweifel nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden können, so dass hinsichtlich der restlichen Anschuldigungen mangels Taterweis mit einer Einstellung nach § 136 1. Fall FinStrG vorzugehen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten AB, in welcher diese wie folgt ausführt:
"Das Finanzstrafverfahren gegen N.N. wurde zur Gänze gem. § 136 FinStrG eingestellt. Begründet wurde dies dadurch, dass die Tatvorwürfe nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit erwiesen werden konnten.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde (kurz
Finanzstrafbehörde) kann dem Erkenntnis nur insoweit folgen, dass eine Einstellung des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend der Umsatzsteuer und Einkommensteuer, der bereits von der absoluten Verjährung betroffenen Veranlagungsjahre 2006 und 2007, sowie der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2012 mangels hinreichenden
Tatverdachts zugestimmt wird.
Die weiteren Tatvorwürfe, nämlich:
1. die vorsätzliche Verkürzung von Abgaben gem. § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG, durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht:
Umsatzsteuer für 2008 in Höhe von € 13.333,60
Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 14.353,62
Einkommensteuer für 2009 in Höhe von € 4.278,33
Einkommensteuer für 2010 in Höhe von € 3.562,00
2. die vorsätzliche und wissentliche Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben,
nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 01/2009 bis
12/2010 gem. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG:
Lohnsteuer für 01-12/2009 in Höhe von € 1.794,60
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2009 in Höhe
von € 538,32
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2009 in Höhe von € 47,88
Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 1.500,00
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01-12/2010 in Höhe
von € 450,00
und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 01-12/2010 in Höhe von € 39,96
wurden aus Sicht des Finanzamts 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde in
ausreichendem Maß dargelegt und sind als erwiesen anzusehen.
Sachverhalt:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. die Abzugsfähigkeit aus
Fremdleistungsaufwendungen von Subunternehmern versagt. Die Rechnungen der
Fremdleistungsunternehmen wurden als Deckungsrechnungen beurteilt, 50% des
Fremdleistungsaufwandes wurde als Schwarzlohnaufwand anerkannt und davon pauschal die Lohnabgaben (Lohnsteuer 15%) in Ansatz gebracht.
Gegen die seitens der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wurde Beschwerde
eingebracht, über die mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2015 abweisend
entscheiden wurde. Die nach Vorlageantrag vom 29.5.2015 dem BFG vorgelegte Beschwerde ist bis dato noch unerledigt.
Der Beschuldigte verantwortet sich im Spruchsenatsverfahren damit, dass seine
Steuerberaterin im Falle vom Fremdleistern deren UID-Nummer und Gewerbeberechtigung überprüft und dem Beschuldigten mitteilt, ob das Fremdleistungsunternehmen in Ordnung erscheint oder nicht. Falls eine negative Antwort der Steuerberaterin erfolgt, trete der Beschuldigte nicht in eine Geschäftsbeziehung mit dem Fremdleistungsunternehmen. Weiters seien die Rechnungen grundsätzlich mittels Banküberweisung bezahlt worden, lediglich ausnahmsweise sei es zu Barzahlungen gekommen. Das Unternehmen des Beschuldigten habe für die Fremdleistungsunternehmen hauptsächlich Folien gedruckt und zur Verfügung gestellt, die Anbringung erfolgte danach entweder durch eigene Mitarbeiter oder eben durch Fremdleistungsunternehmen. Falls Fremdleistungsunternehmen für die Anbringung zuständig waren, haben diese entweder selbst die Folien im Unternehmen abgeholt oder die Folien wurden mit einer genauen Anleitung, wie diese anzubringen sind, an den jeweiligen Tätigkeitsort versandt. Die Firma XY sei Hauptauftraggeber gewesen und habe auch die durch Fremdleistungsunternehmen angebrachten Folien abgenommen. Der Beschuldigte gibt an, dass man für das Anbringen neuer bzw. das Entfernen alter Folien keine besondere Qualifikation benötige, die Arbeit jedoch eine körperlich anstrengende sei, welche zumindest ein gewisses handwerkliches Geschick erfordere. Der Beschuldigte habe die Mitarbeiter der Fremdleistungsunternehmen nicht überprüft und daher wäre es ihm auch nicht aufgefallen, dass in einem Fall hoch qualifizierte Schweißer als Personal eines Fremdleistungsunternehmens gemeldet wurde. Zu den ihm vorgelegten Rechnungen konnte der Beschuldigte keine detaillierten Angaben machen.
Aufgrund oben angeführter Ausführungen kam der Spruchsenat zur Erkenntnis, dass im
Zweifel kein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte und das Strafverfahren wurde gem. § 136 FinStrG eingestellt.
Dem Erkenntnis des Spruchsenats kann die Finanzstrafbehörde aus nachfolgenden Gründen nicht folgen:
Der Beschuldigte ist in der Werbebranche tätig und spezialisiert auf das Folieren von Flächen aller Art (Geschäftsauslagen, Autos, etc.). Im inkriminierten Zeitraum war der Hauptkunde das Unternehmen XY. Da der Beschuldigte über nicht genug Eigenpersonal verfügte, wurden verschiedene Fremdleistungsunternehmen beauftragt, und zwar in den Jahren 2006 bis 2010 die
A-GmbH (2006 und 2007)
B-GmbH (2007)
E-GmbH (2008)
F-Ltd. (2008)
E.F. (2007, 2009 und 2010)
Die von den Fremdleistungsunternehmen übernommenen Tätigkeiten waren die Entfernung und Anbringung von Folien. Wie bereits geschildert, sind für diese Tätigkeiten keine besonderen Qualifikationen nötig und es wurden überwiegend Fremdleistungsunternehmen in Anspruch genommen, die im Baugewerbe oder Personalleasing tätig sind. Bei beiden Branchen handelt es sich um Risikobranchen, bei welchen bereits bei Auswahl der Geschäftspartner strenge Maßstäbe anzulegen sind. Die bloße Überprüfung der UID und der Gewerbeberechtigung der Fremdleistungsunternehmen erscheint dafür unzureichend und der Beschuldigte selbst gab an, dass keine weiteren Erkundigungen durch ihn getroffen wurden.
Bereits aus der Abfolge der eingesetzten Subfirmen (A-GmbH-B-GmbH-E-GmbH) ist erkennbar, dass Betrugsfirmen aus dem Kreis der „SOKO XYX“-Firmen zur Rechnungslegung genutzt wurden. Erhebungen zur diesen Firmen haben ergeben, dass es sich um eine
Baubetrugsfirma gehandelt hat, deren Machthaber Schein- bzw. Deckungsrechnungen
verkauften, wobei bei Banküberweisungen eine höhere Provision für den Mehraufwand der Bankbehebung (Kick-Back-Zahlungen) zu entrichten war (siehe die auszugsweise
Niederschrift mit S.H. in der Beilage betreffend die Firma E-GmbH und F-Ltd).
Aus der Niederschrift vom 29.07.2013 (AS 117ff. des Strafaktes) geht hervor, dass zu den vorgelegten Dokumenten der E-GmbH u.a. eine Reisepasskopie des Geschäftsführers G.B. samt ZMR-Abfrage vom 02.10.2007 und sechs ELDA-Anmeldungen vom 12.01.2008 bzw. 07.05.2008 (3 Schweißer, 2 Facharbeiter, 1 Helfer) zählten. Schon aus den Dokumenten lässt sich erkennen, dass diese in „Bausch und Bogen“ mit den Rechnungen zugekauft wurden. Die Rechnungsbeträge wurden zwar überwiesen, doch deckt sich das auf den Überweisungen angeführte Konto (1*******) nicht mit jenem auf dem Rechnungspapier (2*******). Die Überweisungen erfolgten überdies Monate nach der Rechnungslegung (z.B. Rechnung vom 30.04.2008, Zahlung am 21.08.2008, AS 107 des Strafaktes). Ebenso unglaubwürdig ist die verrechnete Stundenzahl, da diese mehr als die nach Arbeitszeitgesetz zulässige Tagesstundenzahl überschreitet: So sollen z.B.
am 17.01.2008 2 Hilfsarbeiter je 15 Stunden
am 08.04.2008 3 Hilfsarbeiter je 13 Stunden
am 09.04.2008 3 Hilfsarbeiter je 14 Stunden
gearbeitet haben, der Arbeitseinsatz war lt. Rechnung u.a. in Lienz, Klagenfurt oder
Innsbruck.
In der Rechnung der F-Ltd vom 17.11.2008 wird über einen Leistungszeitraum
Dezember 2007 bis Dezember 2008 abgerechnet. Die Begründung des Beschuldigten, dass bereits im November der Leistungsumfang völlig klar war, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es handelt sich bei der F-Ltd um den Erstauftrag, den N.N. an dieses Unternehmen vergeben hat. Es ist völlig unglaubwürdig, dass ein Unternehmen, das erstmals eine Geschäftsbeziehung zu einem neuen Kunden eingeht, über ein Jahr lang auf die Bezahlung von € 38.371,20 verzichtet und auch keine Teilzahlungen/Aconti verlangt, zumal ja die Gehälter an das überlassene Personal laufend auszuzahlen sind.
Zur E.F. ist auf sämtlichen Rechnungen ein Barzahlungsvermerk
angebracht, der nach dem Rechnungsausstellungsdatum liegt. Bereits im Zuge der
Betriebsprüfung wurde N.N. aufgefordert, die Kontaktdaten zu übermitteln, um Kontakt zu E.F. aufzunehmen. Unter Hinweis auf mehrere Handywechsel sei jedoch keine Telefonnummer verfügbar. Es wurde ein Auskunftsersuchen betreffend die fakturierte Leistung an Slowenien gestellt, welches ergab, dass E.F. als
Einzelunternehmer im Verkauf von Catering-Equipment tätig war. Sein Unternehmen C.D. war überdies auch aufgrund des geringen Personals nicht in der Lage, die fakturierten Leistungen zu erbringen (AS 139 des Strafaktes). Im Finanzstrafverfahren wurde die Einvernahme des E.F. beantragt und eine Ladeadresse bekannt gegeben, der Rsa-Brief kam jedoch unbehoben zurück (AS 87 des Strafaktes). Nach dem Gesamtbild der Geschäftsverbindung im Hinblick auf den Einsatz (2007, 2009 und 2010, nicht jedoch 2008), der unterschiedlichen Stundensätze (€ 28/30,00 bei C.D., € 28,00 bei allen anderen Subfirmen), dem Barzahlungsvermerk auf der Rechnung und der tatsächlichen geringeren Zahlung (es wurden € 20.000,00 überwiesen, obwohl die Rechnung auf € 20.124,00 lautet) erscheint hinlänglich erwiesen, dass es sich hier ebenfalls um Deckungsrechnungen handelt.
Vergleicht man darüber hinaus die beanstandeten Rechnungen mit anderen Rechnungen von Fremdleistungsunternehmen (zB T.S., siehe AS 114 des Strafaktes) zeigt sich, dass
Leistungsbeschreibungen bei den inkriminierten Subfirmen nur mangelhaft angeführt wurden und Übersichten über die eingesetzten Dienstnehmer und Stundennachweise gänzlich fehlen. Überdies sind auch andere Stundensätze verrechnet (bei T.S. bloß € 20,00/Stunde).
Es wird daher beantragt, das Erkenntnis des Spruchsenates auf Einstellung des Verfahrens aufzuheben und N.N. tat- und schuldangemessen zu bestrafen."
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 08.10.2019 verwies die Amtsbeauftragte auf die schriftliche Beschwerdeausführung und schränkte ihre Beschwerde um die bereits verjährten lohnabhängigen Abgaben 1-8/2009 weiter ein.
Der Beschuldigte brachte vor, nunmehr Geschäftsführer einer GmbH in der Werbebranche zu sein und monatlich brutto € 4.500,00 zu verdienen. Er habe weder Vermögen noch Schulden, jedoch Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren.
Zu den Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom 6.2.2014, Eingangsrechnungen der Subfirmen C.D. (im Jahr 2007, 2009 und 2010) sowie der Firmen E-GmbH und F-Ltd. (im Jahr 2008) seien als Schein- und Deckungsrechnungen zu qualifizieren, blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Verantwortung.
Hauptkunde sei die Firma XY gewesen und bei größeren Aufträgen hätten Subfirmen - mangels eigener ausreichender Kapazität - beschäftigt werden müssen. Durch seine Buchhaltung Mag. N.
seien die Firmen auf ihre Existenz kontrolliert (Firmenbuchauszüge, UID Abfragen, Genehmigungen) worden.
Wenn ihm vorgehalten werde, die Subfirmen hätten Schweißer angemeldet gehabt, so liege das außerhalb seines Einflussbereiches und seiner Möglichkeiten zu überprüfen. Die Beträge seien an die Subfirmen überwiesen worden, dies mit Ausnahme von Barzahlungen an Herrn C.D., der um solche ersucht habe.
Auf die Frage, wie er zu seinem zusätzlichen Personal gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, im Einkaufscenter, wo er für die Firma XY gearbeitet habe, seien immer diverse Firmen mit vielen Leute beschäftigt gewesen, die sich untereinander unterhalten und auch Empfehlungen ausgesprochen hätten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt die Amtsbeauftragte einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatz- und Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2009 und 2010 sowie wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG betreffend lohnabhängige Abgaben (L, DB, DZ) 1/2009-12/2010 entsprechend dem Vorbringen in der Stellungnahme an den Spruchsenat vom 11.12.2018. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht schränkte die Amtsbeauftragte ihre Beschwerde im Bezug auf die bereits verjährten lohnabhängigen Abgaben der Monate 1-8/2009 weiter ein.
Die nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Verfahrenseinstellung laut Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit in Teilrechtskraft erwachsen.
Der Anschuldigung der Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatz- und Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2009 und 2010 liegen die Feststellungen einer mit Bericht vom 6.2.2014 abgeschlossenen Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006-2011 zugrunde.
Unter Tz. 1 Fremdleister wurde der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug in Bezug auf die hier in Rede stehenden vorgeblichen Subunternehmer, die als Betrugsfirmen einzustufen seien bzw. Leistungserbringer nicht in Frage würden, nicht anerkannt:
|
2008
|
Datum
|
Netto
|
USt
|
brutto
|
50% als Schwarzlohnaufwand
|
50% nicht anerkannter Fremdleistungsaufwand
|
Nicht anerkannte Vorsteuer
|
E-GmbH
|
06.08.2008
|
1.512,00
|
302,40
|
1.814,40
|
756,00
|
756,00
|
302,40
|
|
06.08.2008
|
7.812,00
|
1.562,40
|
9.374,40
|
3.906,00
|
3.906,00
|
1.562,40
|
|
14.0/8.2008
|
11.620,00
|
2.324,00
|
13.944,00
|
5.810,00
|
5.810,00
|
2.324,00
|
|
21.08.2008
|
9.996,00
|
1.999,20
|
11.995,20
|
4.998,00
|
4.988,00
|
1.999,20
|
|
25.8.2008
|
3.572,00
|
750,40
|
4.502,40
|
1.876,00
|
1.876,00
|
750,40
|
F-Ltd..
|
19.11.2008
|
31.976,00
|
6.395,20
|
38.371020
|
15.988,00
|
15.988,00
|
6.395,20
|
Summe 2008
|
|
66.668,00
|
13.333,60
|
80.001,60
|
33.334,00
|
33.334,00
|
13.333,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2009
|
|
|
|
|
|
|
|
E.F.
|
28.12.2009
|
23.928,00
|
---
|
23.928,00
|
11.964,00
|
11.964,00
|
---
|
Summe 2009
|
|
23.928,00
|
---
|
23.928,00
|
11.964,00
|
11.964,00
|
---
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2010
|
|
|
|
|
|
|
|
E.F.
|
03.03.2010
|
20.000,00
|
---
|
20.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
---
|
Summe 2010
|
|
20.000,00
|
---
|
20.000,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
---
Ausgeführt wird dazu seitens der Betriebsprüfung:
"Ein Großteil der vorgeblichen Subunternehmer sind als Betrugsfirmen einzustufen, deren
Funktion in der Erfüllung der folgenden Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände besteht:
1. Anmeldung von Dienstnehmern, wobei bereits bei der Anmeldung die Absicht
besteht, niemals entsprechende Sozialabgaben und Beiträge (Sozialbetrug gem. §§ 153 d und e StGB) oder die lohnabhängigen Abgaben (Hinterziehung gem. §§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) zu leisten,
2. Erstellung von Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen, um es den Tätern zu
ermöglichen,
a. dem jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen und dabei
Steuern und Abgaben zu verkürzen (Hinterziehung gem. §§ 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 FinStrG)
b. in der Absicht den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und
sich durch Entnahmen zu bereichern und die bei der Betrugsfirma
scheingemeldeten Dienstnehmer zu entlohnen.
Die tatsächliche Leistungserbringung durch die genannten Betrugsfirmen ist zu verneinen.
Die vorliegenden Rechnungen sind als Schein- und Deckungsrechnungen zu qualifizieren.
Für das wissentliche Mitwirken des Abgabepflichtigen an Leistungsbeziehungen mit
Betrugsfirmen, sprechen die Häufigkeit, sowie der Zeitraum über die sich diese
Geschäftsverbindungen erstrecken. Die Leistungserbringung der Subfirmen konnte in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Aufgrund des Umfanges ist davon auszugehen, dass Leistungen erbracht worden sind, in welcher Höhe und durch wen ist jedoch ungewiss. Vom Abgabepflichtigen wurden dazu keine verwertbaren Angaben gemacht.
E-GmbH
Vorgelegte Unterlagen
Firmenbuchauszug mit Gewerbeberechtigung per 10.3.2008
Kopie Reisepass G.B.
ZMR G.B. per 2.10.2007
Bescheid über Erteilung UlD mit 6.9.2007
Überprüfung UlD per 10.3.2008
Vergabe Steuernummer per 6.9.2007
Bescheid über Gewerbe per 30.11.2007 mit GF Frau V.G.
Gewerbeanmeldung Überlassung von Arbeitskräften
Geschäftsführerbestellung Frau V.G.
Gewerbeanmeldung Güterbeförderung per 25.1.2008
Geschäftsführerbestellung G.B. per 25.1.2008
Auszug ELDA Anmeldung G.V., geb. Datum****1971 als Schweißer per 12.01 .2008
Auszug ELDA Anmeldung M.W., geb. Datum****1977 als Schweißer per 12.01 .2008
Auszug ELDA Anmeldung P.H., geb. Datum**** als Schweißer per 12.01 .2007
Auszug ELDA Anmeldung M.D., geb. Datum****1984 als Facharbeiter per 7.5.2008
Auszug ELDA Anmeldung A.O., geb. Datum****1970 als Facharbeiter per 7.5.2008
Auszug ELDA Anmeldung N.T., geb. Datum****1958 als Helfer
Sämtliche Rechnungen wurden per Überweisung beglichen. Aufgrund der ua. Feststellungen ist bei der Bezahlung der Rechnungen mittels Überweisung von Kick-Back-Zahlungen auszugehen.
Bei Ermittlungen der Steuerfahndung und der Kriminalpolizei wurde folgendes festgestellt:
Die E-GmbH wurde am 04.10.2007 von H.S. alias G.B. als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer unter Verwendung eines verfälschten slowenischen Reisepasses lautend auf G.B., geb. *****, per Notariatsakt übernommen.
In weiterer Folge erteilte H.S. dem J.S. alias V.K. eine
Generalvollmacht zu seiner Vertretung in allen Agenden der E-GmbH. In weiterer Folge
wurde durch H.S. unter Verwendung seiner Aliasidentität G.B. ein
Geschäftskonto lautend auf E-GmbH am 01.12.2007 sowie ein
Sparkonto legitimiert auf G.B. am 24.12.2007 eröffnet.
Am Datum1***** wurde am HG Wien zu ****** der Konkurs über das Vermögen der
E-GmbH eröffnet. Nach Konkurseröffnung war der handelsrechtliche Geschäftsführer
H.S. alias G.B. für den Masseverwalter nicht erreichbar. An der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsadresse, Adresse1, gab es für den MV
keinen Hinweis auf die Gemeinschuldnerin.
