Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0128-L/04
Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Bauunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0128-L/04vom 23.06.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Jänner 2001
am 15. März 2001 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS
38.181,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 20. März
2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 34.959,--
entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen
Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von
ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von
ATS 3.222,-- auf den Jänner 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Februar 2001 am 17. April 2001 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 147.367,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis
zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim
Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18.
April 2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 130.635,--
entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von
ATS 16.732,-- auf den Februar 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Umbuchung am 14. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche
Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Februar 2001 am
17. April 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18. April 2001
ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei
Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
Februar 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend
das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
März 2001 am 16. Mai 2001 beim
Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte
Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 99.708,--
geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber
richtigerweise nur ATS 82.976,-- betragen. Erst in der am
3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der
Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein
Betrag von ATS 16.732,-- auf den
März 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Umbuchung am 14. Mai 2003 bzw. mittels
Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001,
Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai
2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes März 2001
am 15. Mai 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 2.310,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 16. Mai 2001
ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einreichen, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von
ATS 912,-- geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003
beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt
gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe
von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von
ATS 3.222,-- auf den März 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend
das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
April 2001 am 30. Mai 2001 beim
Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte
Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 147.420,--
geltend gemacht wurde. Tatsächlich hätte dieses Guthaben aber
richtigerweise nur ATS 130.688,-- betragen. Erst in der am
3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 legte der
Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten ein
Betrag von ATS 16.732,-- auf den April
2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes April 2001 am
15. Juni 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 15.889,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 19. Juni 2001
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 12.667,-- entrichten.
Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
April 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 23. Mai 2003 bzw. am 20.
Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage
betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Mai 2001 am 16. Juli 2001 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 80,--
zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses
Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt
einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am 16. Juli 2001
beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater des Beschuldigten erstellte
Voranmeldung eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 16.652,--
geltend gemacht wurde. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf
den Mai 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 23. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Mai 2001 am
16. Juli 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 2.879,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr ist am 16.
Juli 2001 beim Finanzamt Freistadt eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung
eingereicht worden, in welcher zu Unrecht ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 343,--
geltend gemacht wurde. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt
Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr
2001 ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen
Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS
38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von
ATS 3.222,-- auf den Mai 2001 entfallen
ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des
Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003
bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst
mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung
2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche
Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Juni 2001 am 16. August 2001 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 79.736,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis
zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim
Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Am 14. August 2001 ließ W jedoch
die Zahllast mit lediglich ATS 63.004,-- bekannt geben. Erst in der am 3.
Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von
ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von
ATS 16.732,-- auf den Juni 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlungen am 23. und am 26. Mai 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Juni 2001 am
16. August 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 5.113,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 20. August 2001
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 1.891,-- entrichten.
Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
Juni 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Juli 2001 am 17. September 2001
eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS
74.685,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 19.
September 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS
57.953,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf
den Juli 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 26. Mai 2003 und am 20. Juni 2003
entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Juli 2001 am
17. September 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 13.436,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 25. September
2001 ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.214,--
entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen
Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von
ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von
ATS 3.222,-- auf den Juli 2001 entfallen
ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach Verbuchung des
Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis zum 2. Mai 2003
bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde jedoch erst
mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das diesbezügliche
Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
August 2001 am 15. Oktober 2001
eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS
42.777,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 23.
Oktober 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS 26.045,--
entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf
den August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld
hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes August 2001 am
15. Oktober 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 12.759,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 29. Oktober 2001
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 9.537,-- entrichten.
Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
August 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
September 2001 am 15. November 2001 eine
Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 103.815,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 28.
November 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS
87.083,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf
den September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld
hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlungen am 20. Juni 2003 und am 21.
Juli 2003 entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage
betreffend das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes September 2001
am 15. November 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 3.222,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 16. November 2001
ließ W eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einreichen, in welcher die Zahllast mit ATS 0,-- angegeben war. Bei
Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
September 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage betreffend
das diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Oktober 2001 am 17. Dezember 2001 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS
53.651,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 18.
Dezember 2001 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von ATS
36.919,-- entrichten und erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- auf
den Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld
hätte nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine
Nachfrist bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene
Zahllast wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 21. Juli 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Oktober 2001 am
17. Dezember 2001 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 14.171,-- zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 18. Dezember 2001
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von ATS 10.949,-- entrichten.
Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ergab sich eine
Differenz zwischen der Summe der betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen Zahllasten bzw. Gutschriften und
der Jahresumsatzsteuer in Höhe von ATS 38.669,--, wovon - siehe unten
- ein Betrag von ATS 3.222,-- auf den
Oktober 2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte
nach Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist
bis zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
November 2001 am 15. Jänner 2002
eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von €
7.337,70 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. An diesem Tage ließ W jedoch nur einen
Teil die Zahllast in Höhe von € 6.121,74 entrichten. Erst in der am 3.
Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt eingereichten Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 2001 legte der Beschuldigte eine Restschuld von
ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw.
€ 1.215,96 auf den November
2001 entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast
wurde jedoch erst mittels Saldozahlung am 21. Juli 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes November 2001 am
15. Jänner 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.383,18 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 4. Februar 2002
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 1.149,03
entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen
Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von
ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw.
€ 234,15 auf den November 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Dezember 2001 am 15. Februar 2002 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von €
7.688,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf
dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 20.
Februar 2002 ließ W einen Teil die Zahllast in Höhe von €
6.472,18 entrichten. Erst in der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
legte der Beschuldigte eine Restschuld von ATS 200.790,-- offen, wovon - siehe
unten - ein Betrag von ATS 16.732,-- bzw.
€ 1.215,96 auf den Dezember 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlungen am 21. Juli 2003 und am 22. August 2003
entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an einem
derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der ausreichenden unverzüglichen
Darlegung der Verfehlung, an einer Täterbenennung und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 am
15. Februar 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.341,66 zu entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum
Ablauf dieses Tages eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt
Freistadt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Am 19. Februar 2002
ließ W einen Teil der Zahllast in Höhe von € 2.107,51
entrichten. Bei Verbuchung der am 3. Februar 2003 beim Finanzamt Freistadt
eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001
ergab sich eine Differenz zwischen der Summe der betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001 bekannt gegebenen
Zahllasten bzw. Gutschriften und der Jahresumsatzsteuer in Höhe von
ATS 38.669,--, wovon - siehe unten - ein Betrag von ATS 3.222,-- bzw.
€ 234,15 auf den Dezember 2001
entfallen ist. Für die Entrichtung der Restschuld hätte nach
Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides am 26. März 2003 eine Nachfrist bis
zum 2. Mai 2003 bestanden. Die nachträglich bekannt gegebene Zahllast wurde
jedoch erst mittels Saldozahlung am 20. Juni 2003 entrichtet
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage betreffend das
diesbezügliche Abgabenkonto vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
"Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der
ausreichenden unverzüglichen Darlegung der Verfehlung, an einer
Täterbenennung und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Jänner 2002 am 15. März
2002 eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.216,67 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer
UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag
überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt.
Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte zum Teil an
diesem Tage, zum Teil am 25. Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02,
Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor
Prüfungsbeginn und teilweise an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Jänner 2002
am 15. März 2002 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.350,39 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November
2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29.
November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung
am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Täterbenennung, der
Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am 15. April 2002
eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.490,19 zu
entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages
eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt
einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 2. Mai 2002 erfolgte
die nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Februar 2002 am 15. April 2002 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.645,48 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 6. Mai 2002 erfolgte die
nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes März 2002 am 16. Mai 2002
eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von € 1.234,33 ausgewiesen war (Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes März 2002 am 15. Mai 2002 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 122,03 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 26. Juni 2002 erfolgte die
nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes April 2002 am 17. Juni 2002 eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.623,87 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 5. August 2002 erfolgte die
nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes April 2002 am 17. Juni 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von € 23,26 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Am 15. Juli 2002 erfolgte die nachträgliche
Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Mai 2002 am 15. Juli 2002 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.393,41 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer
UVA-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag
überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt.
Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25.
Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des
Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes Juni 2002
bis zum Ablauf des 15. Juli 2002 eine
Straßenbenützungsabgabe in
Höhe von € 266,-- zu
entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine
diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides
ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde
dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002
festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27.
Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003
(Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls
aber an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer
den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W sind
bezüglich des Zeitraumes Juni 2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 642,--,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 363,34 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe
von € 31,49 bis spätestens am
15. Juli 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen
ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde
bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw.
September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Mai 2002 am 15. Juli 2002 eine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 34,88 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Am 24. September 2002 erfolgte die
nachträgliche Entrichtung (Buchungsabfrage vom
2. Mai 2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
Juni 2002 am 16. August 2002 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 3.416,88 zu entrichten
gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen
gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer
USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag
überprüft und mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt.
Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
27. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25.
Februar 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des
Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes April bis Juni
2002 bis zum Ablauf des 16. August 2002 eine
Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von
€ 2.346,-- zu entrichten gewesen,
was unterblieben ist. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002
wurde dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember
2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27.
Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003
(Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 3, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des
Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes Juli 2002
bis zum Ablauf des 16. August 2002 eine
Straßenbenützungsabgabe in
Höhe von € 232,-- zu
entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine
diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides
ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde
dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002
festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27.
Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003
(Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es - nach Meinung des Berufungssenates - an
einem derartigen Anbringen, jedenfalls aber an der Rechtzeitigkeit des
Anbringens vor Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W sind
bezüglich des Zeitraumes Juli 2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 994,83,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 462,98 und
Zuschläge zu letzteren in Höhe
von € 40,13 bis spätestens am
16. August 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen
ist. Am 21. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde
bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte im August bzw.
September 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Juni 2002 am
16. August 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 626,83 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im November
2002 wurde die Höhe der Zahllast ermittelt und mit Bescheid vom 29.
November 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum
7. Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte mittels Saldozahlung
am 14. Jänner 2003 (Arbeitsbogen zu ABNr. 231012/02, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an einem derartigen Anbringen, jedenfalls
aber an der Täterbenennung, der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor
Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am 17. September 2002
eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung eingereicht worden, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben von € 589,57 ausgewiesen war (Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage).
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes Juli 2002 am 16. September 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von € 685,45 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Am 4. November 2002 erfolgte die nachträgliche
Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG sind bezüglich des
Zeitraumes August 2002
Lohnsteuern in Höhe von
€ 273,82 und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 28,20 bis spätestens am 16.
September 2002 abzuführen bzw. zu entrichten gewesen, was nicht geschehen
ist. Am 25. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde
bekannt gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am
23. Mai 2003 (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes August 2002 am 15. Oktober 2002
eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.255,14 zu
entrichten gewesen; ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages
eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt
einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht geschehen. Am 12. Dezember 2002
erfolgte die nachträgliche Entrichtung einer Zahllast von € 4.394,18
(Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Bl. 9; Buchungsabfrage vom 2. Mai
2005).
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Zeitraumes September
2002 bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 eine
Straßenbenützungsabgabe in
Höhe von € 209,-- zu
entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine
diesbezügliche Monatsanmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides
ist unterblieben. Anlässlich einer USO-Prüfung im Dezember 2002 wurde
dieser Umstand festgestellt und die Abgabe mit Bescheid vom 17. Dezember 2002
festgesetzt. Für die Entrichtung ist W eine Nachfrist bis zum 27.
Jänner 2003 zugestanden. Die Entrichtung erfolgte am 25. Februar 2003
(Arbeitsbogen zu ABNr. 231016/02, Finanzstrafakt Bl. 4, Buchungsabfrage vom 2.
Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Rechtzeitigkeit des Anbringens vor
Prüfungsbeginn und an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung.
Betreffend die
W OEG ist bezüglich des
Voranmeldungszeitraumes August 2002 am 15. Oktober 2002 eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.919,48 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Am 4. November 2002 erfolgte die nachträgliche
Entrichtung (Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Betreffend die
W OEG sind bezüglich des
Zeitraumes September 2002
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 213,25 und
Zuschläge zu
diesen
in Höhe von
€ 18,48 bis spätestens am
15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Am
25. März 2003 wurden die Beträge der Abgabenbehörde bekannt
gegeben; eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am 23. Mai 2003
(Buchungsabfrage vom 2. Mai 2005).
Für eine strafbefreiende
Wirkung der "Selbstanzeige" fehlt es an der Täterbenennung und einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung.
Betreffend das
Einzelunternehmen des W ist
bezüglich des Voranmeldungszeitraumes
September 2002 am 15. November 2002 eine
Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.078,96 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Freistadt einzureichen gewesen. Beides
ist jedoch nicht geschehen. Anlässlich einer UVA-Prüfung im Dezember
2002 wurde der vom Steuerberater ermittelte Betrag überprüft und mit
Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Für die Entrichtung ist W
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 5 Abs. 2 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BauunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungZahllastKraftfahrzeugsteuerStraßenbenützungsabgabeLohnabgabenErlösverheimlichungUmsatzsteuerrestschuldUmsatzsteuervoranmeldung einer GmbHobjektiver ErklärungsgehaltSelbstanzeigeTäterbenennungunverzügliche OffenlegungEntrichtung entsprechend den AbgabenvorschriftenStrafbemessungStraferkenntnismündliche Verkündungschriftliche Ausfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-L/04
- Stammnummer
- 28467
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF