Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0128-L/04
Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-L/04vom 23.06.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht die nachträgliche schriftliche Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses in einem nicht mehr im Interpretationswege behebbarem Widerspruch zum vom Vorsitzenden am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Bescheid, ist der nachträgliche schriftliche Bescheid zwar offensichtlich rechtwidrig, aber dennoch wirksam, solange er nicht aus dem Rechtsbestand - beispielsweise mittels nachträglicher Berufungsentscheidung - wieder entfernt wird (vgl. ua. VwGH 20.12.1988, 84/05/0214 - ZfVB 1989/1425; OGH 28.1.1986, 11 Os 195/85 - SSt 57/6).
Soweit die Abweichungen zwischen dem mündlich verkündeten Bescheid und dem nachträglich wirksam gewordenen schriftlichen Bescheid des Spruchsenates im Schuldspruch zumindest dieselbe Strafsache betreffen, derogiert der nachträgliche schriftliche Bescheid dem mündlich verkündeten. Betrifft der Schuldspruch der nachträglichen schriftlichen Ausfertigung Fakten, welche gar nicht Gegenstand des Schuldspruches des mündlichen Bescheides gewesen sind, tritt insoweit der schriftliche Schuldspruch zu dem verkündeten Schuldspruch hinzu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch
Ing. Josef Affenzeller, Wirtschaftstreuhänder in 4231 Untergaisbach,
Frensdorf 107, und Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Linzer Straße 36, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
22. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
15. April 2004, StrNr. 2003/00009-001, nach der am
23. Juni 2005 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten Mag.
Günther Hofko für die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, des Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroithner
sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten gegen das
am 15. April 2004 verkündete Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz in der unter der
StrNr. 2003/00009-001 gegen ihn anhängigen Finanzstrafsache wird
keine
Folge
gegeben.
II.
Das am 15. April 2004 in der
Finanzstrafsache gegen W zur StrNr. 2003/00009-001 verkündete Erkenntnis
des obgenannten Spruchsenates wird wie folgt präzisiert:
W
ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Freistadt (nunmehr Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr) vorsätzlich
A)
als Einzelunternehmer
A.1) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
1.153,53 bewirkt, indem er die diesbezügliche Zahllast nicht bis zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst verspätet bekannt
gegeben hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten,
A.2) selbst zu berechnende
Abgaben, nämlich Kraftfahrzeugsteuer betreffend April bis Juni 2002 in
Höhe von € 2.346,--, Straßenbenützungsabgabe betreffend die
Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von
insgesamt € 947,-- (06/02 € 266,-- + 07/02 € 232,-- + 09/02
€ 209,-- + 10/02 € 144,-- +12/02 € 96,--), Lohnsteuern
betreffend die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von
insgesamt € 4.109,82, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen betreffend die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in
Höhe von insgesamt € 1.802,33, Zuschläge zu letzteren betreffend
die Monate Juni, Juli, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt
€ 156,21, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni, September 2002 in
Höhe von insgesamt € 25.049,90 (01/01, 02/01, 06/01 bis 10/01 jeweils
ATS 16.732,-- + 11/01 und 12/01 jeweils € 1.215,96 + 01/02 € 4.216,67
+ 05/02 € 2.393,41 + 06/02 € 3.416,88 + 09/02 € 4.078,96) nicht
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt,
A.3) betreffend die
Voranmeldungszeiträume März bis Mai 2001 durch Abgabe unrichtiger
Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Gutschriften in Höhe
von ATS 50.196,-- (03/01 bis 05/01 jeweils ATS 16.732,--)
erzielt,
B)
als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W OEG
B.1) selbst zu berechnende
Abgaben, nämlich Lohnsteuern betreffend die Monate August, Oktober und
Dezember 2002 in Höhe von insgesamt € 924,18,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
betreffend die Monate September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von
insgesamt € 769,51, Zuschläge zu letzteren betreffend die Monate
August, September, Oktober und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt €
94,89, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Juni, September 2002
in Höhe von insgesamt € 6.503,37 (01/01, 02/01, 04/02, 06/01 bis 10/01
jeweils ATS 3.222,-- + 11/01 und 12/01 jeweils € 234,15 + 01/02 €
2.350,39 + 06/02 € 626,83 + 09/02 € 715,95) nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt,
B.2) betreffend die
Voranmeldungszeiträume März und Mai 2001 durch Abgabe unrichtiger
Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Gutschriften in Höhe
von ATS 6.444,-- (03/01 + 05/01 jeweils ATS 3.222,--) erzielt,
sowie
C)
als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der WB GmbH unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldung betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2002 und
Jänner 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt € 12.877,55 (12/02 € 10.101,18 + 01/03 €
2.776,37) bewirkt, indem er die diesbezüglichen Zahllasten nicht bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten entrichtet hat, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
W
hat hiedurch betreffend die Fakten A.1) und C) Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG und betreffend die Fakten A.2) und B.1)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und betreffend die
Fakten A.3) und B.2) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.b
FinStrG begangen,
weshalb
über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2
FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
5.000,--
(in
Worten: Euro fünftausend)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
im Ausmaß von
zwanzig
Tagen
verhängt
werden.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat W auch die Kosten des Finanzstrafverfahrens
in Höhe von € 636,-- und die Kosten eines allfälligen
Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid
festgesetzt werden würden.
III.
Soweit im Übrigen der Spruch der
schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses (zugestellt am
24. September 2004) vom am 15. April 2004 verkündeten Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses abweicht, wird ersterer von Amts wegen
aufgehoben.
IV.
Der Antrag des W auf Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich der vom Erstsenat verhängten Geldstrafe sowie der
vorgeschriebenen Verfahrenskosten gemäß
§ 212a
Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15. April
2004 hat ein Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr im gegen W unter der StrNr. 2003/00009-001 geführten
Finanzstrafverfahren nach durchgeführter mündlicher Verhandlung
verkündet, W sei schuldig im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten
mit der Modifikation, dass betreffend die WB GmbH wir [für] die Monate
Jänner bis Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni und September 2002
nicht wissentlich gehandelt wurde, sodass diesbezüglich nur
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG angenommen werden.
Hingegen seien die Tatzeiträume November und Dezember 2002 sowie
Jänner 2003 bereits von der Wissentlichkeit erfasst. W habe somit
hinsichtlich der letztgenannten Monate Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und ansonsten [Finanzvergehen der]
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 [ergänze: und § 49
Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von € 5.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen
verhängt worden ist. Die von W zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten
wurden gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG mit
€ 363,-- bestimmt (Finanzstrafakt Bl. 172 f).
In der angesprochenen
Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 3. November 2003 war W vorgeworfen
worden, er habe [A.] im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt als
Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher der WB GmbH und der W OEG
[vorsätzlich] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend die Monate Jänner bis
Dezember 2001, Jänner, Mai, Juni, September, November und Dezember 2002,
sowie Jänner 2003 im Gesamtbetrag von [offenbar teilweise umgerechnet]
€ 49.232,37 (Jänner bis Dezember 2001: € 17.402,20 + Jänner
2002: € 6.567,06 + Mai und Juni 2002: € 6.437,12 + September
2002: € 4.794,91 + November und Dezember 2002: € 11.254,71 +
Jänner 2003: € 2.776,37) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Weiters habe er [B.] als
Abgabepflichtiger bzw. als Geschäftsführer der W OEG im Amtsbereich
des Finanzamtes Freistadt vorsätzlich betreffend Juni bis Oktober 2002
Lohnsteuern in Höhe von € 2.772,44, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.557,44 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 163,19, betreffend Dezember
2002 Lohnsteuern in Höhe von € 2.261,56, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.014,40 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 87,91, Kraftfahrzeugsteuern
betreffend April bis Juni 2002 in Höhe von € 2.346,--,
Straßenbenützungsabgaben betreffend Juni und Juli 2002 in Höhe
von € 498,--, betreffend September 2002 in Höhe von € 209,--,
betreffend Oktober 2002 in Höhe von € 144,--, sowie betreffend
Dezember 2002 in Höhe von € 96,-- nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt.
W habe hiedurch [ergänze:
zu Faktum A.] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG bzw. [zu Faktum B.] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Finanzstrafakt Bl. 109).
Am 24. September 2004 wurde W
eine schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses des
Spruchsenates zugestellt, in welcher der Spruch - ohne auf die verkündete
Modifikation Bedacht zu nehmen - inhaltsgleich mit der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten formuliert worden war (Finanzstrafakt Bl. 175 ff).
In der Begründung der
schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses führte der Spruchsenat in
seinen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt aus:
a) Betreffend das
Einzelunternehmen des W (StNr. 081/0533):
Der Beschuldigte betreibe seit
April 1992 in K ein Unternehmen für Baggerungen. Ab Juli 1997 besteht auch
eine Gewerbeberechtigung für den Straßenwinterdienst.
Anlässlich
einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume Jänner und
Mai bis September 2002 seien die bis dahin fehlenden Umsatzsteuern für den
Monat Jänner 2002 mit € 4.216,67, die Monate Mai und Juni 2002 mit
€ 5.810,29 und September 2002 mit € 4.078,96 festgesetzt worden
(Niederschrift vom 11. Dezember 2002 zu ABNr. 231016/02, Tz. 1, BI. 2-5
Finanzstrafakt). Aus den Tz 2 und 3 der Niederschrift sei ersichtlich, dass auch
diverse Belastungen an Kraftfahrzeugsteuer und an
Straßenbenützungsabgabe vom Abgabepflichtigen bis dahin nicht bekannt
gegeben bzw. einbezahlt worden waren. Die Kraftfahrzeugsteuer betreffend April
bis Juni 2002 wäre daher mit € 2.346,--, die
Straßenbenützungsabgabe betreffend Juni und Juli 2002 mit
€ 498,-- festgesetzt worden.
Die
Straßenbenützungsabgabe für September 2002 in Höhe von
€ 209,-- wäre zwar mittels verspäteter Buchungsanweisung dem
Finanzamt bekannt gegeben, jedoch nicht eingezahlt worden.
Die
Buchung der Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2002 in Höhe von
€ 1.153,53 sowie der Straßenbenützungsabgabe für Dezember
2002 in Höhe von € 90,-- erfolgte mit 3. März 2003, die sofortige
Entrichtung konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Die
Höhe der Straßenbenützungsabgabe für Oktober 2002 in
Höhe von € 144.-- sei erst nach der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bekannt gegeben, eine sofortige Entrichtung erfolgte
ebenfalls nicht.
Da
dem Abgabepflichtigen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als
Unternehmer und früherer Prüfungsmaßnahmen seine steuerlichen
Verpflichtungen bekannt gewesen wären, weiters laut Aktenvermerk des
Prüfers vom 12. Dezember 2002 (Finanzstrafakt, Bl. 6) auf Grund der extrem
angespannten finanziellen Lage immer nur jene Gläubiger befriedigt worden
waren [, die am meisten drängten,] und die fristgerechte Entrichtung bzw.
Bekanntgabe der vom Steuerberater ermittelten Selbstberechnungsabgaben mehrmals
unterblieben war, sei mit Bescheid vom 18. Februar 2003 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet worden.
Da
später festgestellt worden sei, dass sich aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 des Beschuldigten als Einzelunternehmer
eine Nachforderung von € 14.592,-- ergab, für die nach dem Ergehen des
Umsatzsteuerbescheides für 2001 keine Entrichtung innerhalb der
gesetzlichen Nachfrist erfolgte und ein Zahlungserleichterungsansuchen nicht
rechtzeitig eingebracht wurde und daher keine strafbefreiende Wirkung der
Selbstanzeige gegeben sei, wäre mit Bescheid vom 22. Mai 2003 das
eingeleitete Strafverfahren auf die Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2001
ausgedehnt worden. (Finanzstrafakt, Bl. 38-41).
b)
Betreffend die WB GmbH (StNr. 010/2477):
Der
Beschuldigte sei seit deren Gründung im April 2000
alleinvertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der WB GmbH,
deren Unternehmensgegenstand die Ausübung des Baumeistergewerbes,
insbesondere die Planung, Leitung und Errichtung von Hoch- und Tiefbauten und
die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art ist. Auch dieses
Unternehmen werde am Standort in K geführt.
Anlässlich
der telefonischen Anmeldung zur Durchführung einer
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Dezember 2002 bis März
2003 (Niederschrift vom 8. Mai 2003 zu ABNr. 231024/03, Tz. 1, Finanzstrafakt
Bl. 23-26) sei vom Prüfer darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung
wegen fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt werde. Zu Beginn
der Prüfung seien dem Prüfer die fertigen Umsatzsteuervoranmeldungen
ausgehändigt worden. Es ergab sich eine Nachforderung für den Zeitraum
Dezember 2002 in Höhe von € 10.101,18 und für den Zeitraum
Jänner 2003 in Höhe von € 2.776,37.
Da
dem Beschuldigten auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als
Unternehmer und früherer Prüfungsmaßnahmen beim
Einzelunternehmen seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen wären
und eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht gegeben gewesen wäre, sei das
mit Bescheid vom 18. Februar 2003 eingeleitete Strafverfahren mit Bescheid vom
22. Mai 2003 ausgedehnt worden.
Da
auch festgestellt worden sei, dass die Lohnabgaben für den Zeitraum
Jänner bis April 2003 weder bekannt gegeben noch entrichtet worden
seien, erfolgte die Ausdehnung hinsichtlich der Lohnabgaben (L, DB, DZ) und
Zeiträume vorerst in unbekannter Höhe.
c)
Betreffend die W OEG (StNr. 081/2091):
Der
Beschuldigte sei seit deren Gründung im Jahr 1996 einzelvertretungsbefugter
Geschäftsführer der W OEG mit Sitz ebenfalls in K. Die
Abgabenerklärungen 2000 sowie die Niederschrift vom 26. November 2002 seien
jeweils von W unterzeichnet worden. Die Gesellschaft übt den Baustoffhandel
in geringerem Umfang und das Güterbeförderungsgewerbe als
Haupttätigkeit aus.
Bereits
im Jahr 1999 sei eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume
Juni 1997 und Jänner bis August 1998 durchgeführt worden (siehe die
Niederschrift vom 22. Jänner 1999 im Umsatzsteuerakt), bei der die
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1997 festgestellt worden
sei.
Anlässlich
einer für den Zeitraum Jänner bis September 2002 durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung (Niederschrift vom 26. November 2002, ABNr.
231012/02, Tz. 1, Bl. 48-54) wurde festgestellt, dass für den
Zeiträume Jänner, Juni und September 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
worden waren. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelte die
Betriebsprüfung die Zahllasten für den Zeitraum Jänner 2002 in
Höhe von € 2.350,39, für Juni 2002 in Höhe von € 626,83
und für September 2002 in Höhe von € 715,95.
Aus
dem Veranlagungsakt der OEG ist ersichtlich, dass die abgegebene
Jahreserklärung für 2001 eine Nachforderung von € 2.810,20 ergab.
Da weder eine Zahlung innerhalb der gesetzlichen Nachfrist nach dem Ergehen des
Bescheides, noch die rechtzeitige Abgabe eines Zahlungserleichterungsansuchens
erfolgte, liegt diesbezüglich eine Selbstanzeige ohne strafbefreiende
Wirkung vor.
Eine
Überprüfung des Abgabenkontos der OEG habe weiters ergeben, dass
Lohnsteuer für die Monate August, Oktober und Dezember 2002 im Betrag von
€ 924,18, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für die Monate September, Oktober und Dezember 2002 im
Betrag von € 769,51 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
für die Monate August bis Oktober, sowie Dezember 2002 im Betrag von €
94,89 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) worden waren.
Die
verspätete Bekanntgabe dieser Beträge sei als Selbstanzeige zu werten,
der jedoch mangels gleichzeitiger Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine
strafbefreiende Wirkung zukomme.
Da
der Verdacht der vorsätzlichen Handlungsweise bestanden habe, wurde das mit
Bescheid vom 18. Februar 2003 eingeleitete und mit Bescheid vom 22. Mai 2003
ausgedehnte Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Finanzverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit.a sowie § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit Bescheid vom
27. Mai 2003 erneut ausgedehnt.
Der strafbestimmende Wertbetrag
errechne sich hiedurch wie folgt:
|
Umsatzsteuer § 33 Abs.2
lit.a FinStrG
|
|
|
|
Zeitraum
|
|
StNr.
|
Betrag in Euro
|
|
01-12/2001
|
Selbstanzeige
(Jahreserklärung, nicht bezahlt)
|
Einzelunternehmer
081/0533
|
14.592,--
|
|
1/2002
|
USO lt. NS 11.12.2002, Tz 1
|
Einzelunternehmer 081/0533
|
4.216,67
|
|
05-06/2002
|
USO lt. NS 11.12.2002, Tz
1
|
Einzelunternehmer
081/0533
|
5.810,29
|
|
09/2002
|
USO lt. NS 11.12.2002, Tz 1
|
Einzelunternehmer 081/0533
|
4.078,96
|
|
11/2002
|
Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der
Einleitung)
|
Einzelunternehmer 081/0533
|
1.153,53
|
29.851,45
|
12/2002
|
USO lt. NS 08.05.2003, Tz 1
|
GmbH 010/2477
|
10.101,18
|
|
1/2003
|
USO lt. NS 08.05.2003, Tz 1
|
GmbH 010/2477
|
2.776,37
|
12.877,55
|
01-12/2001
|
Selbstanzeige (Jahreserklärung, nicht
bezahlt)
|
OEG 081/2091
|
2.810,20
|
|
01/2002
|
USO lt. NS 26.11.2002 Tz 1
|
OEG 081/2091
|
2.350,39
|
|
06/2002
|
USO lt. NS 26.11.2002 Tz 1
|
OEG 081/2091
|
626,83
|
|
09/2002
|
USO lt. NS 26.11.2002 Tz 1
|
OEG 081/2091
|
715,95
|
6.503,37
|
|
|
|
|
|
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG
Lohnabgaben, Kraftfahrzeugsteuer, Straßenbenützungsabgabe
|
|
|
|
|
|
Zeitraum
|
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
|
Einzelunternehmen
|
|
|
|
06/2002
|
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
|
642,20
|
363,34
|
31,49
|
07/2002
|
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
|
994,83
|
462,98
|
40,13
|
10/2002
|
Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
|
715,54
|
298,68
|
25,89
|
12/2002
|
Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der
Einleitung
|
1.757,25
|
677,33
|
58,70
|
|
|
4.109,82
|
1.802,33
|
156,21
|
|
OEG
|
|
|
|
08/2002
|
Selbstanzeige ohne Zahlung
|
273,82
|
0,--
|
28,20
|
09/2002
|
Selbstanzeige ohne Zahlung
|
0,--
|
213,25
|
18,48
|
10/2002
|
Selbstanzeige ohne Zahlung
|
146,05
|
219,19
|
19,--
|
12/2002
|
Selbstanzeige ohne Zahlung
|
504,31
|
337,07
|
29,21
|
|
|
924,18
|
769,51
|
94,89
|
|
Summen Lohnabgaben § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG
|
5.034,--
|
2.571,84
|
251,10
|
|
|
|
|
|
Zeitraum
|
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
Straßenbe-nützungsabgabe
|
|
04-06/2002
|
USO lt. NS 11.12.2002, Tz 2
|
2.346,--
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06-07/2002
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USO lt. NS 11.12.2002, Tz 3
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498,--
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09/2002
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Selbstanzeige ohne Zahlung
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209,--
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10/2002
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Bekanntgabe ohne Zahlung (nach Einleitung)
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144,--
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12/2002
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Bekanntgabe ohne Zahlung (Tag der
Einleitung
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96,--
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Summen KR,
Straßenbenützungsabgabe
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2.346,--
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947,--
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Der
Beschuldigte habe gewusst, dass es durch seine Handlungsweise zu entsprechend
hohen Abgabenverkürzungen kommen würde, und habe sich mit diesem
Erfolg seiner Taten auch jeweils billigend abgefunden.
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat stehe nunmehr fest, dass dem Beschuldigten ein geringerer Vorwurf
gemacht werden könne als ursprünglich angenommen. Der neue Strafrahmen
errechne sich daher mit € 104.039,71.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des W,
seine schwierige finanzielle Lage [die ihn zu seinen Taten verleitet hätte]
und die Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.
In seiner
Berufung gegen dieses Straferkenntnis des Erstsenates brachte der Beschuldigte
im Wesentlichen vor, die in der Verhandlung vor dem Spruchsenat als Zeugin
befragte B habe ausgesagt, die Steuerberater hätten zwar
regelmäßig Zahlscheine zur Einzahlung übermittelt; es sei ihr
aber nicht bewusst gewesen, dass die gegenständlichen Abgaben zumindest
durch Anmeldung dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen gewesen wären. Auch
sei nicht klar, wie sich der in der schriftlichen Ausfertigung genannte
Strafrahmen ermittle. Es werde daher beantragt, den Beschuldigten nicht wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen [also
offenkundig: das Finanzstrafverfahren einzustellen], in eventu, auf eine
niedrigere Geldstrafe zu erkennen, sowie die Einhebung der verhängten
Geldstrafe und der Verfahrenskosten gemäß
§ 212a BAO
auszusetzen.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich
erörtert.
Dabei präzisierte der
dabei anwesende Verteidiger des Beschuldigten die eingebrachte Berufung in Bezug
auf die verkündete Entscheidung des Spruchsenates im Wesentlichen
dergestalt, dass grundsätzlich ein Vorsatz des W anzuzweifeln sei,
insbesondere aber der Aspekt der teilweisen Sachverhaltswürdigung als
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG kritisiert werde und
im Übrigen eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt
werde.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst ist anzumerken, dass
gemäß
§ 151 Abs.2 FinStrG eine rechtzeitig eingebrachte Berufung
- wie im gegenständlichen Fall diejenige des Beschuldigten - kraft Gesetzes
eine aufschiebende Wirkung erzeugt, sodass für ein Begehren,
anlässlich der Einbringung eines Rechtsmittels die Einhebung der mittels
des bekämpften Bescheides verhängten Geldstrafe bzw. der
vorgeschriebenen Verfahrenskosten im Sinne des § 212a BAO auszusetzen, kein
Raum besteht. Ein darauf gerichtetes Berufungsbegehren ist daher
spruchgemäß zurückzuweisen.
Gemäß
§ 134
FinStrG hat der Spruchsenatsvorsitzende nach Schluss der mündlichen
Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis
öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen
Entscheidungsgründe bekannt zu geben, was gemäß
§ 135 Abs.1
lit.g leg.cit. in der Verhandlungsniederschrift festzuhalten ist.
Dieses bereits verkündete
Erkenntnis ist überdies gemäß
§ 141 Abs.1 FinStrG
schriftlich auszufertigen.
Die bei einer mündlichen
Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung hat die
Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein
mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche
Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die
über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt
wurde (siehe VwGH 30.5.1969, 1564/68 [hier gem. § 62 Abs. 2 AVG], VwGH
29.9.1993, 93/02/0158 [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen
Berufungsverhandlungen vor dem UVS], VwGH 27.4.1995, 95/17/0007, VwGH 26.9.1996,
95/09/0228, VwGH 6.3.1997, 95/09/0250 - ZfVB 1998/590, VwGH 18.11.1998,
98/03/0207 - ZfVB 2000/1910, VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149 -
ÖStZB 2003/702 [zu einer Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für OÖ als damalige Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz]).
Im gegenständlichen Fall
hat der Erstsenat laut Verhandlungsprotokoll am 15. April 2004 verkündet, W
sei schuldig im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten, aber mit der
Modifikation, das W betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001
bis Jänner 2002, Mai, Juni und September 2002 nicht wissentlich gehandelt
habe, sodass er diesbezüglich lediglich Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten habe.
Diese Modifikation betreffe die
strafrelevanten Handlungen des W im Zusammenhang mit der WB GmbH (Finanzstrafakt
Bl. 172 unten).
Aus dem Umstand, dass im
Zusammenhang mit der WB GmbH die obigen Fakten dem Beschuldigten aber gar nicht
zum Vorwurf gemacht worden sind, sondern vielmehr solche im Zusammenhang mit der
W OEG und seinem Einzelunternehmen, ergibt sich die Vermutung, dass sich der
Spruchsenatsvorsitzende diesbezüglich offenbar lediglich irrtümlich im
Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich auch die Fakten im Zusammenhang mit
dem Einzelunternehmen und der W OEG gemeint hat.
Diese Vermutung wird zur
Gewissheit in Anbetracht der Tatsache, dass in der protokollierten
Begründung des verkündeten Bescheides als neuen Strafrahmen die Summe
von € 51.237,52 benannt hat (Finanzstrafakt Bl. 173), ein Betrag, welcher
sich - siehe unten - lediglich dann errechnet, wenn tatsächlich die
Vorwürfe der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
betreffend die strafrelevanten Zeiträume die der W OEG und dem
Einzelunternehmen in Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG umgewandelt wurden.
Spruch und Begründung
eines Bescheides bilden jedoch für die Ermittlung des Sinnes eines solchen
eine Einheit, sodass dabei auch die Begründung heranzuziehen ist,
insbesondere wenn wegen Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel
bestehen (siehe dazu VfGH 17.6.1982, B 461/77, VfGH 18.10.1991, G 187/91, G
269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003, VfGH 11.6.1996, B 545/95, K I-4/95
- ÖStZB 1997, 85. VwGH 30.1.1992, 91/17/0101, 0102, VwGH 13.2.1992,
91/13/0004 - ÖStZB 1992, 718 = SWK 1992 R 101 = StInd 1992/2298, 2305 =
ÖStZ 1992, 151, VwGH 25.5.1992, 91/15/0085 verstärkter Senat -
ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992, 845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406,
VwGH 3.6.1992, 92/13/0127 = ÖStZB 1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F,
VwGH 20.10.1992, 92/14/0026 - ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB
1993, 357 = ÖJZ 1994, 182, 28 F = StInd 1992/2302, 2582, 2583, 2614, VwGH
19.5.1993, 91/13/0169 - ÖStZB 1994, 81 = StInd 1993/2078, VwGH 28.9.1998,
96/16/0135 - ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584, u.a.).
Es ist daher davon auszugehen,
dass - wie oben bereits ausgeführt - am Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat verkündet wurde, W habe in Bezug auf die
strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zu verantworten, er habe als
Einzelunternehmer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001
bis Jänner 2002, Mai, Juni und September 2002 sowie als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der W OEG betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner 2001 bis Jänner 2002, Juni und September 2002
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. gegebenenfalls zu
Unrecht entsprechende Gutschriften an Umsatzsteuer geltend gemacht und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen und
lediglich als Einzelunternehmer betreffend den Voranmeldungszeitraum November
2002 sowie als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der WB GmbH betreffend
die Zeiträume Dezember 2002 und Jänner 2003 Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Dem steht jedoch der in der
Folge der dem Beschuldigten wirksam zugegangene schriftliche Bescheid, gedacht
als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten
Straferkenntnisses gegenüber, wonach W betreffend sämtlicher
Voranmeldungszeiträume Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG zu verantworten habe (Finanzstrafakt Bl. 175 f). Auch in der
Begründung dieses Bescheides ist lediglich von Abgabenhinterziehungen die
Rede (Finanzstrafakt Bl. 178, 180, 181) und wurde der Strafrahmen neu - wie
ursprünglich vom Amtsbeauftragten vorgeworfen (Finanzstrafakt Bl. 113
f) - auf Basis von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
errechnet (Finanzstrafakt Bl. 183).
Dieser schriftliche Bescheid
ist offensichtlich rechtwidrig und steht mit der objektiven Rechtslage in
Widerspruch. Er entfaltet jedoch rechtliche Wirksamkeit, solange er aus dem
Rechtsbestand nicht entfernt wird (vgl. u.a. VwGH 20.12.1988, 84/05/0214 - ZfVB
1989/1425, OGH 28.1.1986, 11 Os 195/85 - SSt 57/6).
Da ein gleichzeitig bestehender
Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend ein und
derselben strafbaren Handlungen des W (und daran anschließend eine
doppelte Strafsanktion) zu einer die Menschenrechtskonvention verletzenden
verfassungswidrigen verstärkten Wirkung der Rechtswidrigkeit führen
müsste, kann die rechtliche Lösung im gegenständlichen Fall
vorerst nur lauten, dass der später wirksam gewordene schriftliche Bescheid
im Ausmaß seiner im Interpretationswege nicht behebbaren Abweichung (die
Diskrepanz zwischen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG) dem
früher verkündeten mündlichen Bescheid insoweit derogiert hat.
Wären beide Bescheide daher in Rechtskraft erwachsen, hätte W
diesbezüglich als wegen Abgabenhinterziehungen bestraft gegolten.
Der Berufungssenat ist
angehalten, diesbezüglich eine Rechtsrichtigkeit herzustellen, weshalb
spruchgemäß dieser überschießende Teil des Spruches der
schriftlichen Ausfertigung des Erstsenat aufzuheben war. Damit ist automatisch
auch wieder der davon vorerst außer Kraft gesetzte ursprüngliche Teil
des mündlich verkündeten erstinstanzlichen Schuldspruches wieder
wirksam geworden.
Zum selben Ergebnis gelangt man
auch, versteht man die Berufung des Beschuldigten als gegen beide Bescheide
gerichtet, wobei vorweg derjenigen gegen den schriftlichen Bescheid im
Ausmaß des überschießenden Schuldspruches vollinhaltlich
stattzugeben und diesbezüglich mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen
ist.
