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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300021/2019

Im Abgabenverfahren festgestellte Schein- und Deckungsrechnungen sowie Schwarzlohnzahlungen an nicht angemeldete Dienstnehmer. Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300021/2019vom 08.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Einzelnen wird zu diesen Firmen, deren Leistungserbringung von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wird, im Bericht angeführt: - zur E-GmbH (Rechnungen im August 2008): Auch diesbezüglich gibt es Erhebungen der Wirtschaftspolizei und der Steuerfahndung, die dem Einschreiter vor der Schlussbesprechung nicht bekannt waren. Die allgemeinen Betrachtungen dieser Erhebungen treffen jedoch für den Einschreiter nicht zu. In diesen wird ausgeführt: - Die bezeichneten Firmen (Betrugsfirmen) treten in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung... - die Unternehmenshülsen fungieren ausschließlich als Rechnungsaussteller für Baufirmen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität! - die Firmenadressen derartiger Baugesellschaften sind in vielen Fällen nur Wohnungen oder auch nur Briefkasten- Adressen ohne Firmentafeln - Zweck dieser Schein/Betrugsfirmen ist, Dienstnehmer darauf anzumelden und Rechnungen zu produzieren um so Sozialabgaben von den tatsächlich beschäftigenden Firmen fernzuhalten bzw. gewinnmindernde Betriebsausgaben zu lukrieren.“ Der Berufungswerber betreibt weder eine Baufirma noch hat er eine „Briefkasten- Adresse“ noch wickelt er Geschäfte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ab. Auch der Vorwurf, es sollen Sozialabgaben von den tatsächlich beschäftigten Firmen ferngehalten werden bzw. gewinnmindernde Betriebsausgaben lukriert werden, geht beim Berufungswerber ins Leere. Die E-GmbH wurde eindeutig als Subunternehmen beschäftigt, und diesbezüglich wurden vom Berufungswerber ausreichende Erhebungen gepflogen, sodass ihn Sozialabgaben eines Subunternehmers überhaupt nicht betreffen. Darüber hinaus wurden die Rechnungen dieser Firma vom Einschreiter mittels Banküberweisung bezahlt. Wenn nun der Bericht des Finanzamtes ohne entsprechendes Beweismittel vermutet, es könnten Kick-Back-Zahlungen erfolgt sein, ist dies erstens durch keinerlei Beweis indiziert, und gäbe es auch andere Erklärungen, die mindestens ebenso plausibel sind: nämlich, dass die Aufträge ordnungsgemäß erbracht wurden und abgewickelt wurden und einen allfälligen strafbaren Gewinn nicht der Berufungswerber, sondern der entsprechende Partieführer bzw. Mitarbeiter der so genannten Betrugsfirma lukriert hat. Die Finanzverwaltung darf keine Sachverhalte unterstellen, die im Akt in keiner Weise indiziert sind, nur um ein strafbares Verhalten des Berufungswerbers annehmen zu können. Tatsächlich hat die E-GmbH jedoch 404 Dienstnehmer zur Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet, wobei unklar ist, wie bei dieser Gesellschaft die Arbeiten organisiert wurden. So liegt ein Geständnis von K.M. vor, „eigene“ Dienstnehmer angemeldet zu haben. In diesem Falle hat er natürlich auch die Rechnungen auf die E-GmbH ausstellen lassen. Diese wurden vom Berufungswerber bezahlt und sämtlich überwiesen. Dass die E-GmbH diesbezüglich ihre Sozialabgaben nicht geleistet hat, kann nicht dem Berufungswerber angelastet werden. Es ist nicht ersichtlich, woher der Berufungswerber dies hätte wissen sollen. - zur E.F.: Bei dieser Firma liegt eine Auskunftserteilung der slowenischen Behörde vor, die offensichtlich vom Bestreben, einer Erwartungshaltung nachzukommen, getragen ist. Das slowenische Finanzamt stellt fest, dass der Steuerpflichtige nicht die Anforderungen zur Ausführung der Dienstleistungen bei den fraglichen Rechnungen erfüllte, ohne dies aber zu begründen. Ing. E.F. selbst hat jedoch ausgesagt, dass er die beauftragten Arbeiten selbst mit Helfern durchgeführt hat. Soweit die Geschäftsdokumentation der slowenischen Behörde vorlag, konnte festgestellt werden, dass zumindest die letzte Rechnung in den Geschäftsunterlagen des Ing. E.F. als bezahlt aufschien. Dass auch die übrigen Rechnungen überwiesen wurden, ist evident und leicht nachzuweisen. Weshalb sohin das Finanzamt davon ausgeht, dass die Leistungen nicht erbracht wurden, ist angesichts der Bestätigung des Zeugen Ing. E.F., dass dem so ist, unerfindlich. Dass er hinsichtlich der früheren Rechnungen keine Dokumentation geben konnte ist insoferne erklärlich, da sein Geschäft im Jahre 2010 überflutet wurde, und die Geschäftsunterlagen dabei zerstört wurden. Auch dies hat der Zeuge der slowenischen Behörde bekannt gegeben. Auch lng. E.F. hat gegen die Einschätzung des slowenischen Finanzamtes, nämlich dass er nur imaginär Dienstleistungen durchgeführt hätte, Berufung ergriffen, und ist dieses Rechtsmittel in Slowenien noch anhängig. Dass die Finanzverwaltung nicht ohne irgendwelche Indizien oder Beweise von Kick- Back-Zahlungen ausgehen darf, wurde schon zur vorigen Firma (E-GmbH) ausgeführt. - zur F-Ltd.: Auch zu diesem Unternehmen hat der Berufungswerber ausführliche Informationen eingeholt, bevor er an sie Aufträge vergeben hat. Auch hat der Berufungswerber bei diesem Unternehmen sämtliche Rechnungen mit Banküberweisung bezahlt. Aus der Beschuldigtenvernehmung des I.A., die den Berufungswerber nach der Schlussbesprechung bekannt wurde, ist ersichtlich, dass dieses Unternehmen zu 90% Rechnungen geschrieben hat, bei denen auch tatsächlich Arbeitsleistungen dahinter standen. (Seite 8 und 9 der Beschuldigtenvernehmung) Weshalb dies beim Berufungswerber nicht so gewesen sein sollte, kann weder dem Prüfbericht noch dem Beweisverfahren entnommen werden. Auch können nicht Kick-Back-Zahlungen an den Berufungswerber unterstellt werden, ohne dass es irgendein Indiz im durchgeführten Beweisverfahren oder in den Erhebungen der Wirtschaftspolizei für derartige Kick-Back-Zahlungen gäbe." ------ Im Vorlageantrag vom 29.5.2015 brachte der Beschuldigte, soweit für die gegenständliche Finanzstrafsache relevant, wie folgt vor: "Zunächst wird ausgeführt, dass am 21.04.2015 eine konstruktive Besprechung bei der Abgabenbehörde stattgefunden hat, bei der im Prinzip eine Festlegung aller in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten gelungen ist, mit Ausnahme der sogenannten „Fremdleistungen“. Der Vorlageantrag beschränkt sich daher auf Ausführungen zu den Fremdleistern. Die Beschwerdevorentscheidungen verweisen jeweils auf die gesonderte Bescheidbegründung. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen M.G. und E.F. wurden mit Bescheiden vom 23.02.2015 abgewiesen. Auch diese Bescheide werden bekämpft. Die Begründung der Abweisung der Einvernahme des Zeugen M.G. ist teilweise unzutreffend, teilweise aktenwidrig, wenn der Bescheid anführt, es sei die Adresse dieses Zeugen nicht genannt, und von ihm keine neue Aussage zu erwarten. Mangels Bezeichnung der Adresse des Zeugen liege kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. In der Eingabe des Einschreiters vom 12.09.2014 ist jedoch ausdrücklich die Adresse des Zeugen angeführt. Da jedoch in der Büroverhandlung bei der Abgabenbehörde hinsichtlich der Beweisthemen, zu denen dieser Zeuge geführt wurde, Einvernehmen hergestellt werden konnte, wird auf diesen entsprechenden Bescheid nicht näher eingegangen. Auch die Abweisung des Zeugen E.F. erfolgte zu Unrecht. Der abweisende Bescheid führt aus, dass dessen zusätzliche Einvernahme deswegen abgewiesen wird, da keine neuen Sachverhaltselemente zur Aufklärung dadurch beigetragen werden können. Dies ist eine Scheinbegründung, die das Beweisergebnis vorweg nimmt, da dessen Aussage vorweg nicht gewürdigt werden kann. Es existiert kein Protokoll mit der Aussage dieses Zeugen, und es ist davon auszugehen, dass dieser Zeuge den Aufwand, den die Abgabenbehörde beim Einschreiter gestrichen hat, als Einnahme in Slowenien versteuert hat. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Beschwerdeausführungen, wonach eine Rechnung dieses Zeugen in dessen Geschäftsunterlagen als Eingang aufschien (ein Eingang vom 03.03.2010 über € 20.000,00). Weswegen die anderen Eingänge in seiner Buchhaltung nicht aufschienen ist in der Beschwerde ausführlich dargestellt. lm Hinblick auf den Text des an die slowenische Abgabenbehörde gestellten Ersuchens ist davon auszugehen, dass die slowenische Behörde dem Wunsch der anfragenden österreichischen Behörde nachkommen wollte, und dass hier keine unbefangene Untersuchung in Slowenien stattfand. Der Hinweis, der Einschreiter hätte es verabsäumt, seine Behauptungen nachzuweisen, wirkt im Hinblick auf die Abweisung seiner Beweisanträge zu diesen Behauptungen geradezu zynisch. Dieser Zeuge würde nach Österreich kommen und aussagen. Die Begründung, mangels Bezeichnung der Adresse des Zeugen liege kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor, ist insoferne unzutreffend, da die Abgabenbehörde die Adresse dieses Zeugen genau kennt und auch im betreffenden Amtshilfeverfahren der slowenischen Behörde bekannt gegeben hat. Insgesamt ist auszuführen, dass bezüglich der Fremdleister, an die der Einschreiter die Rechnungen größtenteils überwiesen hat, überhaupt kein Ermittlungsverfahren stattfand. Der Hinweis der Bescheidbegründung, dass aus den Akten „isolierte Hervorhebungen" nicht zulässig seien, und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens „in ihrer Gesamtheit“ zu betrachten sein, ist eine Scheinbegründung und nicht nachvollziehbar. Natürlich muss der Einschreiter „isolierte“ Sachverhaltselemente anführen, die sich aus den Akten ergeben, da ja offensichtlich ein Ermittlungsverfahren, bezogen auf den Einschreiter, gar nicht stattgefunden hat. Auch wenn diese sogenannten „Betrugsfirmen“ Betrügereien ausgeführt haben, ist noch zu klären, wen sie betrogen haben. Zu den Betrogenen kann sich auch der Einschreiter zählen. Eine ohne Ermittlungsverfahren durch die Finanzbehörde erfolgende Überwälzung ihres Schadens auf jeden Dritten, der mit diesen Firmen geschäftlich in Kontakt war, ist nicht zulässig, solange nicht geklärt ist, ob diese „Betrugsfirmen“ nicht die vereinbarten Dienstleistungen im gegebenen Fall erbracht haben, und im gegebenen Fall selbst das Finanzamt und die Sozialversicherung geschädigt haben. Der Einschreiter hat jedenfalls sämtliche Vorgaben des Finanzamtes hinsichtlich seiner Subunternehmen eingehalten. Es werden daher die Ausführungen der Beschwerde aufrecht erhalten." ----------- In der zum Vorbringen in der gegenständlichen Finanzstrafsache erhobenen Beschwerde vom 12.6.2014 gegen Bescheide über die Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben brachte der Beschuldigte, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, wie folgt vor: "Die Bescheide werden vollinhaltlich angefochten. Die genannten Haftungsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide werden mit dem Bericht vom 15.05.2014 begründet. In diesem wird ausgeführt: „Wie durch die BP vom 23.01.2014 für den Zeitraum 2006 bis 2011 festgestellt wurde, fanden im Zeitraum 2006 bis 2010 „Scheinrechnungen“ Eingang in das Rechenwerk. Im Zuge der BP wurden 50% der Fremdleistungen als Lohnaufwand anerkannt. Der Lohnaufwand wurde im Zuge der Lohnabgabenprüfung den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Die Lohnsteuer wurde durchschnittlich mit 15% ermittelt.“ Gegen dieses Ergebnis der Betriebsprüfung vom 23.01.2014 hat der Einschreiter jedoch Beschwerde erhoben, welches auch zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde erhoben wird. Bestritten wird die durch kein Beweismittel gestützte Annahme, der Einschreiter hätte „Scheinrechnungen“ bezahlt und gebucht. Wie ausgeführt, kann diese Annahme, der Einschreiter habe Malversationen begangen, deswegen, weil Organe der genannten Firmen in anderen Angelegenheiten Malversationen getätigt haben, nicht getroffen werden. Selbst wenn man aber von der Richtigkeit der Feststellungen der Betriebsprüfung vom 23.01.2014 ausginge - was ausdrücklich bestritten wird - wären die angefochtenen Bescheide nicht im Recht. ln der Sachverhaltsdarstellung des Berichtes vom 15.05.2014 wird ausgeführt, dass die Lohnsteuer mit durchschnittlich 15% ermittelt worden wäre. ln Wahrheit wurde diesbezüglich überhaupt nicht ermittelt, sondern der Prozentsatz willkürlich unterlegt. Ohne nähere Begründung wurde eine durchschnittliche Lohnsteuer von 15% des Aufwandes angesetzt. Diese Annahme nimmt weder Rücksicht auf den Umfang, oder die Art der durchgeführten Leistungen, noch auf das in der Branche übliche Lohnniveau noch auf irgendwelche Kollektivvertragsentlohnungen. Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von € 1.500,00, zahlbar 14mal jährlich ergäbe sich ein Jahreseinkommen von rund € 21.000,00, und eine Lohnsteuer von rund € 1.100,00 jährlich, wenn der Arbeitnehmerabsetzbetrag und die abzusetzenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden würden, somit von rund 5,24%. Aber auch eine derartige Zahlung an (schwarz beschäftigte) Dienstnehmer ist nach der Art der Tätigkeit, die verrechnet wurde, unrealistisch hoch. Man darf nach der Art der beauftragten Arbeiten, für die keinerlei Ausbildung erforderlich ist, nicht annehmen, dass hier ein Stundenlohn von mehr als € 17,60 (schwarz) bezahlt worden wäre, der sich bei korrekter Berechnung der Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge ergäbe. Dies wäre eine völlig unrealistische Annahme. Das Abschaben und Aufkleben von Reklame wird - auch wenn es nicht in steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich angemeldeter Form geschieht - wesentlich geringer entlohnt, sodass die - ohne jedwede Untersuchung oder Begründung - unterlegte Lohnsteuer mit einem Satz von 15% zumindest um 10% überhöht ist. Aus all diesen Gründen beantragt der Einschreiter, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich aufzuheben." ------- Auch den Vorlageantrag vom 29.5.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2015 betreffend die Beschwerde vom 12.06.2014 gegen die Haftungsbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom 15.04.2014 hat der Beschuldigte zu seinem Vorbringen in der gegenständlichen Finanzstrafsache erhoben und darin wie folgt ausgeführt: "Die Begründung der bekämpften Berufungsvorentscheidung ist eine Scheinbegründung, und geht in Wahrheit auf die Argumentation der Beschwerde überhaupt nicht ein. Es wird auf ein „organisiertes Schema" von Betrugsfirmen, auf Berichte der Wirtschaftspolizei verwiesen, darauf, dass „ein Großteil“ der vorgeblichen Subunternehmer einzig und allein Sozialbetrug begangen hätte, und Hinterziehungstatbestände gesetzt hätte. Dabei übersieht jedoch die Abgabenbehörde, dass hinsichtlich des Einschreiters kein Ermittlungsverfahren zu diesem Sachverhalt bezüglich des Einschreiters