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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0128-L/04

Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-L/04vom 23.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001 am 15. März 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.181,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 20. März 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 34.959,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Jänner 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2001 am 17. April 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 147.367,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18. April 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 130.635,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Februar 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am 14. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2001 am 17. April 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18. April 2001 ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Februar 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2001 am 16. Mai 2001 beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 99.708,-- geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber richtigerweise nur ATS 82.976,-- betragen. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den März 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am 14. Mai 2003 bzw. mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2001 am 15. Mai 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.310,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 16. Mai 2001 ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 912,-- geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den März 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2001 am 30. Mai 2001 beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 147.420,-- geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber richtigerweise nur ATS 130.688,-- betragen. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den April 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2001 am 15. Juni 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 15.889,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 19. Juni 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 12.667,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den April 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 23. Mai 2003 bzw. am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2001 am 16. Juli 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 80,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am 16. Juli 2001 beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 16.652,-- geltend gemacht wurde. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Mai 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2001 am 16. Juli 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.879,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am 16. Juli 2001 beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 343,-- geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Mai 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2001 am 16. August 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 79.736,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Am 14. August 2001 ließ W jedoch die Zahllast mit lediglich ATS 63.004,-- bekannt geben. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Juni 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 23. und am 26. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2001 am 16. August 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 5.113,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 20. August 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 1.891,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Juni 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2001 am 17. September 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 74.685,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 19. September 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 57.953,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Juli 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 26. Mai 2003 und am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2001 am 17. September 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 13.436,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 25. September 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.214,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Juli 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2001 am 15. Oktober 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 42.777,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 23. Oktober 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 26.045,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2001 am 15. Oktober 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 12.759,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 29. Oktober 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 9.537,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2001 am 15. November 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 103.815,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 28. November 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 87.083,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 20. Juni 2003 und am 21. Juli 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2001 am 15. November 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 16. November 2001 ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2001 am 17. Dezember 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 53.651,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 18. Dezember 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 36.919,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf den Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 21. Juli 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2001 am 17. Dezember 2001 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 14.171,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18. Dezember 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.949,-- entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2001 am 15. Jänner 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.337,70 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. An diesem Tage ließ W jedoch nur einen Teil die Zahllast in Höhe von € 6.121,74 entrichten. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw. € 1.215,96 auf den November 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 21. Juli 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes November 2001 am 15. Jänner 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.383,18 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 4. Februar 2002 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 1.149,03 entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw. € 234,15 auf den November 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 am 15. Februar 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.688,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 20. Februar 2002 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von € 6.472,18 entrichten. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw. € 1.215,96 auf den Dezember 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 21. Juli 2003 und am 22. August 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 am 15. Februar 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.341,66 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 19. Februar 2002 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 2.107,51 entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw. € 234,15 auf den Dezember 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2002 am 15. März 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.216,67 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte zum Teil an diesem Tage, zum Teil am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und teilweise an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2002 am 15. März 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.350,39 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29. November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Täterbenennung, der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am 15. April 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.490,19 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 2. Mai 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am 15. April 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.645,48 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 6. Mai 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 am 16. Mai 2002 eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € 1.234,33 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 am 15. Mai 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 122,03 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 26. Juni 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2002 am 17. Juni 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.623,87 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 5. August 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2002 am 17. Juni 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 23,26 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 15. Juli 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2002 am 15. Juli 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.393,41 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Juni 2002 bis zum Ablauf des 15. Juli 2002 eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 266,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Juni 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 642,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 363,34 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 31,49 bis spätestens am 15. Juli 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2002 am 15. Juli 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 34,88 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 24. September 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2002 am 16. August 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.416,88 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes April bis Juni 2002 bis zum Ablauf des 16. August 2002 eine Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 2.346,-- zu entrichten gewesen, was unterblieben ist. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 3, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes Juli 2002 bis zum Ablauf des 16. August 2002 eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 232,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W sind bezüglich des Zeitraumes Juli 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 994,83, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 462,98 und Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 40,13 bis spätestens am 16. August 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw. September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2002 am 16. August 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 626,83 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November 2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29. November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Täterbenennung, der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am 17. September 2002 eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € 589,57 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am 16. September 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 685,45 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 4. November 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes August 2002 Lohnsteuern in Höhe von € 273,82 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 28,20 bis spätestens am 16. September 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 25. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am 23. Mai 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2002 am 15. Oktober 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.255,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 12. Dezember 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung einer Zahllast von € 4.394,18 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Bl. 9; Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Zeitraumes September 2002 bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 eine Straßenbenützungsabgabe in Höhe von € 209,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend die W OEG ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2002 am 15. Oktober 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.919,48 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 4. November 2002 erfolgte die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Betreffend die W OEG sind bezüglich des Zeitraumes September 2002 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 213,25 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 18,48 bis spätestens am 15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am 25. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am 23. Mai 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005). Für eine strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung. Betreffend das Einzelunternehmen des W ist bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2002 am 15. November 2002 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.078,96 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W

Normen und Schlagworte

BauunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungZahllastKraftfahrzeugsteuerStraßenbenützungsabgabeLohnabgabenErlösverheimlichungUmsatzsteuerrestschuldUmsatzsteuervoranmeldung einer GmbHobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungunverzügliche OffenlegungEntrichtung entsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungStraferkenntnismündliche Verkündungschriftliche Ausfertigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0128-L/04
Stammnummer
28467
Gültig
23.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF