Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300051/2019
Finanzordnungswidrigkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300051/2019vom 03.12.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
DB 1-12/2017 € 9.822,90
DZ 1-12/2017 € 964,70
P.KG
Die P.KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.7.2011 gegründet. Der Bf. fungierte als Kommanditist der KG bis zu deren Konkurseröffnung am DatumXX. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin scheint die P.GmbH auf, als deren Geschäftsführer ab 8.6.2011 der Bf. 1 fungierte.
In dieser Funktion war er verpflichtet, die abgabenrechtlichen Belange der P.KG wahrzunehmen.
Am 7.10.2014 wurde die KG amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 7/2011 mit einer Zahllast von € 7.183,50 wurde verspätet am 21.10.2011 eingereicht.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 8/2011 mit einer Zahllast von € 7.771,10 wurde verspätet am 28.10.2011 eingereicht.
Für 8/2011 erging am 3.9.2013 eine weitere Festsetzung mit € 4.301,49.
Für 9, 10, 11, 12/2011 liegen keine Voranmeldungen vor.
Laut Jahreserklärung betrug die Gesamtzahllast für 7-12/2011 € 78.041,00. Demnach wurden sämtliche Vorauszahlungen nicht bei deren Fälligkeit entrichtet.
Für die Monate 9 bis 12/2011 wird somit von einer Gesamtzahllast von € 58.784,91 ausgegangen, mangels Bekanntgabe der richtigen Zahllasten 9, 10, 11/2011 von jeweils einer Zahllast von € 14.696,22 und 12/2011 von € 14.696,25 ausgegangen.
Für das Jahr 2012 wurden wiederum bei Fälligkeit keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die Festsetzungen erfolgten erst nach Konkurseröffnung an Hand der verspätet gemeldeten Zahllasten für 1-6/2012 mit € 66.650,07 und 7-12/2012 € 50.599,12.
Für 1-5/012 wird geschätzt von einer monatlichen Zahllast von € 11.108,34 ausgegangen und für 6/2012 von € 11.108,37.
Für 7-11/2012 wird geschätzt von einer monatlichen Zahllast von € 8.433,18 ausgegangen und für 12/2012 von € 8.433,22.
Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wurde letztlich die Jahreszahllast mit € 116.249,19 geschätzt, wobei die Frist zur Abgabe der Jahreserklärung bereits nach Konkurseröffnung lag.
Auch die lohnabhängigen Abgaben wurden wiederum verspätet gemeldet und nicht entrichtet:
| Abgabe
| Zeitraum
| Betrag
| Meldung
| L
| 7/11
| 1.119,16
| 12.10.2011
| DB
| 7/11
| 2.093,31
|
| DZ
| 7/11
| 188,80
|
| L
| 8/11
| 1.120,44
|
| DB
| 8/11
| 2.132,77
|
| DZ
| 8/11
| 192,41
|
| L
| 9/11
| 1.126,90
|
| DB
| 9/11
| 2.075,43
|
| DZ
| 9/11
| 187,04
|
| L
| 10/11
| 988,33
| 15.6.2012
| DB
| 10/11
| 2.449,55
|
| DZ
| 10/11
| 215,04
|
| L
| 11/11
| 988,33
|
| DB
| 11/11
| 2.449,55
|
| DZ
| 11/11
| 215,04
|
| L
| 12/11
| 988,33
|
| DB
| 12/11
| 2.449,55
|
| DZ
| 12/11
| 215,04
|
Zudem wurden im Rahmen der Prüfung die steuerfrei ausbezahlten Bezüge nach § 26 nachversteuert, was zu einer Nachforderung von L € 249,56, DB € 74,87 und DZ € 6,66 führte.
Für 1-4/2012 wurde am 24.5.2012 mit einer Festsetzung vorgegangen:
L € 6.400,00, DB € 2.880,00, DZ € 256,00.
In der Folge wurde auch für das Jahr 2012 eine Lohnsteuerprüfung abgehalten, die ebenfalls Differenzen zwischen den in den Lohnkonten enthaltenen Beträgen und den zuvor festgesetzten Beträgen aufzeigte:
DB € 11.259,89, DZ € 1.021,85
Der Bf. ist somit in Kenntnis der Fälligkeitstermine notorisch über Jahre hinweg seinen gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und hat bei jeweiliger Fälligkeit weder die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben noch die Selbstberechnungsabgaben entrichtet.
Er hat es somit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Zahlungsverpflichtung verletzt.
Sein steuerliches Fehlverhalten hat sich über die Jahre hinweg nicht gebessert, sondern verschlechtert, daher ist der Senat zu den Tatzeiträumen, zu denen in der Folge auch keine oder unrichtige Jahreserklärungen eingereicht wurden, bzw. die Behörde mangels Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen mit Schätzungen vorgehen mussten von bewirkten Abgabenhinterziehungen ausgegangen.
Dem Vorbringen, die für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vorgenommene Schätzung bei der SoGmbH sei für die Monate 1 und 2/2011 zu hoch ausgefallen, konnte nicht gefolgt werden, da einerseits die Amtsbeauftragte auf übernehmbare Vergleichszahlen verwies und andererseits davon auszugehen ist, dass gerade die Ballzeit eine für Friseure eintragsreiche Zeit darstellt, eine Flaute mag eher während der Haupturlaubszeit im Sommer bestehen. Die Aufgliederungen der Abfuhrdifferenzen wurden dem Bf. mittels Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, es wäre demnach an ihm gelegen gewesen, diesen Annahmen Echtzahlen entgegenzusetzen, was wohl wegen des großen Arbeitsaufwandes ohne ersichtliche Verbesserungsmöglichkeit, da ja die Summen der angelasteten Beträge ohnehin aus dem Zahlenmaterial des Unternehmens entnommen wurden, unterblieben ist.
Der Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Als mildernd wertete der Spruchsenat den ordentlichen Lebenswandel, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflicht für ein Kind, das Zugestehen der objektiven Tatseite und die angespannte wirtschaftliche Lage, als erschwerend den längeren Tatzeitraum.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 1.174.836,69 und einer Strafdrohung von € 672.942,12 wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 15,03 % der Strafdrohung festgesetzt.
Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 636.759,62 aus, die Strafdrohung € 318.379,81.
Mildernd sind nunmehr die Sorgepflichten für 2 Kinder, erschwerend jedoch der Umstand, dass über 200 Tatentscheidungen dem verbliebenen Schuldspruch zu Grunde liegen. Trotz einer Vorstrafe für Finanzvergehen aus den Jahren 2007 und 2008 (Berufungsentscheidung vom 9.2.2010), die bereits getilgt ist und daher nicht erschwerend als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, hat der Bf. sein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten unverändert beibehalten und ignoriert beharrlich über ein Jahrzehnt jede monatliche Zahlungsverpflichtung von Selbstberechnungsabgaben, daher ist von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen. Mildernd ist auch die weitere von der Amtsbeauftragten vorgetragene Schadensgutmachung. Zahlungen nach Tatbegehung können bei nachgeholter Meldung mit Entrichtung im Rahmen der Vorgaben des § 29 Abs. 3 FinStrG eine wirksame Selbstanzeige darstellen, soweit nicht ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 3 FinStrG (z.B. Tatentdeckung, Verfolgungshandlung) vorliegt, daher war aus diesem Titel auch mit Teileinstellung vorzugehen. Weitere Zahlungen auf den bestehenden Rückstand sind lediglich als Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Bei einem Gutteil der Abgabenschuldigkeiten ist jedoch erschwerend von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen.
Die neu bemessene Geldstrafe entspricht nach Ansicht des Senates den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und der Erschwerungsgründe.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit, sie entlastete teils vorübergehend bzw. teils endgültig das Abgabenkonto der Bf.2) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Die Nichtentrichtung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft).
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.
Der Bf. 1 war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den Verband eine Geldbuße zu verhängen.
Die Bf. 2 war daher als belangter Verband für die vom Bf.1 als Entscheidungsträger begangenen Finanzordnungswidrigkeiten zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von
Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat wertete bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße nicht von den gesetzlich genannten Milderungsgründen bei Bestimmung einer Geldbuße ausgehend als mildernd: die Unbescholtenheit des Verbandes, die teils erfolgte Schadensgutmachung, die missliche wirtschaftliche Lage sowie den Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat; erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 120.886,27 betrug die Strafdrohung für die Geldbuße € 60.443,13 und die ausgesprochene Geldbuße demnach 14,89 % der Strafdrohung.
Nunmehr macht der strafbestimmende Wertbetrag € 86.694,46 aus, die Strafdrohung somit € 43.347,23.
Nach § 5 Abs. 2, Z 2 und Z 3 VbVG ist erschwerend zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl (39) an Taten begangen wurde und ein Vorteil im Zeitgewinn bei einer verspäteten Zahlung liegt.
Unter Berücksichtigung der Teileinstellungen erachtete der Senat die neu ausgemessene Geldbuße, die im untersten Bereich der Spruchpraxis angesiedelt ist, als angemessen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pro Beschwerdeführer pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 3. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300051/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300051.2019
- Stammnummer
- 126766
- Gültig
- 03.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF