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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300051/2019

Finanzordnungswidrigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300051/2019vom 03.12.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen H.R. (Bf. 1) vertreten durch RA Dr. Hanno Zanier, Josefs-Kai 27 Tür DG, 1010 Wien, und die S.GmbH, (Bf. 2) vertreten durch RA Dr. Hanno Zanier, Josefs-Kai 27 Tür DG, 1010 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie hinsichtlich der Bf.2 wegen deren Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a FinStrG i.V.m. § 3 VbVG für Taten (Finanzordnungswidrigkeiten) ihres Entscheidungsträgers nach § 49 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 23.7.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 29.01.2019 , Strafnummer SN1, SN2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.12.2019 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Dr. Hanno Zanier auch in Vertretung des Verbandes (der Bf. 2) der Amtsbeauftragten HR Mag. Sonja Ungerböck sowie der Schriftführerin Nadine Bernold zu Recht erkannt: A) R: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Zu Spruchpunkt I.1. des Erkenntnisses des Spruchsenates (SpGmbH) wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für 5 und 6/2009 mit einem Verkürzungsbetrag von € 5.143,80 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen. Es verbleiben hinsichtlich der bei Fälligkeit vorsätzlich nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen folgende Verkürzungsbeträge: U 3/2009 € 1.251,49, U 4/2009 € 7.950,80, U 5/2009 € 5.000,00, U 6/2009 € 5.000,00, in diesem Umfang sowie hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt des Erkenntnisses des Spruchsenates angeführten lohnabhängigen Abgaben wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt I.2. des Erkenntnisses des Spruchsenates (Su) wird hinsichtlich folgender Taten (kein Einfluss auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gegeben) Umsatzsteuervorauszahlung 8 und 9/2009, 5/2010 und 7/2011 und Kapitalertragsteuer für die Monate 1-6/2011 mit Einstellung des Verfahrens nach §§ 136, 157 FinStrG vorgegangen. Zur Unzuständigkeitserklärung hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 im Ausmaß von € 37.333,33, Umsatzsteuer 2010 im Ausmaß von € 40.000,00 und Umsatzsteuer 2011 im Ausmaß von € 5.828 siehe den gesonderte Beschluss zur vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche und Verkürzungsbeträge: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 7/2009 | 6.445,03 | 13.10.2009 | U | 10/2009 | 4.583,99 | 23.06.2010 | U | 11/2009 | 3.315,94 | 23.6.2010 | U | 12/2009 | 4.470,34 | 23.6.2010 | U | 1/2010 | 1.364,29 | 16.6.2010 | U | 2/2010 | 2.403,12 | 16.6.2010 | U | 3/2010 | 4.451,71 | 16.6.2010 | U | 4/2010 | 3.608,68 | 29.6.2010 | U | 6/2010 | 3.583,37 | 20.1.2011 | U | 7/2010 | 4.054,79 | 20.1.2011 | U | 8/2010 | 2.780,97 | 20.1.2011 | U | 9/2010 | 2.846,64 | 20.1.2011 | U | 10/2010 | 3.292,32 | 20.1.2011 | U | 11/2010 | 3.095,77 | 20.1.2011 | U | 12/2010 | 3.191,19 | 8.7.2011 | U | 1/2011 | 3.090,42 | 8.7.2011 | U | 2/2011 | 3.297,41 | 8.7.2011 | U | 3/2011 | 2.628,35 | 8.7.2011 | U | 4/2011 | 3.535,61 | 8.7.2011 | U | 5/2011 | 4.895,98 | 11.10.2011 | U | 6/2011 | 4.897,05 | 11.10.2011 Kapitalertragsteuer für die Monate 7, 8, 9, 10, 11, 12/2011 jeweils € 729,16. Lohnabhängige Abgaben | L | 7/2009 | 514,81 | 9.10.2009 | DB | 7/2009 | 1.677,11 | | DZ | 7/2009 | 152,10 | | L | 8/2009 | 514,81 | 9.10.2009 | DB | 8/2009 | 1.758,50 | | DZ | 8/2009 | 160,01 | | L | 1/2010 | 286,63 | 23.6.2010 | DB | 1/2010 | 1.061,10 | | DZ | 1/2010 | 97,03 | | L | 2/2010 | 265,80 | 23.6.2010 | DB | 2/2010 | 971,46 | | DZ | 2/2010 | 88,92 | | L | 3/2010 | 287,69 | 23.6.2010 | DB | 3/2010 | 1.038,67 | | DZ | 3/2010 | 95,03 | | L | 4/2010 | 252,10 | 23.6.2010 | DB | 4/2010 | 1.056,56 | | DZ | 4/2010 | 96,69 | | L | 5/2010 | 252,10 | 8.7.2011 | DB | 5/2010 | 1.065,99 | | DZ | 5/2010 | 97,55 | | L | 5/2011 | 296,67 | | DB | 5/2011 | 1.141,29 | | DZ | 5/2011 | 104,28 | | L | 6/2011 | 618,01 | 11.10.2011 | DB | 6/2011 | 2.237,67 | | DZ | 6/2011 | 204,57 | | L | 6/2012 | 473,33 | 12.12.2012 | DB | 6/2012 | 2.061,74 | | DZ | 6/2012 | 187,26 | | L | 7/2012 | 361.94 | 12.12.2012 | DB | 7/2012 | 1.188,57 | | DZ | 7/2012 | 107,66 | | L | 8/2012 | 165,86 | 12.12.2012 | DB | 8/2012 | 954,09 | | DZ | 8/2012 | 87,40 | L 9/2009 € 830,59, DB € 2,173,46, DZ € 191,51 in gleicher Höhe jeweils L, DB, DZ 10 und 11/2009 L 12/2009 € 830,59, DB € 2.173,49, DZ € 191,53 L 6/2010 € 358,02, DB € 1.389,75, DZ € 121,59 jeweils in der gleichen Höhe L, DB, DZ für die Monate 7,8,9,10,11/2010. L 12/2010 € 358,02, DB € 1.389,80, DZ 121,64 L 1,2,3,4/2011, jeweils € 277,30 DB jeweils € 1.137,13, DZ 1,2,3 jeweils € 101,07, 4/2011 € 101,10 1-11/2013 jeweils L € 924,08, DB € 1.236,96, DZ € 109,95 12/2013 L € 924,18, DB € 1.237, DZ € 109,98 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | L | 7/2014 | 952,51 | DB | 7/2014 | 824,90 | DZ | 7/2014 | 73,32 | L | 8/2014 | 952,51 | DB | 8/2014 | 824,90 | DZ | 8/2014 | 73,32 | L | 9/2014 | 952,51 | DB | 9/2014 | 827,26 | DZ | 9/2014 | 73,53 | L | 10/2014 | 1.097,47 | DB | 10/2014 | 852,12 | DZ | 10/2014 | 75,74 | L | 11/2014 | 2.820,91 | DB | 11/2014 | 4.538,74 | DZ | 11/2014 | 404,84 | L | 12/2014 | 1.991,80 | DB | 12/2014 | 2.293,36 | DZ | 12/2014 | 204,54 | L | 1/2015 | 665,53 | DB | 1/2015 | 257,03 | DZ | 1/2015 | 22,36 Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt I.3. des Erkenntnisses (SoGmbH) wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2010 € 840 und 2/2010 mit einem Teilbetrag von € 2.199,21, für 1-12/2010 mit einem Betrag von € 5.013,57 sowie für 7-12/2011 € 20.880,09 das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Weiters wird hinsichtlich L 7/2011 € 2.725,83, DB 7/2011 € 5.117,45, DZ 7/2011 € 454,87 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung vorgegangen. Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 2/2010 | 491,14 | 20.5.2010 | U | 5/2010 | 3.151,58 | 15.9.2011 | U | 6/2010 | 3.466,71 | 15.9.2011 | U | 7/2010 | 4.924,15 | 15.9.2011 | U | 8/2010 | 4.628,57 | 15.9.2011 | U | 9/2010 | 4.017,27 | 15.9.2011 | U | 10/2010 | 3.235,74 | 15.9.2011 | U | 11/2010 | 3.942,22 | 15.9.2011 | U | 12/2010 | 13.131,41 | 15.9.2011 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 1/2011 | 2.740 | | U | 2/2011 | 2.740 | | U | 3/2011 | 4.295,37 | 16.9.2011 | U | 4/2011 | 2.222,95 | 16.9.2011 | U | 5/2011 | 1.242,28 | 16.9.2011 | U | 6/2011 | 3.199,33 | 16.9.2011 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | L | 3/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 3/2011 | 1.024,65 | | DZ | 3/2011 | 91,07 | | L | 4/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 4/2011 | 1.063,15 | | DZ | 4/2011 | 94,49 | | L | 5/2011 | 678,81 | 16.9.2011 | DB | 5/2011 | 1.144,83 | | DZ | 5/2011 | 101,75 | | L | 6/2011 | 775,00 | 16.9.2011 | DB | 6/2011 | 1.885,01 | | DZ | 6/2011 | 167,55 | 1-5/2011 je L € 194,29, DB € 351,10, DZ € 31,21 6/2011 L € 194,31, DB € 351,10, DZ € 31,22 1-11/2010 jeweils L € 513,91, DB € 867,91, DZ € 77,15 L 12/2010 € 513,96, DB € 868, DZ € 77,15 Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt I.4. des Erkenntnisses des Spruchsenates (H GmbH) a und b (U 7-11/2013 € 14.187,57, U 1-7/2014 € 42.828,28, U 8-12/2014 € 34.514,86, U 1-12/2015 € 83.169,85, U 1-12/2016 € 82.320,70, U 1-12/2017 € 131.000 wird wiederum auf die Unzuständigkeitserklärung des Senates und auf den Beschluss zur vorläufigen Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 54 FinStrG verwiesen. Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche: L 1-12/2012 € 96,08, DB 1-12/2012 € 689,96, DZ 1-12/2012 € 70,52, 1-11/2012 jeweils L € 8, DB € 57,49, DZ € 5,87 12/2012 L € 8,08, DB € 57,57, DZ € 5,95 L 1-12/2013 € 2.649,33, DB € 3.899,29, DZ € 345,77 1-11/2013 jeweils L € 220,77, DB € 324,94, DZ € 28,81 12/2013 L € 220,86, DB € 324,95, DZ € 28,86 L 1-12/2014 € 11.589,47, DB € 15.959,18, DZ € 1.418,59 1-11/2014 jeweils L € 965,78, DB € 1.329,93, DZ € 118,21 L 12/2014 € 965,89, DB € 1.329,95, DZ € 118,28 L 1-12/2015 € 11.295,34, DB 2015 € 14.699,79, DZ 2015 € 1.309,67 1-11/2015 jeweils L € 941,27, DB € 1.224,98, DZ € 109,13 12/2015 L € 941,37, DB € 1.225,01, DZ € 109,24 L 1-12/2016 L € 14.806,17, DB € 30.187,60, DZ € 2.689,14 1-11/2016 jeweils L € 1.233,84, DB € 2.515,63, DZ € 224,09 12/2016 L € 1.233,93, DB € 2.515,67, DZ € 224,15 L 1-12/2017 € 4.917,28, DB € 9.822,90, DZ € 964,70 1-11/2017 L € 409,77, DB € 818,57, DZ € 80,39 12/2017 L € 409,81, DB € 818,63, DZ € 80,41 Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt I.5. des Erkenntnisses des Spruchsenates (P.KG) Hinsichtlich des Faktums Nachforderung steuerfrei ausbezahlter Löhne wird hinsichtlich 2011 L € 249,56, DB € 74,87 und DZ € 6,66 das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Die verbliebenen Schuldsprüche werden wie folgt aufgegliedert: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 7/11 | 7.183,50 | 21.10.2011 | U | 8/11 | 12.072,59 | 28.10.2011 | U | 9/11 | 14.696,22 | | U | 10/11 | 14.696,22 | | U | 11/11 | 14.696,22 | | U | 12/11 | 14.696,25 | U 1-5/2012 je € 11.108,34, 6/2012 € 11.108,37 U 7-11/2012 je € 8.433,18, 12/2012 € 8.433,22 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | L | 7/11 | 1.119,16 | 12.10.2011 | DB | 7/11 | 2.093,31 | | DZ | 7/11 | 188,80 | | L | 8/11 | 1.120,44 | | DB | 8/11 | 2.132,77 | | DZ | 8/11 | 192,41 | | L | 9/11 | 1.126,90 | | DB | 9/11 | 2.075,43 | | DZ | 9/11 | 187,04 | | L | 10/11 | 988,33 | 15.6.2012 | DB | 10/11 | 2.449,55 | | DZ | 10/11 | 215,04 | | L | 11/11 | 988,33 | | DB | 11/11 | 2.449,55 | | DZ | 11/11 | 215,04 | | L | 12/11 | 988,33 | | DB | 12/11 | 2.449,55 | | DZ | 12/11 | 215,04 | L € 6.400,00, DB € 2.880,00 und DZ € 256,00 1-4/2012 jeweils L € 1.600 , DB € 720,00 und DZ € 64 DB 1-12/2012 € 11.259,89 , DZ € 1.021,85 1-11/2012 jeweils DB € 938,32 , DZ € 85,15 12/2012 DB € 938,37, DZ € 85,20 Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben nicht binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet bzw. deren Höhe bekannt gegeben zu haben, zu den Spruchpunkten I. 1-5 des Spruchsenatserkenntnisses wird nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 46.800,00 verhängt. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. B) Verbandsverantwortlichkeit SoGmbH Zu Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Spruchsenates, wird hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2010 € 840 und 2/2010 mit einem Teilbetrag von € 2.199,21, für 1-12/2010 mit einem Betrag von € 5.013,57 sowie für 7-12/2011 € 20.880,09 das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Weiters wird hinsichtlich L 7/2011 € 2.725,83, DB 7/2011 € 5.117,45, DZ 7/2011 € 454,87 gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Einstellung vorgegangen. Es verbleiben somit folgende Schuldsprüche: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 2/2010 | 491,14 | 20.5.2010 | U | 5/2010 | 3.151,58 | 15.9.2011 | U | 6/2010 | 3.466,71 | 15.9.2011 | U | 7/2010 | 4.924,15 | 15.9.2011 | U | 8/2010 | 4.628,57 | 15.9.2011 | U | 9/2010 | 4.017,27 | 15.9.2011 | U | 10/2010 | 3.235,74 | 15.9.2011 | U | 11/2010 | 3.942,22 | 15.9.2011 | U | 12/2010 | 13.131,41 | 15.9.2011 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 1/2011 | 2.740 | | U | 2/2011 | 2.740 | | U | 3/2011 | 4.295,37 | 16.9.2011 | U | 4/2011 | 2.222,95 | 16.9.2011 | U | 5/2011 | 1.242,28 | 16.9.2011 | U | 6/2011 | 3.199,33 | 16.9.2011 | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | L | 3/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 3/2011 | 1.024,65 | | DZ | 3/2011 | 91,07 | | L | 4/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 4/2011 | 1.063,15 | | DZ | 4/2011 | 94,49 | | L | 5/2011 | 678,81 | 16.9.2011 | DB | 5/2011 | 1.144,83 | | DZ | 5/2011 | 101,75 | | L | 6/2011 | 775,00 | 16.9.2011 | DB | 6/2011 | 1.885,01 | | DZ | 6/2011 | 167,55 | 1-5/2011 je L € 194,29, DB € 351,10, DZ € 31,21 6/2011 L € 194,31, DB € 351,10, DZ € 31,22 1-11/2010 jeweils L € 513,91, DB € 867,91, DZ € 77,15 L 12/2010 € 513,96, DB € 868, DZ € 77,15 Im Ausmaß der genannten Taten und Verkürzungsbeträge wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der verbliebenen Schuldsprüche zu einer Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen des Entscheidungsträgers gemäß § 28a FinStrG i.V. § 3 Abs. 2 VBVG wird gemäß §§ 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 6.400,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates 29.4.2019 wurde R schuldig gesprochen, er habe 1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SpGmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben von insgesamt € 35.171,95, nämlich Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09 Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79 Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99 Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59 Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72 Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77 Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67 Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43 Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71 Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75 Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17 Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56 Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; 2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su (Steuernummer StNr.2) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 265.712,39, nämlich Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63 Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85 Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82 Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00 Lohnsteuer für 07-12/2009 in Höhe von € 4.351,98 Dienstgeberbeiträge für 07-12/2009 in Höhe von € 12.129,48 Zuschläge zum DB für 07-12/2009 in Höhe von € 1.078,17 Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 3.850,46 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 14.922,08 Zuschläge zum DB für 01- 12/2010 in Höhe von € 1.326,40 Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88 DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48 Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16 Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13 Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40 Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 10.161,28 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29 Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93 Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; 3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH (Steuernummer StNr.3) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36 Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02 Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97 Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69 Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80 Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; 4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57 Umsatzsteuer für 01-7/2014 in Höhe von € 42.828,28 b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86 Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85 Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70 Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,00 c. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer; Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96 Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59 Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79 Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67 Lohnsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 14.806,17 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60 Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14 Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90 Zuschläge zum DB für 01-12/2017 in Höhe von € 964,70 5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG (StNr.4) Verantwortlicher vorsätzlich a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00 Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19 b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05 Dienstgeberbeiträge für 7-12/2011 in Höhe von € 13.725,03 Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03 Lohnsteuer für 01—12/2012 in Höhe von € 6.400,00 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89 Zuschläge zum DB für 01—12/2012 in Höhe von € 1.277,85. R hat hiedurch begangen zu 4./a./ das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, sowie zu A1./2./3./4./b./c./5./ die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit. a FinStrG und wird hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 103.000,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringiichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. II. Der Verband SoGmbH ist gem. § 3 (2) VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch R, sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen, als auch zu Gunsten des Verbandes die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 (1) a FinStrG begangen wurde, indem R als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27. nämlich Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36 Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02 Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97 Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69 Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80 Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat. Über den Verband SoGmbH wird somit nach § 49 Abs 2 FinStrG iVm. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 9.000,- verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. III. Der Verband H.GmbH ist gem. § 3 (2) VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch R, sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen, als auch zu Gunsten des Verbandes das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33(2)a FinStrG begangen wurde, indem R als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 07-11/2013 und 01-7/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen hat, und zwar Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57 Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28 Über den Verband H.GmbH wird somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 13.700,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. IV) Hingegen wird das Strafverfahren gegen R hinsichtlich Umsatzsteuer 03/2009 in Höhe von € 5.037,44 (UVA 03/2009 + 1 Monat Aliquotierung aus USO vom 18.11.2009) Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79 Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77 Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75 gemäß § 136 FinStrG zweiter Fall (aus dem Grund des § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG) eingestellt. Zur Begründung führte der Spruchsenat aus: "Der Erstbeschuldigte erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, sodass gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am Datum**** geborene Erstbeschuldigte R ist wohnhaft in Adr.17 und finanzbehördlich unbescholten. Er ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er erhält ein monatliches Einkommen zwischen € 1.500 und € 2.000, ansonsten ist er vermögenslos. Der Erstbeschuldigte betreibt seit Jahren Frisiersalons über verschiedene Unternehmen, die nach und nach in Konkurs gingen: FGmbH- Konkursverfahren K.GmbH - Konkursverfahren RGmbH - Konkursverfahren Im gegenständlichen Verfahren war bzw. ist R handelsrechtlicher Geschäftsführer u.a. der folgenden Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls im Wesentlichen das Betreiben von Frisiersalons ist: Sa (StNr.5; FN FN1) SpGmbH (StNr.1; FN FN2) Su (06/195/1471; FN FN3) H.GmbH (StNr.8 FN FN4) KG (StNr.4; FN FN5) SoGmbH (06-193/3529; FN FN6) R hat somit als Abgabepflichtiger 1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SPGmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben von insgesamt € 