abgeführt wurde. Unrichtig ist, dass bei diesen Subunternehmen „keinerlei eindeutige Leistungserbringung“ nachgewiesen werden kann, zumal die Leistungserbringung ja eindeutig feststeht und sogar in fast allen Rechnungen detailliert angegeben ist. Auch ist unerfindlich, auf welcher Sachverhaltsbasis die Berufungsentscheidung zu einer „eindeutigen" Schätzungsverpflichtung kommt, da „keinerlei“ Aufzeichnungen vorhanden seien. Man kann nicht annehmen, dass die Rechnungen des Einschreiters ohne Abnahme und eindeutige Aufzeichnungen bezahlt wurden. Die Einschätzung der Behörde, der Einschreiter „musste daher" die Vorgehensweise der Betrugsfirmen kennen, ist durch keinerlei Beweisergebnisse eines Ermittlungsverfahrens gedeckt, sondern eine reine - unerfindliche - Vermutung. Eine solche kann aber nicht zu Haftungsbescheiden führen." ----- In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 25.2.2019 brachte der Beschuldigte ergänzend zu seiner Person vor, er sei angestellter Geschäftsführer, ledig und habe Sorgepflichten für 2 Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. € 3.500,00 und er sei unbescholten. Zu den in der Anschuldigung genannten Firmen sei er übers Reden gekommen, genau könne er sich - aufgrund des längeren Zeitraumes - nicht mehr erinnern. Wahrscheinlich habe er die Verantwortlichen auf der Baustelle kennen gelernt. Mit seiner Steuerberaterin habe er die prinzipielle Übereinkunft gehabt, bei Fremdleistern deren UID-Nummern und Gewerbeberechtigung zu überprüfen, das habe immer sie gemacht. Er warte in jedem Einzelfall darauf, dass sie ihm nach der erfolgten Überprüfung ihr okay gebe, ansonsten trete er in keine Geschäftsbeziehung mit den Firmen. Prinzipiell würden alle Rechnungen mittels Banküberweisungen bezahlt, hier dürfte es ausnahmsweise zu Barzahlungen gekommen sein, der Grund dafür ist ihm nicht mehr erinnerlich. Zum Beispiel hinsichtlich der Rechnung F-Ltd. könne er sich erinnern und habe sich auch heraussuchen lassen, dass hier eine Rechnung im November bar bezahlt worden sei und noch ein Teil der Leistung für Dezember 2008 ausständig gewesen sei. Offensichtlich sei da die verantwortliche Person der Firma F-Ltd. an ihn herangetreten. Da der Leistungsumfang für Dezember festgelegt gewesen sei, habe er kein Problem gesehen, den Betrag bereits mit Mitte November zur Auszahlung zu bringen. Die Firma F-Ltd.sei diesbezüglich konkret damit beauftragt worden, die Klebefolien auf den Außenfenstern beim XY auszubessern. Dieser Auftrag sei österreichweit erfolgt. Die Arbeiten seien ganz sicher ordnungsgemäß erledigt worden, die Firma XY habe sie ja auch abgenommen, das werde vorher immer genau kontrolliert. Die Rechnung sei an die Fa. F-Ltd. überwiesen worden, die Barzahlung sei bei einer anderen Rechnung (C.D.) erfolgt. Über Befragen der Amtsbeauftragten zur Stundenaufstellung könne sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, wie das Personal kontaktiert und eingeteilt worden sei. Er habe damals nur eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin gehabt und es sei sehr viel zu tun gewesen, darum habe er sich nicht wirklich gekümmert. Seine Firma habe hauptsächlich die Folien gedruckt und zur Verfügung gestellt, er habe sie teilweise selbst angebracht und teilweise über Subfirmen. Ob er zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiter und wenn ja wie viele gehabt habe, wisse er nicht mehr auswendig. Zur Firma E-GmbH und deren Mitarbeiter, die als Schweißer angemeldet gewesen seien, verweise er auf das bisher bereits Gesagte. Er habe nicht überprüft, aus welchem Fach die Arbeiter der Leihfirmen kamen und wie sie angemeldet gewesen seien. Die Arbeit sei ordnungsgemäß erledigt worden. Zu den Rechnungen der Firma C.D.: Er könne sich das nur so erklären, dass der Herr C.D. die Rechnung am 27.12.2007 ausgestellt habe und mit dieser Rechnung offenbar am 30.12.2007 zu ihm in die Firma gekommen sei und er sie an diesem Tag bar bezahlt habe. Zum Vergleich mit anderen Rechnungen in seinem Rechenwerk könne der Beschuldigte nicht sagen, dass die inkriminierten Rechnungen jetzt speziell abweichen würden. Zum Beispiel sei L. nicht wieder beauftragt worden, weil der Stundensatz zu hoch gewesen sei. Zur Frage der Qualifikation: Das Abnehmen der alten Folie sei eine schwere körperliche Arbeit, die man aber auch als ungelernte Hilfskraft und vornehmlich als solche erledigen könne. Zum Aufkleben müsse man ein geschickter Handwerker sein, brauche aber auch nicht unbedingt eine Fachausbildung. Er habe z.B. auch einmal einen Studenten gehabt, der das sehr gut und zur allgemeinen Zufriedenheit erledigen habe können. Die Folien an sich hätten die Fremdarbeiter entweder bei ihm abgeholt oder diese seien an die jeweilige Filiale zusammen mit der genauen Anleitung verschickt worden, wie und was zu tun sei. Er könne nicht sagen, warum die Firma C.D. genau im Jahr 2008 nicht beschäftigt worden sei und er könne nicht beantworten, mit welchem Personal Hr. C.D. seine Aufträge erledigt habe, vielleicht habe er sich selber Subarbeitern bedient. ------ Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; „bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.“ Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für das Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen und die Durchführung von Schwarzlohnzahlungen an nicht angemeldete Dienstnehmer (der objektiven Tatseite), sodass das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Für die Annahme einer schuldhaften Abgabenverkürzung bedarf es der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. z.B. VwGH 7.10.2012, 2009/16/0190 und VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Während im Abgabenverfahren bei Vorliegen von Mängeln der Bücher und Aufzeichnungen der Abgabepflichtige die Beweislast für deren inhaltliche Richtigkeit hatte und den Nachweis der Herkunft der auf sein Bankkonto eingelegten Beträge nicht erbringen konnte, ist die Beweislast im Finanzstrafverfahren eine umgekehrte. Hier hat die Finanzstrafbehörde einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels den Nachweis einer schuldhaften Abgabenverkürzung zu erbringen und darf, entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, bei Vorliegen von Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten annehmen. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165). Unstrittig fest steht im gegenständlichen Fall und dies wird auch im zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung ausgeführt, dass " Leistungen erbracht worden sind, in welcher Höhe und durch wen ist jedoch ungewiss". Die Betriebsprüfung sah es als erwiesen an, dass die oben genannten Unternehmen keine Leistungen an das geprüfte Unternehmen erbracht haben und qualifizierte die vorgelegten Rechnungen als Schein-, bzw. als Deckungsrechnungen die nicht geeignet sind, die Höhe des Aufwandes nachzuweisen. Von der Betriebsprüfung wurden daher in Anlehnung an die gängige Rechtsprechung 50% der als Fremdleistungsaufwand geltend gemachten Betriebsausgaben als Schwarzlohnaufwand angesehen. Das Beschwerdevorbringen der Amtsbeauftragten, die in der Beschwerde wiedergegebenen Argumente und Sachverhaltsfeststellungen würden gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen, kann der Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Feststellungen zwar Anhaltspunkte dafür liefern, dass es sich bei den genannten Firmen um Firmen handelt, auf deren Namen Schein- bzw. Deckungsrechnungen ausgestellt wurden, die vom Beschuldigten zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug herangezogen wurden. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen bleibt aber zunächst immer noch im Dunkeln, vom wem auf Grund wessen Auftrages die hier in Rede stehenden Leistungen von Subunternehmen tatsächlich erbracht wurden (durch eigene Arbeitskräfte oder durch namentlich unbekannte Firmen?). Auch kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht der Nachweis erbracht werden, dass 50% der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge als Schwarzlohnzahlungen an nicht angemeldete Arbeitskräfte des belangten Verbandes bezahlt worden wären, ohne für diese Arbeitskräfte dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten zu führen und ohne lohnabhängige Abgaben zu melden und zu entrichten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und der gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast schon in objektiver Hinsicht nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis der angeschuldigten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatz- und Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2009 und 2010 sowie nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG betreffend lohnabhängige Abgaben (L, DB, DZ) erbracht werden. Fest steht, dass die hier in Rede stehenden Leistungen an das Einzelunternehmen des Beschuldigten erbracht wurden und dass diese - zum weitaus überwiegenden Teil durch Banküberweisungen - auch bezahlt wurden. Für die Annahme der Behörde, diese Zahlungen könnten wiederum als "Kick-Back-Zahlungen" an den Beschuldigten zurückgeflossen ein, liegen keine Anhaltspunkte oder Beweismittel vor. Im gesamten zugrunde liegenden Abgaben- und Finanzstrafverfahren hat der Beschuldigte sich dahingehend verantwortet, die Subfirmen mit Hilfe seiner steuerlichen Vertreterin hinsichtlich deren steuerliche Erfassung, UID-Nummern und Gewerbeberechtigung und auch Anmeldungen der Dienstnehmer bei der Krankenkasse überprüft zu haben und erst nach Vorliegen positiver Überprüfungsergebnisse Geschäfte mit den Subunternehmern abgeschlossen zu haben. Die Leistungen seien von den jeweiligen Subunternehmern zur Gänze erbracht und entsprechend - nach Abnahme durch die Auftraggeber - die Zahlungen an diese geleistet worden. Schlüssige Anhaltspunkte oder Beweismittel dahingehend, dass der Beschuldigte mit den rechnungsausstellenden Personen zusammengewirkt, von diesen Scheinrechnungen, denen tatsächlich keine Leistungen der Subunternehmer zugrunde gelegen wären, erworben hätte und der Beschuldigten die hier in Rede stehenden Leistungen mit eigenen schwarz beschäftigten Arbeitnehmern erbracht hätte, liegen insgesamt nicht vor. Selbst wenn von der Richtigkeit der Beschwerdeausführungen der Amtsbeauftragten ausgeht, dass seitens der hier in Rede stehenden obgenannten Subfirmen keine Leistungen erbracht wurden bzw. werden konnte, bleibt immer noch die Möglichkeiten dafür offen, dass diese Firmen von namentlich unbekannt gebliebenen Leistungserbringern zu deren Hinterziehungszwecke verwendet wurden und er Beschuldigte gutgläubig bei Geltendmachung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges war. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten konnte daher keine Folge gegeben werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 8. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300021/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300021.2019
Stammnummer
126227
Gültig
08.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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