Hinsichtlich
des solcherart korrigierten Erstbescheides und der dagegen vom Beschuldigten
erhobenen Berufung ist auszuführen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines Unternehmens (hier also W) spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel für die
Voranmeldungszeiträume bis einschließlich Dezember 2002
gemäß
§ 1 einer Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Ab der Voranmeldung für Jänner 2003 entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung einer Voranmeldung nur mehr in denjenigen Fällen, in welchen
der Umsatz des Unternehmens im Vorjahr € 100.000,-- nicht überstiegen
hatte (§ 1 der genannten Verordnung idF BGBl II 2002/462). Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls bis Ende 2002 um einen Monat für den
Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im
vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung, aufgehoben mit BGBl I 2003/71 ab 2003).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärungen
abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen von Unternehmen wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Ebenso war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (hier:
die Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Voranmeldungen), zu Unrecht oder zu
hoch geltend gemacht wurden.
Hingegen machte sich derjenige
- anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige
Jahressteuererklärungen, in welchen er nicht sämtliche Umsätze
angegeben hat, einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße
Veranlagung durchführt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines solchen vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise falsche Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht in der
Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig
festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 5 Abs.1
des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StrBAG) hat der Schuldner der
Straßenbenützungsabgabe bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen
Interessen im strafrelevanten Zeitraum diese Abgabe monatlich selbst zu
berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden
(Monatsanmeldung). Diese Anmeldung war bis zum 15. eines jeden Monats
(Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf
amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung war die
Straßenbenützungsabgabe für alle Zeiträume abzurechnen,
deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen war. Gemäß
§ 5 Abs.2
StrBAG war die Straßenbenützungsabgabe spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die
Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfallen, wenn die Abgabe
vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG iVm § 33 Abs.3 lit.b FinStrG macht sich
schuldig, wer solcherart vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (weil er es
unterlässt, derartige Monatsanmeldungen [fristgerecht] einzureichen) eine
Verkürzung an Straßenbenützungsabgabe bewirkt, indem er diese
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen
steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen
gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren
die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 6 Abs.3
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 hatte der Schuldner der
Kraftfahrzeugsteuer bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen im
strafrelevanten Zeitraum diese Kraftfahrzeugsteuer selbst zu berechnen und
jeweils bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr
zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge
zu diesen oder Kraftfahrzeugsteuern nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt aber
strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt
beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit.
noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt
(letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche
Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag
nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder
eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).
Gleiches gilt auch für
eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.b FinStrG, welche
derjenige zu verantworten hat, der vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger
Voranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend machte. Wäre der Nachweis zu führen, der
Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen habe zumindest
wissentlich zu Unrecht derartige Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht bei
zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur
Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen (falls die Gutschrift auf
andere Weise als mittels der Voranmeldung geltend gemacht würde),
hätte der Täter sich einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG schuldig gemacht.
Eine Strafbarkeit wegen
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter
Entrichtung von Straßenbenützungsabgaben und dadurch begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG wird durch eine
Strafbarkeit des Vorganges als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert. Ist jedoch eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung -
beispielsweise weil der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Monatsanmeldungen nicht zu
führen ist - nicht möglich, gelangt statt dessen auch der Tatbestand
einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG
zur Anwendung.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Hinsichtlich der wenngleich als
nicht strafbefreiend erkannten "Selbstanzeigen" laut Erstsenat ist
ergänzend anzumerken:
Gemäß
§ 29
Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Freistadt
bzw. Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabenbehörde) oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der
Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen
hat.
Gemäß
§ 29
Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie
erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist also ein
Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person
(§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen
Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter
Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als
Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet,
hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das
Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl.
bereits VwGH 16.7.1996, 95/14/0148). Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert
auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes
und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss
(vgl. bereits VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt
eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch
andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht
maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).
Eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende
ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung
durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des
§ 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es geht nicht an, anzunehmen, das alle
Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden -
ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen
wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.
Im gegenständlichen Fall -
siehe oben - liegen anlässlich der Einreichung der Steuererklärungen
des W bzw. der W OEG für das Veranlagungsjahr 2001 überhaupt keine
derartigen Anbringen der Abgabepflichtigen vor.
Laut Praxis der
Finanzstrafbehörden erster Instanz werden aber bloße
Abgabenerklärungen von Steuersubjekten als Selbstanzeigen umgedeutet und
entfalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - siehe unten - auch als
gelebte Verwaltungsrealität insoweit eine strafaufhebende Wirkung.
Maßgeblich in diesem
Zusammenhang muss aber sein, um den Widerspruch zwischen dem objektiven
Erklärungsinhalt derartiger Abgabenerklärungen und dem Umstand, dass
das geforderte Begehren, eine Strafanzeige gegen sich selbst im Sinne des §
29 FinStrG zu erstatten, aber objektiv nicht ersichtlich ist, aufzulösen,
dass zumindest aus der Aktenlage im Rahmen der Beweiswürdigung zu
erschließen ist, dass der Abgabepflichtige bzw. der potentielle
Selbstanzeiger überhaupt eine Selbstanzeige erstatten wollte -
beispielsweise indem im Zusammenhang mit dem Beginn einer Betriebsprüfung
nach der Anmeldung des Prüfers, einer erfolgten Rechtsbelehrung des
Steuerberaters, vom Abgabepflichtigen ein finanzstrafrechtlich bedeutsamer
Sachverhalt auf geeignete Weise offen gelegt bzw. angezeigt wird, ohne aber
dabei die förmliche Benennung des Vorganges als "Selbstanzeige" zu
verwenden.
So gesehen wäre es im
gegenständlichen Fall denkbar, die Jahresumsatzsteuererklärung des
Einzelunternehmers für 2001, in welcher dezidiert eine "Restschuld"
ausgewiesen wurde (siehe unten), als Selbstanzeige im Sinne des FinStrG zu
verstehen.
Damit wäre aber für
den Beschuldigten noch nichts gewonnen, weil § 29 Abs.2 leg.cit.
überdies die unverzügliche Offenlegung für die Feststellung der
Verkürzungen bedeutsamen Umstände und § 29 Abs.5 leg.cit. eine
Täterbenennung fordern, was beides nicht geschehen ist. Weder der genaue
Tatmodus, noch die Täter, noch die exakte Aufteilung der verkürzten
Gesamtsumme auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume wurde
dargelegt.
Des Weiteren fordert § 29
Abs.2 FinStrG in derartigen Fällen eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung, was - siehe oben - ebenfalls nicht geschehen
ist.
Gemäß
§ 29
Abs.3 lit.c FinStrG tritt eine Straffreiheit auch nicht ein, wenn bei
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Den vorgelegten Unterlagen ist
nun hinsichtlich der angesprochenen Selbstbemessungsabgaben u.a. folgender
Sachverhalt zu entnehmen:
Am 6. April 1992 eröffnete
W als Einzelunternehmer in K ein Baggerungsunternehmen, wobei er bei laut in den
Jahressteuererklärungen angegebenen Umsätzen von netto
ATS 4,616.777,47 (1998), ATS 6,470.422,88 (1999), ATS 6,744.815,-- (2000),
ATS 6,744.815,-- (2001) und € 304.597,10 (2002) Verluste von ATS
-822.814,-- (1998), ATS -1,342.076,-- (2000), ATS -88.573,-- (2001) und
€ -96.214.39 (2002) erzielte; lediglich für das Veranlagungsjahr 1999
ist ein geringfügiger Gewinn von ATS 9.061,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend W, StNr. 082/9821, Dauerakt
bzw. Veranlagungen 1998 bis 2002).
Ebenso eröffnete er am 10.
Juli 1996 gemeinsam mit R in K im Rahmen der W OEG einen Baustoffhandel samt
Güterbeförderung, wobei die Gesellschaft bei laut in den
Jahressteuererklärungen angegebenen Umsätzen von netto ATS
3,116.670,13 (1998), ATS 8,061.146,95 (1999), ATS 634.972,93 (2000), ATS
921.264,93 (2001), € 59.840,14 (2002) Verluste in Höhe von ATS
-1,475.776,-- (1998), ATS -218.810,-- (2000), ATS -93.130,-- (2001) und
€ -8.257,91 (2002) erzielte; lediglich für das
Veranlagungsjahr 1999 ist ein Gewinn von ATS 606.670,-- ausgewiesen
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die W OEG,
StNr. 083/0083, Dauerakt bzw. Veranlagungen 1998 bis 2002).
Mit Gesellschaftsvertrag vom
25. April 2000 wurde überdies die im Hoch- und Tiefbau tätige WB GmbH
gegründet, an welcher sich W zu einem Viertel und B zu drei Viertel
beteiligte. Als Geschäftsführer fungierten der Beschuldigte und der
Baumeister D. Die WB GmbH erzielte bei Umsätzen von netto ATS 3,076.318,03
(2000), ATS 3,530.347,-- (2001) und € 365.535,65 (2002) nach einem
Anfangsverlust von ATS -46.437,-- (2000) kleine Gewinne in Höhe von ATS
17.809,-- (2001) und € 19.744,74 (2002) (Veranlagungsakt des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die WB GmbH, StNr. 081/2637, Dauerakt bzw.
Veranlagungen 2000 bis 2002).
Auffällig ist dabei bis
zum Jahresabschluss am 31. Dezember 2001 das enorme Anwachsen der
Abgabenverbindlichkeiten von ATS 45.001,-- (zum 1. Jänner 2001) auf ATS
641.680,31 (zum 31. Dezember 2001) (genannter Veranlagungsakt,
Bilanzakt).
Der ledige Beschuldigte W hat
nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von dzt. netto €
700,--, kein "nennenswertes" Vermögen, aber Verbindlichkeiten
(überwiegend Bankschulden) von umgerechnet ca. € 218.000,--
(Finanzstrafakt Bl. 158).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Jänner 2001 am 15. März
2001 eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 110.270,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis
zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim
Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 20.
März 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS
93.538,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von
ATS 16.732,-- auf den Jänner
2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Umbuchung am 14. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche
Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 5 Abs. 2 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BauunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungZahllastKraftfahrzeugsteuerStraßenbenützungsabgabeLohnabgabenErlösverheimlichungUmsatzsteuerrestschuldUmsatzsteuervoranmeldung einer GmbHobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungunverzügliche OffenlegungEntrichtung entsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungStraferkenntnismündliche Verkündungschriftliche Ausfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
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- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
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- FSRV/0128-L/04
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- 28467
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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