35.171,95, nämlich Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09 Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79 Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99 Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59 Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72 Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77 Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67 Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43 Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71 Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75 Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17 Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56 Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und fand sich auch damit abfand; 2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su (Steuernummer StNr.2) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 265.712,39, nämlich Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63 Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85 Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82 Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00 Lohnsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 4.351,98 Dienstgeberbeiträge für 07 - 12/2009 in Höhe von € 12.129,48 Zuschläge zum DB für 07 - 12/2009 in Höhe von € 1.078,17 Lohnsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 3.850,46 Dienstgeberbeiträge für 01 - 12/2010 in Höhe von € 14.922,08 Zuschläge zum DB für 01 - 12/2010 in Höhe von € 1.326,40 Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88 DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48 Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16 Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13 Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40 Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71 Dienstgeberbeiträge für 0142/2014 in Höhe von € 10.161,28 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29 Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93 Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand; 3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH (Steuernummer StNr.3) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36 Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02 Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97 Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69 Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80 Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand; 4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH (Steuernummer StNr.1) verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von € 57.015,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57 Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28 b) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86 Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85 Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70 Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,00, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand; c. selbstzuberechnencle Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96 Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59 Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79 Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67 Lohnsteuer für 01-4/2016 in Höhe von € 14.806,17 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60 Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14 Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90 Zuschläge zum DB für 01-4/2017 in Höhe von € 964,70, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand; 5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG (StNr.4) Verantwortlicher vorsätzlich a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00 Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich auch damit abfand. b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, und zwar Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05 Dienstgeberbeiträge für 07-12/2011 in Höhe von € 13.725,03 Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03 Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 6.400,00 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89 Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 1.277,85, wobei er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand. 29,5% ige Schadensgutmachung ist bislang erfolgt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten ergeben sich aus dem Strafakt sowie den Angaben des Verteidigers in der mündlichen Verhandlung, jene zu den Verhältnissen der Zweit und Drittbeschuldigten ergeben sich aus dem Straf- bzw. dem Veranlagungsakt. Am 14. Juli 2011 wurde R von der damals zuständigen Finanzstrafbehörde beim FA 8/16/17 (SN ***) vorgeladen, weil er in Verdacht stand, eine Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG betreffend Sa, SoGmbH und Su durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Nichtabfuhr von Lohnabgaben begangen zu haben. Dieser Ladung leistete er nicht Folge. Am 28.01.2015 wurde gegen R das Finanzstrafverfahren zu 123***** eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er als Geschäftsführer der Su eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49(1)a FinStrG durch nicht zeitgerechte Meldung/Entrichtung der Lohnabgaben für 01-12/2013 in Höhe von insgesamt € 27.252,05 begangen hat. Von einer Einleitung gegen den Verband wurde aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand genommen, da dieser seit 21.3.2014 in einem Sanierungsverfahren und seit Datum**** in Konkurs war. Der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung kam R nicht nach. Am 31.08.2015 wurde gegen R sowie den Verband H.GmbH das Finanzstrafverfahren zu 123*** und -002 nach § 33 (2)a FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er als Geschäftsführer der H.GmbH Verkürzungen an Umsatzsteuer für 07, 08, 10, 11/2013 in Höhe von € 14.187,57 sowie 01, 03-07/2014 in Höhe von € 42.828,18 bewirkt hat. Der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung kamen weder R noch der belangte Verband nach. R war seit Feber 2015 lt. ZMR Abfrage nicht mehr in Österreich gemeldet, wohl aber aufhältig. Seit 22.06.2017 verfügte er, wie sich aus dem Melderegister ergibt, wieder über einen Wohnsitz in Adr.17. Salons der Friseurkette H befanden sich zum damaligen Zeitpunkt an folgenden Adressen: Adr.2 Adr.3 Adr.4 Adr10) Adr.11 Adr.1 Der Friseursalon J in Adr.14. Die strafbestimmenden Wertbeträge ergeben sich aus den durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen sowie den Gebarungsdaten der Abgabenkonten hinsichtlich der nicht zeitgerecht gemeldeten bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Selbstberechnungsabgaben. Zur Berechnung siehe in der Folge die Ausführungen zu den Entscheidungsgrundlagen des BFG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde vorgebracht, dass sich der Erstbeschuldigte zum objektiven Sachverhalt schuldig bekenne, nicht jedoch zur subjektiven Tatseite. Es sei richtig, dass der Erstbeschuldigte über Jahre hinweg als Geschäftsführer Tätigkeiten ausgeübt habe und noch immer ausübe. Es seien auch keine Umstände vorhanden, dass er keine Kenntnis von Fälligkeiten hinsichtlich UVA's und Lohnabgaben hätte, noch gebe es zu deren Fälligkeitszeitpunkten bezogen auf den inkriminierten Zeitraum keinerlei krankheitsbedingte Abwesenheiten/Unzulänglichkeiten und auch keine finanziellen Probleme, die dazu geführt hätten. Schriftlich wurde vorgebracht, dass die Höhe der Steuerrückstände bekämpft werde, es wurde aber weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus welchem Grund die Bestreitung erfolgte, noch Unterlagen übermittelt oder vorgelegt, aus denen sich eine anderweitige Berechnung ergeben könnte, weshalb die Berechnungen des Finanzamtes als schlüssig und nachvollziehbar dem Feststellungen zugrunde zu legen waren. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person, die über Jahre hinweg zahlreiche Firmen in der Friseurbranche leitete und betrieb, ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht, es wurde lediglich pauschal die subjektive Tatseite bestritten. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei R beim festgestellten Sachverhalt vorlag, zumal er als im Wirtschaftsleben stehende und bereits finanzstrafrechtlich vorbestrafte Person die Verwirklichung des Sachverhaltes zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich offenbar damit abfand. Somit hat R aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Den zweit- und drittbeschuldigten Verband trifft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erstbeschuldigten. Bei der Strafbemessung wertete der Senat beim Erstbeschuldigten als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für ein Kind, die angespannte wirtschaftliche Lage und das objektive Geständnis als erschwerend den längeren Tatzeitraum und die vielfachen Tathandlungen; bei der Zweit- und Drittbeschuldigten als mildernd die Unbescholtenheit, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die missliche wirtschaftliche Lage sowie den Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Gleiches gilt für die über die Verbände verhängten Geldbußen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Wegen absoluter Verjährung war das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten hinsichtlich der unter Punkt IV strafbaren Handlungen in den ebendort genannten Tatzeiträumen einzustellen. Eine darüber hinausgehende Verjährung, wie vom Erstbeschuldigten in der schriftlichen Stellungnahme vorgebracht, liegt nicht vor." ********** Nach Beschwerdeanmeldung vom 2.5.2019 wurden am 23.7.2019 die Beschwerde der drei Beschwerdeführer ausgeführt. Die umseitigen Berufungswerber haben zur gekürzten schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung durch den Spruchsenat des FA Wien fristgerecht Rechtsmittelanmeldung vorgenommen. Hierauf hat der Spruchsenat nun seine schriftliche Entscheidung vom 29.04.2019 ausgefertigt und wurde diese dem ausgewiesenen Rechtsanwalt am 03.07.2019 zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat, sohin fristgerecht, erheben die umseitigen Berufungswerber, und zwar 1. R, Adr.17 2. SoGmbH, Adr.17 3. H.GmbH, Adr.17 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien, vom 29.04.2019 zur umseitigen GZ, an das Bundesfinanzgericht bzw. an den Unabhängigen Finanzsenat. Das Erkenntnis wird, soweit eine Geldstrafe verhängt wurde, bekämpft. Der Spruchsenat beim FA Wien hat folgende Geldstrafen verhängt, und zwar gegen 1. R: Geldstrafe € 103.000,00 und Verfahrenskostenersatz 2. SoGmbH: Geldbuße € 9.000,00 und Prozesskosten 3. H.GmbH: € 13.700,00 plus Prozesskosten, Im Rahmen der Berufung wird geltend gemacht: I. Befangenheit: Der Spruchsenat und alle Mitarbeiter des FA sind befangen. Das wurde bereits im Vorfeld geltend gemacht und erging dazu eine - nicht anfechtbare - abschlägige Entscheidung des FA. Der bezughabende Befangenheitsantrag wird allumfassend aufrecht gehalten und dieser wie folgt wiederholt: Das FA Wien, bzw. die Steuerfahndung, haben gegen R massive Anschuldigungen wegen Steuerbetrug etc. erhoben und hat dazu ein Strafverfahren vor der StA Wien und dem LG für Strafsachen Wien stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der StA Wien kam es zur Einstellung des Strafverfahrens durch den Dreirichtersenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beschluss Datum****, AZ ****). Die erhobenen Strafvorwürfe wurden als nicht stichhältig bzw. als nicht erwiesen zurückgewiesen. Diese Einstellungserklärung präjudiziert meritorisch den Vorwurf des Finanzvergehens nach § 49 FinStrG. Die Befangenheit wird nun wie folgt angesprochen: Aus dem obigen Akt bzw. dem Akt der StA geht hervor, dass das FA, vertreten durch seine Mitarbeiter mir gegenüber mehrfach unbegründete Anschuldigungen erhoben haben. Der Antrag auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme wurde abgelehnt. Vorhalte, dass Finanzvergehen nicht vorliegen, sind vom FA aktenwidrig und auch inhaltlich unrichtig vorgetragen. Es kam mehrfach zu unrichtigen Anschuldigungen, worüber auch entsprechende Begründungen durch die StA bzw. den Dreirichtersenat vorliegen. Hier ist anzumerken, dass dazu ein mögliches tatbestandsmäßiges Verhalten von Mitarbeitern des FA Wien vorliegt, weil nachweislich die behaupteten Vergehen gegenüber R nie bestanden haben und dies auch den Anzeigern bekannt war. Die Mitarbeiter des FA, Finanzstrafbehörde, haben ihre Tätigkeiten sachlich, objektiv und sorgsam wahrzunehmen und auszuüben. Sie dürfen unrichtige oder unbegründete Vorhaltungen oder Behauptungen nicht aufstellen. Diesem Gebot wurde mehrfach zuwidergehandelt, in dem sachlich nicht gerechfertigte Anzeigen erstattet wurden, welche aktenwidrig waren und sind. Mehrfach sind solche Anschuldigen über Vorhalt der StA Wien vom FA dann zurück gezogen worden, auf anderer Ebene (aber dem Inhalt ebenso unrichtig und unbegründet) neuerlich vorgetragen worden - letztendlich kam es zur Einstellung der Anzeige durch die StA Wien. Wider besseren Wissens hat aber dann das FA Wien einen Fortführungsantrag gegen R eingebracht, welchem durch Beschluss des Dreirichtersenates des LG für Strafsachen Wien keine Folge gegeben wurde. Dieses Verhalten der Mitarbeiter des FA Wien hat nun erwiesen, dass dem Erfordernis auf sachverhaltsbezogene objektive Erhebung relevanter Fakten willkürlich nicht entsprochen wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Befangenheit, die fristgerecht sofort geltend gemacht wurde, vorliegt. Weil gegen die Ablehnung der Befangenheit dann kein ordentliches Rechtmittel mehr möglich war, wird diese Befangenheit nun im Zuge dieser Berufung angesprochen. Ist somit der Ankläger und Strafverfolger befangen, führt dies nachfolgend auch zu einem inhaltlich rechtswidrigen Verfahren, somit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates beim FA Wien. Beweis: erwähnten Akt der StA Wien AZ: ***** Akt LG f Strafsachen Wien AZ: ***** (welchem Beweisantrag bislang nicht entsprochen wurde und damit ein Verfahrensmangel vorliegt und geltend gemacht wird) II. Inhaltliches: a) Einstellung des Verfahrens durch Beschluss Richtersenat: Der Einstellungsbeschluss des LG f Strafsachen präjudiziert auch das sonstige Verfahren vor dem FA Wien. Es ist eine wirksame Einstellung, die nur bei neuen Beweisen fortgeführt werden kann. Jegliche Fortführungstätigkeit des FA wegen Vergehen nach dem FinStrG ist demnach rechtswidrig und unzulässig. b) Verjährung: Ich erhebe den Verjährungseinwand. Die Frist von 5 Jahren für die Ahndung von Finanzstrafdelikten ist längst abgelaufen. Handlungen, die die Verjährung allenfalls unterbrechen oder unterbrochen haben, wurden vom FA nicht gesetzt. Dass bereits im Jahr 2015 ein Finanzstrafverfahren gegen mich eingeleitet wurde, ist unrichtig und wird bestritten. Erstmals mit Information des FA Wien aus dem Jahr 2019 wurde ich über dieses gegenständliche eingeleitete Finanzstrafverfahren informiert. Es wird daher die Feststellung des Spruchsenates bestritten, wonach bereits im Jahr 2015 das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Ich wurde erstmals mit Zugang des Schreibens des FA vom 28.01.2019 darüber informiert (abgesehen der Verfolgungshandlungen betreffend Fa. H.GmbH), dass div. andere Vergehen nach dem FinStrG - auch bei anderen Gesellschaften - vorgehalten werden. Ich halte dem FA hiermit vor, begründet darzulegen, warum das Schreiben über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erst im Jänner 2019 zugestellt wurde. Im Zusammenhang über die Aufbewahrung von Unterlagen (Frist 7 Jahre) sind mit Ablauf des 31.12.2018 alle Akten oder Unterlagen der jeweiligen Firma für die Jahre 2011 und früher vernichtet worden. Vorhaltungen des FA für die Jahr 2011 und früher können dann nur erschwert oder gar nicht behandelt werden. Dies deshalb, da Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von 7 Jahren bereits entsprechende Entsorgung von Dokumenten bewirkt hat. Es ist daher dem FA anzulasten, dass die Nachteile des Nichtvorhandensein von Unterlagen wohl nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen können, hat doch das FA hier die Säumigkeit zu verantworten. Das ist zu berücksichtigen, ist doch damit den Berufungswerbern eine Erschwernis in der Beweisführung entstanden. Das FA hat offenbar so lange zugewartet, bis Unterlagen bei den Berufungswerbern wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden sind und damit gezielt die Berufungswerber in eine Beweisnotlage gebracht. Dieser Vorgang ist gar nicht rechtens und hat dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zur Folgen, dass ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. Wenn das FA bereits darauf verweist, im Jahr 2015 Erhebungsschritte wegen Finanzordnungswidrigkeiten etc. gegen mich eingeleitet zu haben, ist es nicht verständlich oder nachvollziehbar, dass das FA mit der Ausfertigung eines Informationsschreibens 3 Jahre lang zuwartet. Für diese Widrigkeit haftet das FA. Es wird hiermit gebeten, dass das FA sich hierüber erklären möge. c) Bekämpfung der Steuerrückstände der Höhe nach: Die jeweils vom FA angeführten Steuerrückstände bei den einzelnen Firmen sind unrichtig und werden von mir bestritten. Für diese Steuern gibt es keine rechtskräftigen Bescheide. Im Zuge meiner Verantwortung bestreiten und bekämpfe ich hiermit diese Grundlagenbescheide. Das FA hat selbst in den div. Steuerakten (d.h. Konkursverfahren) die streitgegenständlichen Steuervorschreibungen gar nicht angemeldet bzw. sind diese Steuerrückstände vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Dort wo die Steuerschuld gar nicht besteht bzw keine bescheidmäßige Festsetzung von Steuern vorliegt, kann kein strafbarer Tatbestand nach § 33 FinStrG vorliegen. Beweis: beizuschafffende Insolvenzakte der H.GmbH, des HG Wien, Ediktdatei dieser Gesellschaft Hierüber hat sich der Spruchsenat gar nicht auseinandergesetzt. Gerügt wird hier ergänzend: Der Spruchsenat zitiert letztlich nur Computerauszüge des FA über Steuerkonten, denen aber keine inhaltliche Richtigkeit zukommt. Für eine Verurteilung wäre es notwendig, dass festgestellt wird, dass bestimmte Steuern und Abgaben in bestimmter Höhe zu bestimmten Zeitpunkten nicht gemeldet oder dann auch nicht gezahlt wurden. Solche Feststellungen hat der Spruchsenat nicht vorgenommen. Er konnte sie aber auch nicht vornehmen, weil dazu die Sachverhaltsaufbereitung durch das FA Wien gänzlich unvollständig und mangelhaft war und ist. Der Spruchsenat hat zum Teil Feststellungen darüber getroffen, dass bestimmten Steuern und Abgaben - bezogen auf bestimmte Zeiträume - nicht fristgerecht gemeldet wurden. Diese Pauschalfeststellungen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersuchung eines Tatbestandes nach § 33 FinStrG nicht. Denn das Anführen von zusammengefassten - addierten - Beträge ist unzulässig. Die notwendige Detailaufgliederung fehlt. Damit liegt Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach vor. d) Zur Fa. P.GmbH: Hier erfolgte die Verurteilung zu Unrecht. Ich bin nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Eine Verurteilung kommt formalistisch nicht in Betracht. Die Geschäftsführertätigkeit einer KG steht dem Komplementär zu. Ich bin nicht Komplementär dieser Gesellschaft. e) Straflosigkeit wegen fristgerechter Zahlung der verspätet gemeldeten Steuern: Der Spruchsenat stellt fest, dass 29,5 % der erwähnten nicht fristgerecht gemeldeten Steuern und Abgaben letztlich gezahlt wurden. Festzustellen ist, dass diese Zahlungen jedenfalls vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt sind und damit zur Straflosigkeit zu führen haben. Denn dazu gilt die alte Rechtslage des FinStrG. Mit diesem Argument hat sich der Spruchsenat nicht auseinandergesetzt, obwohl diese Thematik von Relevanz ist. f) Löschungsantrag: Ich habe nach Information durch das FA Wien, zufolge Einleitung des Finanzstrafverfahrens den ANTRAG

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300051/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300051.2019
Stammnummer
126766
Gültig
03.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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