Wirtschaftliche Tätigkeit der E-GmbH
Es besteht gemäß dem bisherigen Erhebungsstand der dringende Verdacht, dass die
E-GmbH ab Übernahme durch H.S. alias G.B. ausschließlich dem Verkauf von
Meldungen an bisher unbekannt gebliebene Dienstnehmer sowie dem Verkauf von Schein- und Deckungsrechnungen diente.
Den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführer H.S. alias G.B. zufolge, organisierte ein Dritter die Übernahme der Gesellschaft. In der Folge übergab er diesem
auch alle Original-Firmenpapiere.
Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes besteht der begründete Verdacht, dass die
E-GmbH de facto von einer Vielzahl von Personen, beherrscht wurde. Wobei jeder
Einzelne teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen, teils auf
eigene Faust, Anmeldungen zur GKK und zur BUAK verkaufte sowie Schein- und
Deckungsrechnungen verfasste bzw. erstellte.
E.F.
Der Abgabepflichtige gibt in der Vorhaltsbeantwortung folgendes an: " Herrn Ing. C.D. E.F. lernte Herr N.N. persönlich bei einer Baustelle in der Steiermark kennen, wo Herr Ing. C.D. gerade mit der Ausstattung und mit Beklebungen eines Geschäftes beschäftigt war und durch die ähnliche Branche ist man ins Gespräch gekommen. Überprüft hat Herr N.N. das Unternehmen E.F. indem er bei der jeweiligen Außenhandelskammer angerufen hat und eine Überprüfung in Slowenien machen ließ. Ihm wurde zugesichert mit einem Unternehmer Geschäfte zu machen. Herr N.N. hat sich zusätzlich aufgrund eines persönlichen Besuches in Ortsname (Slowenien) von dieser Firma überzeugt. Es war Personal vorhanden und auch die Geschäftseinrichtung."
Es konnten keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden.
Seitens der Betriebsprüfung wurde ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5 der EU-Richtlinie 2011/16 betreffend der Fa. E.F. an die zuständigen slowenischen Behörden gestellt.
Laut Angaben der dortigen Behörden ist E.F. als Einzelunternehmer mit dem
Verkauf von Catering Equipment tätig. Von Seiten des slowenischen Betriebsprüfers wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht genügend Mitarbeiter hatte um die Leistungen lt. Rechnungen erbringen zu können. Die Erklärungen des C.D. über die Erbringung der Leistungen waren nicht überzeugend, die Rechnungen fanden sich auch nicht in dessen Buchhaltung und wurden daher als fiktive Rechnungen beurteilt. Aus den Bankauszügen des C.D. geht hervor, dass es am 03.03.2010 tatsächlich zu einer Überweisung iHv €
20.000,00 gekommen ist. Diese Überweisung ist daher nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht anzuerkennen, sondern vielmehr ist von einer Kick-Back-Zahlung auszugehen.
Laut den vorgelegten Rechnungen gab es in den Jahren 2007, 2009 und 2010
innergemeinschaftliche Lieferungen. Zu den Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2009 wurden keine zusammenfassenden Meldungen erklärt. Der innergemeinschaftliche Erwerb
wurde offensichtlich nur zu der Rechnung vom 28.2.2010 in der UVA 3/2010 erfasst.
F-Ltd.
Vorgelegte Unterlagen
Firmenbuchauszug mit Gewerbeberechtigung vom 09.06.2008
Gewerbeberechtigung Überlassung von Arbeitskräften durch
Gewerbeinhaber: Frau V.G. vom 09.06.2008
Gewerbeberechtigung (freies G.) Güterbeförderung vom 09.06.2008
Gewerbeinhaber : H.G.
Vergabe Steuernummer Neu (Änderung der Zuständigkeit) mit 12.03.2008
Bescheid neuerliche Gültigkeit UID mit 21.03.2008
Auszug ELDA Anmeldung H.Y., geb. Datum****1954 als Maler per 17.07 ‚2008
Auszug ELDA Anmeldung D.P., geb. Datum****1958 als Maler per 17.07 ‚2008
Kopie Reisepass H.G.
ZMR H.G. von 28.06.2008
Überprüfung UID per 10.3.2008
Laut Firmenbuch
GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)
T.V., geb. Datum****1965
vertritt seit 02.09.2004 selbständig bis 17.01.2008 (eingetragen)
R.N., geb. Datum****1966
vertritt seit 19.12.2007 selbständig bis 17.04.2008 (eingetragen)
H.G., geb. Datum****1956
vertritt seit 28.03.2008 selbständig (eingetragen)
STÄNDlGE/R VERTRETER/IN
J.F., geb. Datum****1962
vertritt seit 31.12.2004 selbständig bis 17.01.2008 (eingetragen)
F.A., geb. Datum****1955
vertritt seit 27.04.2009 selbständig
beschränkt auf die Zweigniederlassung 001
GESCHÄFTSANSCHRIFT
********
Adresse2
Y-Straße
Addresse3 ab 29.01.2008 (eingetragen)
X-Straße ab 17.04.2008 (eingetragen)
N-Gasse
Adressse4 ab 27.02.2009 (eingetragen)
TÄTIGKEIT
Bauunternehmung, Handel mit Bauprodukten
GEWERBEBERECHTIGUNG
Freies Gewerbe - Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit
Anhängern, nicht über 3.500 kg; ab 07.05.2008
Bei Ermittlungen der Steuerfahndung wurde festgestellt, dass die Firma F-Ltd. zumindest seit der Übernahme durch den Geschäftsführer H.G., eingetragen am 28.03.2008, als Betrugsfirma einzustufen ist.
Erst kurz vor Übernahme der Firma ist der GF H.G. mit Hauptwohnsitz in Adresse4 in Österreich gemeldet (28.03.2008 bis 22.05.2009).
Seit der Übernahme wurden keine Erklärungen abgegeben oder Zahlungen an die
Finanzverwaltung getätigt.
Der Konkurs über die GmbH wurde mit Datum2**** eröffnet.
Laut Bericht des Masseverwalters war es nicht möglich zu dem Geschäftsführer, dem
ständigen Vertreter bzw. einem sonstigen Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen. Die
insgesamt 6 Telefonnummern (Telefonbuch, lnternet) waren zum Zeitpunkt der
Zuständigkeit des Masseverwalters nicht mehr aktiv. Bei dem lt. Firmenbuch eingetragenen letzten Standort des Unternehmens handelt es sich um das Unternehmerzentrum YXX, in dem Büroräume bzw. einzelne “Business Units“ angemietet werden können.
Die Rechnung der Firma F-Ltd. wurde am 17.11.2008 mit
Leistungszeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008 für die Überlassung von
Arbeitskräften ausgestellt. Laut Firmenbuch ist der richtige Wortlaut der Firma F-Ltd., auf der Eingangsrechnung wird die Firma als F-Ltd.
bezeichnet.
Laut Angaben des Abgabepflichtigen in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.08.2013:
"Den Geschäftsführer der F-Ltd. Herr H.G. hat Herr N.N. auf einer Baustelle in Wien kennen gelernt. Ähnlich wie bei Herrn C.D. wurde aus einem zufälliges Gespräch eine Zusammenarbeit."
Da der Leistungszeitraum laut der Rechnung bereits im Dezember 2007 begonnen hat,
jedoch der Geschäftsführer H.G. erst mit 28.03.2008 eingetragener Geschäftsführer war und laut zentraler Melderegisterauskunft seinen Hauptwohnsitz in Österreich erst zu ebendiesem Zeitpunkt anmeldete, erscheinen die Angaben des Abgabepflichtigen als unglaubwürdig. Die Bezahlung der Rechnung erfolgte mittels Überweisung. Diese Überweisung ist, wie schon bei der Fa. E.F., als sogenannte Kick Back Zahlung zu qualifizieren. Der ermittelte Sachverhalt entspricht der typischen Vorgangsweise bei Betrugsfirmen deren unternehmerische Tätigkeit sich auf den Verkauf von Meldungen zur Sozialversicherung und das Verfassen von Schein- und Deckungsrechnungen beschränkt.
Für sämtliche in Abzug gebrachten Fremdleistungen der genannten Unternehmen gilt, dass diese als Leistungserbringer oder Dienstgeber nicht in Frage kommen.
Die BP sieht es als erwiesen an, dass die oben genannten Unternehmen keine Leistungen an das geprüfte Unternehmen erbracht haben und qualifiziert die vorgelegten Rechnungen als Schein-, bzw. als Deckungsrechnungen die nicht geeignet sind, die Höhe des Aufwandes nachzuweisen.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Diese Vorgehensweise resultiert u.a. aus den allgemeinen Erfahrungen der Betriebsprüfung, wonach Schein-/Deckungsrechnungen üblicherweise in doppelter Höhe des Aufwandes für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern ausgestellt werden, um deren Heranziehung zu verdecken, siehe u.a. auch VwGH v.22.3.2006‚ ZI 2002/13/0116 und 0117.
Von der Betriebsprüfung werden daher in Anlehnung an die gängige Rechtsprechung 50% der als Fremdleistungsaufwand geltend gemachten Betriebsausgaben als Schwarzlohnaufwand anerkannt.
Zu dem in der Folge zitierten Einwand aus der Vorhaltsbeantwortung vom 23.08.2013 wird wie ua. Stellung genommen:
"Im Gegensatz zur Meinung vom Finanzamt teilen wir Ihnen mit, dass viele Leistungen von diesen Subunternehmern erbracht wurden und die in Rechnung gestellten Leistungen am jeweiligen Auftragsort zur vollsten Zufriedenheit erledigt wurden. Wenn nun das Finanzamt feststellt, dass all diese Unternehmen keine Lohnabgaben und Sozialabgaben bezahlt haben, kann dies nicht Herr N.N. angelastet werden, weil zu den von Herrn N.N. beauftragten Subunternehmen haben wir Ihnen die zum damaligen Zeitpunkt vom Finanzamt geforderten Unterlagen für eine sichere Zusammenarbeit mit einem Subunternehmen eingeholt. Unter anderem auch jeweils die Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer. Die Erkenntnis dass alleine die Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer nicht als Nachweis für eine Unternehmereigenschaft darstellt, ist erst im Jahr 2012 festgestellt worden. Im Laufe der Jahre 2005 - 2006 wurde zudem vom Finanzamt verlautbart, dass man, um sich zu schützen, die Bezahlungen der Subunternehmer mittels Banküberweisung durchführen soll. Auch dies wurde von Herrn N.N. befolgt. Aus diesem Grund wird die von Ihnen angekündigte Aufwandskürzung nicht anerkannt und bestritten."
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes gehört neben der Einhaltung der
Abgabenvorschriften, ebenso die gewissenhafte und redliche Geschäftsführung sowie die
Dokumentation dieser Geschäfte durch die Belegsammlung und ein Rechenwerk, dass
sämtliche Geschäftsfälle authentisch und wahrheitsgemäß wiederspiegelt.
Der Schaden aus Versäumnissen der Dokumentation von Geschäftsbeziehungen kann nicht auf die Finanzverwaltung überwälzt werden. Zwar können seitens der Finanzverwaltung Empfehlungen und Beispiele für Unterlagen, die als Nachweis in Frage kommen, gegeben werden, jedoch entscheidet der Unternehmer bei jedem Geschäftsabschluss selbst darüber, wie und wodurch ein Nachweis erbracht wird. (Unternehmerrisiko)
Es wurden zahlreiche Unterlagen zu drei von fünf vorgeblichen Subunternehmem vorgelegt, die in diesem Betrugsszenario üblicherweise als Nachweise dienen sollen
(Firmenbuchauszug, Kopie des Reisepasses des eingetragenen handelsrechtlichen
Geschäftsführers, Kopien Gewerbeschein, Bescheid über die Erteilung einer UlD sonstige
Kopien von Firmenpapieren, die man sich am Markt jederzeit besorgen kann) doch sind
eben jene Subunternehmer nach Ermittlungen seitens der Steuerfahndung und der
Kriminalpolizei eindeutig als nicht leistungserbringende Betrugsfirmen einzustufen welche von beiden Seiten - sowohl vom Rechnungsaussteller als auch vom Rechnungsempfänger - missbräuchlich zum Abgaben- und Sozialbetrug verwendet werden."
------
Der laut Beschwerde der Amtsbeauftragten aufrechten Anschuldigung der Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG an lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 1/2009-12/2010 liegen die Feststellungen einer mit Bericht vom 15.5.2014 abgeschlossenen Außenprüfung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1.1.2006 bis 31.12.2010 zugrunde.
Unter der Feststellung "Pauschale Nachrechnung Finanz" wird ausgeführt:
"Wie durch die BP vom 23.1.2014 für den Zeitraum 2006 - 2011 festgestellt wurde, fanden im Zeitraum 2006 - 2010 "Scheinrechnungen" Eingang in das Rechenwerk.
Im Zuge der BP wurden 50% der Fremdleistungen als Lohnaufwand anerkannt.
Der Lohnaufwand wurde im Zuge der Lohnabgabenprüfung den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Die Lohnsteuer wurde durchschnittlich mit 15% ermittelt."
Diese Feststellung führte zu folgende - im gegenständlichen Verfahren relevanten - Nachforderungen:
1-12/2009
Lohnsteuer 1.794,60
Dienstgeberbeitrag 538,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 47,88
1-12/2010
Lohnsteuer 1.500,00
Dienstgeberbeitrag 450,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 39,96
------
Mit Schriftsatz vom 11.2.2019 gab der Beschuldigte in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat folgende Rechtfertigung ab:
"Zur Vorbereitung der Verhandlung und zur Rechtfertigung des Beschuldigten werden
nachstehende Urkunden vorgelegt:
1. Beschwerde vom 29.04.2014 und Vorlageantrag vom 29.05.2015 in der Rechtssache
Einkommensteuer und Umsatzsteuer
2. Beschwerde vom 12.06.2014 und Vorlageantrag vom 29.05.2015 in der Rechtssache
Lohnnebenkosten.
Diese Beschwerden sind, wie die einleitende Anzeige richtig angibt, noch unerledigt.
Die einleitende Beschuldigung verlangt nun im Finanzstrafverfahren eine eigenständige
Beurteilung des Sachverhaltes.
Im unverjährten Zeitraum gibt es fünf Rechnungen der E-GmbH‚ mit einem Nettogesamtbetrag von € 34.692,00.
Die E-GmbH wird von der Anzeige als Betrugsfirma tituliert.
Offensichtlich hat diese Firma das Finanzamt betrogen. Weshalb dies allerdings dem
Einschreiter bekannt gewesen sein sollte, wird weder im Verfahren noch in der Anzeige
dargestellt. Ein inhaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Einschreiter hat es nicht
gegeben.
Die Indizien, die die Anzeige nennt, überzeugen nicht.
Zum einen ist es nicht schlüssig, weshalb der Einschreiter von einer Nichtbezahlung der
Steuern der E-GmbH ausgehen hätte müssen, weil diese Firma drei
Mitarbeiter als Schweißer angemeldet hat, zum anderen ist es bei der Tätigkeit, die diese
Firma verrichtete (Gestaltung von Schaufenstern) unerheblich, wie diese Firma angemeldet hat. Der Einschreiter haftet schließlich auch nicht für die Form der Anmeldung. Andere Mitarbeiter dieser Firma waren nicht als Schweißer angemeldet.
Wesentlich ist nur, dass die Firma XY die Arbeiten bei den Schaufenstern abgenommen
hat. Dies ist aber erfolgt. Sämtliche Rechnungen der E-GmbH wurden überwiesen, und alle Vorgaben des Finanzamtes eingehalten. Die Abfragen hinsichtlich der E-GmbH erfolgten vor Überweisung der Rechnungsbeträge, und es widersprechen diese Abfragen keineswegs der Lebenserfahrung. Erst vor der Überweisung muss der Einschreiter wissen, ob diese Firma ordnungsgemäß registriert ist.
Dass keine Anzahlungen erfolgten, spricht für die Bonität des Beschuldigten; auch andere
Firmen haben mit ihrer Arbeit ohne Anzahlungen begonnen.
Eine weitere inkriminierte Rechnung wurde von der F-Ltd. gelegt.
Auch diese wurde überwiesen. Dass Arbeiten über einen kurzen Zeitraum dieser Rechnung erst nach der Zahlung erfolgten, ist nach Ansicht des Beschuldigten widersprüchlich. Einerseits moniert die Anzeige, dass keine Anzahlungen (Vorauszahlungen) erfolgten, andererseits findet sie aber in solchen Vorauszahlungen ein Indiz. Ein solches ist es aber nicht.
Natürlich hatte auch diese Firma eine gültige UID-Nummer und einen Gewerbeschein. In der Rechnung der Firma F-Ltd. sind die Einsatzorte und die Mitarbeiter, die die Arbeiten gemacht haben, auf vier Seiten genau aufgelistet.
Weiters sind zwei Rechnungen der Firma C.D. verfahrensgegenständlich. Eine der beiden Rechnungen wurde überwiesen. Sie konnte von der slowenischen Behörde in der Buchhaltung aufgefunden werden. Zu diesen Rechnungen wird auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen.
Die Leistungserbringung ist relativ eindeutig, weil die Firma XY die Schaufenster sonst
nicht abgenommen hätte.
Es ergeht sohin der Antrag das Finanzstrafverfahren einzustellen."
Diesem Schriftsatz vom 11.2.2019 wurde die (bislang noch unerledigte) Beschwerde des Beschuldigten vom 29.4.2019 gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide beigelegt, in welcher - soweit für die gegenständliche Finanzstrafsache relevant - wie folgt ausgeführt wird:
Im Bericht über das Ergebnis der beim Beschuldigten vorgenommenen Außenprüfung
wird vom Finanzamt zu Tz. 1 (Fremdleister) festgestellt:
"Der Bericht vom 06.02.2014 führt aus, dass der Großteil der vom Einschreiter
beschäftigten, dort namentlich angeführten 5 Firmen als Betrugsfirmen einzustufen
sei.
Die Funktion dieser Firmen bestehe in Erfüllung von Hinterziehungstätigkeiten
nämlich:
1. Anmeldung von Dienstnehmern, wo bereits bei der Anmeldung die Absicht
besteht, niemals entsprechende Sozialabgaben und Beiträge oder die
lohnabhängigen Abgaben zu leisten, und
2. Erstellung von Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen um es den Tätern zu
ermöglichen, den jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen und
dabei Steuern und Abgaben zu verkürzen, und
b.) in der Absicht, den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und
sich durch Entnahmen zu bereichern, und die bei der Betrugsfirma scheingemeldeten
Dienstnehmer zu entlohnen.
Die tatsächliche Leistungserbringung durch diese Firmen sei zu verneinen, und das
- wissentliche Mitwirken des Einschreiters ergäbe sich aus der Häufigkeit und aus dem
Zeitraum, über den sich die Geschäftsverbindungen erstrecken.
Diese Begründung kann nicht nachvollzogen werden und ist in Wahrheit eine
Scheinbegründung.
Für ein wissentliches Mitwirken des Berufungswerbers an Abgabenhinterziehungen
gibt es keinerlei Beweis. Dabei wird bemerkt, dass überhaupt nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, welchen Sinn es für den Berufungswerber haben sollte, wenn die von ihm beschäftigte Firma Dienstnehmer anmeldet, ohne deren Sozialabgaben zu bezahlen.
Weiters ist die unter Punkt 2 lit. a angeführte Beschreibung des Hinterziehungstatbestandes kein Vorwurf an den Berufungswerber, wenn es Tätern durch die Erstellung von Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen ermöglicht wird, dem jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen und dabei Steuern und Abgaben zu verkürzen. Der Rechnungsempfänger ist in diesem Falle ganz offensichtlich nicht dem Täterkreis zugehörig.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300021/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300021.2019
- Stammnummer
- 126227
- Gültig
- 08.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF