RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300051/2019

Finanzordnungswidrigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300051/2019vom 03.12.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

auf Löschung meiner Daten im Finanzstrafregister gestellt. Eine Aufnahme in das Finanzstrafregister kann wohl nur dann erfolgen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die Aufnahme in eine Strafdatenbank - ohne rechtskräftige Verurteilung - verstößt gegen die Unschuldsvermutung. Hierüber beantrage ich mit Bescheid sogleich zu entscheiden. Da über diese Thematik nicht entschieden wurde, haftet dem Erkenntnis des Spruchsenates des FA Wie eine weitere Rechtswidrigkeit an. g) Bekämpfung der Höhe der Geldstrafen: Die Höhe der verhängten Geldstrafe wird ebenso bekämpft. Ich habe Sorgepflichten für 2 Kinder, wobei fehlerhaft festgestellt wurde, dass ich nur eine Sorgepflicht habe. Folgende eheliche Kinder habe ich, für die ich nach wie vor unterhaltspflichtig bin: A.R. geb. Datum, studiert P.R., Schülerin und kommt im September 2019 in die 7. Klasse Gymnasium. Die Kopien der Geburtsurkunden werden hiermit vorgelegt. Richtigerweise hätte daher berücksichtigt werden müssen, dass ich Sorgepflichten für 2 Kinder habe, was sich für den Fall des Schuldspruches auf die Höhe der verhängten Geldstrafe auszuwirken hat. Auch ist die Geldstrafe unangemessen hoch. Sie ist damit auch deshalb rechtswidrig, weil sie insbesonders gegenüber den erwähnten mithaftenden Gesellschaften in unterschiedlichen Prozentquoten verhängt wurden. Ich erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von etwa 8 % der nicht fristgerecht gemeldeten Steuern. Diese Geldstrafe ist unangemessen hoch und bedarf der merklichen Herabsetzung der Geldstrafe. Es sind Meldepflichten letztlich eingehalten oder nachgereicht worden. Ich beantrage daher, dass die Geldstrafe für die mithaftenden Gesellschaften ebenso erheblich herabgesetzt werden müssen, jedenfalls auf die Prozentkomponente von 8 % bemessen werden und entsprechend herabgesetzt werden möge. h) Bekanntgabe einer Firmenlöschung: Es ist zwischenzeitig die Fa. H.GmbH aus dem Firmenbuchgericht des HG Wien gelöscht worden: Vorgelegt wird der bezughabende Löschungsbeschluss des HG Wien vom 05.04.2019, der in Rechtskraft erwachsen ist. Die erwähnte Gesellschaft wurde auch aus dem Firmenbuch des HG Wien zwischenzeitig gelöscht. Durch die Löschung der Gesellschaft hat diese ihren Status als Rechtspersönlichkeit verloren und kann gegen eine gelöschte Gesellschaft keine Geldstrafe verhängt werden. Beweis: vorgelegter Löschungsbeschlüsse vom 05.04.2019 Offenes Firmenbuch beim HG Wien i) Beweisantrag und Auftrag an das FA Wien: Dem FA möge durch das BFG aufgetragen werden, die Steuerakte vorzulegen, damit die behaupteten nicht fristgerechten Meldungen von Steuern und Abgaben objektiviert werden können. Trotz Gesuch auf Akteneinsicht hat das FA diese Informationen oder Fakten nicht eröffnet oder nicht eröffnen können. j) Ich beantrage eine mündliche Berufungsverhandlung. III. Berufungsantrag: Die Berufungswerber stellen daher an das BFG/Unabhängiger Finanzsenat folgenden BERUFUNGSANTRAG: es möge ihrer Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien vom 29.04.2019, zur umseitigen GZ, Folge gegeben werden, das Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren eingestellt werden. Hilfsweise wolle das beantragte Beweisverfahren stattfinden. Hilfsweise wolle die Geldstrafe herabgesetzt werden. Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Beschwerde wurden die zwei Geburtsurkunden der Töchter des Bf. in Kopie beigelegt sowie ein Beschluss des HG Wien über die Löschung der H.GmbH. ********** In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2019 wurde zunächst bekannt gegeben, dass eine andere Schriftführerin anwesend sei, als auf der Ladung angegeben wurde. Verteidiger: Kein Einwand In der Folge wurde festgestellt bzw. erhoben und eingewendet: "Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Auf Vorhalt der Vorsitzenden, dass seinem Mandanten in Befolgung der ständigen Judikatur des OGH sowie des VwGH, wonach eine Tat eine Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum darstellt, eine Aufgliederung der im Zuge von Lohnsteuerprüfungen festgestellten und in Summe für 1 Jahr festgesetzten Abfuhrdifferenzen mit dem Ersuchen um allfällige Einreichung davon abweichender Aufgliederungen übermittelt wurde. Verteidiger: Ich habe diese Aufgliederung nicht von meinem Mandanten bekommen. Er kann dazu demnach offensichtlich kein detailliertes Vorbringen erstatten. Im Übrigen werde dazu auf die Beweispflicht der Behörde verwiesen. Auf Vorhalt der Zusammenstellungen der Vorsitzenden vorgenommen anhand der vorgelegten Akten sowie der Kontoauszüge und Bekanntgabe, dass der Prüfbericht zur Umsatzsteuernachschau der SpGmbH nicht mehr in der Datenbank BP2000 auffindbar war und somit für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von einer Schätzung bezugnehmend auf Meldungen für Vorzeiträume ausgegangen werden könnte, womit ein übersteigender Betrag von € 5.143,80 als nicht finanzstrafrechtlich relevant angesehen werde: Beide Parteien geben dazu keine weitere Erklärung ab. V: Zur Su, vorgehalten werden die verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben sowie die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, festgehalten im Bericht vom 13.11.2014, mit der Rechtsansicht der Vorsitzenden, dass hinsichtlich der angelasteten Verkürzungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 in Folge Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen ein Versuch der Verkürzung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer vorliege: Verteidiger: Keine Erklärung, ich weiß nicht wer die Jahressteuererklärungen gemacht hat. Es könnte ein Steuerberater gewesen sein. AB: Keine Erklärung. V: Zu den lohnabhängigen Abgaben im Umfang deren Prüfung im Rahmen von GPLA-Prüfungen. Es wird mitgeteilt, dass für die Jahre 2009, 2010 und 2013 im Zuge von Prüfungen Abfuhrdifferenzen festgestellt wurden, was bedeutet, dass der Prüfer aufbauend auf vorhandenen Lohnkonten Feststellungen getroffen hat, inwieweit diese in den Aufzeichnungen enthaltenen Beträge auch gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt worden waren, oder eben eine Meldung unterblieben ist. Da der Prüfer wiederum jahresbezogen Nachforderungen ausgewiesen hat, wurden dem Bf. dazu mit Ladung für die heutige Verhandlung Aufgliederungen übermittelt. Verteidiger: Diese Aufgliederung wurde seitens des Bf. und des Gerichts dem Verteidiger nicht zur Verfügung gestellt. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht wird die Zustellung der Aufstellung an den Bf. bestritten. V: Die Aufgliederung wurde dem Bf. mit Ladung zugestellt, mit RSa. Verteidiger: Ich meine, dass die Aufgliederung mir ebenfalls hätte zugestellt werden müssen. AB weist darauf hin, dass es sich um echte Abfuhrdifferenz handle. Der Prüfer hat somit anhand der vom Unternehmen geführten Lohnkonten und den der Abgabenbehörde gegenüber erklärten Zahllasten die Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben berechnen können. Es handelt sich lediglich um einen Ausweis dieser Beträge jeweils in einer Summe für ein Jahr, ohne entsprechende Aufgliederung auf einzelne Monate. V: Ich habe diese Beträge lediglich durch die Anzahl der Monate dividiert, für die eine Abfuhrdifferenz in Summe ausgewiesen wurde. Dies da nach dem Vormeldeverhalten des Bf. keine ersichtlichen Schwankungen zu Meldungen für einzelne Monate in einer auffällig größeren Höhe festgestellt werden konnten. V: SoGmbH: Auf Vorhalt der Entrichtung der Vorauszahlung für 1/2010 sowie der teilweisen Entrichtung der Vorauszahlung für 2/2010, der verspäteten Meldung der Vorauszahlungen 5-12/2010, wobei für 12/2010 auch noch eine Rechnung für Baumeisterarbeiten vom 16.12.2010 hinzuzurechnen ist sowie des Umstandes, dass für 3, 4, 5 und 6/2011 wiederum verspätet Voranmeldungen eingereicht wurden und diese eine wesentlich höhere Zahllast auswiesen, als die Behörde im Zuge der Schätzung für die Monate 1 und 2/2011 angenommen hat, weswegen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens für die Monate 1,2/2011 jeweils von einer Zahllast von € 2.740 ausgegangen werde: Verteidiger: Die Zeiträume 1 und 2/2011 betreffen umsatzschwache Monate. Die Schätzung beruht auf umsatzstarken Monaten und ist daher nicht zutreffend. AB: Dem ist zu widersprechen, als im Monat Februar 2010 € 2.690,35 vom Unternehmen mit UVA vom 20.05.2010 eingereicht wurde. Zudem ist festzuhalten, dass keine Änderung in der Lokalität des Unternehmens SoGmbH laut Aktenlage eingetreten ist. AB: Zur konkludenten Selbstanzeige wird entgegnet, dass die Nachmeldung für eine Kapitalgesellschaft lediglich die Formvoraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige für einen Verband darstellen kann. Mangels Täternennung kann sie keine strafaufhebende Wirkung für einen Geschäftsführer erzielen. Es wird jedoch eingeräumt, dass auf den Voranmeldungen eine unleserliche Unterschrift über einem Firmenstempel aufscheint, woraus man eine Selbstanzeigenerstattung durch einen Täter im Rahmen der freien Beweiswürdigung ableiten könnte. Verteidiger: Keine Erklärung dazu. V: Vorhalt der verspäteten Meldung der Lohnabgaben für die SoGmbH und der festgestellten Abfuhrdifferenzen: Verteidiger: Keine Erklärung dazu. AB: Keine Erklärung. V: H.GmbH: Vorhalt der verspätetet bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Schätzungen der Abgabenbehörde für Voranmeldungszeiträume sowie hinsichtlich der jeweiligen Jahresumsatzsteuer: Verteidiger: Keine Erklärung. V: Vorhalt der Lohnsteuerprüfungen vom 1.2.2016 und 5.7.2018: Verteidiger: Keine Erklärung. AB: Ich verweise nochmals darauf, dass es sich um reine Abfuhrdifferenzen handelt, also die vom Unternehmen selbst berechneten jedoch nicht abgeführten Abgaben wurden festgesetzt. V: P.KG: Vorgelesen wird, dass der Bf. als Kommanditist der KG fungierte sowie als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin P.GmbH. V: Vorhalt der Daten zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die P.KG und des Umstandes, dass bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 bereits ein offenes Konkursverfahren vorlag und somit kein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer infrage komme: Verteidiger: Keine Erklärung. V: Vorhalt der Feststellungen zu den lohnabhängigen Abgaben: Verteidiger: Keine Erklärung. AB weist nochmals daraufhin, dass die KG eine persönlich haftende Gesellschafterin, die P.GmbH habe, als deren alleiniger Geschäftsführer ab 8. Juni 2011 der Bf. fungiert habe (Diese Firma sei in der Folge auf H.GmbH umbenannt worden). Es sei daher ihm oblegen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der KG wahrzunehmen. V: Damit sind wir mit der Auflistung der Taten am Ende. Vorhalt der rekordverdächtigen Summe von 1.221 Einzelzahlen, die bei Bewertung der dem Bf. angelasteten Taten zu betrachten waren und seiner Geschäftsführertätigkeit über einen sehr langen Zeitraum bei zahlreichen Kapitalgesellschaften, mit der Frage, ob ihm die Fälligkeitstage der Selbstberechnungsabgaben bekannt gewesen seien: Verteidiger: Ich gehe davon aus. V: Wieso zahlt er nicht? Verteidiger: Das dürfen sie nicht mich fragen. Ich verweise darauf, dass mein Mandant über Buchhaltungsunterlagen verfügt hat und somit für eine Nachvollziehbarkeit seines Geschäftsumfanges Sorge getragen hat. Ich kann mir nur vorstellen, dass er jeweils aus Überlastung von fristgerechten Meldungen bzw. Zahlungen Abstand genommen hat. V: Frage an die AB: Wie schaut es mit Schadensgutmachungen aus? AB: Bei Su gibt es eine Schadensgutmachung von 41,98 %. Bei den anderen Firmen ist seit der Entscheidung durch den Spruchsenat keine Änderung eingetreten. V: Vorhalt ob ein Vorbringen zur Verbandsverantwortlichkeit der SoGmbH ergänzend erstattet wird: Verteidiger: Keine weitere Erklärung. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten. Schluss des Beweisverfahrens. Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Es sind die Berechnungen damals der lohnabhängigen Abgaben vorgelegen, da die Löhne ausbezahlt wurden, damit kann keine gänzliche Überlastung bestanden haben. Der Bf. reicht UVA immer erst dann ein, wenn Prüfungen anstehen. Er agiert immer erst dann, wenn Schätzungen vorgenommen werden. Der Verteidiger beantragt ein möglichst mildes Urteil. In dem Zusammenhang wird auf Sorgepflichten für zwei Kinder hingewiesen." Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2 die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird; c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung. Abs. 5 Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Abs. 6 Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). Mit Anlassbericht vom 28.8.2017 wurden zum Tatverdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung Verdachtsmomente hinsichtlich durch den Bf. bewirkter Finanzvergehen bei 3 noch aufrechten Unternehmen und 4 bereits aufgelösten Unternehmen an die Staatsanwaltschaft herangetragen. Die StA hat mit Beschluss vom 7.2.2018 das Verfahren nach § 202 FinStrG eingestellt. Dagegen richtete sich der Fortsetzungsantrag der Behörde vom 26.2.2018 über den letztlich mit Beschluss des Landesgerichtes vom 16.10.2018 rechtskräftig abgesprochen wurde, dass auf Grund der damaligen Verdachtslage kein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt werde. Ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wurde somit gegen den Bf. nicht anhängig. Verjährungsprüfung: Am 28. Jänner 2019 erging durch die Finanzstrafbehörde eine Einleitung des behördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. mit folgendem Inhalt: "Aufgrund der Einstellung der Ermittlungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren lt. Beschluss vom Datum*** zu GZ **** ist das Verfahren nunmehr in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit weiterzuführen. Das bisher gegen Sie unter der Strafnummer 123**** wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit betreffend die Lohnabgaben (Su) am 28.01.2015 eingeleitete Finanzstrafverfahren sowie das gegen Sie unter der Strafnummer 123**** wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer (H.GmbH) am 31.08.2015 eingeleitete Finanzstrafverfahren wird ebenso wie das mit Vorerhebungsverständigung vom 29.03.2011 zur Strafnummer 456*** geführte Verfahren (betreffend Su, SoGmbH und Sa) nunmehr in einem Verfahren unter der Strafnummer SN1 geführt. Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie 1. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SpGmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben von insgesamt € 35.171 95, nämlich Umsatzsteuer für 03-06/2009 in Höhe von € 24.346,09 Lohnsteuer für 03/2009 in Höhe von € 871,79 Lohnsteuer für 05/2009 in Höhe von € 492,99 Lohnsteuer für 06/2009 in Höhe von € 795,59 Lohnsteuer für 07/2009 in Höhe von € 1,72 Dienstgeberbeiträge für 03/2009 in Höhe von € 1.624,77 Dienstgeberbeiträge für 04/2009 in Höhe von € 1.651,67 Dienstgeberbeiträge für 05/2009 in Höhe von € 1.722,43 Dienstgeberbeiträge für 06/2009 in Höhe von € 2.925,71 Zuschläge zum DB für 03/2009 in Höhe von € 147,75 Zuschläge zum DB für 04/2009 in Höhe von € 150,17 Zuschläge zum DB für 05/2009 in Höhe von € 156,56 Zuschläge zum DB für 06/2009 in Höhe von € 284,71 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie 2. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Su verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzube- rechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 265.712,39, nämlich Umsatzsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 56.148,63 Umsatzsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 75.072,85 Umsatzsteuer für 01 - 07/2011 in Höhe von € 28.172,82 Kapitalertragsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 4.375,00 Lohnsteuer für 07 - 12/2009 in Höhe von € 4.351,98 Dienstgeberbeiträge für 07 - 12/2009 in Höhe von € 12.129,48 Zuschläge zum DB für 07 - 12/2009 in Höhe von € 1.078,17 Lohnsteuer für 01 - 12/2010 in Höhe von € 3.850,46 Dienstgeberbeiträge für 01 - 12/2010 in Höhe von € 14.922,08 Zuschläge zum DB für 01 - 12/2010 in Höhe von € 1.326,40 Lohnsteuer für 01-06/2011 in Höhe von € 2.023,88 DB für 01-06/2011 in Höhe von € 7.927,48 Zuschläge zum DB für 01-06/2011 in Höhe von € 713,16 Lohnsteuer für 06-08/2012 in Höhe von € 1.001,13 Dienstgeberbeiträge für 06-08/2012 in Höhe von € 4.204,40 Zuschläge zum DB für 06-08/2012 in Höhe von € 382,32 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 11.089,06 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 14.843,56 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 1.319,43 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 8.767,71 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 10.161,28 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 905,29 Lohnsteuer für 01-07/2015 in Höhe von € 665,53 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2015 in Höhe von € 257,93 Zuschläge zum DB für 01-07/2015 in Höhe von € 22,36 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie 3. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der SoGmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben im Gesamtausmaß von € 120.886,27, nämlich Umsatzsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 46.002,36 Umsatzsteuer für 01-12/2011 in Höhe von € 37.320,02 Lohnsteuer für 01-12/2010 in Höhe von € 6.166,97 Lohnsteuer für 01-07/2011 in Höhe von € 6.617,42 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2010 in Höhe von € 10.415,01 Dienstgeberbeiträge für 01-07/2011 in Höhe von € 12.341,69 Zuschläge zum DB für 01-12/2010 in Höhe von € 925,80 Zuschläge zum DB für 01-07/2011 in Höhe von € 1.097,00 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, sowie 4. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der H.GmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 07-11/2013 und 01-07/2014 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von € 57.015 85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 (2) lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen haben, und zwar Umsatzsteuer für 07-11/2013 in Höhe von € 14.187,57 Umsatzsteuer für 01-07/2014 in Höhe von € 42.828,28 b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 08/2014 bis 12/2017 in Höhe von € 331.005,41 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar Umsatzsteuer für 08-12/2014 in Höhe von € 34.514,86 Umsatzsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 83.169,85 Umsatzsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 82.320,70 Umsatzsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 131.000,-- c. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 01/2012 bis 12/2017 in Höhe von insgesamt € 127.410,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 96,08 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 689,96 Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 70,52 Lohnsteuer für 01-12/2013 in Höhe von € 2.649,33 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2013 in Höhe von € 3.899,29 Zuschläge zum DB für 01-12/2013 in Höhe von € 345,77 Lohnsteuer für 01-12/2014 in Höhe von € 11.589,47 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2014 in Höhe von € 15.959,18 Zuschläge zum DB für 01-12/2014 in Höhe von € 1.418,59 Lohnsteuer für 01-12/2015 in Höhe von € 11.295,34 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2015 in Höhe von € 14.699,79 Zuschläge zum DB für 01-12/2015 in Höhe von € 1.309,67 Lohnsteuer für 01-12/2016 in Höhe von € 14.806,17 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2016 in Höhe von € 30.187,60 Zuschläge zum DB für 01-12/2016 in Höhe von € 2.689,14 Lohnsteuer für 01-12/2017 in Höhe von € 4.917,28 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2017 in Höhe von € 9.822,90 Zuschläge zum DB für 01-12/2017 in Höhe von € 964,70 5. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der P.KG Verantwortlicher vorsätzlich a. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von € 194.290,19 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach g 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar Umsatzsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 78.041,00 Umsatzsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 116.249,19 b. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 07/2011 bis 12/2012 in Höhe von insgesamt € 43.343,85 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 49 (1) a FinStrG begangen haben, und zwar Lohnsteuer für 07-12/2011 in Höhe von € 6.581,05 Dienstgeberbeiträge für 07-12/2011 in Höhe von € 13.725,03 Zuschläge zum DB für 07-12/2011 in Höhe von € 1.220,03 Lohnsteuer für 01-12/2012 in Höhe von € 6.400,00 Dienstgeberbeiträge für 01-12/2012 in Höhe von € 14.139,89 Zuschläge zum DB für 01-12/2012 in Höhe von € 1.277,85 Hinsichtlich der strafbestimmenden Wertbeträge wird auf die Gebarungsdaten der jeweiligen Steuerkonten verwiesen." Am 29.3.2011 erging eine Vorladung an den Bf. mit der ihm mitgeteilt wurde, dass der Verdacht bestehe, dass er Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtentrichtung bzw. nicht fristgerechter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2009, 1-3, 5-10, 12/2010 der Su, 1, 2, 5-12/2010 der S. GmbH sowie von lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) für 1-12/2016, 1-12/2017 und 1-12/2018 der Sa bewirkt habe. Die Vorladung wurde an der aufrechten Meldeadresse des Bf. hinterlegt und von ihm nicht behoben. Am 28.1.2015 erging eine Einleitung an den Bf. wonach ihm vorgeworfen wurde, dass er Lohnabgaben für 1-12/2013, L, DB, DZ in der Höhe von € 27.252,05 der Su vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Die Einleitung wurde am 6.2.2015 an der Meldeadresse des Bf. hinterlegt und nicht behoben. Von dieser Adresse hat er sich erst mit 11.2.2015 abgemeldet. Am 31.8.2015 wurde gegen den belangten Verband H.GmbH ein Einleitungsbescheid erlassen, auf den in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen ist (zur Entscheidung über die für H.GmbH eingebrachte Beschwerde siehe RV/7300050/2019). Dem Bf.1 werden Vergehen beginnend mit März 2009 angelastet, dazu gilt, dass Finanzordnungswidrigkeiten binnen 3 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist verfolgungsverjähren. Wird innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein weiteres vorsätzliches Finanzvergehen/weitere vorsätzliche Finanzvergehen gesetzt, tritt jedoch nach § 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat/diese Taten die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Frist für die Verjährung der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2017 hat erst am 15.2.2018 zu laufen begonnen, daher wurde mit der Einleitung vom 28.1.2019 innerhalb offener Frist eine Verfolgungshandlung gesetzt und liegt hinsichtlich sämtlicher dem Bf. angelasteter Finanzvergehen keine Verfolgungsverjährung vor. Die absolute Verjährung beträgt 10 Jahre, wobei hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG gilt, dass die Verjährung nie früher zu laufen beginnt, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Somit hat die Verjährungsfrist für U 1-10/2009 bzw. hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben für 1-11/2009 erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen und ist die 10 jährige absolute Verjährung noch nicht eingetreten. Das Finanzstrafverfahren zur Verbandsverantwortlichkeit der SoGmbH wurde mit Einleitung vom 28. Jänner 2019 anhängig gemacht. Nach den in der Einleitung genannten Taten war dazu auch bei Berücksichtigung der Verlängerungen der Verfolgungsverjährungszeiten durch Begehung weiterer Finanzvergehen die Verfolgungsverjährungsfrist für alle genannten Taten bereits abgelaufen (Berechnung, Ablauf des Jahres 2011 bis Ablauf des Jahres 2014). Es ist jedoch am Abgabenkonto ersichtlich, dass ab 2013 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde (Bekanntgabe der Jahreszahllast mit € 6.000,00, danach gibt es nur noch Schätzungen) und ab 2015 bis 2018 Schätzungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen vorgenommen wurden. Somit liegen weitere die Verfolgungsverjährung verlängernde Taten vor, zu denen ein Tatverdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht. Befangenheitseinwand gegen die Finanzstrafbehörde: Gemäß VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 können nur Organe und nicht auch die Finanzstrafbehörde als solche als befangen abgelehnt werden. Da selbst eine allfällige Befangenheit eines Organes im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Rechtsmittelentscheidung geheilt wird (VwGH 15.12.1987, 87/14/0134), erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Befangenheitseinwände des Bf. gegen die gesamte Behörde. Zudem wurde die angefochtene Entscheidung durch den Spruchsenat erlassen und liegt keine Geltendmachung eines Befangenheitsgrundes gegen ein Mitglied des Spruchsenates vor. Gesetzliche Melde- und Zahlungsverpflichtungen: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Zu seinem Einwand, dass die Höhe der ihm angelasteten Verkürzungsbeträge bestritten werde, wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Firmen, bei denen der Bf. als Geschäftsführer fungierte und zur Prüfung aller ihm angelasteten Taten verwiesen. Zu den einzelnen Vergehen/Taten: SpGmbH: Der Bf. fungierte ab 16.12.2004 als handelsrechtlicher Gf. der SpGmbH bis zur Konkurseröffnung am Datum***. Die SpGmbH wurde am 2.3.2011 amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Die Voranmeldungen für die Monate 3 und 4/2009 € 1.251,49 und € 7.950,80 wurden erst am 8.7.2009 eingereicht und die Vorauszahlungen nicht entrichtet. Die lohnabhängigen Abgaben für 3, 4, 5/2009 wurden erst am 14.8.2009 gemeldet und nicht entrichtet. Für die Monate 6 und 7/2009 wurden im Zuge einer Lohnsteuerprüfung am 20.10.2009 Abfuhrdifferenzen festgestellt. L 6/2009 € 795,59. L 7/2009 € 1,72, DB 6/2009 € 2.925,71, DZ 6/2009 € 284,71. Für Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2009 gibt es eine Festsetzung von € 22.715,68 mit Datum 13.11.2009. Zuvor wurden lediglich für 1-4/2009 Voranmeldungen eingereicht. Der Prüfbericht über die Umsatzsteuernachschau liegt jedoch nicht vor und konnte auch über Bp 2000 mangels Speicherung nicht beschafft werden. Ab 9/2009 liegen Meldungen mit Null vor. Die Umsatzsteuerjahresfestsetzung blieb bei den zuvor angenommenen Zahllasten. Nach den Feststellungen zu den lohnabhängigen Abgaben ist somit auszugehen, dass in den Monaten 5 und 6/2009 noch Umsätze erzielt wurden. Das Ergebnis der USt- Nachschau ist mangels Überprüfbarkeit nicht übernehmbar, daher wird für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens an Hand der in den Monaten 2-4 gemeldeten Zahllasten für 5 und für 6 jeweils von einer Zahllast von € 5.000,00 ausgegangen und hinsichtlich der übersteigenden Anlastung (€ 5.143,80) mit Verfahrenseinstellung vorgegangen. Su: Der Bf. fungierte ab 11.3.2009 bis Datum2**** (Konkurseröffnung) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Su. Folgende Abgaben wurden verspätet gemeldet und nicht bei Fälligkeit entrichtet: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 7/2009 | 6.445,03 | 13.10.2009 | U | 10/2009 | 4.583,99 | 23.06.2010 | U | 11/2009 | 3.315,94 | 23.6.2010 | U | 12/2009 | 4.470,34 | 23.6.2010 | U | 1/2010 | 1.364,29 | 16.6.2010 | U | 2/2010 | 2.403,12 | 16.6.2010 | U | 3/2010 | 4.451,71 | 16.6.2010 | U | 4/2010 | 3.608,68 | 29.6.2010 | U | 6/2010 | 3.583,37 | 20.1.2011 | U | 7/2010 | 4.054,79 | 20.1.2011 | U | 8/2010 | 2.780,97 | 20.1.2011 | U | 9/2010 | 2.846,64 | 20.1.2011 | U | 10/2010 | 3.292,32 | 20.1.2011 | U | 11/2010 | 3.095,77 | 20.1.2011 | U | 12/2010 | 3.191,19 | 8.7.2011 | U | 1/2011 | 3.090,42 | 8.7.2011 | U | 2/2011 | 3.297,41 | 8.7.2011 | U | 3/2011 | 2.628,35 | 8.7.2011 | U | 4/2011 | 3.535,61 | 8.7.2011 | U | 5/2011 | 4.895,98 | 11.10.2011 | U | 6/2011 | 4.897,05 | 11.10.2011 | L | 7/2009 | 514,81 | 9.10.2009 | DB | 7/2009 | 1.677,11 | | DZ | 7/2009 | 152,10 | | L | 8/2009 | 514,81 | 9.10.2009 | DB | 8/2009 | 1.758,50 | | DZ | 8/2009 | 160,01 | | L | 1/2010 | 286,63 | 23.6.2010 | DB | 1/2010 | 1.061,10 | | DZ | 1/2010 | 97,03 | | L | 2/2010 | 265,80 | 23.6.2010 | DB | 2/2010 | 971,46 | | DZ | 2/2010 | 88,92 | | L | 3/2010 | 287,69 | 23.6.2010 | DB | 3/2010 | 1.038,67 | | DZ | 3/2010 | 95,03 | | L | 4/2010 | 252,10 | 23.6.2010 | DB | 4/2010 | 1.056,56 | | DZ | 4/2010 | 96,69 | | L | 5/2010 | 252,10 | 23.6.2010 | DB | 5/2010 | 1.065,99 | | DZ | 5/2010 | 97,55 | | L | 5/2011 | 296,67 | 8.7.2011 | DB | 5/2011 | 1.141,29 | | DZ | 5/2011 | 104,28 | | L | 6/2011 | 618,01 | 11.10.2011 | DB | 6/2011 | 2.237,67 | | DZ | 6/2011 | 204,57 | | L | 6/2012 | 473,33 | 12.12.2012 | DB | 6/2012 | 2.061,74 | | DZ | 6/2012 | 187,26 | | L | 7/2012 | 361.94 | 12.12.2012 | DB | 7/2012 | 1.188,57 | | DZ | 7/2012 | 107,66 | | L | 8/2012 | 165,86 | 12.12.2012 | DB | 8/2012 | 954,09 | | DZ | 8/2012 | 87,40 | Zudem gab es eine abgabenbehördliche Prüfung für 2009 bis 2011 deren Ergebnisse im Bericht vom 13.11.2014 festgehalten sind sowie 3 GPLA Prüfungen mit Berichten vom 15.6.2011, 29.4.2014 und 11.9.2015. Im Bericht vom 13.11.2014 wurde unter TZ 2 ausgeführt, dass Vorsteuern 2009 in der Höhe von € 37.333,33 und 2010 € 40.400,00 zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Für das Jahr 2009 wurde am 9.1.2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, mit der demnach zu Unrecht überhöht Vorsteuer geltend gemacht wurde. Dies stellt den Versuch der Verkürzung der Umsatzsteuer 2009 dar, da die Abgabenfestsetzung letztlich bereits auf den Ergebnissen der Prüfung beruhte. Es liegt somit der dem angeschuldeten Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit vorangehende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, damit war das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. Genauso verhält es sich mit der Jahresumsatzsteuer 2010 und der unrichtigen Geltendmachung von Vorsteuern im Ausmaß von € 40.400,00. Unter Tz 3 des Prüfberichtes wurde ausgeführt, dass eine Rechnung vom 1.7.2011 an die Nachfolgefirma P.GmbH nicht in den erklärten Umsätzen enthalten gewesen sei, daher sei die Umsatzsteuer von € 5.828,00 nachzuversteuern. Wiederum wurde bereits am 12.12.2012 elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die somit in diesem Punkt unrichtig war, was den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 darstellt, da die Abgabenfestsetzung bereits nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung erfolgte. Unter Tz 4 des Prüfungsberichtes wurde ausgeführt, dass die Su mit 1.7.2011 den Eigenbetrieb der Friseurläden aufgegeben habe und nur noch die einzelnen Lokalitäten samt Inventar der Nachfolgefirma P.KG unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Kriterien der Fremdüblichkeit in Beziehungen von Gesellschaft und Gesellschaftern und könne nur durch die Nahebeziehung (100% Gesellschafter der P-KG ist über die beteiligte P-GmbH R, 100 % Gesellschafterin ist über die SpGmbH Beteiligung C.C., seine Schwiegermutter) erklärt werden. Die verdeckten Gewinnausschüttungen wurden in Rücksprache mit dem Bf. mit € 2.500 pro Monat angenommen. Wieso jedoch 7 Monate gerechnet wurden, ist nicht erkennbar und dürfte auf einem Fehler beruhen. Für den Zeitraum 7 bis 12/2011 ist lediglich für 6 Monate keine Miete angesetzt worden. VGA 15.000, Kest 25 % 4.999,99. Dies ergäbe jedoch einen höheren strafbestimmenden Wertbetrag als vom Spruchsenat angenommen, daher ist von € 4.375 auszugehen, somit ergibt sich pro Monat für 7, 8, 9, 10, 11, 12 je ein Betrag von € 729,16 an nicht binnen Wochenfrist ab Zufluss abgeführter Kapitalertragsteuer. Zunächst gab es laut Datenbank eine Erhebung am 10.6.2011, daraus resultiert eine Buchung von lohnabhängigen Abgaben für 1-4/2011 mit 10.6.2011. Zuvor wurden keine lohnabhängigen Abgaben für diese Zeiträume gemeldet. L € 1.109,20, DB € 4.548,52, DZ € 404,31. Laut Bericht vom 15.6.2011 über eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für 1.1.2008 bis 31.12.2010 wurden für 2009 und 2010 Abfuhrdifferenzen zwischen den in den Lohnkonten ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten und den der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Abgabenschuldigkeiten festgestellt. Für die Monate 9, 10, 11 und 12/2009 lagen keine Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben vor und für die Monate 6, 7, 8. 9, 10, 11 und 12/2010 ebenfalls nicht. L 2009 € 3.322,36, DB 8.693,87, DZ 766,06 L 2010 € 2.506,14, DB 9.728,30, DZ 851,18 Laut Bericht vom 29.4.2014 über eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben für 1.1.2012 bis 20.3.2014 ergaben sich für 2013 wiederum Abfuhrdifferenzen, wobei für 2013 zuvor keine Lohnabgaben gemeldet und entrichtet wurden. L 2013 € 11.089,06, DB 2013 € 14.843,56, DZ 2013 € 1.319,43. Für 2014 und 2015 wurden ebenfalls keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet. Im Prüfungsbericht vom 11.9.2015 werden wiederum folgende Abfuhrdifferenzen ausgewiesen. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | L | 7/2014 | 952,51 | DB | 7/2014 | 824,90 | DZ | 7/2014 | 73,32 | L | 8/2014 | 952,51 | DB | 8/2014 | 824,90 | DZ | 8/2014 | 73,32 | L | 9/2014 | 952,51 | DB | 9/2014 | 827,26 | DZ | 9/2014 | 73,53 | L | 10/2014 | 1.097,47 | DB | 10/2014 | 852,12 | DZ | 10/2014 | 75,74 | L | 11/2014 | 2.820,91 | DB | 11/2014 | 4.538,74 | DZ | 11/2014 | 404,84 | L | 12/2014 | 1.991,80 | DB | 12/2014 | 2.293,36 | DZ | 12/2014 | 204,54 | L | 1/2015 | 665,53 | DB | 1/2015 | 257,03 | DZ | 1/2015 | 22,36 SoGmbH Der Bf. fungiert seit 15.2.2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SoGmbH. Die Voranmeldungen für 1 und 2/2010 wurden verspätet eingereicht, jedoch zeitgleich auch eine Gutschrift für 3/2010 bekannt gegeben. Damit wurde die Zahllast für 1/2010 abgedeckt und somit zeitgleich mit Bekanntgabe entrichtet. Für 2/2010 verblieb auch ein Teilbetrag zur Verrechnung, damit fällt 1/2010 gänzlich weg und für 2/2010 verbleibt lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 491,14. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 5-12/2010 wurden bei Fälligkeit nicht eingereicht. Da in der Folge auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht wurde, erging am 29.6.2011 ein Schätzungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer 2010. Somit lag hinsichtlich des die Voranmeldungen übersteigenden Betrages von € 6.644,63 der Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 vor. Die Voranmeldungen für 5-12/2010 wurden nach den Ausführungen zur Umsatzsteuersonderprüfung für 5/2010 bis 2/2011 am 15.9.2011 in Papierform eingebracht, daraus resultierte eine Nachforderung von € 32.497,65. Dies stellt hinsichtlich der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer einen Rücktritt vom Versuch dar, womit wiederum eine Strafbarkeit für die Vergehen im Voranmeldungszeitraum gegeben ist. Im einzelnen sind dies folgende verspätet gemeldete Beträge: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 5/2010 | 3.151,58 | 15.9.2011 | U | 6/2010 | 3.466,71 | 15.9.2011 | U | 7/2010 | 4.924,15 | 15.9.2011 | U | 8/2010 | 4.628,57 | 15.9.2011 | U | 9/2010 | 4.017,27 | 15.9.2011 | U | 10/2010 | 3.235,74 | 15.9.2011 | U | 11/2010 | 3.942,22 | 15.9.2011 | U | 12/2010 | 5.131,41 | 15.9.2011 Für 12/2010 kommt laut vorliegender Kontrollmaterialrechnung für Baumeisterarbeiten vom 16.12.2011 ein strafbestímmender Wertbetrag von € 8.000,00 zur verspätet gemeldeten Zahllast hinzu. Für die Monate 1 und 2/2011 wurden keine Voranmeldungen eingereicht und ergingen Schätzungen mit jeweils € 740,00. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 3/2011 | 4.295,37 | 16.9.2011 | U | 4/2011 | 2.222,95 | 16.9.2011 | U | 5/2011 | 1.242,28 | 16.9.2011 | U | 6/2011 | 3.199,33 | 16.9.2011 Für die Monate 7-11/2011 wurden Gutschriften gemeldet und für 12/2011 wiederum keine Voranmeldung eingereicht. Im Zuge der Umsatzsteuernachschau wurde mit Schätzung vorgegangen, weil die Zahllasten für 1 und 2/2011 als zu niedrig angenommen erschienen und für 12/2011 eben eine Meldung ebenfalls unterblieben war. Als Anhaltspunkt für die Schätzung wurden die Monate 12/2010 und 3/2011 herangezogen und zudem ein Zuschlag von 20 % vorgenommen und da die Frist zur Einreichung einer Jahreserklärung noch offen war mit vorläufiger Festsetzung vorgegangen.. Diese Schätzung erscheint nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben nicht übernehmbar, wobei die Erstschätzung im Vergleich mit den in den Folgemonaten einbekannten Zahllasten tatsächlich zu niedrig erscheint. Setzt man die für 3-6/2011 gemeldeten Beträge als Bemessungsgrundlage an, ergibt sich eine durchschnittliche Zahllast von € 2.740. Demnach wird für 1 und 2/2011 jeweils von einer Zahllast von € 2.740,00 ausgegangen. Für 7 bis 11/2011 wurden lediglich Vorsteuern gemeldet, jedoch keine Umsätze und der letzte Dienstnehmer wurde bereits mit 10.8.2011 abgemeldet, daher erscheint eine Umsatzsteuerverkürzung für 7-12/2011 nicht erweisbar. Die lohnabhängigen Abgaben für 3-6/2011 wurden verspätet gemeldet und nicht entrichtet: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | L | 3/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 3/2011 | 1.024,65 | | DZ | 3/2011 | 91,07 | | L | 4/2011 | 636,01 | 16.9.2011 | DB | 4/2011 | 1.063,15 | | DZ | 4/2011 | 94,49 | | L | 5/2011 | 678,81 | 16.9.2011 | DB | 5/2011 | 1.144,83 | | DZ | 5/2011 | 101,75 | | L | 6/2011 | 775,00 | 16.9.2011 | DB | 6/2011 | 1.885,01 | | DZ | 6/2011 | 167,55 | Am 9.9.2011 fand eine Lohnsteuerprüfung statt, die Abfuhrdifferenzen für das Jahr 2010 in folgender Höhe erbrachte, wobei zuvor keine lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet wurden: L 1-12/2010 € 6.166,97, DB € 10.415,01, DZ € 925,80 Zeitgleich wurde am 9.9.2011 auch eine Schätzung der lohnabhängigen Abgaben für 1-7/2011 vorgenommen mit L € 3.891,59, DB € 7.224,05 und DZ € 642,14. Erst nach der Schätzung wurden für die Monate 3 bis 6/2011 die oben angeführten Beträge gemeldet und für 7/2011 eine Nullmeldung eingereicht. Eine im Jahr 2016 abgehaltene Lohnsteuerprüfung erbrachte folgende Gutschriften: L - 2.725,83, DB - 5.117,45, DZ - 454,87 (unter Außerachtlassung der Änderungen bei den Sachbezügen) Somit ist die Schätzung dahingehend zu korrigieren, dass lediglich folgende Beträge für 1-7/2011 über die selbst gemeldeten Beträge hinausgehend angesetzt werden: L € 1.165,76, DB € 2.106,60, DZ € 187,27 H.GmbH: Der Bf. fungierte ab 8.6.2011 bis zur Konkurseröffnung am Datum3**** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.GmbH, die am 6.4.2019 amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde. Für den Zeitraum 7-11/2013 und 1-7/2014 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten. In der Niederschrift zur Prüfung wurde ausgeführt, dass die Daten laut der am 18.9.2014 nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen werden. Folgende Vorauszahlungen wurden demnach erst bedeutend verspätet einbekannt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 7/2013 | 2.303,05 | 9.1.2014 | U | 8/2013 | 2.390,90 | 9.1.2014 | U | 10/2013 | 2.800,88 | 9.1.2014 | U | 11/2013 | 9.789,17 | 18.9.2014 | U | 1/2014 | 4.827,46 | 8.1.2015 | U | 3/2014 | 4.369,84 | 18.9.2014 | U | 4/2014 | 8.134,78 | 18.9.2014 | U | 5/2014 | 8.485,08 | 18.9.2014 | U | 6/2014 | 8.658,99 | 18.9.2014 | U | 7/2014 | 9.471,84 | 18.9.2014 Für 7, 8, 10, 11/2013 liegt demnach eine Verkürzung von € 17.284 vor, wobei hinsichtlich des angeführten Tatzeitraumes 9/2013 eine Gutschrift gemeldet wurde, weswegen dazu mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist. Für die anderen 4 Monate wurde durch den Spruchsenat der unrichtigen Einleitung folgend lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 14.187,57 angesetzt. Mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten ist somit durch das BFG auch von dem niedrigeren Betrag auszugehen. Genauso ist für 2/2014 mit Einstellung vorzugehen, weil in diesem Monat eine Gutschrift angefallen ist. Die Summe der für 1, 3, 4, 5, 6, 7/2014 angefallenen Zahllasten beträgt € 43.947,99. Wiederum wurde ein niedrigerer Betrag angenommen (€ 42.828,28), der somit mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten wegen des Verböserungsverbotes auch im Verfahren vor dem BFG angesetzt werden muss. Am 2.11.2015 wurden die Vorauszahlungen für 8, 9, 10, 11, 12/2014 und 1-7/2015 mit jeweils € 10.000,00 geschätzt. Die Voranmeldungen wurden nachgereicht, demnach ergaben sich folgende Zahllasten. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Meldung | U | 8/2014 | 6.690,83 | 26.1.2016 | U | 9/2014 | 6.058,77 | | U | 10/2014 | 6.559,54 | | U | 11/2014 | 6.161,05 | | U | 12/2014 | 9.044,67 | | U | 1/2015 | 6.869,19 | | U | 2/2015 | 5.767,03 | | U | 3/2015 | 6.746,18 | | U | 4/2015 | 6.911,77 | | U | 5/2015 | 4.783,86 | | U | 6/2015 | 6.395,22 | | U | 7/2015 | 7.696,60 | Für 1-7/2015 ergibt sich demnach ein strafbestimmender Wertbetrag von € 45.169,85 Für 8-11/2015 wurden erneut wegen Nichtabgabe von Voranmeldungen die Vorauszahlungen mit € 60.000,00 geschätzt. Auch für 12/2015 wurde keine Voranmeldung eingereicht. Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2015 geschätzt und am 21.9.2017 eine Jahreszahllast von € 140.000,00 bescheidmässig festgesetzt. Im Ausmaß von € 105.169,85 konnte der Bf. somit im Zeitpunkt der Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Verkürzungsmöglichkeit nicht mehr ernstlich für möglich halten, im übersteigenden Ausmaß könnte die Annahme des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2015 bestehen. Die Schätzungsbeträge übersteigen jedoch den Durchschnittswert (ca. € 6.500) der zuvor gemeldeten Zahllasten bedeutend, daher hat die Finanzstrafbehörde für 8-12/2015 nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von € 38.000 angenommen. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde beträgt der strafbestimmende Wertbetrag für 2015 demnach € 83.169,85. Auch für 2016 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und musste wiederum mit Schätzung vorgegangen werden. Für 1-6/2016 wurden am 12.9.2016 € 70.000,00 festgesetzt, für 7 und 8/2016 am 21.10.2016 € 20.000 und für 9-12/2016 am 27.4.2017 € 60.000,00. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden und erging am 26.2.2018 ein Bescheid mit einer Festsetzung einer Jahreszahllast von € 150.000. Laut eingereichter, jedoch im Abgabenverfahren nicht berücksichtigter Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich eine Jahreszahllast von € 82.320,70 für das Jahr 2016. Für das Jahr 2017 erging am 27.4.2017 ein Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen für 1 und 2/2017 in der Höhe von € 30.000,00 und am 1.12.2017 ein Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen für 3-8/2017 in der Höhe von € 90.000,00. Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung stand erneut eine Schätzung der Jahresumsatzsteuer an, die jedoch in der Folge unterblieb. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens ging die Behörde von einem angenommenen strafbestimmenden Wertbetrag von € 131.000 aus. Die Ergebnisse der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für 1.1.2012 bis 31.12.2014 sind im Prüfbericht vom 1.2.2016 dargestellt. Über die gegen die Festsetzungen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BFG v. 26.9.2017 zu RV/7106438/2016 abgesprochen, demnach wurden letztlich unter teilweiser Abänderung zu dem Ansatz von Sachbezügen folgende Beträge nicht fristgerecht gemeldet und entrichtet: L 1-12/2012 € 96,08 DB 1-12/2012 € 689,96 DZ 1-12/2012 € 70,52 L 1-12/2013 € 2.649,33 DB 1-12/2013 € 3.899,29 DZ 1-12/2013 € 345,77 L 1-12/2014 € 11.589,47 DB 1-12/2014 € 15.959,18 DZ 1-12/2014 € 1.418,59 Im weiteren Bericht über die Abhaltung einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben vom 5.7.2018 sind Abfuhrdifferenzen laut eingesehenen Lohnkonten für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aufgelistet. Folgende Beträge wurden demnach nicht bei deren Fälligkeit entrichtet: L 1-12/2015 € 11.295,34 DB 1-12/2015 € 14.699,79 DZ 1-12/2015 € 1.309,67 L 1-12/2016 € 14.806,17 DB 1-12/2016 € 30.187,60 DZ 1-12/2016 € 2.689,14 L 1-12/2017 € 4.917,28

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300051/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300051.2019
Stammnummer
126766
Gültig
03.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF